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Nebenintervention (Streithilfe) im Zivilprozess (§§ 66–71 ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-02 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Nebenintervention – im Sprachgebrauch der Praxis Streithilfe, der Beitretende heißt Nebenintervenient oder Streithelfer – ist der freiwillige Beitritt eines Dritten zu einem fremden Rechtsstreit, um eine der Parteien zu unterstützen. Sie ist in den §§ 66–71 ZPO geregelt (Buch 1, Abschnitt 2, Titel 3 – „Beteiligung Dritter am Rechtsstreit").

§ 66 Abs. 1 ZPO verlangt dafür nur eines: ein rechtliches Interesse daran, „dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege". Wer dieses Interesse hat, „kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten". Nach § 66 Abs. 2 ZPO ist das in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung möglich – „auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels".

Der Beitritt erfolgt nach § 70 Abs. 1 ZPO durch Schriftsatz beim Prozessgericht (bei Verbindung mit einem Rechtsmittel: beim Rechtsmittelgericht). Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss drei Angaben enthalten: die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits, die bestimmte Angabe des Interesses und die Erklärung des Beitritts. Eine Zulassung durch das Gericht ist nicht erforderlich – die Wirkung tritt mit dem Beitritt ein.

Der Streithelfer wird nicht Partei. Nach § 67 ZPO muss er „den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet"; er darf Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Prozesshandlungen wirksam vornehmen, aber nur, „insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen". Über den Streitgegenstand kann er nicht verfügen: Klagerücknahme, Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich bleiben der Hauptpartei vorbehalten.

Der Preis der Unterstützung ist die Interventionswirkung des § 68 ZPO: Im späteren Verhältnis zur Hauptpartei wird der Streithelfer „mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei". Nur der Einwand mangelhafter Prozessführung bleibt ihm – und auch der nur in den engen Grenzen des § 68 Halbsatz 2 ZPO.

Eine Sonderstellung hat die streitgenössische Nebenintervention nach § 69 ZPO: Erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils nach bürgerlichem Recht auch auf das Verhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner, gilt er als Streitgenosse im Sinne des § 61 ZPO – dann ist er von der Bindung an die Hauptpartei frei und kann auch gegen deren Willen handeln.

Widersprechen kann eine Partei dem Beitritt über den Zwischenstreit nach § 71 ZPO: Über den Antrag auf Zurückweisung wird nach mündlicher Verhandlung durch Zwischenurteil entschieden; der Nebenintervenient „ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht". Gegen das Zwischenurteil findet die sofortige Beschwerde statt, und solange die Unzulässigkeit nicht rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen (§ 71 Abs. 3 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 66–71 ZPO (Buch 1, Abschnitt 2, Titel 3 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit)
BezeichnungenNebenintervention = Streithilfe; Beitretender = Nebenintervenient / Streithelfer
Voraussetzungrechtliches Interesse daran, dass eine Partei in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit obsiegt (§ 66 Abs. 1)
Zweck des BeitrittsUnterstützung dieser Partei – nicht Verfolgung eines eigenen Anspruchs (§ 66 Abs. 1)
Zeitpunktin jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels (§ 66 Abs. 2)
Form des BeitrittsSchriftsatz beim Prozessgericht; bei Verbindung mit einem Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht (§ 70 Abs. 1 Satz 1)
ZustellungDer Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen (§ 70 Abs. 1 Satz 2)
Pflichtinhalt1. Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; 2. bestimmte Angabe des Interesses; 3. Erklärung des Beitritts (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–3)
Ergänzenddie allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze (§§ 129 ff. ZPO) gelten zusätzlich (§ 70 Abs. 2)
Keine ZulassungsentscheidungDer Beitritt wirkt ohne gerichtliche Zulassung; geprüft wird erst auf Antrag einer Partei (§ 71 Abs. 1)
RechtsstellungDer Streithelfer wird nicht Partei; er muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich beim Beitritt befindet (§ 67 Halbsatz 1)
BefugnisseAngriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Prozesshandlungen wirksam vornehmen (§ 67 Halbsatz 1)
Grenzesoweit die Erklärungen und Handlungen nicht im Widerspruch zu denen der Hauptpartei stehen (§ 67 Halbsatz 1)
Persönliches Erscheinen / Güteverhandlung§ 141 ZPO und § 278 Abs. 3 ZPO gelten für den Nebenintervenienten entsprechend (§ 67 Satz 2, Fassung seit 01.01.2020)
InterventionswirkungDer Streithelfer wird gegenüber der Hauptpartei nicht gehört mit der Behauptung, der Rechtsstreit sei – wie er dem Richter vorlag – unrichtig entschieden (§ 68 Halbsatz 1)
Einwand mangelhafter Prozessführungnur, soweit er durch die Lage des Rechtsstreits beim Beitritt oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei an Angriffs-/Verteidigungsmitteln gehindert war oder ihm unbekannte Mittel von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht wurden (§ 68 Halbsatz 2)
Streitgenössische NebeninterventionErstreckt sich die Rechtskraft nach bürgerlichem Recht auf das Verhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner, gilt er als Streitgenosse im Sinne des § 61 ZPO (§ 69)
ZwischenstreitÜber den Antrag auf Zurückweisung wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden (§ 71 Abs. 1 Satz 1)
Beweismaß im ZwischenstreitGlaubhaftmachung des Interesses genügt (§ 71 Abs. 1 Satz 2)
Rechtsmittelgegen das Zwischenurteil findet die sofortige Beschwerde statt (§ 71 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO)
SchwebezustandSolange die Unzulässigkeit nicht rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen (§ 71 Abs. 3)
Kosten bei ObsiegenDie durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Gegner der Hauptpartei, soweit er nach §§ 91–98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 1)
Kosten sonstim Übrigen trägt sie der Nebenintervenient selbst (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2)
Kosten bei § 69Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse, ist § 100 ZPO maßgebend (§ 101 Abs. 2)
Verhältnis zur StreitverkündungTritt der Streitverkündungsempfänger bei, richtet sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen der Nebenintervention (§ 74 Abs. 1)
Abgrenzung HauptinterventionBei der Hauptintervention (§ 64 ZPO) verfolgt der Dritte den Streitgegenstand für sich selbst und wird eigene Partei
Anwendung außerhalb der ZPO§§ 66 ff., 71 ZPO gelten u. a. im Marken- (§§ 53, 55 MarkenG) und Patentverfahren (§ 110 PatG) entsprechend
Fassung des § 67 ZPOGesetz vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2633), in Kraft seit 01.01.2020
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-02

Wozu die Streithilfe dient

Ein Zivilprozess bindet zunächst nur die beiden Parteien. Häufig hängt sein Ausgang aber für Dritte an entscheidender Stelle mit: Der Haftpflichtversicherer wird zahlen müssen, wenn sein Versicherungsnehmer verurteilt wird. Der Subunternehmer wird in Regress genommen, wenn der Generalunternehmer verliert. Der Gesellschafter trägt wirtschaftlich mit, wenn seine Gesellschaft unterliegt.

Diesen Dritten gibt § 66 ZPO die Möglichkeit, den Prozess nicht nur zuzusehen, sondern ihn aktiv mitzuführen – ohne selbst verklagt zu sein und ohne selbst zu klagen. Der Streithelfer bringt eigenen Sachvortrag ein, benennt Zeugen, greift ein Sachverständigengutachten an und legt notfalls Rechtsmittel ein, wenn die von ihm unterstützte Partei das versäumt.

Die Streithilfe hat damit zwei typische Anlässe:

  1. Freiwilliger Beitritt eines Dritten, der von sich aus erkennt, dass er von dem Ergebnis betroffen sein wird.
  2. Beitritt nach Streitverkündung: Eine Partei hat dem Dritten nach §§ 72–74 ZPO förmlich den Streit verkündet; tritt er daraufhin bei, richtet sich sein Verhältnis zu den Parteien nach § 74 Abs. 1 ZPO nach den Grundsätzen der Nebenintervention.

Der zweite Fall ist in der Praxis der häufigere. Wichtig ist der Unterschied in der Wirkung: Die Interventionswirkung des § 68 ZPO trifft den Streitverkündungsempfänger über § 74 Abs. 3 ZPO auch dann, wenn er nicht beitritt. Wer beitritt, tauscht also keine Freiheit gegen Bindung ein – er gewinnt Einflussmöglichkeiten auf einen Prozess, dessen Ergebnis ihn ohnehin bindet.

Das rechtliche Interesse (§ 66 Abs. 1 ZPO)

Einzige materielle Voraussetzung ist das rechtliche Interesse am Obsiegen einer Partei. Der Gesetzeswortlaut ist knapp – die Auslegung dieses Merkmals macht den Großteil der über 1.300 veröffentlichten Entscheidungen zu § 66 ZPO aus.

Zwei Abgrenzungen prägen die Rechtsprechung:

Klassische anerkannte Fallgruppen sind der Haftpflichtversicherer im Haftungsprozess gegen den Versicherungsnehmer, der Vor- oder Nachunternehmer in der Baukette, der Vorlieferant im Gewährleistungsprozess des Händlers und der beratende Berufsträger, gegen den bei Prozessverlust Regress droht.

Gesellschaftsrechtlich hat der Bundesgerichtshof das rechtliche Interesse eines Gesellschafters am Beitritt zur Zahlungsklage der Gesellschaft gegen einen Nichtgesellschafter geprüft (BGH, Beschluss vom 03.07.2018 – II ZB 28/16). Auch für Insolvenzgläubiger ist die Nebenintervention Gegenstand der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 05.12.2024 – IX ZB 42/23). Im Beschlussmängelstreit des Aktienrechts ist der Beitritt von Aktionären ein Dauerthema (vgl. OLG München, Urteil vom 18.05.2026 – 23 U 3938/23).

Der zeitliche Rahmen ist weit: § 66 Abs. 2 ZPO lässt den Beitritt in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu – ausdrücklich auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels. Ein Dritter kann also erstmals in der Berufungsinstanz beitreten und zugleich die Berufung einlegen, die die Hauptpartei nicht eingelegt hat.

Form des Beitritts (§ 70 ZPO)

§ 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt einen Schriftsatz – beim Prozessgericht, und wenn der Beitritt mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, beim Rechtsmittelgericht. Nach Satz 2 ist der Schriftsatz beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
  2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
  3. die Erklärung des Beitritts.

Nach § 70 Abs. 2 ZPO gelten außerdem die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze (§§ 129 ff. ZPO).

Praktisch bedeutsam ist Nummer 2: Die Angabe des Interesses muss bestimmt sein. Eine Formel wie „die Beitretende hat ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten" ohne Darstellung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses genügt dem nicht. Anzugeben ist, welche eigene Rechtsposition des Beitretenden vom Ausgang des Verfahrens abhängt.

Vor dem Landgericht und den Rechtsmittelgerichten ist der Beitrittsschriftsatz wegen § 78 ZPO von einem Rechtsanwalt einzureichen. Vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang.

Wird der Beitritt mit einem Rechtsmittel verbunden, sind die Fristen des Rechtsmittels einzuhalten. Der Bundesgerichtshof hat sich mehrfach mit der Wirksamkeit einer durch den Streithelfer eingelegten Berufung befasst (BGH, Urteil vom 26.06.2020 – V ZR 106/19; BGH, Beschluss vom 13.09.2018 – I ZB 100/17; BGH, Beschluss vom 24.11.2022 – V ZB 29/22). Das Rechtsmittel wirkt dabei für die Hauptpartei, nicht für den Streithelfer selbst.

Rechtsstellung des Streithelfers (§ 67 ZPO)

§ 67 Satz 1 ZPO enthält die zentrale Balance:

> Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.

Daraus folgen drei Regeln:

Erstens: Er übernimmt den Prozess, wie er ihn vorfindet. Präklusionen, abgelaufene Fristen, bereits erfolgte Geständnisse und eine bereits durchgeführte Beweisaufnahme gelten auch für ihn. Wer spät beitritt, findet einen entsprechend eingeengten Handlungsspielraum vor.

Zweitens: Er darf alles, was auch die Hauptpartei darf. Er kann Tatsachen vortragen, Beweis antreten, Zeugen befragen, ein Gutachten angreifen, Fristverlängerung beantragen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einlegen. Seine Prozesshandlungen sind wirksam – sie wirken für die unterstützte Hauptpartei.

Drittens: Bei Widerspruch setzt sich die Hauptpartei durch. Steht eine Erklärung des Streithelfers im Widerspruch zu einer Erklärung der Hauptpartei, ist sie unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat das etwa für den Fall entschieden, dass die Hauptpartei dem Sachvortrag des Nebenintervenienten ausdrücklich widerspricht (BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 1321/20). Der Streithelfer ist Helfer, nicht Vormund.

Nicht zur Disposition des Streithelfers steht der Streitgegenstand: Klagerücknahme, Klageänderung, Anerkenntnis, Verzicht, Vergleich und Rechtsmittelrücknahme bleiben allein der Hauptpartei vorbehalten. Er kann auch keine eigenen Anträge zur Hauptsache stellen.

§ 67 Satz 2 ZPO stellt seit dem 01.01.2020 klar, dass § 141 ZPO (Anordnung des persönlichen Erscheinens) und § 278 Abs. 3 ZPO (Güteverhandlung) für den Nebenintervenienten entsprechend gelten. Er kann also zum Termin persönlich geladen und in die Vergleichsgespräche einbezogen werden – was der Sache nach oft der eigentliche Grund für seinen Beitritt ist.

Für das Rechtsmittelrecht hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Nebenintervenient „Partei" im Sinne des absoluten Revisionsgrundes des § 547 Nr. 4 ZPO ist (BAG, Beschluss vom 26.04.2018 – 8 AZN 974/17).

Die Interventionswirkung (§ 68 ZPO)

§ 68 ZPO ordnet an, was der Beitritt für einen späteren Prozess zwischen Streithelfer und Hauptpartei bedeutet. Die Norm hat zwei Halbsätze.

Halbsatz 1 – die Bindung: Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zur Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei. Im Regressprozess kann er also nicht mehr geltend machen, das Vorurteil sei sachlich falsch.

Halbsatz 2 – der Vorbehalt: Mit der Behauptung, die Hauptpartei habe den Rechtsstreit mangelhaft geführt, wird er nur insoweit gehört, als er

Die Interventionswirkung ist nicht dasselbe wie Rechtskraft. Sie reicht in einer Hinsicht weiter: Während die Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nur den Tenor erfasst, erstreckt sich die Interventionswirkung auch auf die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Urteils. In anderer Hinsicht ist sie schwächer: Der Einwand mangelhafter Prozessführung bleibt offen, und sie wirkt nur einseitig – im Verhältnis zwischen Streithelfer und unterstützter Hauptpartei, nicht gegenüber der Gegenpartei.

Mit den Grenzen der Interventionswirkung befasst sich unter anderem BGH, Urteil vom 19.11.2020 – I ZR 110/19.

Streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO)

Die ZPO kennt zwei Formen der Streithilfe.

Die einfache Nebenintervention ist der Regelfall der §§ 66, 67 ZPO: Der Streithelfer ist an die Hauptpartei gebunden und kann nicht gegen deren Willen handeln.

Die streitgenössische Nebenintervention regelt § 69 ZPO: Soweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der im Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 ZPO als Streitgenosse.

Der Unterschied ist erheblich: Als Streitgenosse steht er dem Gegner selbständig gegenüber. Die Widerspruchsschranke des § 67 ZPO greift für ihn nicht mehr in gleicher Weise; er kann eigenen Vortrag halten und Rechtsmittel einlegen, auch wenn die Hauptpartei damit nicht einverstanden ist. Auch kostenrechtlich schlägt das durch: Nach § 101 Abs. 2 ZPO gilt für ihn nicht die Sonderregel des § 101 Abs. 1 ZPO, sondern § 100 ZPO – die allgemeine Kostenregel für Streitgenossen.

Ob die Voraussetzungen des § 69 ZPO vorliegen, entscheidet sich nach materiellem Recht – also danach, ob die Rechtskraft des Urteils sich kraft bürgerlichen Rechts auf das Verhältnis des Beitretenden zum Gegner erstreckt. Typische Anwendungsfelder sind gesellschaftsrechtliche Beschlussmängelstreitigkeiten mit Gestaltungswirkung inter omnes.

Zwischenstreit über die Zulässigkeit (§ 71 ZPO)

Der Beitritt bedarf keiner Zulassung. Wer ihn für unzulässig hält, muss aktiv werden: § 71 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt einen Antrag auf Zurückweisung voraus. Über ihn wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden.

Das Beweismaß ist herabgesetzt: § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt, dass der Nebenintervenient zuzulassen ist, wenn er sein Interesse glaubhaft macht (§ 294 ZPO). Der Vollbeweis des rechtlichen Interesses ist also nicht erforderlich.

Die Entscheidung ergeht als Zwischenurteil (vgl. § 303 ZPO). Gegen dieses findet nach § 71 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt – mit der Notfrist von zwei Wochen nach §§ 567 ff., 569 ZPO.

Praktisch am wichtigsten ist § 71 Abs. 3 ZPO: Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen. Der Zwischenstreit hält den Hauptprozess also nicht an, und der Beitretende bleibt bis zur rechtskräftigen Zurückweisung voll beteiligt. Sein Vortrag geht in dieser Zeit nicht verloren.

Kosten (§ 101 ZPO)

Für die Kosten gilt eine eigene Vorschrift. § 101 Abs. 1 ZPO bestimmt: Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit das nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

Übersetzt in die Praxis:

Erledigt sich der Rechtsstreit ohne Kostengrundentscheidung – etwa durch außergerichtliche Einigung der Parteien –, stellt sich die Frage der Kostentragung des Streithelfers gesondert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2018 – 6 W 73/18).

Abgrenzungen

Häufige Fehler

„Ich melde mich einfach beim Gericht und sage, dass ich mitmachen will." Der Beitritt verlangt einen Schriftsatz nach § 70 Abs. 1 ZPO mit drei Pflichtangaben; er ist beiden Parteien zuzustellen. Vor dem Landgericht ist ein Anwalt erforderlich (§ 78 ZPO).

„Ein wirtschaftliches Interesse reicht." § 66 Abs. 1 ZPO verlangt ein rechtliches Interesse – die Entscheidung muss auf eine eigene Rechtsposition einwirken. Ein bloßes Betroffensein im Ergebnis genügt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht.

„Ich kann als Streithelfer den Prozess führen, wie ich will." Nein. § 67 ZPO macht jede Erklärung unwirksam, die im Widerspruch zu Erklärungen oder Handlungen der Hauptpartei steht (vgl. BGH VI ZR 1321/20). Über den Streitgegenstand – Rücknahme, Anerkenntnis, Vergleich – entscheidet allein die Hauptpartei.

„Ich trete erst kurz vor Schluss bei, dann bin ich flexibler." Das Gegenteil ist der Fall: Nach § 67 ZPO muss der Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich beim Beitritt befindet. Später Beitritt bedeutet Präklusion – und ein bereits abgeschlossenes Beweisprogramm.

„Das Gericht prüft schon, ob mein Beitritt zulässig ist." Der Beitritt wirkt ohne Zulassungsentscheidung. Geprüft wird erst auf Antrag einer Partei im Zwischenstreit nach § 71 ZPO – und dort genügt Glaubhaftmachung.

„Solange über meine Zurückweisung gestritten wird, bin ich draußen." Falsch. § 71 Abs. 3 ZPO ordnet ausdrücklich an, dass der Intervenient zugezogen wird, solange die Unzulässigkeit nicht rechtskräftig ausgesprochen ist.

„Als Streithelfer bin ich an das Urteil gar nicht gebunden." Doch – über § 68 ZPO. Im Folgeprozess gegen die Hauptpartei kann er nicht mehr einwenden, der Vorprozess sei unrichtig entschieden worden.

„Wenn meine Seite verliert, muss ich die Prozesskosten tragen." Nein. Nach § 101 Abs. 1 ZPO trägt der Nebenintervenient dann nur seine eigenen Kosten; die Kosten des Rechtsstreits insgesamt können ihm nicht auferlegt werden.

„Streitverkündung und Nebenintervention sind dasselbe." Sie greifen ineinander, sind aber verschieden: Die Streitverkündung ist die Aufforderung an den Dritten (§§ 72–74 ZPO), die Nebenintervention der Beitritt (§§ 66 ff. ZPO). Die Interventionswirkung des § 68 ZPO tritt bei der Streitverkündung auch ohne Beitritt ein.

„Der Streithelfer kann keine Berufung einlegen." Er kann – nach § 67 ZPO für die Hauptpartei, und nach § 66 Abs. 2 ZPO sogar in Verbindung mit dem Beitritt selbst (vgl. BGH V ZR 106/19, BGH I ZB 100/17, BGH V ZB 29/22).

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

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