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WissZeitVG – Befristung von Arbeitsverträgen in der Wissenschaft (Höchstdauer, Drittmittel, Hilfskräfte)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-29 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) erlaubt die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen ohne Sachgrund im Sinne des TzBfG. Nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG ist eine Qualifizierungsbefristung vor der Promotion bis zu sechs Jahre und nach der Promotion bis zu sechs Jahre zulässig, im Bereich der Medizin bis zu neun Jahre. Daneben steht die Drittmittelbefristung nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG, für die das Gesetz keine Höchstdauer vorsieht. Studentische Hilfskräfte können nach § 6 WissZeitVG insgesamt bis zu sechs Jahre befristet beschäftigt werden. Fehlt im Arbeitsvertrag die Angabe, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruht, kann sie nicht auf dieses Gesetz gestützt werden (§ 2 Absatz 4 Satz 2 WissZeitVG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageWissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12.04.2007 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.05.2020 (BGBl. I S. 1073) [gesetze-im-internet.de, WissZeitVG]
In Kraft seit18.04.2007 [Fußnote Textnachweis, WissZeitVG]
Erfasstes Personalwissenschaftliches und künstlerisches Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an staatlichen Hochschulen [§ 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG]
Höchstbefristungsdauer vor der Promotion6 Jahre bei Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung [§ 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG]
Höchstbefristungsdauer nach der Promotion6 Jahre, im Bereich der Medizin 9 Jahre [§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG]
Übertragung nicht ausgeschöpfter ZeitenDie Postdoc-Höchstdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Promotionsphase und Promotionszeiten zusammen weniger als 6 Jahre betragen haben [§ 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WissZeitVG]
Familienkomponente+ 2 Jahre je Kind unter 18 Jahren bei Betreuung [§ 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG]
Behinderung / schwerwiegende chronische Erkrankung+ 2 Jahre [§ 2 Abs. 1 Satz 6 WissZeitVG]
Drittmittelbefristungzulässig bei überwiegender Drittmittelfinanzierung, zweckgebundener Bewilligung für bestimmte Aufgabe und Zeitdauer und überwiegend zweckentsprechendem Einsatz; keine gesetzliche Höchstdauer [§ 2 Abs. 2 WissZeitVG]
Länge der Drittmittelbefristungsoll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen (Soll-Vorschrift) [§ 2 Abs. 2 Halbsatz 2 WissZeitVG]
Anrechnung von Vorbeschäftigungenalle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge [§ 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG]
ZitiergebotIm Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf dem WissZeitVG beruht; fehlt die Angabe, kann die Befristung nicht auf das Gesetz gestützt werden [§ 2 Abs. 4 Sätze 1 und 2 WissZeitVG]
Verlängerungstatbestände6 Tatbestände (u. a. Elternzeit, Mutterschutz-Beschäftigungsverbote, Pflege Angehöriger, Beurlaubung für Fort- und Weiterbildung, Freistellung für Personalratsmandat, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung) – nur im Einverständnis der Beschäftigten [§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1–6 WissZeitVG]
Regelgrenze der Verlängerungin den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 soll die Verlängerung jeweils 2 Jahre nicht überschreiten [§ 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG]
Studentische Hilfskräftebefristete Verträge über wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten bis insgesamt 6 Jahre [§ 6 Satz 1 WissZeitVG]
Privatdienstvertrag§§ 1, 2 und 6 gelten entsprechend für Verträge, die ein Hochschulmitglied mit überwiegend aus Drittmitteln vergütetem Personal schließt [§ 3 WissZeitVG]
Forschungseinrichtungen§§ 1 bis 3 und 6 gelten entsprechend an staatlichen und überwiegend staatlich bzw. nach Art. 91b GG finanzierten Forschungseinrichtungen [§ 5 WissZeitVG]
TariföffnungDurch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den Fristen des § 2 Abs. 1 abgewichen und die Zahl zulässiger Verlängerungen festgelegt werden [§ 1 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG]
Klagefrist bei Streit über die Befristung3 Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende (allgemeines Befristungsrecht bleibt anwendbar) [§ 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG i. V. m. § 17 Satz 1 TzBfG]

Geltungsbereich

Das WissZeitVG gilt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 für befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind ausgenommen. Über § 4 erstreckt sich der Anwendungsbereich auf staatlich anerkannte Hochschulen, über § 5 auf staatliche und überwiegend staatlich finanzierte Forschungseinrichtungen einschließlich der nach Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Einrichtungen, über § 3 auf Privatdienstverträge von Hochschulmitgliedern mit drittmittelfinanziertem Personal.

Von den §§ 2, 3 und 6 kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden (§ 1 Absatz 1 Satz 2). Die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung – insbesondere das TzBfG – bleiben anwendbar, soweit sie den §§ 2 bis 6 WissZeitVG nicht widersprechen (§ 1 Absatz 1 Satz 5). Das Recht der Hochschulen, dasselbe Personal unbefristet oder nach dem TzBfG befristet zu beschäftigen, bleibt nach § 1 Absatz 2 ausdrücklich unberührt.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin wird an einer staatlichen Universität zunächst vier Jahre zur Promotion befristet beschäftigt (§ 2 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG); der Arbeitsvertrag benennt das WissZeitVG als Befristungsgrundlage (§ 2 Absatz 4 Satz 1). Sie promoviert nach diesen vier Jahren. Von den sechs Jahren der Promotionsphase sind damit zwei Jahre nicht ausgeschöpft; diese verlängern nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 die zulässige Postdoc-Befristung von sechs auf acht Jahre. Betreut sie in dieser Zeit ein Kind unter 18 Jahren, erhöht sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 Satz 4 um weitere zwei Jahre je Kind. Eine anschließende Drittmittelbefristung nach § 2 Absatz 2 wäre auf diese Höchstdauer nicht anzurechnen, setzt aber voraus, dass der Drittmittelgeber Aufgabe und Zeitdauer festgelegt hat und die Mitarbeiterin überwiegend – also zu mehr als 50 % der Arbeitszeit – im Projekt eingesetzt wird.

Geplante Änderung (Regierungsentwurf 2026)

Die hier dargestellte Rechtslage ist die geltende Fassung. Das Bundeskabinett hat am 29.07.2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich beschlossen; er ist noch nicht in Kraft und muss Bundestag und Bundesrat passieren. Vorgesehen sind nach der amtlichen Darstellung der Bundesregierung unter anderem:

Der zugrunde liegende Referentenentwurf des BMFTR trägt den Bearbeitungsstand 26.05.2026. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt unverändert die oben dargestellte Fassung.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand