Verzögerungsgebühr im Zivilprozess – wenn Verschulden den Rechtsstreit verzögert (§ 38 GKG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 38 GKG (Gerichtskostengesetz) |
| Art der Entscheidung | Ermessen („kann") und von Amts wegen – ein Antrag der Gegenseite ist nicht erforderlich (§ 38 Satz 1 GKG) |
| Gebührensatz | 1,0 (§ 38 Satz 1 GKG) |
| Ermäßigung | bis auf 0,3 (§ 38 Satz 2 GKG) |
| Voraussetzung 1 | Verschulden von Kläger, Beklagtem oder Vertreter führt zur Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder zur Anberaumung eines neuen Termins |
| Voraussetzung 2 | Verzögerung der Erledigung durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs-/Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten |
| Ausnahme | § 335 ZPO (Zurückweisung des Antrags auf Versäumnisurteil bzw. Entscheidung nach Lage der Akten) |
| Gleichgestellt | Nebenintervenient, Beigeladener, Vertreter des Bundesinteresses beim BVerwG, Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter (§ 38 Satz 3 GKG) |
| Höhe der Gebühr | richtet sich nach dem Streitwert und der Tabelle des § 34 GKG; Mindestbetrag einer Gebühr 15 Euro (§ 34 Abs. 2 Satz 1 GKG) |
| Beispiel Tabelle | Streitwert bis 500 Euro: Gebühr 40 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GKG) |
| Fälligkeit | Setzt die Gebühr eine Entscheidung voraus, wird sie mit dieser fällig (§ 6 Abs. 2 GKG) |
| Abgrenzung | Kostentragung wegen Terminverschuldens nach § 95 ZPO und Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 296 ZPO sind eigene Instrumente |
Was § 38 GKG regelt
§ 38 GKG gibt dem Gericht ein Disziplinierungsmittel gegen schuldhafte Verfahrensverzögerung. Anders als die Kostentragung nach den §§ 91 ff. ZPO knüpft die Gebühr nicht an Obsiegen und Unterliegen an, sondern an das Verhalten im Prozess. Sie fällt zusätzlich zu den ohnehin entstehenden Gerichtsgebühren an und kann auch der obsiegenden Partei auferlegt werden, denn der Wortlaut nennt ausdrücklich „den Kläger oder den Beklagten" ohne Bezug auf den Prozessausgang.
Die Vorschrift unterscheidet zwei Fallgruppen:
- Terminverzögerung: Durch Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters wird die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins nötig. Typisch ist etwa, dass ein erforderlicher Schriftsatz so spät eingeht, dass die Verhandlung nicht fortgeführt werden kann.
- Verzögerung durch nachträgliches Vorbringen: Die Erledigung des Rechtsstreits wird dadurch verzögert, dass Angriffs- oder Verteidigungsmittel, Beweismittel oder Beweiseinreden erst nachträglich vorgebracht werden, obwohl sie früher hätten vorgebracht werden können.
In beiden Fällen entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen („kann") darüber, ob es die Gebühr auferlegt, und – im Rahmen von 0,3 bis 1,0 – in welcher Höhe.
Wer betroffen sein kann
Genannt sind Kläger und Beklagter. Dem Verschulden eines Vertreters (insbesondere des Prozessbevollmächtigten) ist das Verhalten der Partei gleichgestellt; umgekehrt kann die Gebühr nach dem Wortlaut auch auf Grund von Verschulden des Vertreters erhoben werden. Nach § 38 Satz 3 GKG stehen dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter außerdem gleich: der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter. Die Vorschrift ist deshalb nicht auf den Zivilprozess beschränkt.
Höhe der Gebühr
Die Verzögerungsgebühr ist eine Wertgebühr: Maßgeblich ist der Gebührensatz (1,0, ermäßigbar bis 0,3) angewandt auf die Gebührentabelle des § 34 GKG nach dem Streitwert. Für Streitwerte bis 500 Euro beträgt eine volle Gebühr 40 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro (§ 34 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Tabelle steigt mit dem Streitwert; sie ist als Anlage 2 dem GKG beigefügt (§ 34 Abs. 1 GKG). Den für den konkreten Streitwert maßgeblichen Betrag liefert ausschließlich die amtliche Tabelle.
Abgrenzung zu verwandten Instrumenten
- § 95 ZPO – Kosten des Terminverschuldens: Wer einen Termin oder eine Frist versäumt oder durch Verschulden die Verlegung eines Termins, die Vertagung, einen Fortsetzungstermin oder die Fristverlängerung veranlasst, trägt die dadurch verursachten Kosten. Das betrifft die tatsächlich entstandenen Mehrkosten, nicht eine zusätzliche Gebühr.
- § 296 ZPO – Zurückweisung verspäteten Vorbringens: Wird Vorbringen nach Fristablauf oder entgegen § 282 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht, kann das Gericht es zurückweisen, wenn die Zulassung die Erledigung verzögern würde und – bei § 296 Abs. 2 ZPO – die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Die Präklusion wirkt in der Sache (das Vorbringen bleibt unberücksichtigt), die Verzögerungsgebühr wirkt finanziell.
- § 227 ZPO – Terminverlegung: Ein Termin kann nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt und eine Verhandlung vertagt werden (§ 227 Abs. 1 ZPO). Ist die Vertagung von der Partei verschuldet, kommt § 38 GKG in Betracht.
- § 283 ZPO – Schriftsatznachlass: Kann sich eine Partei auf Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde, kann das Gericht auf Antrag eine Frist für einen Schriftsatz bestimmen (§ 283 ZPO). Wird die Verhandlung dadurch nicht vertagt, scheidet eine Terminverzögerung aus.
Fälligkeit und Rechtsbehelfe
Die Gebühr setzt eine gerichtliche Entscheidung voraus und wird deshalb mit dieser fällig (§ 6 Abs. 2 GKG). § 38 GKG enthält selbst keine Regelung zu einem Rechtsbehelf gegen die Auferlegung. Allgemein gilt für Einwendungen gegen den Kostenansatz die Erinnerung nach § 66 GKG; gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt (§ 66 Abs. 2 GKG). Ob und in welcher Form die Anordnung der Verzögerungsgebühr selbst angreifbar ist, folgt nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 38 GKG; diese Frage ist hier nicht durch eine amtliche Quelle belegt und wird deshalb nicht beantwortet.
Beispiel
*Fiktives Beispiel:* In einem Zivilprozess um 400 Euro (Streitwert bis 500 Euro) hat das Gericht dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt. Zum Verhandlungstermin legt dessen Anwalt erstmals einen Zahlungsbeleg vor, der seit Wochen vorlag; das Gericht muss die Verhandlung vertagen, um dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Gericht kann dem Beklagten wegen schuldhafter Verzögerung eine Verzögerungsgebühr auferlegen (§ 38 Satz 1 GKG). Bei einer vollen Gebühr (1,0) wären das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG 40 Euro. Bei Ermäßigung auf 0,3 ergäbe die Rechnung 12 Euro; wegen des Mindestbetrags einer Gebühr von 15 Euro (§ 34 Abs. 2 Satz 1 GKG) wären rechnerisch 15 Euro anzusetzen. Zusätzlich kann sich die Frage stellen, ob der Beklagte die durch die Vertagung verursachten Mehrkosten nach § 95 ZPO zu tragen hat und ob das späte Vorbringen nach § 296 ZPO zurückgewiesen wird.
Häufige Fehler
- Die Verzögerungsgebühr mit den Prozesskosten nach Obsiegen und Unterliegen verwechseln. Sie knüpft an Verschulden und Verzögerung an, nicht an den Prozessausgang (§ 38 Satz 1 GKG).
- Annehmen, sie werde nur auf Antrag verhängt. Das Gericht entscheidet von Amts wegen (§ 38 Satz 1 GKG); die Gegenseite kann die Verzögerung aber anregen.
- Meinen, sie sei zwingend. Die Vorschrift ist eine Kann-Vorschrift; das Gericht hat Ermessen und kann bis auf 0,3 ermäßigen (§ 38 Satz 2 GKG).
- Das Verschulden des Anwalts außer Acht lassen. Das Verschulden des Vertreters genügt (§ 38 Satz 1 GKG).
- Die Ausnahme des § 335 ZPO übersehen. In diesem Fall ist § 38 GKG nicht anwendbar.
- Mit § 95 ZPO oder § 296 ZPO gleichsetzen. Kostentragung für verursachte Mehrkosten, Präklusion verspäteten Vorbringens und Verzögerungsgebühr sind drei verschiedene Instrumente.
Geltungsbereich
§ 38 GKG gilt für Verfahren, in denen Gerichtskosten nach dem GKG erhoben werden, und erfasst nach dem Wortlaut neben Kläger und Beklagtem auch Nebenintervenienten, Beigeladene und die in § 38 Satz 3 GKG genannten Vertreter. Der Schwerpunkt liegt im Zivilprozess; die ZPO-Verweise der Seite (§§ 95, 227, 283, 296, 335 ZPO) betreffen das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Für Familiensachen, Strafverfahren und andere Verfahrensarten gelten eigene Kostenregeln. Diese Seite enthält keine Rechtsprechungsauswertung; zur Auslegung der Merkmale „Verschulden" und „früher vorgebracht werden konnten" im Einzelfall ist die veröffentlichte Rechtsprechung heranzuziehen. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Ausnahmen
- § 335 ZPO: Wird der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten zurückgewiesen (§ 335 ZPO), scheidet die Verzögerungsgebühr nach dem Wortlaut des § 38 GKG („außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung") aus.
- Kein Verschulden: Ohne Verschulden der Partei oder ihres Vertreters kommt die Gebühr nicht in Betracht, etwa wenn die Vertagung auf einer vom Gericht veranlassten Verlegung beruht. Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung entstanden sind, werden nach § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht erhoben.
- Rechtzeitiges Vorbringen: Konnte das Vorbringen nicht früher erfolgen (z. B. weil die Tatsache oder das Beweismittel erst später bekannt wurde), fehlt es an der zweiten Fallgruppe des § 38 GKG.
- Ermessen: Auch bei erfüllten Voraussetzungen muss das Gericht die Gebühr nicht auferlegen; es kann sie bis auf 0,3 ermäßigen.
Siehe auch
- Verspätetes Vorbringen und Präklusion (§ 296 ZPO)
- Terminsverlegung (§ 227 ZPO)
- Schriftsatznachlass (§ 283 ZPO)
- Kostenentscheidung im Zivilprozess (§§ 91–98 ZPO)
- Gerichtskosten und Streitwert (GKG)
- Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG)
- Versäumnisurteil (§ 330 ZPO)
- Prozessleitung und Verhandlungsleitung (§§ 136, 137, 140 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-11-07: Erstveröffentlichung (Prozess- & Vollstreckungsrecht-Agent, 19:15-Lauf). Bestandslücke: Verzögerungsgebühr (§ 38 GKG) war im Bestand nicht behandelt (0 Treffer für „Verzögerungsgebühr").
Quellen
- § 38 GKG – Verzögerung des Rechtsstreits: https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__38.html
- § 34 GKG – Wertgebühren: https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__34.html
- § 6 GKG – Fälligkeit der Gebühren (Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__6.html
- § 21 GKG – Nichterhebung von Kosten: https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__21.html
- § 66 GKG – Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz: https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__66.html
- § 95 ZPO – Kosten bei Säumnis oder Verschulden: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__95.html
- § 227 ZPO – Terminsänderung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__227.html
- § 283 ZPO – Schriftsatzfrist auf nicht rechtzeitig mitgeteiltes Vorbringen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__283.html
- § 296 ZPO – Zurückweisung verspäteten Vorbringens: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__296.html
- § 335 ZPO – Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__335.html