Versorgungsfreibetrag und Zuschlag nach § 19 Abs. 2 EStG – Kohortentabelle, Jahr des Versorgungsbeginns und interne Teilung im Versorgungsausgleich
Kurzantwort
Von Versorgungsbezügen – vor allem Beamtenpensionen, Witwen- und Waisengeld sowie Betriebsrenten aus einer Direktzusage – bleiben nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG ein prozentual ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Wie hoch beide sind, richtet sich allein nach dem Jahr des Versorgungsbeginns: Die Kohortentabelle des § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG beginnt bei „bis 2005“ mit 40,0 Prozent, Höchstbetrag 3.000 Euro und Zuschlag 900 Euro und schmilzt bis zum Jahr 2058 auf null ab; für einen Versorgungsbeginn im Jahr 2026 sind es 12,8 Prozent, höchstens 960 Euro, zuzüglich 288 Euro Zuschlag. Die einmal ermittelten Beträge gelten nach § 19 Abs. 2 Satz 8 EStG für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs; regelmäßige Anpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung (Satz 9). Wird eine beamtenrechtliche Versorgung im Versorgungsausgleich nach § 10 VersAusglG intern geteilt, bemisst sich der Freibetrag bei der ausgleichsberechtigten Person nach dem Jahr, in dem der Anspruch bei ihr selbst entstanden ist – nicht nach dem meist günstigeren Versorgungsbeginn der ausgleichspflichtigen Person (BFH, Urteil vom 24.06.2026 – VI R 19/24).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Was steuerfrei bleibt | ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag [§ 19 Abs. 2 Satz 1 EStG] |
| Versorgungsbezüge (öffentlicher Dienst) | Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder gleichartiger Bezug aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften [§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG] |
| Versorgungsbezüge (übrige Fälle) | Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge [§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG] |
| Altersgrenze außerhalb des öffentlichen Dienstes | Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst als Versorgungsbezüge ab Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres [§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG] |
| Maßgebliches Bezugsjahr | das Jahr des Versorgungsbeginns [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG] |
| Kohorte „bis 2005“ | 40,0 % der Versorgungsbezüge, Höchstbetrag 3.000 €, Zuschlag 900 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG] |
| Kohorte 2016 | 22,4 %, Höchstbetrag 1.680 €, Zuschlag 504 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG] |
| Kohorte 2025 | 13,2 %, Höchstbetrag 990 €, Zuschlag 297 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG] |
| Kohorte 2026 | 12,8 %, Höchstbetrag 960 €, Zuschlag 288 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG] |
| Kohorte 2027 | 12,4 %, Höchstbetrag 930 €, Zuschlag 279 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG] |
| Ende der Abschmelzung | Versorgungsbeginn 2058: 0,0 %, Höchstbetrag 0 €, Zuschlag 0 € [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG] |
| Schrittweite der Abschmelzung | bis Kohorte 2022 in Schritten von 0,8 Prozentpunkten, ab Kohorte 2023 in Schritten von 0,4 Prozentpunkten [§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG, Tabellenwerte 2022: 14,4 % / 2023: 14,0 % / 2024: 13,6 %] |
| Bemessungsgrundlage bei Versorgungsbeginn vor 2005 | das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005 zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen mit Rechtsanspruch [§ 19 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a EStG] |
| Bemessungsgrundlage bei Versorgungsbeginn ab 2005 | das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen mit Rechtsanspruch [§ 19 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG] |
| Deckelung des Zuschlags | nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage [§ 19 Abs. 2 Satz 5 EStG] |
| Mehrere Versorgungsbezüge | Höchstbetrag und Zuschlag insgesamt nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs [§ 19 Abs. 2 Satz 6 EStG] |
| Hinterbliebenenbezug nach Versorgungsbezug | Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs [§ 19 Abs. 2 Satz 7 EStG] |
| Festschreibung | die berechneten Beträge gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs; regelmäßige Anpassungen lösen keine Neuberechnung aus [§ 19 Abs. 2 Sätze 8 und 9 EStG] |
| Neuberechnung ausnahmsweise | wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert [§ 19 Abs. 2 Satz 10 EStG] |
| Zwölftelung | für jeden vollen Kalendermonat ohne Versorgungsbezüge ermäßigen sich Freibetrag und Zuschlag um je ein Zwölftel [§ 19 Abs. 2 Satz 12 EStG] |
| Werbungskosten-Pauschbetrag | 102 € statt 1.230 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag, soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt [§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG] |
| Altersentlastungsbetrag | Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG bleiben bei der Bemessung außer Betracht [§ 24a Satz 2 Nr. 1 EStG] |
| Interne Teilung im Versorgungsausgleich | maßgeblich ist das Jahr, in dem der Anspruch bei der ausgleichsberechtigten Person entstanden ist [BFH, Urteil v. 24.06.2026 – VI R 19/24, Leitsatz] |
| Aktenzeichen und ECLI der Leitentscheidung | VI R 19/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.240626.VIR19.24.0, Vorinstanz Hessisches FG v. 05.06.2024 – 4 K 1272/23 [BFH-Volltext] |
Geltungsbereich
Betroffen ist jede Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Gestalt von Versorgungsbezügen bezieht. Das sind vor allem:
- Beamtenversorgung und gleichgestellte Bezüge. Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften sowie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG). Hier gibt es keine Altersgrenze.
- Betriebliche Versorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes. Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezug (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG) – typischerweise Betriebsrenten aus einer unmittelbaren Versorgungszusage oder aus einer Unterstützungskasse. Bei Bezügen wegen Erreichens einer Altersgrenze greift die Vorschrift erst ab Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres.
- Ausgleichsberechtigte Personen nach interner Teilung. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst ausdrücklich auch Bezüge, die von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 VersAusglG durchgeführten Teilung geleistet werden. Ergänzend weist § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG die Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person derjenigen Einkunftsart zu, zu der sie bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden.
Nicht in diesen Rahmen fallen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Sie sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und werden über den Rentenfreibetrag entlastet, nicht über den Versorgungsfreibetrag. Wer beides bezieht – wie die Klägerin im Fall VI R 19/24 –, muss beide Systeme nebeneinander anwenden.
Ausnahmen
- Kein Zuschlag über die Bemessungsgrundlage hinaus. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nach § 19 Abs. 2 Satz 5 EStG nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Bei sehr kleinen Versorgungsbezügen bleibt er also teilweise oder ganz ungenutzt.
- Zwölftelung bei unterjährigem Bezug. Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich Freibetrag und Zuschlag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel (§ 19 Abs. 2 Satz 12 EStG).
- Neuberechnung bei struktureller Änderung. Abweichend von der Festschreibung des Satzes 8 sind Freibetrag und Zuschlag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert (§ 19 Abs. 2 Satz 10 EStG). Im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag maßgebend (Satz 11). Reine turnusmäßige Anpassungen genügen dafür nicht (Satz 9).
- Energiepreispauschale. Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz und vergleichbare Landesleistungen sind als Einnahmen nach § 19 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen, gelten aber nicht als Sonderzahlung im Sinne des Satzes 4, sondern als regelmäßige Anpassung im Sinne des Satzes 9; §§ 3 und 24a EStG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden (§ 19 Abs. 3 EStG).
- Kein Altersentlastungsbetrag daneben. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG bleiben bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrags außer Betracht (§ 24a Satz 2 Nr. 1 EStG). Freibetrag und Altersentlastungsbetrag lassen sich für denselben Bezug also nicht kumulieren.
Häufige Fehler
- „Maßgeblich ist das Jahr der ersten Auszahlung.“ Nein. Das Jahr des Versorgungsbeginns ist nach der Auslegung des BFH das Jahr, in dem der Anspruch auf die Versorgungsbezüge entstanden ist. Im Fall VI R 19/24 flossen die Bezüge erstmals 2018, teils rückwirkend; maßgeblich war gleichwohl das Jahr 2016, weil der Abänderungsbeschluss des Amtsgerichts vom 07.11.2017 nach § 226 Abs. 4 FamFG ab dem 01.02.2016 wirkte.
- „Nach interner Teilung erbe ich die Kohorte des Ex-Partners.“ Nein. Die ausgleichsberechtigte Person ist kein Gesamtrechtsnachfolger; sie erwirbt durch richterlichen Gestaltungsakt ein eigenständiges, vom Schicksal der Versorgung des Ausgleichspflichtigen unabhängiges Anrecht. Weil die Kohortenwerte über die Jahre sinken, ist das regelmäßig nachteilig – im entschiedenen Fall 2.184 Euro nach der Kohorte 2016 statt der deutlich höheren Beträge der Kohorte 2007.
- „§ 3 Nr. 55a Satz 2 EStG überträgt auch den Freibetrag.“ Nein. Die Vorschrift weist der ausgleichsberechtigten Person lediglich die Einkunftsart zu. Eine darüber hinausgehende Übertragung von Besteuerungsmerkmalen, die nur in der Person des Ausgleichsverpflichteten begründet sind, lässt sich dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung nicht entnehmen; es gilt der Grundsatz der Individualbesteuerung.
- „§ 19 Abs. 2 Satz 6 oder 7 EStG hilft bei der internen Teilung weiter.“ Nein. Satz 6 betrifft mehrere Versorgungsbezüge einer Person mit unterschiedlichem Bezugsbeginn, Satz 7 den Hinterbliebenenbezug im Anschluss an einen Versorgungsbezug. Für eine analoge Anwendung fehlt es nach dem BFH an einer planwidrigen Regelungslücke, weil sich das maßgebliche Jahr schon durch Auslegung ermitteln lässt.
- „Über § 19 Abs. 2 Satz 10 EStG lässt sich die Kohorte korrigieren.“ Nein. Satz 10 erlaubt nur die spätere Korrektur eines bei Versorgungsbeginn bereits berechneten Freibetrags wegen Erhöhung oder Minderung des Bezugs. Bei der internen Teilung wird bei der ausgleichsberechtigten Person ein Versorgungsbezug nicht erhöht, sondern erstmals begründet – die Fälle sind nicht vergleichbar.
- „Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro gilt auch für die Pension.“ Nein. Soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG handelt, gilt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG), und auch dieser nur bis zur Höhe der um Versorgungsfreibetrag und Zuschlag geminderten Einnahmen (§ 9a Satz 2 EStG).
- „Die jährliche Erhöhung der Pension erhöht auch den Freibetrag.“ Nein. Der einmal berechnete Betrag gilt für die gesamte Laufzeit; regelmäßige Anpassungen führen ausdrücklich nicht zu einer Neuberechnung (§ 19 Abs. 2 Sätze 8 und 9 EStG). Der Freibetrag verliert dadurch im Zeitablauf relativ an Gewicht.
Beispiel
Regelfall. Ein Beamter tritt zum 01.03.2026 in den Ruhestand und erhält ab diesem Monat ein Ruhegehalt von 3.200 Euro; eine Sonderzahlung mit Rechtsanspruch besteht nicht. Bemessungsgrundlage ist nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG das Zwölffache des Bezugs für den ersten vollen Monat, also 38.400 Euro. Für die Kohorte 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 Prozent davon – rechnerisch 4.915,20 Euro –, ist aber auf den Höchstbetrag von 960 Euro gedeckelt; hinzu kommt der Zuschlag von 288 Euro. Weil in den Monaten Januar und Februar 2026 keine Versorgungsbezüge gezahlt wurden, ermäßigen sich beide Beträge nach § 19 Abs. 2 Satz 12 EStG um je zwei Zwölftel: 800 Euro Freibetrag und 240 Euro Zuschlag. Ab 2027 gelten wieder die vollen 960 Euro und 288 Euro, und zwar unverändert für die gesamte Laufzeit.
Interne Teilung (Sachverhalt VI R 19/24). Die 2001 geschiedene Klägerin erhielt zunächst nur eine erhöhte Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung. Ihr früherer Ehemann bezog ab 2007 gekürzte Beamtenversorgungsbezüge. Auf seinen Abänderungsantrag vom 22.01.2016 beschloss das Amtsgericht am 07.11.2017 mit Wirkung ab dem 01.02.2016 die interne Teilung nach § 10 VersAusglG; für die Klägerin wurde beim Versorgungsträger des Ehemanns ein eigenes Versorgungskonto eingerichtet. Ausgezahlt wurde ihr erstmals 2018, mit Nachzahlung ab dem 01.02.2016. Das Finanzamt legte die Kohorte 2016 zugrunde und gewährte 2.184 Euro (Höchstbetrag 1.680 Euro zuzüglich Zuschlag 504 Euro). Das Hessische Finanzgericht hielt dagegen die Kohorte 2007 des Ausgleichspflichtigen für maßgeblich. Der BFH hob das Urteil auf und wies die Klage ab: Weder 2007 (Versorgungsbeginn des Ausgleichspflichtigen) noch 2018 (erste Auszahlung) sind maßgeblich, sondern 2016 – das Jahr, in dem der eigene Anspruch der Klägerin entstanden ist. Der Senat stellt ausdrücklich klar, dass dies auch dann gilt, wenn ein bereits laufender Versorgungsbezug erst nachträglich intern aufgeteilt wird.
Quellen
- § 19 EStG (Nichtselbständige Arbeit; Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Sätze 1 bis 12 mit der Kohortentabelle, Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html
- § 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen; Nr. 55a zur internen Teilung, Nr. 55b zur externen Teilung): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- § 9a EStG (Pauschbeträge für Werbungskosten; Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html
- § 24a EStG (Altersentlastungsbetrag; Satz 2 Nr. 1): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html
- § 10 VersAusglG (Interne Teilung): https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/__10.html
- § 14 VersAusglG (Externe Teilung): https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/__14.html
- § 226 FamFG (Abänderung; Abs. 4 zur Wirkung ab dem Monat nach Antragstellung): https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__226.html
- BFH, Urteil vom 24.06.2026 – VI R 19/24 (Versorgungsbeginn im Falle der internen Teilung), Entscheidungen online: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610162/
- BFH, Urteil vom 24.06.2026 – VI R 19/24, PDF-Volltext: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/pdf/STRE202610162?type=1646225765
- Hinweis zu den zitierten BMF-Schreiben: Der BFH stützt sich in Rz. 16 und 19 der Entscheidung auf das BMF-Schreiben vom 10.04.2015 (BStBl I 2015, 256, Rz. 171a) und das BMF-Schreiben vom 05.10.2023 (BStBl I 2023, 1726, Rz. 335). Beide Schreiben waren am 05.09.2026 unter keiner geprüften Adresse auf bundesfinanzministerium.de erreichbar; sie werden deshalb nur mit Datum und Fundstelle im Bundessteuerblatt genannt und über den BFH-Volltext belegt, nicht mit einem ungeprüften Direktlink.
Änderungsverlauf
- 2026-09-05: Erstveröffentlichung. § 19, § 3, § 9a und § 24a EStG, § 10 und § 14 VersAusglG sowie § 226 FamFG am 05.09.2026 im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de abgerufen (HTTP 200, Browser-User-Agent, Body verifiziert) und die vollständige Kohortentabelle des § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG daraus übernommen. BFH-Urteil VI R 19/24 als PDF abgerufen (HTTP 200, 51.852 Bytes) und mit pdftotext im Volltext ausgewertet; Leitsatz, Tenor, Sachverhalt und Entscheidungsgründe gegen die Darstellung geprüft. Der Kontrollwert 2.184 Euro aus Rz. 7 der Entscheidung stimmt mit der Kohorte 2016 der Tabelle (1.680 € + 504 €) überein. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-05
- Gültig ab: 2005-01-01 (Beginn der Kohortenstaffelung des § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG, deren erste Zeile „bis 2005“ lautet. Wiedergegeben ist die am 05.09.2026 auf gesetze-im-internet.de abrufbare geltende Fassung einschließlich der ab Kohorte 2023 auf 0,4 Prozentpunkte verringerten Abschmelzungsschritte.)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0