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Akteneinsicht in die Gerichtsakte im Zivilprozess (§ 299 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-30 · letzte Prüfung: 2026-09-30 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Parteien** eines Zivilprozesses dürfen die **Prozessakten einsehen** und sich durch die **Geschäftsstelle** Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen – ohne dass sie dafür ein besonderes Interesse begründen müssen (**§ 299 Abs. 1 ZPO**). **Dritte** erhalten Akteneinsicht ohne Einwilligung der Parteien nur, wenn sie ein **rechtliches Interesse glaubhaft machen**; darüber entscheidet der **Vorstand des Gerichts** (**§ 299 Abs. 2 ZPO**). Seit dem **1. Januar 2026** werden die Prozessakten **elektronisch geführt** (§ 298a Abs. 1 Satz 1 ZPO); die Akteneinsicht erfolgt daher grundsätzlich durch **Bereitstellung zum Abruf** oder **Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg**, die Einsichtnahme in den Diensträumen und ein Ausdruck oder Datenträger nur noch auf **besonderen Antrag** (§ 299 Abs. 3 ZPO). **Nicht** einsehbar sind **Entwürfe** von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, deren Vorarbeiten und Unterlagen über **Abstimmungen** (§ 299 Abs. 5 ZPO). Wer Einsicht erhält, darf die Akten **nicht öffentlich verbreiten** und nicht zu verfahrensfremden Zwecken an Dritte weitergeben (§ 299 Abs. 4 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 299 ZPO (Akteneinsicht; Abschriften); ergänzend § 298a ZPO (elektronische Akte), § 299a ZPO (Datenträgerarchiv), § 760 ZPO (Gerichtsvollzieherakten)
Recht der ParteienEinsicht in die Prozessakten ohne besondere Begründung; Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften durch die Geschäftsstelle (§ 299 Abs. 1 ZPO)
Recht Dritternur mit Einwilligung beider Parteien oder bei glaubhaft gemachtem rechtlichen Interesse (§ 299 Abs. 2 ZPO)
Entscheidung über DrittanträgeVorstand des Gerichts (Justizverwaltung), nicht der Prozessrichter (§ 299 Abs. 2 ZPO)
Maßstab „rechtliches Interesse"muss sich aus der Rechtsordnung ergeben; bloße Neugier, wirtschaftliches oder publizistisches Interesse genügt nicht (BGH, 05.04.2006 – IV AR (VZ) 1/06)
Elektronische AktenführungPflicht seit 01.01.2026 – „Die Prozessakten werden elektronisch geführt" (§ 298a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Form der Einsicht bei E-AkteBereitstellung des Akteninhalts zum Abruf oder Übermittlung auf sicherem Übermittlungsweg (§ 299 Abs. 3 Satz 1 ZPO)
Einsicht in den Diensträumennur auf besonderen Antrag (§ 299 Abs. 3 Satz 2 ZPO)
Ausdruck / Datenträgernur auf besonders begründeten Antrag und bei dargelegtem berechtigten Interesse (§ 299 Abs. 3 Satz 3 ZPO)
Datenschutz / Geheimhaltungtechnische und organisatorische Maßnahmen gegen Kenntnisnahme Dritter; Verbot der öffentlichen Verbreitung und der Weitergabe zu verfahrensfremden Zwecken (§ 299 Abs. 4 ZPO)
Von der Einsicht ausgenommenEntwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Vorbereitungsarbeiten sowie Dokumente über Abstimmungen (§ 299 Abs. 5 ZPO)
Rechtsbehelf Dritter bei AblehnungAntrag auf gerichtliche Entscheidung zum Oberlandesgericht (§§ 23 ff. EGGVG); Rechtsbeschwerde zum BGH nach § 29 EGGVG
ZwangsvollstreckungEinsicht in die Akten des Gerichtsvollziehers für jeden am Vollstreckungsverfahren Beteiligten (§ 760 ZPO)
KostenGerichtskosten richten sich nach dem GKG und dem dortigen Kostenverzeichnis; die Einsichtnahme selbst löst keine gesonderte Verfahrensgebühr aus

Wer darf ohne Weiteres einsehen: die Parteien (§ 299 Abs. 1 ZPO)

§ 299 Abs. 1 ZPO gibt den Parteien ein voraussetzungsloses Recht: Sie können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Ein rechtliches Interesse muss die Partei nicht darlegen – ihr Einsichtsrecht folgt bereits aus ihrer Stellung im Verfahren und flankiert das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Dem Einsichtsrecht der Partei steht das der Prozessbevollmächtigten gleich; sie handeln kraft der Prozessvollmacht für die Partei (§§ 80 ff. ZPO). Streithelfer (Nebenintervenienten) sind am Verfahren beteiligt und können daher ebenfalls Einsicht nehmen, soweit ihre Beteiligung reicht.

Dritte: rechtliches Interesse glaubhaft machen (§ 299 Abs. 2 ZPO)

Für alle anderen Personen – Journalistinnen, Wissenschaftler, Gläubiger, Versicherer, potenzielle Käufer, Nachbarn – gilt: Ohne Einwilligung der Parteien darf der Vorstand des Gerichts (also die Justizverwaltung, nicht der zuständige Richter) Einsicht nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

Der Bundesgerichtshof verlangt dafür mehr als ein allgemeines Informationsinteresse: Das rechtliche Interesse muss sich aus der Rechtsordnung selbst ergeben und setzt als Mindestbedingung eine auf Rechtsnormen beruhende, gegenwärtige Beziehung der antragstellenden Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus; das Verfahren oder jedenfalls sein Gegenstand muss für die rechtlichen Belange des Dritten konkret bedeutsam sein (BGH, Beschluss vom 05.04.2006 – IV AR (VZ) 1/06).

Daraus folgt für die Praxis:

Auch wenn ein rechtliches Interesse vorliegt, bleibt eine Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten und Geheimhaltungsinteressen der Parteien nötig; die Einsicht kann deshalb auf Teile der Akte beschränkt werden.

Elektronische Akte: was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat (§§ 298a, 299 Abs. 3 ZPO)

Seit dem 1. Januar 2026 bestimmt § 298a Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Einschränkung: „Die Prozessakten werden elektronisch geführt." Die Papierakte ist damit im Zivilprozess nicht mehr der Regelfall; in Papierform eingehende Schriftstücke sind nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen (§ 298a Abs. 2 ZPO). Die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen legen Bund und Länder durch Rechtsverordnung fest (§ 298a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Für die Akteneinsicht ordnet § 299 Abs. 3 ZPO die passende Reihenfolge an:

  1. Regelfall: Die Geschäftsstelle gewährt Einsicht durch Bereitstellung des Akteninhalts zum Abruf oder durch Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg (Satz 1) – für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte also typischerweise über das beA.
  2. Auf besonderen Antrag: Einsichtnahme in den Diensträumen des Gerichts (Satz 2).
  3. Nur auf besonders begründeten Antrag: Übermittlung eines Ausdrucks der Akte oder eines Datenträgers, und zwar erst, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird (Satz 3).

Wer also einen Papiersatz der Akte möchte, muss dafür heute einen eigenen, begründeten Antrag stellen. Für Akten, die in ein Datenträgerarchiv übertragen wurden, tritt an die Stelle der Urschrift die Wiedergabe des Datenträgers (§ 299a ZPO).

Grenzen: Entwürfe, Abstimmungen und Weitergabeverbot (§ 299 Abs. 4, 5 ZPO)

§ 299 Abs. 5 ZPO nimmt den internen Entscheidungsvorgang vollständig von der Einsicht aus: Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. Das Beratungsgeheimnis (§ 193 GVG) wird so prozessual abgesichert – wer wissen will, wie eine Kammer abgestimmt hat, erfährt es nicht aus der Akte.

§ 299 Abs. 4 ZPO flankiert die Einsicht mit zwei Pflichten:

Rechtsbehelf, wenn die Einsicht verweigert wird

Lehnt der Vorstand des Gerichts den Antrag eines Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO ab, handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt. Dagegen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft; zuständig ist das Oberlandesgericht (§ 25 Abs. 1 EGGVG). Gegen dessen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet, wenn das Oberlandesgericht sie zulässt (§ 29 EGGVG) – daher stammen die Leitentscheidungen zum rechtlichen Interesse aus dem Register „AR (VZ)" des BGH.

Verweigert die Geschäftsstelle einer Partei im laufenden Verfahren die Einsicht, ist zunächst die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; wird der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, kommen die allgemeinen Rechtsbehelfe gegen die Endentscheidung und – nach deren Abschluss – die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) in Betracht.

Akteneinsicht in der Zwangsvollstreckung (§ 760 ZPO)

Für die Vollstreckungsakten des Gerichtsvollziehers gilt eine eigene, weitere Regelung: Nach § 760 ZPO ist jedem, der bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, auf Verlangen Einsicht in die Akten zu gestatten; von einzelnen Aktenstücken sind Abschriften zu erteilen. Führt der Gerichtsvollzieher seine Akten elektronisch, wird die Einsicht durch Ausdrucke, durch Übermittlung elektronischer Dokumente oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm gewährt; dasselbe gilt für die nach § 885a Abs. 2 Satz 2 ZPO elektronisch gespeicherten Verzeichnisse aus der Räumungsvollstreckung.

Anders als § 299 Abs. 2 ZPO verlangt § 760 ZPO kein rechtliches Interesse – dafür ist der Kreis der Berechtigten auf die Beteiligten des jeweiligen Vollstreckungsverfahrens beschränkt. Schuldner können auf diesem Weg etwa nachvollziehen, welche Kosten der Gerichtsvollzieher angesetzt hat.

Beispiel

Ausgangslage. Gegen eine GmbH wurde ein Zahlungsurteil erlassen. Ein weiterer Lieferant, der wegen desselben fehlerhaften Bauteils eigene Ansprüche gegen die GmbH prüft, möchte die Akte einsehen.

Schritt 1 – Einwilligung. Er fragt beide Parteien. Die Klägerin stimmt zu, die GmbH nicht. Damit fehlt die Einwilligung nach § 299 Abs. 2 ZPO.

Schritt 2 – Antrag beim Gerichtsvorstand. Er beantragt Einsicht und legt dar, dass er aus demselben Lebenssachverhalt einen eigenen Anspruch verfolgt, und belegt dies mit seinen Lieferverträgen und der Mängelrüge. Damit macht er eine auf Rechtsnormen beruhende, gegenwärtige Beziehung zum Verfahrensgegenstand glaubhaft.

Schritt 3 – Umfang. Der Gerichtsvorstand gewährt Einsicht, beschränkt sie aber auf die Schriftsätze und das Sachverständigengutachten zum Bauteil; die Unterlagen zur Kalkulation der GmbH bleiben ausgespart. Die Entwürfe des Urteils sind ohnehin nach § 299 Abs. 5 ZPO ausgenommen.

Schritt 4 – Form. Da die Akte elektronisch geführt wird, erhält sein Anwalt den Akteninhalt über das beA zum Abruf (§ 299 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Einen Papierausdruck müsste er nach § 299 Abs. 3 Satz 3 ZPO gesondert begründen.

Schritt 5 – Verwendung. Er darf die Akteninhalte für seinen eigenen Prozess nutzen, aber nicht auf seiner Website veröffentlichen oder an die Presse geben (§ 299 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-30
Letzte Prüfung:
2026-09-30
In Kraft seit:
1879-10-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0