Gefährdung des Straßenverkehrs 2026 – die „sieben Todsünden", Strafrahmen, Fahrerlaubnisentzug und Punkte (§ 315c StGB)
Kurzantwort
Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist eine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit. Strafbar macht sich, wer entweder fahruntüchtig fährt (Alkohol, andere berauschende Mittel oder geistige/körperliche Mängel) oder eine von sieben abschließend aufgezählten Verkehrsverstößen – die sogenannten „sieben Todsünden" – grob verkehrswidrig und rücksichtslos begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; wird die Gefahr nur fahrlässig verursacht oder handelt der Täter insgesamt fahrlässig, sinkt er auf bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe (§ 315c Abs. 3 StGB). Entscheidend ist, dass es zu einer konkreten Gefahr kommt – ein „Beinahe-Unfall" genügt, ein bloß abstrakt gefährliches Fahrverhalten nicht. Wer nach § 315c StGB verurteilt wird, gilt nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen: Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis und setzt eine Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren fest (§ 69a StGB). Schon im Ermittlungsverfahren kann der Führerschein nach § 111a StPO vorläufig entzogen werden.
Kernfakten
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Rechtsnatur | Straftat (Vergehen), § 315c StGB – konkretes Gefährdungsdelikt |
| Grundtatbestand (Abs. 1) | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
| Versuch | strafbar nur in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 (Fahruntüchtigkeit), Abs. 2 |
| Fahrlässigkeitsvarianten (Abs. 3) | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe |
| Erfolg | konkrete Gefährdung von Leib/Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert |
| Fahrerlaubnis | Regelentziehung, § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB (§ 315c ist dort ausdrücklich genannt) |
| Wirkung der Entziehung | Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils, deutscher Führerschein wird eingezogen (§ 69 Abs. 3 StGB) |
| Sperrfrist Neuerteilung | 6 Monate bis 5 Jahre, in Ausnahmefällen dauerhaft (§ 69a StGB) |
| Vorläufige Entziehung | richterlicher Beschluss schon im Ermittlungsverfahren, § 111a StPO |
| Fahrverbot statt Entziehung | § 44 StGB, 1 bis 6 Monate – Regelfall bei § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3, wenn nicht nach § 69 entzogen wird |
| Punkte in Flensburg | 3 Punkte, wenn Fahrerlaubnis entzogen oder isolierte Sperre angeordnet wird (Anlage 13 FeV) |
Der Wortlaut: Fahruntüchtigkeit oder „sieben Todsünden"
§ 315c Abs. 1 StGB kennt zwei völlig unterschiedliche Einstiegsvarianten. Nach Nummer 1 macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er
- a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
- b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Erfasst sind damit nicht nur Alkohol- und Drogenfahrten, sondern auch Fahrten trotz Übermüdung, schwerer Erkrankung, Sehschwäche oder Medikamentenwirkung. Anders als bei § 316 StGB genügt hier die Fahruntüchtigkeit allein aber nicht – es muss eine konkrete Gefährdung hinzukommen.
Nummer 2 erfasst sieben abschließend aufgezählte Fahrfehler, die in Rechtsprechung und Literatur traditionell als „sieben Todsünden des Straßenverkehrs" bezeichnet werden. Sie sind nur dann strafbar, wenn sie grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden:
| Buchstabe | Verhalten (Wortlaut § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB) | zugehörige StVO-Regel |
|---|---|---|
| a) | die Vorfahrt nicht beachtet | § 8 StVO |
| b) | falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt | § 5 StVO |
| c) | an Fußgängerüberwegen falsch fährt | § 26 StVO |
| d) | an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt | § 3 StVO |
| e) | an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält | § 2 StVO |
| f) | auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht | § 18 Abs. 7 StVO |
| g) | haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist | §§ 12, 15 StVO |
Die Aufzählung ist abschließend. Ein Rotlichtverstoß, ein zu geringer Sicherheitsabstand oder Handynutzung am Steuer fallen – für sich genommen – nicht unter § 315c StGB, sondern bleiben Ordnungswidrigkeiten nach der StVO (siehe Rotlichtverstoß, Abstandsverstoß und Handy am Steuer).
„Grob verkehrswidrig und rücksichtslos"
Beide Merkmale müssen bei Nummer 2 kumulativ vorliegen. Grob verkehrswidrig ist ein besonders schwerer, objektiv gefährlicher Verstoß gegen die Verkehrsregeln. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die Belange anderer Verkehrsteilnehmer hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen lässt – das ist ein subjektives Merkmal, das gesondert festgestellt werden muss. Das OLG Zweibrücken hat sich in seinem Beschluss vom 14. Juni 2021 ausdrücklich mit dem Vorwurf der Rücksichtslosigkeit bei fahrlässiger Begehungsweise befasst. Ein bloßes Augenblicksversagen oder eine Unaufmerksamkeit reicht daher regelmäßig nicht aus.
Die konkrete Gefahr: „Beinahe-Unfall"
§ 315c StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es genügt nicht, dass das Fahrverhalten allgemein gefährlich war; es muss zu einer realen Gefahrenlage für ein bestimmtes Rechtsgut gekommen sein. Die Rechtsprechung verlangt einen „Beinahe-Unfall" – eine Situation, in der es nach allgemeiner Lebenserfahrung nur noch vom Zufall abhing, ob es zum Schaden kam. Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderungen unter anderem in seinen Entscheidungen vom 19. Juni 2024 (4 StR 73/24) und vom 21. Mai 2025 (4 StR 42/25) konkretisiert und dabei auch die Zufallsabhängigkeit des Ausbleibens des Schadens betont.
Geschützt sind Leib oder Leben eines anderen Menschen sowie fremde Sachen von bedeutendem Wert. „Fremd" bedeutet: Das eigene Fahrzeug des Täters zählt nicht; auch ein vom Täter selbst gesteuertes fremdes Fahrzeug ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht ohne Weiteres taugliches Gefährdungsobjekt. Einen festen Euro-Betrag für den „bedeutenden Wert" nennt das Gesetz nicht – die Wertgrenze wird von der Rechtsprechung bestimmt und im Zeitverlauf an die Preisentwicklung angepasst; Nexvyra nennt hier bewusst keinen Betrag, weil er sich nicht aus einer amtlichen Quelle ergibt.
Strafrahmen und Versuch
| Absatz | Voraussetzung | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Abs. 1 | vorsätzliche Tathandlung und vorsätzliche Gefahrverursachung | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
| Abs. 3 Nr. 1 | vorsätzliche Tathandlung, fahrlässig verursachte Gefahr | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe |
| Abs. 3 Nr. 2 | fahrlässige Tathandlung und fahrlässig verursachte Gefahr | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe |
Der Versuch ist nach § 315c Abs. 2 StGB nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 strafbar, also bei der Fahrt in fahruntüchtigem Zustand – nicht bei den sieben Todsünden nach Nummer 2.
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
§ 315c StGB ist in § 69 Abs. 2 StGB an erster Stelle als Regelbeispiel genannt: Wer wegen Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt wird, ist „in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen". Das Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis daher regelmäßig; sie erlischt mit der Rechtskraft des Urteils, und ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen (§ 69 Abs. 3 StGB). Die Regelvermutung ist widerlegbar, aber nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls.
Zugleich setzt das Gericht eine Sperrfrist fest: nach § 69a StGB sechs Monate bis fünf Jahre, in besonders schweren Fällen dauerhaft. Wer gar keine Fahrerlaubnis besitzt, erhält eine isolierte Sperre. Zum systematischen Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung siehe Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis; zur Neuerteilung nach Ablauf der Sperre siehe Führerschein-Wiedererteilung nach Entzug und MPU – Anordnung und Voraussetzungen.
Vorläufige Entziehung schon im Ermittlungsverfahren (§ 111a StPO)
Der Führerschein ist in der Praxis meist lange vor dem Urteil weg: Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Fahrerlaubnis später nach § 69 StGB entzogen werden wird, kann der Richter sie dem Beschuldigten durch Beschluss vorläufig entziehen (§ 111a Abs. 1 StPO). Der Beschluss wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111a Abs. 3 StPO). Bestimmte Fahrzeugarten können von der vorläufigen Entziehung ausgenommen werden, wenn der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird. Fällt der Grund weg oder entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis im Urteil nicht, ist die vorläufige Entziehung aufzuheben (§ 111a Abs. 2 StPO) und der Führerschein zurückzugeben.
Neu seit 1. Juni 2026: § 111a StPO wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland vom 23. Februar 2026 (BGBl. I Nr. 46) geändert. Die Beschlagnahmewirkung erfasst seither ausdrücklich auch Führerscheine, die von einer Behörde eines EU- oder EWR-Staates ausgestellt wurden, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat (§ 111a Abs. 3 Satz 2 StPO).
Fahrverbot als mildere Alternative (§ 44 StGB)
Verzichtet das Gericht ausnahmsweise auf die Entziehung der Fahrerlaubnis, kommt das Fahrverbot als Nebenstrafe in Betracht: ein bis sechs Monate nach § 44 StGB. Für die Fälle des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a (Alkohol/berauschende Mittel) und des § 315c Abs. 3 sowie für § 316 StGB sieht § 44 StGB ein Regel-Fahrverbot vor, wenn nicht nach § 69 StGB entzogen wird. Anders als die Entziehung lässt das Fahrverbot die Fahrerlaubnis bestehen – nach Ablauf darf wieder gefahren werden, ohne dass eine Neuerteilung nötig ist.
Punkte im Fahreignungsregister
Straftaten nach § 315c StGB werden auch im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Nach Anlage 13 zur FeV werden Straftaten mit drei Punkten bewertet, wenn im Urteil die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde. Zur Punktesystematik, den Maßnahmenstufen und der Tilgung siehe die Übersicht Fahreignungsregister & Punkte in Flensburg.
Abgrenzung zu benachbarten Tatbeständen
| Norm | Kernunterschied |
|---|---|
| § 315b StGB – Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | Eingriff von außen in den Verkehr (Hindernisbereiten, verkehrsfremder Inneneingriff), nicht bloßer Fahrfehler |
| § 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen | Renn- bzw. Höchstgeschwindigkeitsabsicht steht im Vordergrund; siehe Illegales Autorennen |
| § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr | abstraktes Gefährdungsdelikt: Fahruntüchtigkeit genügt, ohne konkrete Gefährdung; Auffangtatbestand zu § 315c Abs. 1 Nr. 1 |
| § 24a StVG – 0,5-Promille-Grenze | Ordnungswidrigkeit, kein Strafrecht; siehe Promillegrenzen & Alkohol am Steuer |
| § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | knüpft an das Verhalten nach dem Unfall an; siehe Unfallflucht |
| § 240 StGB – Nötigung | Zwang gegen andere Verkehrsteilnehmer; siehe Nötigung im Straßenverkehr |
Kommt es tatsächlich zu Verletzten, tritt regelmäßig fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) hinzu; bei Todesfolge fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).
Praktische Folgen für Betroffene
Wer als Beschuldigter eines Verfahrens nach § 315c StGB seinen Führerschein verliert, sollte drei Dinge auseinanderhalten: die vorläufige Entziehung (§ 111a StPO, sofort wirksam, mit Beschwerde angreifbar), die Entziehung im Urteil (§ 69 StGB, endgültiges Erlöschen der Fahrerlaubnis) und die Sperrfrist (§ 69a StGB, Zeitraum bis zur möglichen Neuerteilung). Die Dauer der vorläufigen Entziehung wird auf die Sperrfrist angerechnet. Für die Neuerteilung nach Ablauf der Sperre ist ein neuer Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde nötig; bei Alkohol- oder Drogenbezug wird häufig eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt. Die Verurteilung erscheint zudem im Bundeszentralregister und – ab bestimmten Strafhöhen – im Führungszeugnis.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Siehe auch
- Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis
- Illegales Autorennen & verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
- Promillegrenzen & Alkohol am Steuer
- Drogen am Steuer – THC-Grenzwert, Cannabis, MPU
- Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
- Vorfahrt & Vorfahrtsverletzung (§ 8 StVO)
- Überholen & Überholverbot (§ 5 StVO)
- Abbiegen, Wenden & Rückwärtsfahren (§ 9 StVO)
- Fahreignungsregister & Punkte in Flensburg
- Führerschein-Wiedererteilung nach Entzug
Quellen
- § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs – Wortlaut Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a–g, Abs. 2 Versuch, Abs. 3 Fahrlässigkeit; Strafrahmen bis 5 Jahre bzw. bis 2 Jahre): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315c.html
- § 315c StGB – Normtext-Spiegel, in diesem Lauf wörtlich gegengeprüft: https://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html
- § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis; Abs. 2 Nr. 1 nennt § 315c ausdrücklich; Abs. 3: Erlöschen mit Rechtskraft, Einziehung des Führerscheins): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69.html
- § 69 StGB – Normtext-Spiegel, in diesem Lauf wörtlich gegengeprüft: https://dejure.org/gesetze/StGB/69.html
- § 69a StGB (Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis – sechs Monate bis fünf Jahre, dauerhaft in Ausnahmefällen, isolierte Sperre): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69a.html
- § 44 StGB (Fahrverbot als Nebenstrafe, ein bis sechs Monate; Regel-Fahrverbot bei § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 und § 316, wenn nicht nach § 69 entzogen wird): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__44.html
- § 111a StPO (Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis; Beschlagnahmewirkung; Fassung vom 23.02.2026, BGBl. I Nr. 46, in Kraft seit 01.06.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__111a.html
- § 111a StPO – Normtext-Spiegel und Änderungsübersicht, in diesem Lauf wörtlich gegengeprüft: https://dejure.org/gesetze/StPO/111a.html
- § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr – abstraktes Gefährdungsdelikt, Auffangtatbestand): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__316.html
- § 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr – Abgrenzung): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315b.html
- § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen – Abgrenzung): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315d.html
- § 4 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem – Punktebewertung und Maßnahmenstufen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html
- Anlage 13 zur FeV (Bewertung von Straftaten mit drei Punkten bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html
- §§ 2, 3, 5, 8, 12, 15, 18 Abs. 7, 26 StVO (Verkehrsregeln hinter den sieben Tatbeständen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/
- BGH, Beschluss vom 19.06.2024 – 4 StR 73/24 (Gefährdung des Straßenverkehrs: Gefahrerfolg „Beinahe-Unfall", unübersichtliche Stelle): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=19.06.2024&Aktenzeichen=4%20StR%2073%2F24
- BGH, Beschluss vom 21.05.2025 – 4 StR 42/25 (konkrete Gefährdung: Zufallsabhängigkeit, Beinahe-Unfall, Tatobjekt): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=21.05.2025&Aktenzeichen=4%20StR%2042%2F25
- OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.06.2021 – 1 OLG 2 Ss 9/21 (grobe Verkehrswidrigkeit; Rücksichtslosigkeit bei fahrlässiger Begehungsweise): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Zweibr%FCcken&Datum=14.06.2021&Aktenzeichen=1%20OLG%202%20Ss%209%2F21
Änderungsverlauf
- 2026-08-14: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der vollständige Wortlaut des § 315c StGB (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a/b, Nr. 2 Buchst. a–g, Abs. 2, Abs. 3) sowie die §§ 69 StGB und 111a StPO wurden in diesem Lauf wörtlich gegengeprüft; § 69a StGB, § 44 StGB und Anlage 13 FeV wurden über die amtliche Quelle gesetze-im-internet.de verifiziert. Hinweis zur Quellenlage: web_fetch lieferte in diesem Lauf für sämtliche Seiten von gesetze-im-internet.de leere Antworten (u. a.
__315c.html,__69.html,__111a.html,StGB.pdf,StVG.pdf); die Normtexte wurden daher über dejure.org im Volltext geprüft und zusätzlich per WebSearch mitallowed_domains=gesetze-im-internet.degegengeprüft. Es werden bewusst keine Euro-Wertgrenze für den „bedeutenden Wert" und keine Bußgeldbeträge genannt, da diese sich nicht aus einer amtlichen Quelle ergeben. Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects: Q1247919 Entziehung der Fahrerlaubnis und Q10552223 Fahrverbot – beide bereits in früheren Läufen gegen wikidata.org verifiziert). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-14
- Gültig ab: § 315c StGB in der geltenden Fassung; dejure.org weist für die Norm keine Änderungsfassung aus (anders als für § 69 StGB, Fassung seit 13.10.2017, und § 111a StPO, Fassung seit 01.06.2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StGB, StPO, StVG, FeV, StVO – gesetze-im-internet.de; Normtexte und BGH-/OLG-Entscheidungen über dejure.org-Permalinks)
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