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Versorgungsfreibetrag und Zuschlag nach § 19 Abs. 2 EStG – Kohortentabelle, Jahr des Versorgungsbeginns und interne Teilung im Versorgungsausgleich

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-05 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Von Versorgungsbezügen – vor allem Beamtenpensionen, Witwen- und Waisengeld sowie Betriebsrenten aus einer Direktzusage – bleiben nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG ein prozentual ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Wie hoch beide sind, richtet sich allein nach dem Jahr des Versorgungsbeginns: Die Kohortentabelle des § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG beginnt bei „bis 2005“ mit 40,0 Prozent, Höchstbetrag 3.000 Euro und Zuschlag 900 Euro und schmilzt bis zum Jahr 2058 auf null ab; für einen Versorgungsbeginn im Jahr 2026 sind es 12,8 Prozent, höchstens 960 Euro, zuzüglich 288 Euro Zuschlag. Die einmal ermittelten Beträge gelten nach § 19 Abs. 2 Satz 8 EStG für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs; regelmäßige Anpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung (Satz 9). Wird eine beamtenrechtliche Versorgung im Versorgungsausgleich nach § 10 VersAusglG intern geteilt, bemisst sich der Freibetrag bei der ausgleichsberechtigten Person nach dem Jahr, in dem der Anspruch bei ihr selbst entstanden ist – nicht nach dem meist günstigeren Versorgungsbeginn der ausgleichspflichtigen Person (BFH, Urteil vom 24.06.2026 – VI R 19/24).

Kernfakten

PunktWert
Was steuerfrei bleibtein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag [§ 19 Abs. 2 Satz 1 EStG]
Versorgungsbezüge (öffentlicher Dienst)Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder gleichartiger Bezug aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften [§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG]
Versorgungsbezüge (übrige Fälle)Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge [§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG]
Altersgrenze außerhalb des öffentlichen DienstesBezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst als Versorgungsbezüge ab Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres [§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG]
Maßgebliches Bezugsjahrdas Jahr des Versorgungsbeginns [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG]
Kohorte „bis 2005“40,0 % der Versorgungsbezüge, Höchstbetrag 3.000 €, Zuschlag 900 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG]
Kohorte 201622,4 %, Höchstbetrag 1.680 €, Zuschlag 504 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG]
Kohorte 202513,2 %, Höchstbetrag 990 €, Zuschlag 297 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG]
Kohorte 202612,8 %, Höchstbetrag 960 €, Zuschlag 288 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG]
Kohorte 202712,4 %, Höchstbetrag 930 €, Zuschlag 279 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG]
Ende der AbschmelzungVersorgungsbeginn 2058: 0,0 %, Höchstbetrag 0 €, Zuschlag 0 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG]
Schrittweite der Abschmelzungbis Kohorte 2022 in Schritten von 0,8 Prozentpunkten, ab Kohorte 2023 in Schritten von 0,4 Prozentpunkten [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG, Tabellenwerte 2022: 14,4 % / 2023: 14,0 % / 2024: 13,6 %]
Bemessungsgrundlage bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005 zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen mit Rechtsanspruch [§ 19 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a EStG]
Bemessungsgrundlage bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen mit Rechtsanspruch [§ 19 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG]
Deckelung des Zuschlagsnur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage [§ 19 Abs. 2 Satz 5 EStG]
Mehrere VersorgungsbezügeHöchstbetrag und Zuschlag insgesamt nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs [§ 19 Abs. 2 Satz 6 EStG]
Hinterbliebenenbezug nach VersorgungsbezugProzentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs [§ 19 Abs. 2 Satz 7 EStG]
Festschreibungdie berechneten Beträge gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs; regelmäßige Anpassungen lösen keine Neuberechnung aus [§ 19 Abs. 2 Sätze 8 und 9 EStG]
Neuberechnung ausnahmsweisewenn sich der Versorgungsbezug wegen Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert [§ 19 Abs. 2 Satz 10 EStG]
Zwölftelungfür jeden vollen Kalendermonat ohne Versorgungsbezüge ermäßigen sich Freibetrag und Zuschlag um je ein Zwölftel [§ 19 Abs. 2 Satz 12 EStG]
Werbungskosten-Pauschbetrag102 € statt 1.230 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag, soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt [§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG]
AltersentlastungsbetragVersorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG bleiben bei der Bemessung außer Betracht [§ 24a Satz 2 Nr. 1 EStG]
Interne Teilung im Versorgungsausgleichmaßgeblich ist das Jahr, in dem der Anspruch bei der ausgleichsberechtigten Person entstanden ist [BFH, Urteil v. 24.06.2026 – VI R 19/24, Leitsatz]
Aktenzeichen und ECLI der LeitentscheidungVI R 19/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.240626.VIR19.24.0, Vorinstanz Hessisches FG v. 05.06.2024 – 4 K 1272/23 [BFH-Volltext]

Geltungsbereich

Betroffen ist jede Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Gestalt von Versorgungsbezügen bezieht. Das sind vor allem:

Nicht in diesen Rahmen fallen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Sie sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und werden über den Rentenfreibetrag entlastet, nicht über den Versorgungsfreibetrag. Wer beides bezieht – wie die Klägerin im Fall VI R 19/24 –, muss beide Systeme nebeneinander anwenden.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Regelfall. Ein Beamter tritt zum 01.03.2026 in den Ruhestand und erhält ab diesem Monat ein Ruhegehalt von 3.200 Euro; eine Sonderzahlung mit Rechtsanspruch besteht nicht. Bemessungsgrundlage ist nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG das Zwölffache des Bezugs für den ersten vollen Monat, also 38.400 Euro. Für die Kohorte 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 Prozent davon – rechnerisch 4.915,20 Euro –, ist aber auf den Höchstbetrag von 960 Euro gedeckelt; hinzu kommt der Zuschlag von 288 Euro. Weil in den Monaten Januar und Februar 2026 keine Versorgungsbezüge gezahlt wurden, ermäßigen sich beide Beträge nach § 19 Abs. 2 Satz 12 EStG um je zwei Zwölftel: 800 Euro Freibetrag und 240 Euro Zuschlag. Ab 2027 gelten wieder die vollen 960 Euro und 288 Euro, und zwar unverändert für die gesamte Laufzeit.

Interne Teilung (Sachverhalt VI R 19/24). Die 2001 geschiedene Klägerin erhielt zunächst nur eine erhöhte Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung. Ihr früherer Ehemann bezog ab 2007 gekürzte Beamtenversorgungsbezüge. Auf seinen Abänderungsantrag vom 22.01.2016 beschloss das Amtsgericht am 07.11.2017 mit Wirkung ab dem 01.02.2016 die interne Teilung nach § 10 VersAusglG; für die Klägerin wurde beim Versorgungsträger des Ehemanns ein eigenes Versorgungskonto eingerichtet. Ausgezahlt wurde ihr erstmals 2018, mit Nachzahlung ab dem 01.02.2016. Das Finanzamt legte die Kohorte 2016 zugrunde und gewährte 2.184 Euro (Höchstbetrag 1.680 Euro zuzüglich Zuschlag 504 Euro). Das Hessische Finanzgericht hielt dagegen die Kohorte 2007 des Ausgleichspflichtigen für maßgeblich. Der BFH hob das Urteil auf und wies die Klage ab: Weder 2007 (Versorgungsbeginn des Ausgleichspflichtigen) noch 2018 (erste Auszahlung) sind maßgeblich, sondern 2016 – das Jahr, in dem der eigene Anspruch der Klägerin entstanden ist. Der Senat stellt ausdrücklich klar, dass dies auch dann gilt, wenn ein bereits laufender Versorgungsbezug erst nachträglich intern aufgeteilt wird.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand