Abbiegen, Wenden & Rückwärtsfahren 2026 – Blinken, doppelte Rückschau, Vorrang für Rad- und Fußverkehr (§ 9 StVO)
Kurzantwort
§ 9 StVO regelt das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren. Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich mit dem Fahrtrichtungsanzeiger ankündigen, sich zum Rechtsabbiegen möglichst weit rechts, zum Linksabbiegen bis zur Mitte (auf Einbahnstraßen möglichst weit links) einordnen und vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten – die sogenannte doppelte Rückschau (§ 9 Abs. 1 StVO). Beim Abbiegen sind entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen; Schienenfahrzeuge, Fahrräder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Elektrokleinstfahrzeuge haben auch dann Vorrang, wenn sie in derselben Richtung auf oder neben der Fahrbahn fahren, und auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen – notfalls muss gewartet werden (§ 9 Abs. 3 StVO). Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren gilt die höchste Sorgfaltsstufe: Eine Gefährdung anderer muss ausgeschlossen sein, erforderlichenfalls ist ein Einweiser hinzuzuziehen (§ 9 Abs. 5 StVO). Für Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse schreibt § 9 Abs. 6 StVO innerorts beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit vor, wenn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder querendem Fußverkehr zu rechnen ist. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO in Verbindung mit § 24 StVG; Wenden und Rückwärtsfahren auf der Autobahn sind nach § 18 Abs. 7 StVO verboten und können als Straftat nach § 315c StGB verfolgt werden.
Kernfakten
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 9 StVO (Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren) |
| Ankündigung | Rechtzeitig und deutlich, mit Fahrtrichtungsanzeiger (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO) |
| Einordnen rechts | Möglichst weit rechts, rechtzeitig (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO) |
| Einordnen links | Bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO) |
| Doppelte Rückschau | Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) |
| Radfahrende links abbiegen | Kein Einordnen nötig, wenn hinter der Kreuzung vom rechten Rand aus überquert wird (§ 9 Abs. 2 StVO) |
| Vorrang beim Abbiegen | Gegenverkehr; Schienenfahrzeuge, Fahrräder, Fahrräder mit Hilfsmotor, E‑Kleinstfahrzeuge auch bei gleicher Richtung; besondere Rücksicht auf zu Fuß Gehende (§ 9 Abs. 3 StVO) |
| Zwei Linksabbieger | Grundsatz: voreinander abbiegen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 StVO) |
| Grundstück / Wenden / Rückwärtsfahren | Gefährdung anderer muss ausgeschlossen sein, ggf. Einweiser (§ 9 Abs. 5 StVO) |
| Lkw über 3,5 t innerorts | Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen bei zu erwartendem Rad-/Fußverkehr (§ 9 Abs. 6 StVO) |
| Autobahn | Wenden und Rückwärtsfahren verboten (§ 18 Abs. 7 StVO), ggf. Straftat (§ 315c StGB) |
| Sanktion | Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO, § 24 StVG); Regelsätze in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV |
| Fahrverbot | 1 bis 3 Monate bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung (§ 25 Abs. 1 StVG) |
Was regelt § 9 StVO?
§ 9 StVO fasst drei Fahrmanöver zusammen, die alle den bisherigen Fahrweg verlassen und deshalb für andere Verkehrsteilnehmer schwer vorhersehbar sind: das Abbiegen, das Wenden und das Rückwärtsfahren. Die Vorschrift verlangt für alle drei eine gesteigerte Sorgfalt, staffelt diese aber: Beim gewöhnlichen Abbiegen an einer Kreuzung gelten Ankündigungs-, Einordnungs- und Rückschaupflichten (Absätze 1 bis 4), beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren kommt die strengste Sorgfaltsstufe hinzu (Absatz 5).
Amtlicher Wortlaut der Grundregel in § 9 Abs. 1 StVO: „Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig."
Ankündigen und Einordnen (§ 9 Abs. 1 StVO)
Der Abbiegevorgang beginnt nicht erst an der Kreuzung, sondern mit der Ankündigung. Diese muss rechtzeitig – also so früh, dass sich der nachfolgende und der Gegenverkehr darauf einstellen können – und deutlich erfolgen; das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers ist dabei zwingend vorgeschrieben, ein Handzeichen genügt beim Kraftfahrzeug nicht.
Das Einordnen dient demselben Zweck: Wer nach rechts abbiegen will, fährt möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, ordnet sich bis zur Fahrbahnmitte ein; auf Fahrbahnen für eine Richtung (Einbahnstraßen, Richtungsfahrbahnen) möglichst weit links. Auch das Einordnen muss rechtzeitig geschehen. Liegen Schienen längs in der Fahrbahn, darf sich nach links nur einordnen, wer dadurch kein Schienenfahrzeug behindert (§ 9 Abs. 1 Satz 3 StVO).
Die doppelte Rückschau
§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verlangt: „Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist."
Daraus folgt die in der Rechtsprechung als doppelte Rückschaupflicht bezeichnete Obliegenheit: zweimal nach hinten sehen – einmal, bevor man sich einordnet, und ein zweites Mal unmittelbar vor dem Abbiegen. Der zweite Blick ist gerade beim Rechtsabbiegen entscheidend, weil sich in der Zwischenzeit Radfahrende rechts genähert haben können, die im toten Winkel stehen. Nur wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs sicher ausgeschlossen ist, darf die zweite Rückschau unterbleiben – das ist die Ausnahme, nicht die Regel. Ein Blick allein in den Innen- oder Außenspiegel reicht nicht aus, wenn der tote Winkel dadurch nicht abgedeckt wird.
Radfahrende beim Linksabbiegen (§ 9 Abs. 2 StVO)
Für den Radverkehr gilt eine Erleichterung: Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll (indirektes Linksabbiegen, „Haken"). Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 StVO) – markierte Führungen sind also verbindlich und nicht bloß ein Angebot.
Vorrang beim Abbiegen (§ 9 Abs. 3 StVO)
Beim Abbiegen sind entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen. Besonders geschützt sind Verkehrsteilnehmer, die in derselben Richtung unterwegs sind: Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge haben auch dann Vorrang, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in gleicher Richtung fahren. Das ist die zentrale Regel für den klassischen Rechtsabbieger-Radfahrer-Konflikt: Der abbiegende Kraftfahrer muss den geradeaus fahrenden Radverkehr passieren lassen – unabhängig davon, ob dieser auf der Fahrbahn, auf einem Radfahrstreifen oder auf einem baulichen Radweg neben der Fahrbahn fährt.
Dasselbe gilt gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen auf gekennzeichneten Sonderfahrstreifen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 StVO). Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten (§ 9 Abs. 3 Satz 3 StVO). Diese Wartepflicht gilt unabhängig davon, ob die Querung durch eine Ampel oder eine Markierung geschützt ist.
Zwei Linksabbieger: voreinander oder hintereinander (§ 9 Abs. 4 StVO)
Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Treffen zwei Linksabbieger aufeinander, gilt der Grundsatz: Sie müssen voreinander abbiegen – also vor der gedachten Kreuzungsmitte aneinander vorbei. Etwas anderes gilt nur, wenn die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung es erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind (hintereinander abbiegen). Häufig ordnen Markierungen oder die Kreuzungsgeometrie das Hintereinander-Abbiegen faktisch an.
Grundstück, Wenden, Rückwärtsfahren – die strengste Sorgfaltsstufe (§ 9 Abs. 5 StVO)
§ 9 Abs. 5 StVO lautet: „Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen."
Der Maßstab „Gefährdung ausgeschlossen" ist die höchste Sorgfaltsstufe der StVO – dieselbe, die § 10 StVO für das Einfahren und Anfahren aus Grundstücken, Fußgängerzonen oder über abgesenkte Bordsteine vorschreibt. Praktische Konsequenzen:
- Es genügt nicht, dass der Fahrer die Gefährdung für unwahrscheinlich hält; sie muss objektiv ausgeschlossen sein.
- Reicht die eigene Sicht nicht aus – etwa bei Transportern ohne Heckfenster, bei Gespannen oder bei unübersichtlichen Grundstückszufahrten –, muss ein Einweiser hinzugezogen werden. Der Einweiser muss den gesamten Gefahrenbereich überblicken können.
- Rückfahrkameras und Assistenzsysteme entlasten den Fahrer nicht von dieser Pflicht; sie sind Hilfsmittel, kein Ersatz für Sicht oder Einweisung.
- Beim Wenden trifft den Wendenden die Sorgfaltspflicht während des gesamten Vorgangs, also auch beim Zurücksetzen und beim Wiedereinfädeln in den fließenden Verkehr.
Schrittgeschwindigkeit für Lkw beim Rechtsabbiegen (§ 9 Abs. 6 StVO)
Seit der StVO-Novelle 2020 gilt eine eigene Schutzvorschrift für den Abbiege-Toter-Winkel-Unfall. § 9 Abs. 6 StVO: „Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist."
Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen: Kraftfahrzeug über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, innerorts, Rechtsabbiegen und die konkrete Erwartbarkeit von geradeaus fahrendem Rad- oder querendem Fußverkehr. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich jemand da ist – es genügt, dass damit zu rechnen ist, etwa an innerstädtischen Kreuzungen mit Radweg zu üblichen Verkehrszeiten. Schrittgeschwindigkeit wird in der Rechtsprechung regelmäßig mit einem einstelligen km/h-Bereich beschrieben (verbreitet etwa 4 bis 7 km/h, ohne dass die StVO einen Zahlenwert festlegt); maßgeblich ist, dass das Fahrzeug jederzeit sofort angehalten werden kann.
Die Verhaltenspflicht aus § 9 Abs. 6 StVO gilt unabhängig von der technischen Ausstattung des Fahrzeugs – ein vorhandener Abbiegeassistent entbindet nicht von der Schrittgeschwindigkeit.
Wenden und Rückwärtsfahren auf der Autobahn
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen sind Wenden und Rückwärtsfahren ausnahmslos verboten – § 18 Abs. 7 StVO bestimmt knapp: „Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten." Das Verbot gilt auch für den Seitenstreifen, für Ein- und Ausfahrten und für das Zurücksetzen zu einer verpassten Ausfahrt.
Wer dort dennoch wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt, riskiert nicht nur ein Bußgeld: § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) erfasst diesen Fall ausdrücklich als eigenen Tatbestand. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist nach §§ 69, 69a StGB – nicht bloß ein Fahrverbot.
Bußgeld, Punkte und Fahrverbot
Ordnungswidrig handelt nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder 3, Abs. 3 bis 6 StVO verstößt. Geahndet wird die Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG mit einer Geldbuße.
Wie hoch diese ausfällt, richtet sich nach den Regelsätzen der Anlage (Bußgeldkatalog – BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV, dort im Abschnitt zum Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren. Für die Systematik gilt:
- Regelsätze bis 55 Euro werden nach § 1 Abs. 2 BKatV als Verwarnungsgeld erhoben; Verwarnungsgelder werden in Stufen von 5 bis 55 Euro festgesetzt.
- Ab einer Geldbuße von 60 Euro wird der Verstoß im Fahreignungsregister in Flensburg mit Punkten bewertet (§ 4 StVG). Die punktfreien Verwarnungsgeld-Tatbestände bleiben ohne Eintragung.
- Kommt es zu einer Gefährdung oder zu Sachbeschädigung, erhöhen sich die Regelsätze nach den Tabellen des Anhangs zur BKatV, soweit das Merkmal nicht schon im Tatbestand enthalten ist.
- Ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten kann nach § 25 Abs. 1 StVG angeordnet werden, wenn die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.
Die konkreten Beträge der einzelnen Abbiege-Tatbestände sind der amtlichen Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV zu entnehmen; einen Überblick über die wichtigsten Regelsätze gibt die Seite zum Bußgeldkatalog StVO 2026.
Abbiegen in der Probezeit
Für Fahranfänger entscheidet die Punktbewertung über die Probezeitfolgen. Abbiegeverstöße, die mit einer Geldbuße ab 60 Euro und einem Punkt geahndet werden – etwa die Verletzung des Vorrangs geradeaus fahrender Radfahrender mit Gefährdung –, sind nach Anlage 12 zur FeV schwerwiegende Zuwiderhandlungen (A-Verstöße). Bereits ein A-Verstoß führt zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre (§ 2a StVG). Reine Verwarnungsgeld-Tatbestände – etwa das bloße Vergessen des Blinkers ohne weitere Folgen – lösen diese Rechtsfolgen nicht aus.
Haftung nach einem Abbiegeunfall
Zivilrechtlich wirkt sich die gesteigerte Sorgfaltspflicht deutlich aus. Gegen den Abbiegenden spricht bei einem Zusammenstoß im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang regelmäßig der Anscheinsbeweis eines Sorgfaltsverstoßes gegen § 9 StVO; er haftet daher häufig überwiegend oder allein. Noch strenger ist die Lage bei den Manövern des § 9 Abs. 5 StVO: Wer beim Rückwärtsfahren, Wenden oder Einfahren in ein Grundstück kollidiert, trägt praktisch immer die Hauptlast der Haftung, weil eine Gefährdung hier ausgeschlossen sein muss.
Eine Mithaftung des Unfallgegners kommt in Betracht, wenn dieser seinerseits gegen Verkehrsregeln verstoßen hat – etwa bei überhöhter Geschwindigkeit, bei verbotswidrigem Überholen des Abbiegenden von rechts oder wenn Radfahrende einen Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung („Geisterradler") benutzt haben. Die konkrete Quote bestimmt sich nach § 17 StVG und den Umständen des Einzelfalls; Einzelheiten zur Abwicklung erläutert die Seite zur Verkehrsunfall-Schadenregulierung.
Häufige Fehler
- „Wer blinkt, hat Vorrang." Falsch. Der Blinker kündigt nur an; die Wartepflichten gegenüber Gegenverkehr, Rad- und Fußverkehr aus § 9 Abs. 3 StVO bleiben unberührt.
- „Ein Schulterblick reicht." § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verlangt die Rückschau zweimal – vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen.
- „Rückwärts zur verpassten Ausfahrt ist auf dem Seitenstreifen erlaubt." Nein – § 18 Abs. 7 StVO verbietet Wenden und Rückwärtsfahren auf der Autobahn ausnahmslos, mit Strafbarkeitsrisiko nach § 315c StGB.
- „Der Abbiegeassistent erfüllt § 9 Abs. 6 StVO." Nein. Die Schrittgeschwindigkeitspflicht für Fahrzeuge über 3,5 t gilt unabhängig von der technischen Ausstattung.
- „Radfahrende müssen sich zum Linksabbiegen einordnen." Nicht zwingend – § 9 Abs. 2 StVO erlaubt das indirekte Linksabbiegen vom rechten Fahrbahnrand aus.
Siehe auch
- Bußgeldkatalog StVO 2026 – Tempo, Abstand, Parken
- Vorfahrt & Vorfahrtsverletzung – rechts vor links (§ 8 StVO)
- Überholen & Überholverbot – Regeln und Seitenabstand (§ 5 StVO)
- Rotlichtverstoß – einfacher und qualifizierter Verstoß (§ 37 StVO)
- Verkehrsunfall – Schadenregulierung nach dem Unfall
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)
- Führerschein-Probezeit (§ 2a StVG, FeV)
- Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg
Quellen
- § 9 StVO (Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren – Ankündigung mit Fahrtrichtungsanzeiger, Einordnen, doppelte Rückschau, indirektes Linksabbiegen mit dem Fahrrad, Vorrang von Gegenverkehr/Rad-/Fußverkehr, Grundstück-Wenden-Rückwärtsfahren, Schrittgeschwindigkeit über 3,5 t): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__9.html
- § 10 StVO (Einfahren und Anfahren – gleiche Sorgfaltsstufe „Gefährdung ausgeschlossen"): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__10.html
- § 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen – Abs. 7: „Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten"): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__18.html
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 1 Nr. 9: Verstoß gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder 3, Abs. 3 bis 6): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html
- Straßenverkehrs-Ordnung, amtlicher Volltext (PDF, Stand 2026 – § 9 und § 18 im Wortlaut geprüft): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/StVO.pdf
- § 24 StVG (Bußgeldvorschriften – Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Geldbuße): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html
- § 25 StVG (Fahrverbot – ein bis drei Monate bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25.html
- § 4 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem – Punkte im Fahreignungsregister): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html
- § 2a StVG (Fahrerlaubnis auf Probe – Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit bei A-Verstößen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2a.html
- Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog – Regelsätze für Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren; § 1 Abs. 2 BKatV: Regelsätze bis 55 € als Verwarnungsgeld): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html
- § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs – u. a. Wenden, Rückwärts- und Geisterfahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen; Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315c.html
- § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69.html
- Anlage 12 zur FeV (schwerwiegende und weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen in der Probezeit): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_12.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-13: Erstveröffentlichung der Faktenseite. § 9 StVO und § 18 Abs. 7 StVO wurden im amtlichen Volltext-PDF von gesetze-im-internet.de (StVO.pdf) wörtlich gegengeprüft; § 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO, § 24 StVG, § 25 StVG und § 1 Abs. 2 BKatV über die amtliche Quelle gesetze-im-internet.de verifiziert. Die tabellarische Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV war in diesem Lauf technisch nicht abrufbar (leere Antwort für anlage.html, BKatV.pdf und gesamt.pdf); die Seite nennt daher bewusst keine Einzelbeträge für Abbiege-Tatbestände, sondern nur die aus amtlicher Quelle belegte Sanktionssystematik und verweist für konkrete Regelsätze auf die amtliche Anlage sowie auf die Übersichtsseite Bußgeldkatalog StVO 2026. Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects: Q3455842 StVO und Q1034303 StVG – beide gegen wikidata.org verifiziert). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-13
- Gültig ab: 2013-04-01 (Neufassung der StVO; § 9 Abs. 6 – Schrittgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge über 3,5 t – durch die StVO-Novelle 2020 eingefügt)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO, StVG, BKatV, StGB, FeV – gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0