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Anwaltsvergütung im Zivilprozess – Gebühren nach dem RVG (§§ 2, 13 RVG, VV RVG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-21 · letzte Prüfung: 2026-09-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Was ein Rechtsstreit an Anwaltskosten auslöst, steht nicht im Belieben der Kanzlei, sondern im **Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)**. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem **Vergütungsverzeichnis** in **Anlage 1 zum RVG** (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG), die Berechnungsgrundlage ist der **Gegenstandswert** (§ 2 Abs. 1 RVG). Die Rechnung entsteht in drei Schritten: 1. **Gegenstandswert feststellen.** Im gerichtlichen Verfahren richtet er sich nach den Wertvorschriften, die auch für die Gerichtsgebühren gelten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG) – im Zivilprozess also nach dem Streitwert. 2. **1,0-Gebühr ablesen.** § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt: „Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro." Für höhere Werte gilt die Tabelle in **Anlage 2 zum RVG**. 3. **Gebührensatz anwenden.** Das Vergütungsverzeichnis ordnet jeder Tätigkeit einen Satz zu: im ersten Rechtszug eine **1,3-Verfahrensgebühr** (Nr. 3100 VV RVG) und eine **1,2-Terminsgebühr** (Nr. 3104 VV RVG). Hinzu kommen die **Post- und Telekommunikationspauschale** von 20 Prozent der Gebühren, höchstens **20,00 Euro** (Nr. 7002 VV RVG), und die **Umsatzsteuer** in voller Höhe (Nr. 7008 VV RVG). Gewinnt die Partei den Prozess, sind ihr die **gesetzlichen** Gebühren und Auslagen ihres Anwalts vom Gegner zu erstatten (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO) – nicht mehr.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageRVG; Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG), § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG
BerechnungsgrundlageGegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG); im gerichtlichen Verfahren nach den Wertvorschriften der Gerichtsgebühren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG)
1,0-Gebühr bis 500 Euro Gegenstandswert51,50 Euro (§ 13 Abs. 1 Satz 1 RVG)
GebührentabelleAnlage 2 zum RVG für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro (Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 30)
Mindestbetrag einer Gebühr15 Euro (§ 13 Abs. 3 RVG)
Verfahrensgebühr 1. Rechtszug1,3 (Nr. 3100 VV RVG)
Ermäßigte Verfahrensgebühr0,8 (Nr. 3101 VV RVG), u. a. bei vorzeitigem Ende des Auftrags
Terminsgebühr 1. Rechtszug1,2 (Nr. 3104 VV RVG)
Terminsgebühr im Säumnistermin0,5 (Nr. 3105 VV RVG)
Einigungsgebühr1,5 (Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG); 1,0, wenn der Gegenstand gerichtlich anhängig ist (Nr. 1003 VV RVG); 1,3 in Berufung oder Revision (Nr. 1004 VV RVG); 0,7 für die Zahlungsvereinbarung (Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG)
BerufungsinstanzVerfahrensgebühr 1,6 (Nr. 3200 VV RVG), Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3202 VV RVG)
Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebührzur Hälfte, höchstens 0,75 auf die Verfahrensgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG)
Wirkung der AnrechnungAnwalt darf beide Gebühren fordern, aber nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag (§ 15a Abs. 1 RVG)
Post- und Telekommunikationspauschale20 % der Gebühren – höchstens 20,00 Euro (Nr. 7002 VV RVG)
Umsatzsteuerin voller Höhe (Nr. 7008 VV RVG); Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG)
Gebühr nur einmalGebühren in derselben Angelegenheit nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG)
AbrechnungVergütung nur aufgrund einer mitgeteilten Berechnung in Textform (§ 10 Abs. 1 RVG)
VergütungsvereinbarungTextform, als solche bezeichnet, deutlich abgesetzt, nicht in der Vollmacht (§ 3a Abs. 1 RVG)
Beratung von Verbrauchern ohne Vereinbarunghöchstens 250 Euro, erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG)
Erstattung durch den Gegnergesetzliche Gebühren und Auslagen des Anwalts der obsiegenden Partei (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Maßgebliche Fassungrichtet sich nach dem Zeitpunkt des unbedingten Auftrags (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG)
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-21

Schritt 1: Der Gegenstandswert

Alles beginnt mit dem Wert. § 2 Abs. 1 RVG bestimmt, dass die Gebühren „nach dem Wert berechnet [werden], den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert)".

Im gerichtlichen Verfahren muss dieser Wert nicht eigens ermittelt werden: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt er sich „nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften", soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten. Der Streitwert, den das Gericht für die Gerichtskosten festsetzt, ist damit zugleich die Grundlage der Anwaltsgebühren. Satz 3 erstreckt diese Wertvorschriften ausdrücklich auch auf die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte.

Praktische Folge: Wer wissen will, was der Anwalt kostet, muss zuerst wissen, worüber gestritten wird – bei einer Zahlungsklage regelmäßig der eingeklagte Betrag.

Schritt 2: Von der Wertgebühr zur Tabelle

§ 13 Abs. 1 Satz 1 RVG nennt den Einstiegswert: Bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro beträgt die Gebühr 51,50 Euro. Satz 2 regelt die Steigerung in Stufen – für jeden angefangenen Betrag von weiteren 500 Euro bis zu einem Wert von 2.000 Euro um 41,50 Euro, danach in größer werdenden Schritten.

Damit niemand rechnen muss, ist dem Gesetz die Gebührentabelle der Anlage 2 beigefügt (§ 13 Abs. 1 Satz 3 RVG). Sie reicht bis zu einem Gegenstandswert von 500.000 Euro. Einige Werte aus der amtlichen Tabelle:

| Gegenstandswert bis … Euro | 1,0-Gebühr | |---|---| | 500 | 51,50 Euro | | 1.000 | 93,00 Euro | | 2.000 | 176,00 Euro | | 5.000 | 354,50 Euro | | 10.000 | 652,00 Euro | | 25.000 | 927,00 Euro | | 50.000 | 1.357,00 Euro | | 200.000 | 2.352,00 Euro | | 500.000 | 3.752,00 Euro |

§ 13 Abs. 3 RVG zieht eine Untergrenze ein: Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 15 Euro.

Für die außergerichtliche Inkassodienstleistung bei einer unbestrittenen Forderung gilt eine Sonderregel: Bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro beträgt die Gebühr abweichend nur 31,50 Euro (§ 13 Abs. 2 RVG).

Schritt 3: Die Gebührensätze des ersten Rechtszugs

Das Vergütungsverzeichnis multipliziert die 1,0-Gebühr mit einem Satz. Im ersten Rechtszug eines Zivilprozesses entstehen typischerweise zwei Gebühren:

Verfahrensgebühr 1,3 (Nr. 3100 VV RVG). Sie entsteht nach Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" – also für die gesamte Tätigkeit außerhalb von Terminen: Prüfung, Schriftsätze, Korrespondenz.

Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3104 VV RVG). Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht sie „sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen". Ausdrücklich nicht entsteht sie für die Wahrnehmung eines Termins, der nur der Verkündung einer Entscheidung dient. Umgekehrt löst nach derselben Vorbemerkung auch die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, die Gebühr aus – Besprechungen mit dem eigenen Auftraggeber allerdings nicht.

Zwei Ermäßigungen sind praktisch wichtig:

In der Berufung steigt die Verfahrensgebühr auf 1,6 (Nr. 3200 VV RVG); die Terminsgebühr bleibt bei 1,2 (Nr. 3202 VV RVG).

Die Einigungsgebühr

Endet der Streit durch Vergleich, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) „für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags", durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ihr Satz hängt davon ab, wie weit das Verfahren gediehen ist:

| Situation | Satz | |---|---| | Einigung, ohne dass der Gegenstand gerichtlich anhängig ist | 1,5 (Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG) | | Bloße Zahlungsvereinbarung (Regelung der Erfüllung bei vorläufigem Verzicht auf gerichtliche Geltendmachung oder Vollstreckung) | 0,7 (Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG) | | Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig | 1,0 (Nr. 1003 VV RVG) | | Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig | 1,3 (Nr. 1004 VV RVG) |

Die Gebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch lediglich anerkannt oder auf ihn verzichtet wird (Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 1000 VV RVG).

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr

Wer den Anwalt erst außergerichtlich mandatiert und dann klagt, zahlt die Vorarbeit nicht doppelt. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ordnet an:

> „Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet."

Beispiel der Mechanik: Aus einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr von 1,3 (Nr. 2300 VV RVG, Rahmen 0,5 bis 2,5) wird ein Anrechnungsbetrag von 0,65. Bei einer Geschäftsgebühr von 2,0 wäre die Hälfte 1,0 – angerechnet wird aber höchstens 0,75.

§ 15a Abs. 1 RVG klärt, wie sich das im Verhältnis zum Mandanten auswirkt: Der Anwalt „kann beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren". Ein Dritter – etwa der unterlegene Gegner – kann sich auf die Anrechnung nach § 15a Abs. 3 RVG nur unter engen Voraussetzungen berufen.

Eine zweite Anrechnung betrifft das selbständige Beweisverfahren: Soweit dessen Gegenstand auch Gegenstand des Rechtsstreits ist oder wird, wird die dortige Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG).

Auslagen und Umsatzsteuer

Zu den Gebühren treten Auslagen aus Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses. Zwei davon fallen praktisch immer an:

Rechenbeispiel

Eine Handwerkerin klagt eine offene Rechnung über 5.000 Euro ein. Es kommt zu einer mündlichen Verhandlung, das Gericht entscheidet streitig. Ihr Anwalt war zuvor nicht außergerichtlich tätig, es gibt keine Vergütungsvereinbarung.

Die 1,0-Gebühr für einen Gegenstandswert bis 5.000 Euro beträgt nach Anlage 2 zum RVG 354,50 Euro.

| Position | Rechnung | Betrag | |---|---|---| | 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) | 1,3 × 354,50 Euro | 460,85 Euro | | 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) | 1,2 × 354,50 Euro | 425,40 Euro | | Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) | 20 % von 886,25 Euro = 177,25 Euro, gedeckelt | 20,00 Euro | | Zwischensumme netto | | 906,25 Euro | | Umsatzsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG, § 12 Abs. 1 UStG) | | 172,19 Euro | | Gesamt | | 1.078,44 Euro |

Das sind die Kosten eines Anwalts. Unterliegt die Handwerkerin, trägt sie nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zusätzlich die Kosten des gegnerischen Anwalts und die Gerichtskosten. Gebühren werden nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG „auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet".

Der Streitwert des Beispiels ist frei gewählt; die Gebührensätze und der Tabellenwert stammen aus dem Gesetz.

Was der Gegner erstatten muss

§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eindeutig: „Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten." Erstattungsfähig ist damit die gesetzliche Vergütung – nicht ein darüber hinausgehendes Honorar aus einer Vergütungsvereinbarung. Genau darauf muss die Vergütungsvereinbarung nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG auch hinweisen.

Zwei Begrenzungen stehen im selben Absatz:

Beziffert und tituliert wird der Erstattungsanspruch anschließend im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO.

Vergütungsvereinbarung und Beratung

Die gesetzlichen Gebühren sind nicht zwingend die Obergrenze. Eine Vergütungsvereinbarung ist möglich, muss aber nach § 3a Abs. 1 RVG formalen Anforderungen genügen: Textform, Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise, deutliche Absetzung von anderen Vereinbarungen und – ausdrücklich – nicht in der Vollmacht enthalten. Hinzu kommt der Hinweis, dass die Gegenseite oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Ist eine vereinbarte Vergütung „unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch", kann sie nach § 3a Abs. 3 RVG im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden.

Für die bloße Beratung sieht § 34 Abs. 1 RVG kein festes Gebührenrecht mehr vor: Der Anwalt „soll […] auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken". Fehlt eine Vereinbarung und ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder ein schriftliches Gutachten jeweils höchstens 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro.

Welche Fassung gilt

Gebührenrecht ändert sich. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG knüpft deshalb nicht an den Zeitpunkt der Abrechnung an, sondern an den Auftrag: „Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist."

Die derzeit geltende Gebührentabelle der Anlage 2 zum RVG trägt die Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 30. Für Mandate, die vor dem Inkrafttreten dieser Fassung unbedingt erteilt wurden, gilt nach § 60 Abs. 1 RVG weiterhin die frühere Tabelle. Eine eigene Übergangsvorschrift enthält § 61 RVG für § 33 RVG im Zusammenhang mit der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte zum 1. Januar 2026.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Ausnahmen

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-21
Letzte Prüfung:
2026-09-21
In Kraft seit:
2026-09-21
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0