Nexvyra

Gefährdung des Straßenverkehrs 2026 – die „sieben Todsünden", Strafrahmen, Fahrerlaubnisentzug und Punkte (§ 315c StGB)

Kurzantwort

Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist eine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit. Strafbar macht sich, wer entweder fahruntüchtig fährt (Alkohol, andere berauschende Mittel oder geistige/körperliche Mängel) oder eine von sieben abschließend aufgezählten Verkehrsverstößen – die sogenannten „sieben Todsünden" – grob verkehrswidrig und rücksichtslos begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; wird die Gefahr nur fahrlässig verursacht oder handelt der Täter insgesamt fahrlässig, sinkt er auf bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe (§ 315c Abs. 3 StGB). Entscheidend ist, dass es zu einer konkreten Gefahr kommt – ein „Beinahe-Unfall" genügt, ein bloß abstrakt gefährliches Fahrverhalten nicht. Wer nach § 315c StGB verurteilt wird, gilt nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen: Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis und setzt eine Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren fest (§ 69a StGB). Schon im Ermittlungsverfahren kann der Führerschein nach § 111a StPO vorläufig entzogen werden.

Kernfakten

MerkmalRegelung
RechtsnaturStraftat (Vergehen), § 315c StGB – konkretes Gefährdungsdelikt
Grundtatbestand (Abs. 1)Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Versuchstrafbar nur in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 (Fahruntüchtigkeit), Abs. 2
Fahrlässigkeitsvarianten (Abs. 3)Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe
Erfolgkonkrete Gefährdung von Leib/Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
FahrerlaubnisRegelentziehung, § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB (§ 315c ist dort ausdrücklich genannt)
Wirkung der EntziehungFahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils, deutscher Führerschein wird eingezogen (§ 69 Abs. 3 StGB)
Sperrfrist Neuerteilung6 Monate bis 5 Jahre, in Ausnahmefällen dauerhaft (§ 69a StGB)
Vorläufige Entziehungrichterlicher Beschluss schon im Ermittlungsverfahren, § 111a StPO
Fahrverbot statt Entziehung§ 44 StGB, 1 bis 6 Monate – Regelfall bei § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3, wenn nicht nach § 69 entzogen wird
Punkte in Flensburg3 Punkte, wenn Fahrerlaubnis entzogen oder isolierte Sperre angeordnet wird (Anlage 13 FeV)

Der Wortlaut: Fahruntüchtigkeit oder „sieben Todsünden"

§ 315c Abs. 1 StGB kennt zwei völlig unterschiedliche Einstiegsvarianten. Nach Nummer 1 macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Erfasst sind damit nicht nur Alkohol- und Drogenfahrten, sondern auch Fahrten trotz Übermüdung, schwerer Erkrankung, Sehschwäche oder Medikamentenwirkung. Anders als bei § 316 StGB genügt hier die Fahruntüchtigkeit allein aber nicht – es muss eine konkrete Gefährdung hinzukommen.

Nummer 2 erfasst sieben abschließend aufgezählte Fahrfehler, die in Rechtsprechung und Literatur traditionell als „sieben Todsünden des Straßenverkehrs" bezeichnet werden. Sie sind nur dann strafbar, wenn sie grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden:

BuchstabeVerhalten (Wortlaut § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB)zugehörige StVO-Regel
a)die Vorfahrt nicht beachtet§ 8 StVO
b)falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt§ 5 StVO
c)an Fußgängerüberwegen falsch fährt§ 26 StVO
d)an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt§ 3 StVO
e)an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält§ 2 StVO
f)auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht§ 18 Abs. 7 StVO
g)haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist§§ 12, 15 StVO

Die Aufzählung ist abschließend. Ein Rotlichtverstoß, ein zu geringer Sicherheitsabstand oder Handynutzung am Steuer fallen – für sich genommen – nicht unter § 315c StGB, sondern bleiben Ordnungswidrigkeiten nach der StVO (siehe Rotlichtverstoß, Abstandsverstoß und Handy am Steuer).

„Grob verkehrswidrig und rücksichtslos"

Beide Merkmale müssen bei Nummer 2 kumulativ vorliegen. Grob verkehrswidrig ist ein besonders schwerer, objektiv gefährlicher Verstoß gegen die Verkehrsregeln. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die Belange anderer Verkehrsteilnehmer hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen lässt – das ist ein subjektives Merkmal, das gesondert festgestellt werden muss. Das OLG Zweibrücken hat sich in seinem Beschluss vom 14. Juni 2021 ausdrücklich mit dem Vorwurf der Rücksichtslosigkeit bei fahrlässiger Begehungsweise befasst. Ein bloßes Augenblicksversagen oder eine Unaufmerksamkeit reicht daher regelmäßig nicht aus.

Die konkrete Gefahr: „Beinahe-Unfall"

§ 315c StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es genügt nicht, dass das Fahrverhalten allgemein gefährlich war; es muss zu einer realen Gefahrenlage für ein bestimmtes Rechtsgut gekommen sein. Die Rechtsprechung verlangt einen „Beinahe-Unfall" – eine Situation, in der es nach allgemeiner Lebenserfahrung nur noch vom Zufall abhing, ob es zum Schaden kam. Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderungen unter anderem in seinen Entscheidungen vom 19. Juni 2024 (4 StR 73/24) und vom 21. Mai 2025 (4 StR 42/25) konkretisiert und dabei auch die Zufallsabhängigkeit des Ausbleibens des Schadens betont.

Geschützt sind Leib oder Leben eines anderen Menschen sowie fremde Sachen von bedeutendem Wert. „Fremd" bedeutet: Das eigene Fahrzeug des Täters zählt nicht; auch ein vom Täter selbst gesteuertes fremdes Fahrzeug ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht ohne Weiteres taugliches Gefährdungsobjekt. Einen festen Euro-Betrag für den „bedeutenden Wert" nennt das Gesetz nicht – die Wertgrenze wird von der Rechtsprechung bestimmt und im Zeitverlauf an die Preisentwicklung angepasst; Nexvyra nennt hier bewusst keinen Betrag, weil er sich nicht aus einer amtlichen Quelle ergibt.

Strafrahmen und Versuch

AbsatzVoraussetzungStrafrahmen
Abs. 1vorsätzliche Tathandlung und vorsätzliche GefahrverursachungFreiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Abs. 3 Nr. 1vorsätzliche Tathandlung, fahrlässig verursachte GefahrFreiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe
Abs. 3 Nr. 2fahrlässige Tathandlung und fahrlässig verursachte GefahrFreiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe

Der Versuch ist nach § 315c Abs. 2 StGB nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 strafbar, also bei der Fahrt in fahruntüchtigem Zustand – nicht bei den sieben Todsünden nach Nummer 2.

Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

§ 315c StGB ist in § 69 Abs. 2 StGB an erster Stelle als Regelbeispiel genannt: Wer wegen Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt wird, ist „in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen". Das Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis daher regelmäßig; sie erlischt mit der Rechtskraft des Urteils, und ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen (§ 69 Abs. 3 StGB). Die Regelvermutung ist widerlegbar, aber nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls.

Zugleich setzt das Gericht eine Sperrfrist fest: nach § 69a StGB sechs Monate bis fünf Jahre, in besonders schweren Fällen dauerhaft. Wer gar keine Fahrerlaubnis besitzt, erhält eine isolierte Sperre. Zum systematischen Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung siehe Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis; zur Neuerteilung nach Ablauf der Sperre siehe Führerschein-Wiedererteilung nach Entzug und MPU – Anordnung und Voraussetzungen.

Vorläufige Entziehung schon im Ermittlungsverfahren (§ 111a StPO)

Der Führerschein ist in der Praxis meist lange vor dem Urteil weg: Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Fahrerlaubnis später nach § 69 StGB entzogen werden wird, kann der Richter sie dem Beschuldigten durch Beschluss vorläufig entziehen (§ 111a Abs. 1 StPO). Der Beschluss wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111a Abs. 3 StPO). Bestimmte Fahrzeugarten können von der vorläufigen Entziehung ausgenommen werden, wenn der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird. Fällt der Grund weg oder entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis im Urteil nicht, ist die vorläufige Entziehung aufzuheben (§ 111a Abs. 2 StPO) und der Führerschein zurückzugeben.

Neu seit 1. Juni 2026: § 111a StPO wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland vom 23. Februar 2026 (BGBl. I Nr. 46) geändert. Die Beschlagnahmewirkung erfasst seither ausdrücklich auch Führerscheine, die von einer Behörde eines EU- oder EWR-Staates ausgestellt wurden, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat (§ 111a Abs. 3 Satz 2 StPO).

Fahrverbot als mildere Alternative (§ 44 StGB)

Verzichtet das Gericht ausnahmsweise auf die Entziehung der Fahrerlaubnis, kommt das Fahrverbot als Nebenstrafe in Betracht: ein bis sechs Monate nach § 44 StGB. Für die Fälle des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a (Alkohol/berauschende Mittel) und des § 315c Abs. 3 sowie für § 316 StGB sieht § 44 StGB ein Regel-Fahrverbot vor, wenn nicht nach § 69 StGB entzogen wird. Anders als die Entziehung lässt das Fahrverbot die Fahrerlaubnis bestehen – nach Ablauf darf wieder gefahren werden, ohne dass eine Neuerteilung nötig ist.

Punkte im Fahreignungsregister

Straftaten nach § 315c StGB werden auch im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Nach Anlage 13 zur FeV werden Straftaten mit drei Punkten bewertet, wenn im Urteil die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde. Zur Punktesystematik, den Maßnahmenstufen und der Tilgung siehe die Übersicht Fahreignungsregister & Punkte in Flensburg.

Abgrenzung zu benachbarten Tatbeständen

NormKernunterschied
§ 315b StGB – Gefährliche Eingriffe in den StraßenverkehrEingriff von außen in den Verkehr (Hindernisbereiten, verkehrsfremder Inneneingriff), nicht bloßer Fahrfehler
§ 315d StGB – Verbotene KraftfahrzeugrennenRenn- bzw. Höchstgeschwindigkeitsabsicht steht im Vordergrund; siehe Illegales Autorennen
§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehrabstraktes Gefährdungsdelikt: Fahruntüchtigkeit genügt, ohne konkrete Gefährdung; Auffangtatbestand zu § 315c Abs. 1 Nr. 1
§ 24a StVG – 0,5-Promille-GrenzeOrdnungswidrigkeit, kein Strafrecht; siehe Promillegrenzen & Alkohol am Steuer
§ 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallortknüpft an das Verhalten nach dem Unfall an; siehe Unfallflucht
§ 240 StGB – NötigungZwang gegen andere Verkehrsteilnehmer; siehe Nötigung im Straßenverkehr

Kommt es tatsächlich zu Verletzten, tritt regelmäßig fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) hinzu; bei Todesfolge fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).

Praktische Folgen für Betroffene

Wer als Beschuldigter eines Verfahrens nach § 315c StGB seinen Führerschein verliert, sollte drei Dinge auseinanderhalten: die vorläufige Entziehung (§ 111a StPO, sofort wirksam, mit Beschwerde angreifbar), die Entziehung im Urteil (§ 69 StGB, endgültiges Erlöschen der Fahrerlaubnis) und die Sperrfrist (§ 69a StGB, Zeitraum bis zur möglichen Neuerteilung). Die Dauer der vorläufigen Entziehung wird auf die Sperrfrist angerechnet. Für die Neuerteilung nach Ablauf der Sperre ist ein neuer Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde nötig; bei Alkohol- oder Drogenbezug wird häufig eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt. Die Verurteilung erscheint zudem im Bundeszentralregister und – ab bestimmten Strafhöhen – im Führungszeugnis.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

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