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Führerschein-Pflichtumtausch 2026 – Fristen nach Geburts- und Ausstellungsjahr, Kosten und Ablauf (§ 24a FeV)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-09 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Führerschein-Pflichtumtausch 2026 – Fristen, Kosten und Ablauf

Kurzantwort

Bis zum 19. Januar 2033 müssen in der EU alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine (grauer „Lappen", rosa Papierführerschein oder alte Plastikkarte) in den fälschungssicheren EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Grundlage ist die 3. EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG, national umgesetzt in § 24a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mit den gestaffelten Fristen der Anlage 8e FeV. In Deutschland betrifft das rund 42 Millionen Führerscheine. Der Umtausch läuft gestaffelt: Für alte Papierführerscheine (ausgestellt bis 31.12.1998) zählt das Geburtsjahr, für Kartenführerscheine (ausgestellt 01.01.1999 – 18.01.2013) das Ausstellungsjahr. Der nächste Stichtag ist der 19. Januar 2027 (Karten, ausgestellt 2002–2004). Der Umtausch ist rein verwaltungstechnisch: Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, es gibt keine erneute Prüfung und keine ärztliche Untersuchung. Wer die Frist versäumt und mit dem ungültig gewordenen Führerschein fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und zahlt ein Verwarnungsgeld von 10 Euro – es ist kein Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Kernfakten

MerkmalRegelung
Rechtsgrundlage§ 24a FeV i.V.m. Anlage 8e FeV; 3. EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG
Endtermin (EU-weit)19. Januar 2033
Nächster Stichtag (2026)19. Januar 2027 – Kartenführerscheine, ausgestellt 2002–2004
Papierführerschein (bis 31.12.1998)maßgeblich ist das Geburtsjahr
Kartenführerschein (1999–18.01.2013)maßgeblich ist das Ausstellungsjahr (Feld 4a)
Betroffen in Deutschlandrund 42 Millionen Führerscheine
Charakterrein verwaltungstechnisch – Fahrerlaubnis bleibt bestehen
Erneute Prüfung / Gesundheitszeugnisnein
Kosten25,50 € + 1,00 € (GebOSt), ggf. + 6,50 € Direktversand
Gültigkeit neuer Führerschein15 Jahre (danach Erneuerung ohne Prüfung)
Versäumte FristOrdnungswidrigkeit, Verwarnungsgeld 10 € – keine Straftat

Warum muss überhaupt umgetauscht werden?

Die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) verpflichtet alle Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder im Umlauf befindlichen Führerscheine einem einheitlichen, fälschungssicheren EU-Muster entsprechen. Ältere Dokumente – vom grauen „Führerschein-Lappen" über die rosa Papierkarte bis zu frühen Plastikkarten – sind uneinheitlich und leicht zu fälschen. Deutschland hat den Umtausch in § 24a FeV geregelt und die konkreten Fristen in Anlage 8e FeV festgelegt. Damit die rund 42 Millionen Umtausche die Fahrerlaubnisbehörden und die Bundesdruckerei nicht auf einen Schlag überlasten, erfolgt der Umtausch stufenweise über mehrere Jahre.

Umtauschfristen nach Geburtsjahr (Papierführerscheine bis 31.12.1998)

Weil das Ausstellungsdatum auf alten Papierführerscheinen häufig nicht mehr lesbar ist, richtet sich die Frist hier nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers:

GeburtsjahrUmtausch bis
1953 – 195819. Januar 2022 (abgelaufen)
1959 – 196419. Juli 2023 (abgelaufen; ursprünglich 19.01.2023, verlängert)
1965 – 197019. Januar 2024 (abgelaufen)
1971 oder später19. Januar 2025 (abgelaufen)

Sonderfall: Wer vor 1953 geboren ist, ist vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen und muss den Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen – unabhängig vom Ausstellungsjahr. Hintergrund ist, dass bei sehr alten Jahrgängen nicht sicher ist, ob die Fahrerlaubnis nach 2033 überhaupt noch genutzt wird.

Umtauschfristen nach Ausstellungsjahr (Kartenführerscheine 1999 – 18.01.2013)

Für Kartenführerscheine, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, zählt das Ausstellungsjahr. Es steht auf der Vorderseite der Karte im Feld 4a:

AusstellungsjahrUmtausch bis
1999 – 200119. Januar 2026 (abgelaufen)
2002 – 200419. Januar 2027 (nächster Stichtag)
2005 – 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 – 18.01.201319. Januar 2033

Nach Ablauf der jeweils geltenden Frist wird der alte Führerschein ungültig. Die zugrunde liegende Fahrerlaubnis – also das Recht, bestimmte Fahrzeugklassen zu führen – bleibt davon unberührt.

Ablauf, Unterlagen und Kosten

Zuständig ist grundsätzlich die Fahrerlaubnisbehörde am aktuellen Wohnsitz (teils auch das Bürgeramt); es empfiehlt sich, frühzeitig einen Termin zu buchen. Vorzulegen sind:

Wurde ein alter Papierführerschein nicht von der heute zuständigen Behörde ausgestellt, wird zusätzlich eine Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde benötigt; diese kann per Post, telefonisch oder online angefordert werden.

Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 25,50 Euro nach Ziffer 202.5 GebOSt zuzüglich 1,00 Euro nach Ziffer 126.2 GebOSt. Für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei können weitere 6,50 Euro anfallen. Insgesamt liegt der Umtausch damit bei rund 25 bis 33 Euro.

Keine neue Prüfung – aber künftig alle 15 Jahre erneuern

Der Umtausch ist eine rein verwaltungstechnische Maßnahme. Es sind keine erneute Fahrprüfung, kein Gesundheitszeugnis und keine ärztliche oder medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich; alle bestehenden Fahrerlaubnisklassen bleiben erhalten. Für den Motorradführerschein gelten dieselben Fristen wie für den Pkw-Führerschein.

Neu ist die Befristung: Der ausgestellte EU-Kartenführerschein ist – unabhängig von der dahinterstehenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Danach muss das Dokument (wie Personalausweis oder Reisepass) erneuert werden, damit Lichtbild und Personendaten aktuell bleiben. Auch bei dieser Erneuerung ist keine Prüfung der Fahreignung nötig. Für alle ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gilt die 15-Jahres-Befristung bereits.

Was passiert bei versäumter Frist?

Wer nach Ablauf seiner Frist mit dem ungültig gewordenen Führerschein fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen; die Länder können in Ausnahmefällen von einer Geldbuße absehen. Wichtig: Das ist kein „Fahren ohne Fahrerlaubnis" im Sinne des § 21 StVG – die Fahrerlaubnis besteht fort, lediglich das Dokument ist nicht mehr gültig. Es drohen also keine Punkte und keine Straftat.

Vorsicht im Ausland: Einige Staaten werten das Fahren mit einem abgelaufenen Führerscheindokument strenger und behandeln es wie Fahren ohne Fahrerlaubnis, was zu deutlich höheren Bußgeldern oder Problemen bei Kontrollen führen kann. Auch deshalb sollte der Umtausch nicht bis zum letzten Tag aufgeschoben werden.

Auf Wunsch darf der alte Führerschein nach dem Umtausch behalten werden, wenn ihn die Behörde zuvor entwertet (ungültig gemacht) hat (§ 25 Abs. 5 FeV).

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand