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Zeugenbeweis im Zivilprozess (§§ 373 ff. ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-04 · letzte Prüfung: 2026-09-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der **Zeugenbeweis** ist in den **§§ 373–401 ZPO** geregelt. Angetreten wird er nach **§ 373 ZPO** durch die **Benennung der Zeugen** und die **Bezeichnung der Tatsachen**, über die die Vernehmung stattfinden soll – beides muss zusammenkommen, sonst liegt kein wirksamer Beweisantritt vor. Wer vom Gericht ordnungsgemäß geladen wird, **muss erscheinen**. Bleibt ein ordnungsgemäß geladener Zeuge aus, werden ihm **ohne Antrag** die durch das Ausbleiben verursachten **Kosten** auferlegt; zugleich wird ein **Ordnungsgeld** und ersatzweise **Ordnungshaft** festgesetzt (**§ 380 Abs. 1 ZPO**). Beim zweiten Mal kann zusätzlich die **zwangsweise Vorführung** angeordnet werden (§ 380 Abs. 2 ZPO). Eine **rechtzeitige, genügende Entschuldigung** verhindert beides (§ 381 ZPO). Erscheinen und Aussagen sind zwei verschiedene Dinge: Ein **Zeugnisverweigerungsrecht** haben nach **§ 383 Abs. 1 ZPO** unter anderem Verlobte, Ehegatten und Lebenspartner einer Partei (auch nach Ende der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft), Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, in der Seitenlinie **bis zum dritten Grad** Verwandte und **bis zum zweiten Grad** Verschwägerte sowie Geistliche, Medienschaffende und Berufsgeheimnisträger. **§ 384 ZPO** erlaubt zusätzlich die Verweigerung **einzelner Fragen** – etwa wenn die Antwort einen unmittelbaren **Vermögensschaden** brächte, zur **Unehre** gereichte oder eine **Strafverfolgung** nach sich zöge. Auch das Erscheinen bleibt dabei Pflicht: Verweigert werden darf nur die Aussage, nicht der Termin. Für den Zeugen gibt es **Geld, aber keinen Lohn**: Er wird nach dem **JVEG** entschädigt (§ 401 ZPO) – **4 Euro je Stunde** für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), bei nachgewiesenem Verdienstausfall **höchstens 25 Euro je Stunde** (§ 22 Satz 1 JVEG), jeweils für **höchstens zehn Stunden am Tag** (§ 19 Abs. 2 JVEG), dazu Fahrtkosten und Aufwand.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 373–401 ZPO (Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 – Zeugenbeweis)
BeweisantrittBenennung der Zeugen + Bezeichnung der Tatsachen, über die vernommen werden soll (§ 373 ZPO)
UnzulässigAusforschungsbeweis – Behauptungen „aufs Geratewohl" oder „ins Blaue hinein" ohne greifbare Anhaltspunkte (st. Rspr. BGH)
AuslagenvorschussDas Gericht kann die Ladung davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen Vorschuss zahlt (§ 379 ZPO)
Ladungdurch das Gericht (§ 377 ZPO); die Partei lädt nicht selbst
Schriftliche AussageDas Gericht kann die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies für ausreichend hält – der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur mündlichen Vernehmung geladen werden kann (§ 377 Abs. 3 ZPO)
Erscheinenspflichtja, für jeden ordnungsgemäß geladenen Zeugen
AusbleibenKostenauferlegung von Amts wegen + Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft (§ 380 Abs. 1 ZPO)
Höhe des Ordnungsgeldes5 € bis 1.000 € (Art. 6 Abs. 1 EGStGB); Ordnungshaft 1 Tag bis 6 Wochen (Art. 6 Abs. 2 EGStGB)
Wiederholtes AusbleibenOrdnungsmittel noch einmal; zusätzlich zwangsweise Vorführung möglich (§ 380 Abs. 2 ZPO)
Rechtsbehelfsofortige Beschwerde gegen den Ordnungsmittel- und Kostenbeschluss (§ 380 Abs. 3 ZPO)
EntschuldigungKosten und Ordnungsmittel unterbleiben bei rechtzeitiger genügender Entschuldigung (§ 381 ZPO)
Zeugnisverweigerung – persönlichVerlobter, Ehegatte (auch nach Ende der Ehe), Lebenspartner (auch nach Ende der Lebenspartnerschaft), Verwandte/Verschwägerte in gerader Linie, Seitenlinie bis 3. Grad verwandt / bis 2. Grad verschwägert, Geistliche, Medienschaffende, Berufsgeheimnisträger (§ 383 Abs. 1 Nr. 1–6 ZPO)
BelehrungspflichtPersonen nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind vor der Vernehmung zu belehren (§ 383 Abs. 2 ZPO)
Zeugnisverweigerung – sachlicheinzelne Fragen: unmittelbarer Vermögensschaden, Unehre, Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, Kunst- oder Gewerbegeheimnis (§ 384 ZPO)
Ausnahmen§ 385 ZPO – u. a. Rechtsgeschäfte, bei denen der Zeuge mitgewirkt hat, sowie Familienstands- und Vermögensfragen
Form der VerweigerungErklärung schriftlich oder zu Protokoll vor dem Termin bzw. im Termin unter Angabe und Glaubhaftmachung des Grundes (§ 386 ZPO)
Streit über die VerweigerungZwischenstreit, Entscheidung durch Zwischenurteil nach mündlicher Verhandlung; sofortige Beschwerde (§ 387 ZPO)
Unberechtigte VerweigerungKosten + Ordnungsgeld/Ordnungshaft; bei Wiederholung auf Antrag Haft zur Erzwingung, nicht über die Beendigung der Instanz hinaus (§ 390 ZPO)
Vernehmungeinzeln und in Abwesenheit später zu vernehmender Zeugen (§ 394 Abs. 1 ZPO)
Wahrheitsermahnungvor der Vernehmung; Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage (§ 395 Abs. 1 ZPO)
Aussage zur Sachezusammenhängende Darstellung auf Aufforderung des Vorsitzenden (§ 396 Abs. 1 ZPO)
Fragerechtdie Parteien dürfen dem Zeugen Fragen vorlegen bzw. – anwaltlich vertreten – unmittelbar stellen (§ 397 ZPO)
VereidigungAusnahme, nicht Regel: nur wenn das Gericht sie wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten hält und die Parteien nicht verzichten (§ 391 ZPO)
Eidesformgrundsätzlich Nacheid – nach der Vernehmung (§ 392 ZPO)
UneidlichPersonen unter 16 Jahren und Personen ohne hinreichende Verstandesreife (§ 393 ZPO)
Strafbarkeitfalsche uneidliche Aussage § 153 StGB, Meineid § 154 StGB
VideovernehmungGericht kann die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen; antragsberechtigt sind auch die Zeugen selbst (§ 284 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 128a ZPO)
Entschädigungnach dem JVEG (§ 401 ZPO)
Zeitversäumnis4 € je Stunde (§ 20 JVEG)
Verdienstausfallnach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen, höchstens 25 € je Stunde (§ 22 Satz 1 JVEG)
StundenobergrenzeEntschädigung für höchstens 10 Stunden je Tag (§ 19 Abs. 2 JVEG)
Weitere PostenFahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG)
Beweiswürdigungfreie Überzeugung des Gerichts unter Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 ZPO)
Fassung § 380 ZPOZivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), in Kraft seit 01.01.2002
Fassung § 383 ZPOGesetz vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639), in Kraft seit 22.12.2018
Fassung § 128a ZPOGesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237), in Kraft seit 19.07.2024

Wie ein Zeuge ins Verfahren kommt

Der Beweisantritt (§ 373 ZPO)

Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz: Das Gericht ermittelt nicht von sich aus, wer etwas gesehen haben könnte. Es vernimmt nur Zeugen, die eine Partei benannt hat. § 373 ZPO verlangt dafür zwei Angaben:

  1. die Benennung des Zeugen – Name und ladungsfähige Anschrift, damit das Gericht laden kann, und
  2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die die Vernehmung stattfinden soll.

Der zweite Punkt wird häufig unterschätzt. Ein Beweisantritt „Zeugin: Frau Müller" ohne Beweisthema ist unwirksam. Umgekehrt genügt es nicht, ein Beweisthema zu formulieren und den Zeugen erst später zu benennen.

Die Grenze: Ausforschungsbeweis

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei nicht daran gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis hat, die sie aber nach den Umständen für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird der Vortrag erst dort, wo eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl" oder „ins Blaue hinein" aufstellt – das ist der unzulässige Ausforschungsbeweis. Er wird vom Gericht nicht erhoben.

Praktisch heißt das: Wer nicht dabei war, darf trotzdem behaupten, was er aus den Umständen schließt – solange es überhaupt Anhaltspunkte gibt. Wer aber nur hofft, die Beweisaufnahme werde ihm erst die Tatsachen liefern, aus denen er seinen Anspruch dann konstruiert, bekommt keinen Zeugentermin.

Auslagenvorschuss (§ 379 ZPO)

Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung entstehen. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht eingezahlt, unterbleibt die Ladung – es sei denn, die Zahlung erfolgt noch so rechtzeitig, dass die Vernehmung nach freier Überzeugung des Gerichts ohne Verzögerung des Verfahrens möglich bleibt.

Für die beweisbelastete Partei ist das eine echte Falle: Die Frist für den Auslagenvorschuss ist keine Formalie, sondern entscheidet darüber, ob der Beweis überhaupt erhoben wird.

Die Ladung (§§ 377, 378 ZPO)

Geladen wird durch das Gericht, nicht durch die Partei. Die Ladung enthält die Bezeichnung der Parteien, den Gegenstand der Vernehmung sowie den Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens.

§ 377 Abs. 3 ZPO eröffnet eine praktisch wichtige Abkürzung: Das Gericht kann die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies angesichts des Inhalts der Beweisfrage und der Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist dann darauf hinzuweisen, dass er gleichwohl zur mündlichen Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung an, wenn es sie zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig hält.

Nach § 378 ZPO soll der Zeuge, soweit ihm gestattet, Aufzeichnungen und andere Unterlagen einsehen, um sein Gedächtnis zu unterstützen, und diese – soweit er sie besitzt – zum Termin mitbringen. Wer eine Terminladung für ein Ereignis von vor drei Jahren erhält, darf und soll also in seinen Kalender, seine E-Mails und seine Notizen schauen. Das ist keine unzulässige Vorbereitung, sondern gesetzlich vorgesehen.

Erscheinenspflicht und Ausbleiben (§§ 380, 381 ZPO)

Die Sanktion greift automatisch

§ 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eindeutig: Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden „ohne dass es eines Antrages bedarf" die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Satz 2: „Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt."

Es braucht also weder einen Antrag der Partei noch ein Verschulden im strafrechtlichen Sinn. Das Gericht handelt von Amts wegen.

Die Höhe ergibt sich nicht aus der ZPO. Da diese kein Mindest- und Höchstmaß nennt, gilt Art. 6 Abs. 1 EGStGB: Ordnungsgeld von fünf bis eintausend Euro. Die ersatzweise Ordnungshaft beträgt nach Art. 6 Abs. 2 EGStGB mindestens einen Tag und höchstens sechs Wochen.

Bei wiederholtem Ausbleiben wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; zusätzlich kann die zwangsweise Vorführung angeordnet werden (§ 380 Abs. 2 ZPO). Gegen beide Beschlüsse ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 380 Abs. 3 ZPO).

Die Entschuldigung (§ 381 ZPO)

Kosten und Ordnungsmittel unterbleiben, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Wird die Entschuldigung nicht rechtzeitig vorgebracht, unterbleiben sie nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung kein Verschulden trifft.

Daraus folgt die praktische Reihenfolge: erst anrufen und schreiben, dann fernbleiben – nicht umgekehrt. Ein Attest, das drei Wochen nach dem Termin eingeht, ist rechtlich etwas völlig anderes als eine Krankmeldung am Vortag. Eine bereits gebuchte Urlaubsreise, eine wichtige berufliche Verpflichtung oder Betreuungspflichten können genügen, sind aber vorher und belegt vorzutragen.

Das Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 383–390 ZPO)

Der zentrale Merksatz lautet: Kommen muss man immer, aussagen nicht unbedingt. Ein Zeugnisverweigerungsrecht entbindet nicht von der Pflicht zu erscheinen – es wird im Termin erklärt und geprüft.

Persönliche Gründe (§ 383 Abs. 1 ZPO)

Zur Verweigerung des gesamten Zeugnisses berechtigt sind:

  1. der Verlobte einer Partei;
  2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

  1. wer mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
  2. Geistliche hinsichtlich dessen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
  3. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken – über Verfasser, Einsender, Gewährsmann und redaktionelle Mitteilungen;
  4. Berufsgeheimnisträger: Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist.

Zur Seitenlinie: Geschwister sind im zweiten Grad, Onkel/Tante und Nichte/Neffe im dritten Grad verwandt – alle drei erfasst. Cousins und Cousinen sind im vierten Grad verwandt und damit nicht mehr erfasst.

Die Personen nach Nummer 1 bis 3 sind vor der Vernehmung über ihr Recht zu belehren (§ 383 Abs. 2 ZPO). Unterbleibt die Belehrung, ist die Aussage fehlerhaft zustande gekommen. Bei den Personen nach Nummer 4 bis 6 darf die Vernehmung – auch wenn nicht verweigert wird – nicht auf Tatsachen gerichtet werden, über die ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht ausgesagt werden kann (§ 383 Abs. 3 ZPO).

Sachliche Gründe (§ 384 ZPO)

§ 384 ZPO gibt kein Recht, die Aussage insgesamt zu verweigern, sondern nur, einzelne Fragen nicht zu beantworten. Erfasst sind Fragen,

§ 385 ZPO nimmt hiervon wieder aus – unter anderem, wenn der Zeuge über die Errichtung oder den Inhalt von Rechtsgeschäften aussagen soll, bei denen er selbst als Zeuge zugezogen war oder mitgewirkt hat.

Erklärung, Zwischenstreit und Folgen (§§ 386, 387, 390 ZPO)

Die Verweigerung ist vor dem Termin schriftlich oder zu Protokoll oder im Termin zu erklären; der Grund ist anzugeben und glaubhaft zu machen (§ 386 ZPO). Bestreitet eine Partei das Recht, wird darüber ein Zwischenstreit geführt und nach mündlicher Verhandlung durch Zwischenurteil entschieden; dagegen ist die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 387 ZPO).

Wird das Zeugnis ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, treffen den Zeugen dieselben Folgen wie beim Ausbleiben: Kosten, Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft (§ 390 Abs. 1 ZPO). Bei wiederholter Verweigerung kann auf Antrag Haft zur Erzwingung des Zeugnisses angeordnet werden – jedoch nicht über die Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug hinaus (§ 390 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für die Haft gelten die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren entsprechend (§ 390 Abs. 2 Satz 2 ZPO); dort liegt die Höchstdauer bei sechs Monaten (§ 802j Abs. 1 ZPO).

Der Ablauf der Vernehmung (§§ 394–397 ZPO)

Vereidigung – die Ausnahme (§§ 391–393 ZPO)

Anders als das Fernsehen suggeriert, wird im deutschen Zivilprozess selten vereidigt. § 391 ZPO lässt die Beeidigung nur zu, wenn das Gericht sie mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien nicht darauf verzichten. In der Praxis wird fast immer verzichtet.

Der Eid wird grundsätzlich nach der Vernehmung geleistet (Nacheid, § 392 ZPO). Uneidlich zu vernehmen sind Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer Störung der Geistestätigkeit von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben (§ 393 ZPO).

Strafrechtlich macht die Vereidigung einen erheblichen Unterschied: Die falsche uneidliche Aussage ist nach § 153 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht, der Meineid nach § 154 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Beide Tatbestände setzen keine Vereidigung als Voraussetzung der Strafbarkeit voraus, sondern unterscheiden sich gerade darin – uneidlich falsch auszusagen ist also keineswegs straflos.

Vernehmung per Videokonferenz (§ 284 ZPO, § 128a ZPO)

Seit der Reform durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237, in Kraft seit 19.07.2024) steht die Videoverhandlung in § 128a ZPO. Zeugen sind dort allerdings nicht „Verfahrensbeteiligte": § 128a Abs. 1 Satz 3 ZPO zählt dazu nur die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände.

Für Zeugen gilt stattdessen § 284 Abs. 2 ZPO: Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. Das Antragsrecht steht ausdrücklich auch den Zeugen und Sachverständigen selbst zu – wer weit entfernt wohnt, kann die Videovernehmung also anregen. § 128a Abs. 1, 2, 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 bis 7 ZPO gelten entsprechend. Nach § 284 Abs. 3 ZPO kann zusätzlich angeordnet werden, dass sich der zu vernehmende Zeuge während der Vernehmung an einer vom Gericht bestimmten Gerichtsstelle aufhält.

Wichtig: Eine gestattete Videoteilnahme entbindet nicht von der Mitwirkung. Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 08.12.2022 – 8 W 416/22 ein Ordnungsgeld gegen einen Zeugen bestätigt, der an der ihm gestatteten Videokonferenz nicht teilgenommen hat.

Was der Zeuge dafür bekommt (§ 401 ZPO, JVEG)

§ 401 ZPO verweist für die Entschädigung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Es ist eine Entschädigung, kein Honorar – der Zeuge soll nicht verdienen, sondern nicht draufzahlen.

| Posten | Regelung | Betrag | |---|---|---| | Zeitversäumnis | § 20 JVEG | 4 € je Stunde | | Verdienstausfall | § 22 Satz 1 JVEG | regelmäßiger Bruttoverdienst inkl. Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen, höchstens 25 € je Stunde | | Nachteile bei der Haushaltsführung | § 21 JVEG | gesondert geregelt | | Fahrtkosten | § 5 JVEG | Ersatz nach den dortigen Sätzen | | Aufwand | § 6 JVEG | Entschädigung für Aufwand |

Wichtige Rechenregeln: Die Entschädigung wird für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt und für höchstens zehn Stunden je Tag (§ 19 Abs. 2 JVEG). Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf sie entfallen; sonst gibt es die Hälfte des Stundenbetrags.

Der Verdienstausfall nach § 22 JVEG ist nachzuweisen – in der Praxis über eine Arbeitgeberbescheinigung. Wer Zeitversäumnis nach § 20 JVEG geltend macht, erhält diese nicht, wenn ihm durch die Heranziehung offensichtlich kein Nachteil entstanden ist.

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-04
Letzte Prüfung:
2026-09-04
In Kraft seit:
1964-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0