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Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) – Rechtsgrundlage, Hinweispflicht, Speicherdauer

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-28 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

§ 4 Abs. 1 BDSG erlaubt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Für private (nicht-öffentliche) Verantwortliche hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2.18 ausgeführt, dass für eine Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG kein Raum ist; deren Videoüberwachung sei an Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu messen (Leitsatz 5). Die Aufsichtsbehörden wenden § 4 BDSG auf private Verantwortliche seither insgesamt nicht mehr an; Hinweis-, Informations- und Löschpflichten folgen für sie unmittelbar aus Art. 5, 12 bis 14 und 17 DSGVO, die inhaltlich weiter reichen als § 4 Abs. 2 BDSG.

Praktisch heißt das: Der Verantwortliche hat vor Inbetriebnahme je Kamera einen konkreten Zweck festzulegen und zu dokumentieren, die Erforderlichkeit plausibel zu begründen und eine Interessenabwägung durchzuführen. Auf die Beobachtung sowie auf Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt hinzuweisen (§ 4 Abs. 2 BDSG). Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Zweckerreichung nicht mehr erforderlich sind (§ 4 Abs. 5 BDSG); nach Auffassung der Datenschutzkonferenz ist eine Speicherdauer von 72 Stunden in der Regel zulässig.

Kernfakten

PunktWert
Norm§ 4 BDSG „Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume" [gesetze-im-internet.de, bdsg_2018/__4.html]
Gesetz in Kraft seit25.05.2018 (BDSG i.d.F. Art. 1 des Gesetzes vom 30.06.2017, BGBl. I S. 2097) [BVerwG 6 C 2.18, Rn. 47]
Erlaubnistatbestände § 4 Abs. 1 Satz 11. Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. Wahrnehmung des Hausrechts, 3. Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke [§ 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG]
Zusätzliche VoraussetzungErforderlichkeit und keine Anhaltspunkte für überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen [§ 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG]
Rechtsgrundlage bei privaten VerantwortlichenArt. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO – nicht § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG [BVerwG, Urt. v. 27.03.2019 – 6 C 2.18, Leitsatz 5 und Rn. 47]
Großflächige Anlagen (Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren, Parkplätze) sowie Fahrzeuge/Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und BusverkehrsSchutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit der dort aufhältigen Personen gilt als besonders wichtiges Interesse [§ 4 Abs. 1 Satz 2 BDSG]. Für private Betreiber solcher Anlagen wenden die Aufsichtsbehörden § 4 BDSG nicht an; der Gesichtspunkt geht dort in die Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ein [BVerwG 6 C 2.18, Rn. 47; DSK-Orientierungshilfe, Fn. 8]
HinweispflichtUmstand der Beobachtung + Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, erkennbar zum frühestmöglichen Zeitpunkt [§ 4 Abs. 2 BDSG]
ZweckänderungWeiterverarbeitung nur zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten [§ 4 Abs. 3 Satz 3 BDSG]
Löschpflichtunverzüglich, wenn zur Zweckerreichung nicht mehr erforderlich oder schutzwürdige Interessen entgegenstehen [§ 4 Abs. 5 BDSG]
Regel-Speicherdauer nach Auffassung der Aufsichtsbehörden72 Stunden in der Regel zulässig; darüber hinaus steigt der Begründungsaufwand [DSK, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, Stand 17.07.2020, Nr. 4.1]
Datenschutz-Folgenabschätzungerforderlich u. a. bei systematischer umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche [Art. 35 Abs. 3 Buchst. c DSGVO; DSK-Orientierungshilfe Nr. 3.4.1]
Folge für den DatenschutzbeauftragtenWer Verarbeitungen vornimmt, die einer DSFA nach Art. 35 DSGVO unterliegen, muss unabhängig von der Beschäftigtenzahl einen Datenschutzbeauftragten benennen [§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG]
Kamera-Attrappenverarbeiten keine personenbezogenen Daten – DSGVO und BDSG sind nicht anwendbar; zivilrechtliche Abwehransprüche wegen „Überwachungsdrucks" bleiben möglich [DSK-Orientierungshilfe Nr. 1.3]

Geltungsbereich

§ 4 BDSG steht im Ersten Teil des BDSG und gilt nach § 1 Abs. 1 BDSG für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes sowie – unter den dort genannten Voraussetzungen – öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und sie Bundesrecht ausführen oder als Organe der Rechtspflege außerhalb von Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Für nichtöffentliche Stellen gilt das BDSG bei ganz oder teilweise automatisierter Verarbeitung sowie bei nicht automatisierter Verarbeitung in einem Dateisystem (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG).

Erfasst ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume, also von Bereichen, die nach dem erkennbaren Willen des Berechtigten von einem unbestimmten Personenkreis betreten oder genutzt werden können – etwa Verkaufsräume, Praxis- und Kanzleiempfänge, Bahnhofshallen, Parkplätze, Gaststätten. Nicht öffentlich zugängliche Betriebsbereiche (z. B. reine Lager- oder Serverräume) fallen nicht unter § 4 BDSG; für die dort miterfassten Beschäftigten gelten Art. 6 Abs. 1 DSGVO und § 26 BDSG.

Nach Auffassung des BVerwG – ausgeführt in den nicht tragenden Erwägungen ab Rn. 41, die das Gericht mit „Ungeachtet dessen" einleitet, weil es die DSGVO auf den entschiedenen Altfall gerade nicht angewendet hat (Leitsatz 4) – ist für private Verantwortliche allein Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO Prüfungsmaßstab. Die Aufsichtsbehörden sind dem gefolgt (DSK-Orientierungshilfe, Fn. 8). Das zweistufige Prüfprogramm der Norm – Erforderlichkeit zur Wahrung berechtigter Interessen, danach Abwägung mit den Interessen und Grundrechten der betroffenen Person – entspricht laut BVerwG demjenigen des früheren § 6b Abs. 1 BDSG a. F. (Rn. 47).

Was das BVerwG 2019 entschieden hat

Gegenstand war ein Kamera-Monitor-System im frei zugänglichen Empfangsbereich einer Zahnarztpraxis, dessen Bilder ohne Speicherung in Echtzeit auf Monitore in den Behandlungszimmern übertragen wurden. Das BVerwG hat die Revision der Zahnärztin zurückgewiesen und in den amtlichen Leitsätzen unter anderem festgehalten:

Zur Begründung führt das Gericht aus, die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO erfassten Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht; aufgrund dessen sei „kein Raum für eine künftige Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1" BDSG auf Videoüberwachungen privater Verantwortlicher (Rn. 47). Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO scheidet für Private aus, weil sie sich nicht selbst zum Sachwalter des öffentlichen Interesses erklären können; erforderlich wäre ein staatlicher Übertragungsakt (Rn. 45 f.). Das Urteil trägt das Aktenzeichen BVerwG 6 C 2.18, ECLI:DE:BVerwG:2019:270319U6C2.18.0; Vorinstanzen waren VG Potsdam (9 K 725/13) und OVG Berlin-Brandenburg (12 B 7.16).

Hinweispflicht: was auf das Schild gehört

§ 4 Abs. 2 BDSG verlangt, den Umstand der Beobachtung sowie Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen „durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen". Nach der DSK-Orientierungshilfe bedeutet „zum frühestmöglichen Zeitpunkt", dass vor dem Betreten des überwachten Bereichs hingewiesen wird, damit Betroffene ihr Verhalten darauf einstellen können. Die DSK empfiehlt eine zweistufige Information: ein vorgelagertes Hinweisschild auf Augenhöhe und ein vollständiges Informationsblatt an geeigneter Stelle (Nr. 3.3 mit Anlagen 1 und 2).

Auf das vorgelagerte Hinweisschild gehören nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO laut DSK:

Die DSK stellt zugleich klar: Allein das Aufstellen einer Beschilderung führt nicht zur Zulässigkeit einer ansonsten rechtswidrigen Videoüberwachung.

Speicherdauer und Löschung

§ 4 Abs. 5 BDSG ordnet die unverzügliche Löschung an, sobald die Daten zur Zweckerreichung nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen; für private Verantwortliche folgt dasselbe aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO. Die DSK bindet die Speicherdauer an den jeweiligen Zweck: Kommt es zu keinem Ereignis wie Überfall oder Diebstahl, werden die Aufzeichnungen für Beweiszwecke nicht mehr benötigt und sind unverzüglich zu löschen. Ob eine Sicherung des Materials nötig ist, lässt sich nach Auffassung der DSK meist innerhalb von ein bis zwei Arbeitstagen klären – daher sei eine Speicherdauer von 72 Stunden in der Regel zulässig. Je länger gespeichert wird, desto höher ist der Begründungsaufwand; eine verlängerte Frist (etwa an mehrtägigen Feiertagen) gilt zudem nur für die Kameras, für die der Grund tatsächlich vorliegt, und darf nicht pauschal auf alle Kameras übertragen werden (Nr. 4.1).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Zahnärztin richtet eine Kamera über dem unbesetzten Empfangstresen ihrer frei zugänglichen Praxis aus; die Bilder laufen live auf Monitore in den Behandlungszimmern, ohne gespeichert zu werden. Die Aufsichtsbehörde gibt auf, die Kamera so auszurichten, dass der Besucherbereich vor dem Tresen, der Flur bis zur Eingangstür und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden. Das BVerwG bestätigt die Anordnung: Die Klägerin habe schon nicht dargelegt, dass sie für den Praxisbetrieb auf die Videoüberwachung angewiesen sei; tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftatengefahr fehlten, die Betreuung von Patienten im Wartezimmer mache die Kamera nicht notwendig, und die behaupteten Mehrkosten ohne Kamera seien pauschal geblieben. Auch nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO wäre die Überwachung mangels Erforderlichkeit unzulässig (Rn. 48).

Quellen

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand