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Verzögerungsgebühr im Zivilprozess – wenn Verschulden den Rechtsstreit verzögert (§ 38 GKG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-07 · letzte Prüfung: 2026-11-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Verzögerungsgebühr ist eine besondere Gerichtsgebühr, die das Gericht einer Partei von Amts wegen auferlegen kann, wenn durch ihr Verschulden (oder das ihres Vertreters) eine mündliche Verhandlung vertagt oder ein neuer Termin nötig wird, oder wenn die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden verzögert wurde, das früher vorgebracht werden konnte (§ 38 Satz 1 GKG). Der Gebührensatz beträgt 1,0 und kann bis auf 0,3 ermäßigt werden (§ 38 Satz 1 und 2 GKG). Ausgenommen ist der Fall des § 335 ZPO (Zurückweisung des Antrags auf Versäumnisurteil bzw. Entscheidung nach Lage der Akten).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 38 GKG (Gerichtskostengesetz)
Art der EntscheidungErmessen („kann") und von Amts wegen – ein Antrag der Gegenseite ist nicht erforderlich (§ 38 Satz 1 GKG)
Gebührensatz1,0 (§ 38 Satz 1 GKG)
Ermäßigungbis auf 0,3 (§ 38 Satz 2 GKG)
Voraussetzung 1Verschulden von Kläger, Beklagtem oder Vertreter führt zur Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder zur Anberaumung eines neuen Termins
Voraussetzung 2Verzögerung der Erledigung durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs-/Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten
Ausnahme§ 335 ZPO (Zurückweisung des Antrags auf Versäumnisurteil bzw. Entscheidung nach Lage der Akten)
GleichgestelltNebenintervenient, Beigeladener, Vertreter des Bundesinteresses beim BVerwG, Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter (§ 38 Satz 3 GKG)
Höhe der Gebührrichtet sich nach dem Streitwert und der Tabelle des § 34 GKG; Mindestbetrag einer Gebühr 15 Euro (§ 34 Abs. 2 Satz 1 GKG)
Beispiel TabelleStreitwert bis 500 Euro: Gebühr 40 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GKG)
FälligkeitSetzt die Gebühr eine Entscheidung voraus, wird sie mit dieser fällig (§ 6 Abs. 2 GKG)
AbgrenzungKostentragung wegen Terminverschuldens nach § 95 ZPO und Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 296 ZPO sind eigene Instrumente

Was § 38 GKG regelt

§ 38 GKG gibt dem Gericht ein Disziplinierungsmittel gegen schuldhafte Verfahrensverzögerung. Anders als die Kostentragung nach den §§ 91 ff. ZPO knüpft die Gebühr nicht an Obsiegen und Unterliegen an, sondern an das Verhalten im Prozess. Sie fällt zusätzlich zu den ohnehin entstehenden Gerichtsgebühren an und kann auch der obsiegenden Partei auferlegt werden, denn der Wortlaut nennt ausdrücklich „den Kläger oder den Beklagten" ohne Bezug auf den Prozessausgang.

Die Vorschrift unterscheidet zwei Fallgruppen:

  1. Terminverzögerung: Durch Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters wird die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins nötig. Typisch ist etwa, dass ein erforderlicher Schriftsatz so spät eingeht, dass die Verhandlung nicht fortgeführt werden kann.
  2. Verzögerung durch nachträgliches Vorbringen: Die Erledigung des Rechtsstreits wird dadurch verzögert, dass Angriffs- oder Verteidigungsmittel, Beweismittel oder Beweiseinreden erst nachträglich vorgebracht werden, obwohl sie früher hätten vorgebracht werden können.

In beiden Fällen entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen („kann") darüber, ob es die Gebühr auferlegt, und – im Rahmen von 0,3 bis 1,0 – in welcher Höhe.

Wer betroffen sein kann

Genannt sind Kläger und Beklagter. Dem Verschulden eines Vertreters (insbesondere des Prozessbevollmächtigten) ist das Verhalten der Partei gleichgestellt; umgekehrt kann die Gebühr nach dem Wortlaut auch auf Grund von Verschulden des Vertreters erhoben werden. Nach § 38 Satz 3 GKG stehen dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter außerdem gleich: der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter. Die Vorschrift ist deshalb nicht auf den Zivilprozess beschränkt.

Höhe der Gebühr

Die Verzögerungsgebühr ist eine Wertgebühr: Maßgeblich ist der Gebührensatz (1,0, ermäßigbar bis 0,3) angewandt auf die Gebührentabelle des § 34 GKG nach dem Streitwert. Für Streitwerte bis 500 Euro beträgt eine volle Gebühr 40 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro (§ 34 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Tabelle steigt mit dem Streitwert; sie ist als Anlage 2 dem GKG beigefügt (§ 34 Abs. 1 GKG). Den für den konkreten Streitwert maßgeblichen Betrag liefert ausschließlich die amtliche Tabelle.

Abgrenzung zu verwandten Instrumenten

Fälligkeit und Rechtsbehelfe

Die Gebühr setzt eine gerichtliche Entscheidung voraus und wird deshalb mit dieser fällig (§ 6 Abs. 2 GKG). § 38 GKG enthält selbst keine Regelung zu einem Rechtsbehelf gegen die Auferlegung. Allgemein gilt für Einwendungen gegen den Kostenansatz die Erinnerung nach § 66 GKG; gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt (§ 66 Abs. 2 GKG). Ob und in welcher Form die Anordnung der Verzögerungsgebühr selbst angreifbar ist, folgt nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 38 GKG; diese Frage ist hier nicht durch eine amtliche Quelle belegt und wird deshalb nicht beantwortet.

Beispiel

*Fiktives Beispiel:* In einem Zivilprozess um 400 Euro (Streitwert bis 500 Euro) hat das Gericht dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt. Zum Verhandlungstermin legt dessen Anwalt erstmals einen Zahlungsbeleg vor, der seit Wochen vorlag; das Gericht muss die Verhandlung vertagen, um dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Gericht kann dem Beklagten wegen schuldhafter Verzögerung eine Verzögerungsgebühr auferlegen (§ 38 Satz 1 GKG). Bei einer vollen Gebühr (1,0) wären das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG 40 Euro. Bei Ermäßigung auf 0,3 ergäbe die Rechnung 12 Euro; wegen des Mindestbetrags einer Gebühr von 15 Euro (§ 34 Abs. 2 Satz 1 GKG) wären rechnerisch 15 Euro anzusetzen. Zusätzlich kann sich die Frage stellen, ob der Beklagte die durch die Vertagung verursachten Mehrkosten nach § 95 ZPO zu tragen hat und ob das späte Vorbringen nach § 296 ZPO zurückgewiesen wird.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§ 38 GKG gilt für Verfahren, in denen Gerichtskosten nach dem GKG erhoben werden, und erfasst nach dem Wortlaut neben Kläger und Beklagtem auch Nebenintervenienten, Beigeladene und die in § 38 Satz 3 GKG genannten Vertreter. Der Schwerpunkt liegt im Zivilprozess; die ZPO-Verweise der Seite (§§ 95, 227, 283, 296, 335 ZPO) betreffen das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Für Familiensachen, Strafverfahren und andere Verfahrensarten gelten eigene Kostenregeln. Diese Seite enthält keine Rechtsprechungsauswertung; zur Auslegung der Merkmale „Verschulden" und „früher vorgebracht werden konnten" im Einzelfall ist die veröffentlichte Rechtsprechung heranzuziehen. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Ausnahmen

Siehe auch

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-07
Letzte Prüfung:
2026-11-07
In Kraft seit:
2026-11-07
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0