WissZeitVG – Befristung von Arbeitsverträgen in der Wissenschaft (Höchstdauer, Drittmittel, Hilfskräfte)
Kurzantwort
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) erlaubt die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen ohne Sachgrund im Sinne des TzBfG. Nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG ist eine Qualifizierungsbefristung vor der Promotion bis zu sechs Jahre und nach der Promotion bis zu sechs Jahre zulässig, im Bereich der Medizin bis zu neun Jahre. Daneben steht die Drittmittelbefristung nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG, für die das Gesetz keine Höchstdauer vorsieht. Studentische Hilfskräfte können nach § 6 WissZeitVG insgesamt bis zu sechs Jahre befristet beschäftigt werden. Fehlt im Arbeitsvertrag die Angabe, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruht, kann sie nicht auf dieses Gesetz gestützt werden (§ 2 Absatz 4 Satz 2 WissZeitVG).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12.04.2007 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.05.2020 (BGBl. I S. 1073) [gesetze-im-internet.de, WissZeitVG] |
| In Kraft seit | 18.04.2007 [Fußnote Textnachweis, WissZeitVG] |
| Erfasstes Personal | wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an staatlichen Hochschulen [§ 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG] |
| Höchstbefristungsdauer vor der Promotion | 6 Jahre bei Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung [§ 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG] |
| Höchstbefristungsdauer nach der Promotion | 6 Jahre, im Bereich der Medizin 9 Jahre [§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG] |
| Übertragung nicht ausgeschöpfter Zeiten | Die Postdoc-Höchstdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Promotionsphase und Promotionszeiten zusammen weniger als 6 Jahre betragen haben [§ 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WissZeitVG] |
| Familienkomponente | + 2 Jahre je Kind unter 18 Jahren bei Betreuung [§ 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG] |
| Behinderung / schwerwiegende chronische Erkrankung | + 2 Jahre [§ 2 Abs. 1 Satz 6 WissZeitVG] |
| Drittmittelbefristung | zulässig bei überwiegender Drittmittelfinanzierung, zweckgebundener Bewilligung für bestimmte Aufgabe und Zeitdauer und überwiegend zweckentsprechendem Einsatz; keine gesetzliche Höchstdauer [§ 2 Abs. 2 WissZeitVG] |
| Länge der Drittmittelbefristung | soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen (Soll-Vorschrift) [§ 2 Abs. 2 Halbsatz 2 WissZeitVG] |
| Anrechnung von Vorbeschäftigungen | alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge [§ 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG] |
| Zitiergebot | Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf dem WissZeitVG beruht; fehlt die Angabe, kann die Befristung nicht auf das Gesetz gestützt werden [§ 2 Abs. 4 Sätze 1 und 2 WissZeitVG] |
| Verlängerungstatbestände | 6 Tatbestände (u. a. Elternzeit, Mutterschutz-Beschäftigungsverbote, Pflege Angehöriger, Beurlaubung für Fort- und Weiterbildung, Freistellung für Personalratsmandat, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung) – nur im Einverständnis der Beschäftigten [§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1–6 WissZeitVG] |
| Regelgrenze der Verlängerung | in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 soll die Verlängerung jeweils 2 Jahre nicht überschreiten [§ 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG] |
| Studentische Hilfskräfte | befristete Verträge über wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten bis insgesamt 6 Jahre [§ 6 Satz 1 WissZeitVG] |
| Privatdienstvertrag | §§ 1, 2 und 6 gelten entsprechend für Verträge, die ein Hochschulmitglied mit überwiegend aus Drittmitteln vergütetem Personal schließt [§ 3 WissZeitVG] |
| Forschungseinrichtungen | §§ 1 bis 3 und 6 gelten entsprechend an staatlichen und überwiegend staatlich bzw. nach Art. 91b GG finanzierten Forschungseinrichtungen [§ 5 WissZeitVG] |
| Tariföffnung | Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den Fristen des § 2 Abs. 1 abgewichen und die Zahl zulässiger Verlängerungen festgelegt werden [§ 1 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG] |
| Klagefrist bei Streit über die Befristung | 3 Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende (allgemeines Befristungsrecht bleibt anwendbar) [§ 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG i. V. m. § 17 Satz 1 TzBfG] |
Geltungsbereich
Das WissZeitVG gilt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 für befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind ausgenommen. Über § 4 erstreckt sich der Anwendungsbereich auf staatlich anerkannte Hochschulen, über § 5 auf staatliche und überwiegend staatlich finanzierte Forschungseinrichtungen einschließlich der nach Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Einrichtungen, über § 3 auf Privatdienstverträge von Hochschulmitgliedern mit drittmittelfinanziertem Personal.
Von den §§ 2, 3 und 6 kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden (§ 1 Absatz 1 Satz 2). Die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung – insbesondere das TzBfG – bleiben anwendbar, soweit sie den §§ 2 bis 6 WissZeitVG nicht widersprechen (§ 1 Absatz 1 Satz 5). Das Recht der Hochschulen, dasselbe Personal unbefristet oder nach dem TzBfG befristet zu beschäftigen, bleibt nach § 1 Absatz 2 ausdrücklich unberührt.
Ausnahmen
- Tarifvertragliche Abweichung: Für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche kann ein Tarifvertrag von den Fristen des § 2 Absatz 1 abweichen und die Zahl zulässiger Verlängerungen festlegen (§ 1 Absatz 1 Satz 3). Nicht tarifgebundene Vertragsparteien können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages dessen Anwendung vereinbaren (§ 1 Absatz 1 Satz 4).
- Keine Anrechnung von Hilfskrafttätigkeiten: Arbeitsverhältnisse nach § 6 WissZeitVG sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen werden auf die Höchstbefristungsdauer des § 2 Absatz 1 nicht angerechnet (§ 2 Absatz 3 Satz 3).
- Teilzeit unterhalb der Viertel-Grenze: Befristete Arbeitsverhältnisse mit höchstens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit werden nach dem Wortlaut des § 2 Absatz 3 Satz 1 nicht auf die Höchstdauer angerechnet.
- Drittmittelbefristung ohne Höchstdauer: § 2 Absatz 2 enthält keine zeitliche Obergrenze; die Anrechnungsregel des § 2 Absatz 3 bezieht sich ausdrücklich nur auf die in Absatz 1 geregelte Befristungsdauer.
- Corona-Sonderregelung: Die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Absatz 1 verlängert sich um sechs Monate, wenn zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.09.2020 ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 bestand (§ 7 Absatz 3 Satz 1); die Ermächtigung zu einer weiteren Verlängerung per Rechtsverordnung steht in § 7 Absatz 3 Satz 2.
Häufige Fehler
- „Die Drittmittelbefristung setzt nur voraus, dass irgendwo Drittmittel fließen." Nicht zutreffend. Das BAG verlangt, dass der Drittmittelgeber die Zweckbestimmung der Mittel für eine bestimmte Aufgabe und eine bestimmte Zeit vorgenommen hat; daran fehlt es, wenn die Hochschule oder einer ihrer Bediensteten in eigener Verantwortung festlegen kann, wozu die Mittel verwendet werden (BAG, 23.05.2018 – 7 AZR 875/16).
- „Eine geringfügige Mitarbeit im Projekt genügt." Nicht zutreffend. Erforderlich ist eine überwiegende Beschäftigung entsprechend der Zwecksetzung der Drittmittel. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei Vertragsschluss aufgrund objektiver Anhaltspunkte die Prognose gerechtfertigt ist, dass sich die Beschäftigten zu mehr als 50 % der Arbeitszeit – bezogen auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages – dem drittmittelfinanzierten Vorhaben widmen werden (BAG, 08.06.2016 – 7 AZR 259/14, zu § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG in der bis 16.03.2016 geltenden Fassung).
- „Das Zitiergebot ist eine Formalie." Nicht zutreffend. Fehlt die Angabe nach § 2 Absatz 4 Satz 1, kann die Befristung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 nicht auf das WissZeitVG gestützt werden; sie muss sich dann aus dem allgemeinen Befristungsrecht rechtfertigen lassen.
- „Sechs Jahre vor und sechs Jahre nach der Promotion sind immer zwölf Jahre." So pauschal nicht. Auf die Höchstdauer werden nach § 2 Absatz 3 frühere befristete Arbeitsverhältnisse an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen angerechnet; umgekehrt kann sich die Postdoc-Phase um nicht ausgeschöpfte Zeiten der Promotionsphase verlängern (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2; dazu BAG, 21.08.2019 – 7 AZR 563/17).
- „Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 laufen automatisch." Nicht zutreffend. Die Verlängerung tritt nur im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein (§ 2 Absatz 5 Satz 1).
Beispiel
Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin wird an einer staatlichen Universität zunächst vier Jahre zur Promotion befristet beschäftigt (§ 2 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG); der Arbeitsvertrag benennt das WissZeitVG als Befristungsgrundlage (§ 2 Absatz 4 Satz 1). Sie promoviert nach diesen vier Jahren. Von den sechs Jahren der Promotionsphase sind damit zwei Jahre nicht ausgeschöpft; diese verlängern nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 die zulässige Postdoc-Befristung von sechs auf acht Jahre. Betreut sie in dieser Zeit ein Kind unter 18 Jahren, erhöht sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 Satz 4 um weitere zwei Jahre je Kind. Eine anschließende Drittmittelbefristung nach § 2 Absatz 2 wäre auf diese Höchstdauer nicht anzurechnen, setzt aber voraus, dass der Drittmittelgeber Aufgabe und Zeitdauer festgelegt hat und die Mitarbeiterin überwiegend – also zu mehr als 50 % der Arbeitszeit – im Projekt eingesetzt wird.
Geplante Änderung (Regierungsentwurf 2026)
Die hier dargestellte Rechtslage ist die geltende Fassung. Das Bundeskabinett hat am 29.07.2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich beschlossen; er ist noch nicht in Kraft und muss Bundestag und Bundesrat passieren. Vorgesehen sind nach der amtlichen Darstellung der Bundesregierung unter anderem:
- Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge: drei Jahre vor der Promotion, zwei Jahre nach der Promotion,
- Ausweitung der familienbezogenen Schutzmechanismen auf drittmittelfinanzierte Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere Mutterschutz und Elternzeit),
- + 2 Jahre zusätzliche Befristungsmöglichkeit je Qualifizierungsphase bei Pflege Angehöriger,
- Erhöhung der Höchstbefristungsdauer für studentische Hilfskräfte von sechs auf acht Jahre,
- Vereinheitlichung der Befristungsregeln für die Weiterbildung in Humanmedizin und Psychotherapie über das ÄArbVtrG.
Der zugrunde liegende Referentenentwurf des BMFTR trägt den Bearbeitungsstand 26.05.2026. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt unverändert die oben dargestellte Fassung.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – WissZeitVG (Gesamtgesetz): https://www.gesetze-im-internet.de/wisszeitvg/BJNR050610007.html
- gesetze-im-internet.de – § 1 WissZeitVG (Befristung von Arbeitsverträgen): https://www.gesetze-im-internet.de/wisszeitvg/__1.html
- gesetze-im-internet.de – § 2 WissZeitVG (Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung): https://www.gesetze-im-internet.de/wisszeitvg/__2.html
- gesetze-im-internet.de – § 3 WissZeitVG (Privatdienstvertrag): https://www.gesetze-im-internet.de/wisszeitvg/__3.html
- gesetze-im-internet.de – § 5 WissZeitVG (Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen): https://www.gesetze-im-internet.de/wisszeitvg/__5.html
- gesetze-im-internet.de – § 6 WissZeitVG (Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten): https://www.gesetze-im-internet.de/wisszeitvg/__6.html
- gesetze-im-internet.de – § 17 TzBfG (Anrufung des Arbeitsgerichts): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__17.html
- gesetze-im-internet.de – ÄArbVtrG (Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung): https://www.gesetze-im-internet.de/_arbvtrg/BJNR007420986.html
- BAG, 08.06.2016 – 7 AZR 259/14 (Drittmittelbefristung, überwiegende zweckentsprechende Beschäftigung), amtlicher Volltext: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600050877&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- BAG, 23.05.2018 – 7 AZR 875/16 (Zweckbestimmung durch den Drittmittelgeber), amtlicher Volltext: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600055843&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- BAG, 21.08.2019 – 7 AZR 563/17 (Höchstbefristungsdauer Postdoc-Phase, Einsparzeiten aus der Promotionsphase), amtlicher Volltext: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600058492&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- Bundesregierung – Kabinettbeschluss vom 29.07.2026 zur Modernisierung des Befristungsrechts: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/modernisierung-befristungsrecht-2448666
- BMFTR – Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich, Bearbeitungsstand 26.05.2026: https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/gesetze/befr_Arbeitsvertraege_Wissenschaft_WissZeit_VG/referentenentwurf/RefEntwurf_WissZeitVG_2026.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- BMFTR – Gesetzesseite WissZeitVG: https://www.bmftr.bund.de/DE/Ministerium/Gesetze/Gesetze-Einzeln/befristete_Arbeitsvertraege_Wissenschaft_WissZeit_VG.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-29: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Alle Quellen-URLs per HTTP-Statusprüfung gegen die amtlichen Stellen verifiziert (gesetze-im-internet.de, rechtsprechung-im-internet.de, bundesregierung.de, bmftr.bund.de); BAG-Leitsätze aus den amtlichen Entscheidungs-XML von rechtsprechung-im-internet.de entnommen; Reformstand auf den Kabinettbeschluss vom 29.07.2026 gestützt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-29
- Gültig ab: 2007-04-18 (WissZeitVG in Kraft)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, rechtsprechung-im-internet.de/BAG)
- Lizenz: CC BY 4.0