Anhörungsbogen & Zeugenfragebogen im Bußgeldverfahren 2026 – Pflichtangaben, Schweigerecht und Fristen (§ 55 OWiG, § 111 OWiG)
Kurzantwort
Der Anhörungsbogen ist die Umsetzung des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren: Nach § 55 Abs. 1 OWiG genügt es, „wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern". Verpflichtend auszufüllen sind nur die Angaben zur Person – Vor-, Familien- und Geburtsname, Geburtsort und -tag, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit. Wer hierzu falsche Angaben macht oder sie verweigert, begeht selbst eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 111 Abs. 3 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Zur Sache selbst muss niemand etwas sagen: Über § 46 Abs. 1 OWiG gilt § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach es freisteht, „sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen". Ein Zeugenfragebogen richtet sich dagegen an Personen, die nicht selbst beschuldigt werden – meist an den Fahrzeughalter. Für ihn gilt die grundsätzliche Zeugenpflicht, begrenzt durch das Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige (§ 52 Abs. 1 StPO) und das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO). Die im Bogen genannte Frist von meist einer Woche ist keine gesetzliche Frist; ihr Verstreichen führt zu keinem Rechtsverlust. Auf die Verjährung zu hoffen hilft aber selten: Schon die Anordnung der Anhörung unterbricht die Verfolgungsverjährung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG), und wer als Halter schweigt, riskiert eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 StVZO.
Kernfakten
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Anhörung | § 55 OWiG i. V. m. § 163a Abs. 1 StPO |
| Rechtsgrundlage Verweis auf StPO | § 46 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG |
| Reicht eine schriftliche Äußerung? | Ja – § 163a Abs. 1 Satz 2 StPO: „In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern." |
| Pflichtangaben Betroffener | Angaben zur Person nach § 111 Abs. 1 OWiG |
| Sanktion bei falschen/verweigerten Personalien | Geldbuße bis 1.000 Euro (§ 111 Abs. 3 OWiG); bei fahrlässiger Verkennung der Zuständigkeit bis 500 Euro |
| Aussage zur Sache | Freiwillig – § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO |
| Belehrung über Verteidigerbefragung | Muss im Bußgeldverfahren nicht erfolgen (§ 55 Abs. 2 OWiG) |
| Verfassungsrechtliche Grundlage des Schweigerechts | Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, 25.01.2022 – 2 BvR 2462/18) |
| Zeugenfragebogen – Adressat | Nicht der Betroffene, sondern ein Zeuge (typischerweise der Fahrzeughalter) |
| Zeugenpflicht dem Grunde nach | § 46 Abs. 1, Abs. 2 OWiG i. V. m. § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO |
| Zeugnisverweigerungsrecht | Angehörige nach § 52 Abs. 1 StPO (Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte gerader Linie, Seitenlinie bis 3. Grad) |
| Auskunftsverweigerungsrecht | § 55 Abs. 1 StPO – auch bei Gefahr der Verfolgung „wegen einer Ordnungswidrigkeit" |
| Vorführung bei Nichterscheinen | Nur durch den Richter (§ 46 Abs. 5 Satz 1 OWiG) |
| Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses | Höchstens sechs Wochen (§ 46 Abs. 5 Satz 2 OWiG) |
| Frist im Bogen (meist 1 Woche) | Keine gesetzliche Frist, kein Rechtsverlust bei Versäumung |
| Verjährungsunterbrechung | Erste Vernehmung, Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung oder deren Anordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) |
| Maßgeblicher Zeitpunkt der Unterbrechung | Abfassung der schriftlichen Anordnung (§ 33 Abs. 2 Satz 1 OWiG) |
| Verjährungsfrist Verkehrs-OWi | Sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG, seit 01.07.2026 einheitlich) |
| Risiko bei Schweigen des Halters | Fahrtenbuchauflage (§ 31a Abs. 1 StVZO) |
| Nächster Schritt der Behörde | Verwarnung mit Verwarnungsgeld 5–55 Euro (§ 56 Abs. 1 OWiG) oder Bußgeldbescheid (§ 65, § 66 OWiG) |
| Einspruchsfrist gegen Bußgeldbescheid | Zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG) |
Was ein Anhörungsbogen rechtlich ist
Der Anhörungsbogen hat keinen eigenen Namen im Gesetz. Er ist das Formular, mit dem die Verfolgungsbehörde ihre Pflicht aus § 55 Abs. 1 OWiG erfüllt:
> „§ 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern."
Die Verweisungsnorm § 163a Abs. 1 StPO verlangt im Strafverfahren grundsätzlich eine Vernehmung des Beschuldigten spätestens vor Abschluss der Ermittlungen; Satz 2 stellt aber klar: „In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern." Genau darauf reduziert § 55 Abs. 1 OWiG das Bußgeldverfahren – deshalb kommt der Anhörungsbogen per Post und nicht als Ladung zur Vernehmung.
Wichtig für das Verständnis der ganzen Verfahrensarchitektur ist § 46 OWiG. Absatz 1 ordnet an, dass für das Bußgeldverfahren „sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung" gelten, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt. Absatz 2 stellt die Verfolgungsbehörde – also die Bußgeldstelle – der Staatsanwaltschaft gleich: Sie hat „dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten". Alles, was im Anhörungsbogen-Recht nicht ausdrücklich im OWiG steht, findet man daher in der StPO.
Ermittelt hat den Vorgang regelmäßig die Polizei. § 53 Abs. 1 OWiG verpflichtet Behörden und Beamte des Polizeidienstes, Ordnungswidrigkeiten „nach pflichtgemäßem Ermessen" zu erforschen, und gibt ihnen dabei „dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten". Die Akte geht anschließend unverzüglich an die Verwaltungsbehörde.
Pflichtangaben: nur die Personalien
Der einzige Teil des Anhörungsbogens, den man nicht leer lassen darf, ist der Personalienblock. Grund ist § 111 Abs. 1 OWiG:
> „Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert."
Erfasst ist also beides – die Falschangabe und die Verweigerung. Der Bußgeldrahmen ergibt sich aus § 111 Abs. 3 OWiG: bis zu 1.000 Euro in den Fällen des Absatzes 1, bis zu 500 Euro in den Fällen des Absatzes 2 (fahrlässige Verkennung der Zuständigkeit). Die Vorschrift greift nur, „wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann".
Die Liste in § 111 Abs. 1 OWiG ist abschließend. Sie enthält nicht die Frage, ob man das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat. Diese Frage betrifft die Sache, nicht die Person – und ist damit vom Schweigerecht gedeckt.
Schweigen zur Sache ist erlaubt – und folgenlos
Über § 46 Abs. 1 OWiG gilt im Bußgeldverfahren § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO:
> „Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen."
Zwei bußgeldrechtliche Besonderheiten schränken die Belehrungspflicht ein. § 55 Abs. 2 OWiG bestimmt, dass der Betroffene nicht darauf hingewiesen werden muss, „daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann", und dass § 136 Abs. 1 Satz 3 bis 5 StPO – Informationen zur Verteidigerkontaktaufnahme, Hinweis auf anwaltliche Notdienste, Belehrung über Pflichtverteidigerbestellung – nicht anzuwenden ist. Das Schweigerecht selbst bleibt davon unberührt; nur der Verteidiger-Zusatz entfällt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtliche Verankerung 2022 ausdrücklich auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 25.01.2022 – 2 BvR 2462/18). Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit sei „zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie zum anderen im Rechtsstaatsprinzip verankert" und werde „von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst". Unzumutbar sei „ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen". Ausdrücklich stellt das Gericht fest, dass die strafprozessuale Aussagefreiheit „gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung findet".
Aus dem Schweigen darf deshalb kein nachteiliger Schluss gezogen werden. Wer den Bogen nur mit den Personalien zurücksendet oder gar nicht antwortet, verhält sich rechtmäßig.
Der Zeugenfragebogen ist etwas anderes
Kann die Behörde den Fahrer auf dem Messfoto nicht identifizieren, schreibt sie oft den Halter an – nicht als Betroffenen, sondern als Zeugen. Damit wechselt die Rechtslage vollständig.
Zeugen sind dem Grunde nach zur Mitwirkung verpflichtet. Über § 46 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG greift § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO: „Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen". Weil die Verfolgungsbehörde nach § 46 Abs. 2 OWiG dieselben Rechte hat wie die Staatsanwaltschaft, tritt die Bußgeldstelle an deren Stelle. Auch § 46 Abs. 5 Satz 1 OWiG setzt eine solche Pflicht voraus, indem er den Fall der „Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen", regelt.
Diese Pflicht ist aber doppelt begrenzt:
- Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen, § 52 Abs. 1 StPO. Berechtigt sind Verlobte, Ehegatten (auch nach Auflösung der Ehe), Lebenspartner (auch nach Auflösung der Lebenspartnerschaft) sowie wer mit dem Beschuldigten „in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war". Wer also das Familienmitglied belasten müsste, das gefahren ist, darf komplett schweigen.
- Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 Abs. 1 StPO. Jeder Zeuge kann Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO „die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden". Wer selbst gefahren sein könnte, muss sich also nicht selbst als Fahrer benennen. Über dieses Recht ist nach § 55 Abs. 2 StPO zu belehren.
Zwang kann die Behörde nur eingeschränkt ausüben. § 46 Abs. 5 OWiG stellt klar:
> „Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten."
In Verkehrs-Bagatellverfahren spielt das praktisch keine Rolle – bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird niemand vorgeführt. Rechtlich falsch ist aber die verbreitete Aussage, ein Zeugenfragebogen müsse überhaupt nicht beantwortet werden: Die Verweigerung braucht einen Grund aus § 52 oder § 55 StPO.
Die Frist im Bogen ist keine gesetzliche Frist
Anhörungs- und Zeugenfragebögen nennen meist eine Rücksendefrist von einer Woche. Diese Frist steht in keinem Gesetz. Das OWiG kennt für die Anhörung keine Ausschlussfrist – § 55 Abs. 1 OWiG verlangt nur, dass „Gelegenheit gegeben wird". Wer die Frist verstreichen lässt, verliert daher kein Recht: Einwendungen können später im Einspruchsverfahren und in der Hauptverhandlung vollständig vorgebracht werden.
Die Frist hat nur eine organisatorische Funktion. Praktisch heißt das: Läuft sie ab, erlässt die Behörde in der Regel den Bußgeldbescheid – und ab dessen Zustellung gilt dann die echte, gesetzliche Frist von zwei Wochen für den Einspruch (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG).
Warum Abwarten die Verjährung nicht auslöst
Ein häufiger Irrtum lautet: Wer nicht antwortet, wartet die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) ab. Das funktioniert nicht, weil § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG die Verjährung schon vor jeder Reaktion des Betroffenen unterbricht:
> „Die Verjährung wird unterbrochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe […]"
Es genügt also die behördeninterne Anordnung. Auf den Zugang beim Betroffenen kommt es nicht an. Den maßgeblichen Zeitpunkt bestimmt § 33 Abs. 2 Satz 1 OWiG: „Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird." Gelangt das Dokument nicht alsbald in den Geschäftsgang, ist nach Satz 2 der tatsächliche Zeitpunkt der Weitergabe maßgeblich.
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Eine Grenze zieht erst § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG: Spätestens verjährt ist die Verfolgung, wenn „das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre" verstrichen sind. Bei der Sechs-Monats-Frist des § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG greift damit die Zwei-Jahres-Untergrenze.
Praktisch relevant bleibt die Verjährung deshalb weniger als Strategie, sondern als Prüfpunkt: Ob die Anordnung der Anhörung nach ihrem Inhalt und Zeitpunkt aktenmäßig belegt ist, entscheidet darüber, ob die Unterbrechung wirksam war.
Das eigentliche Risiko des Halters: die Fahrtenbuchauflage
Wer als Halter zulässig schweigt, muss keine Geldbuße fürchten – wohl aber eine verwaltungsrechtliche Folge. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erlaubt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, „gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war". Nach Satz 2 kann die Behörde zusätzlich Ersatzfahrzeuge bestimmen.
Die Auflage ist keine Sanktion für das Schweigen, sondern eine präventive Maßnahme für die Zukunft. Sie setzt allerdings voraus, dass die Behörde selbst angemessene Ermittlungen angestellt hat – vor allem eine rechtzeitige Anhörung des Halters. Genau daran scheitern Fahrtenbuchauflagen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig; das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat eine Auflage etwa wegen „unzureichender Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldbehörde" für rechtswidrig gehalten (OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2023 – 8 A 2361/22). Der Anhörungsbogen ist damit nicht nur eine Belastung des Betroffenen, sondern auch ein Verfahrensschritt, dessen Fehlen der Behörde schadet.
Was nach der Anhörung passiert
Die Verwaltungsbehörde hat nach der Anhörung im Wesentlichen drei Wege:
- Einstellung, wenn sich der Vorwurf nicht halten lässt.
- Verwarnung mit Verwarnungsgeld. Nach § 56 Abs. 1 OWiG kann die Behörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten verwarnen und „ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro" erheben; sie kann auch ohne Verwarnungsgeld verwarnen.
- Bußgeldbescheid. Nach § 65 OWiG wird die Ordnungswidrigkeit, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet. Dessen notwendiger Inhalt ergibt sich aus § 66 Abs. 1 OWiG (Angaben zur Person, Verteidiger, Bezeichnung der Tat mit Zeit und Ort, gesetzliche Merkmale und angewendete Bußgeldvorschriften, Beweismittel, Geldbuße und Nebenfolgen) und § 66 Abs. 2 OWiG (Hinweis auf Rechtskraft und Verschlechterungsmöglichkeit, Zahlungsaufforderung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft, Belehrung über Erzwingungshaft nach § 96 OWiG).
Gegen den Bußgeldbescheid ist der Einspruch nach § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde möglich, die den Bescheid erlassen hat.
Was das praktisch bedeutet
- Personalien immer ausfüllen. Falsche oder verweigerte Angaben zu Name, Geburtsdatum, Wohnung, Beruf, Familienstand oder Staatsangehörigkeit sind eine eigene Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis 1.000 Euro (§ 111 Abs. 1, Abs. 3 OWiG).
- Zur Sache nichts sagen zu müssen ist ein Recht, kein Trick. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO und die verfassungsrechtliche Selbstbelastungsfreiheit gelten im Bußgeldverfahren uneingeschränkt.
- Genau prüfen, ob man Betroffener oder Zeuge ist. Beim Zeugenfragebogen besteht dem Grunde nach eine Mitwirkungspflicht; verweigern darf man nur mit einem Grund aus § 52 Abs. 1 StPO (Angehörige) oder § 55 Abs. 1 StPO (Gefahr eigener Verfolgung).
- Die Wochenfrist im Bogen nicht mit einer Rechtsmittelfrist verwechseln. Sie ist unverbindlich. Verbindlich sind erst die zwei Wochen des § 67 Abs. 1 OWiG nach Zustellung des Bußgeldbescheids.
- Nicht auf Verjährung setzen. Die Anordnung der Anhörung unterbricht die Sechs-Monats-Frist bereits mit ihrer Abfassung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 OWiG).
- Als Halter das Fahrtenbuch-Risiko einkalkulieren. Zulässiges Schweigen bleibt bußgeldfrei, kann aber zur Anordnung nach § 31a Abs. 1 StVZO führen.
- Bei Fahrverbot oder mehreren Punkten früh Akteneinsicht anstreben. Das Anhörungsstadium ist der Zeitpunkt, an dem Messunterlagen noch ohne Zeitdruck geprüft werden können.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und wie eine Äußerung sinnvoll ist, hängt vom konkreten Vorwurf, von den Beweismitteln und von den drohenden Nebenfolgen ab.
Siehe auch
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)
- Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten – sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG)
- Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO)
- Geschwindigkeitsmessung & Toleranzabzug
- Bußgeldkatalog StVO 2026 – Tempo, Abstand, Parken
- Fahreignungsregister & Punkte in Flensburg
- Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis
- Rotlichtverstoß (§ 37 StVO)
- Abstandsverstoß (§ 4 StVO)
Geltungsbereich
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Ausnahmen
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Häufige Fehler
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Beispiel
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Quellen
- § 55 OWiG (Anhörung des Betroffenen – Abs. 1: § 163a Abs. 1 StPO gilt mit der Einschränkung, dass Gelegenheit zur Äußerung genügt; Abs. 2: kein Hinweis auf Verteidigerbefragung, § 136 Abs. 1 Satz 3 bis 5 StPO nicht anzuwenden; Fassung vom 27.08.2017, BGBl. I S. 3295, in Kraft seit 05.09.2017): https://dejure.org/gesetze/OWiG/55.html
- § 46 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren – Abs. 1: sinngemäße Geltung der StPO; Abs. 2: Verfolgungsbehörde hat dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft; Abs. 5: Vorführung nur durch den Richter, Beugehaft höchstens sechs Wochen): https://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html
- § 111 OWiG (Falsche Namensangabe – Abs. 1: abschließender Katalog der Angaben zur Person, unrichtige Angabe oder Verweigerung; Abs. 3: Geldbuße bis 1.000 Euro bzw. bis 500 Euro): https://dejure.org/gesetze/OWiG/111.html
- § 33 OWiG (Unterbrechung der Verfolgungsverjährung – Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: erste Vernehmung, Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung oder deren Anordnung; Abs. 2: Zeitpunkt der Abfassung; Abs. 3 Satz 2: absolute Grenze doppelte Frist, mindestens zwei Jahre): https://dejure.org/gesetze/OWiG/33.html
- § 53 Abs. 1 OWiG (Aufgaben der Polizei – Erforschung nach pflichtgemäßem Ermessen, dieselben Rechte und Pflichten wie bei Straftaten, unverzügliche Aktenübersendung): https://dejure.org/gesetze/OWiG/53.html
- § 56 Abs. 1 OWiG (Verwarnung – Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten): https://dejure.org/gesetze/OWiG/56.html
- § 65 OWiG (Ahndung durch Bußgeldbescheid): https://dejure.org/gesetze/OWiG/65.html
- § 66 OWiG (Inhalt des Bußgeldbescheides – Abs. 1 Nr. 1 bis 5; Abs. 2: Hinweise, Zahlungsaufforderung binnen zwei Wochen, Belehrung über Erzwingungshaft nach § 96 OWiG): https://dejure.org/gesetze/OWiG/66.html
- § 67 Abs. 1 OWiG (Form und Frist – Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung, schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Verwaltungsbehörde): https://dejure.org/gesetze/OWiG/67.html
- § 163a StPO (Vernehmung des Beschuldigten – Abs. 1 Satz 2: in einfachen Sachen genügt Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung): https://dejure.org/gesetze/StPO/163a.html
- § 136 Abs. 1 StPO (Vernehmung, Belehrung – Satz 2: Freiheit, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen): https://dejure.org/gesetze/StPO/136.html
- § 161a StPO (Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft – Abs. 1 Satz 1: Pflicht, auf Ladung zu erscheinen und zur Sache auszusagen; Abs. 2: Maßregeln der §§ 51, 70, 77 StPO, Haft nur durch das Gericht): https://dejure.org/gesetze/StPO/161a.html
- § 52 Abs. 1 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen – Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte gerader Linie, Seitenlinie bis dritten Grad, Verschwägerte bis zweiten Grad): https://dejure.org/gesetze/StPO/52.html
- § 55 StPO (Auskunftsverweigerungsrecht – Abs. 1: Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit; Abs. 2: Belehrungspflicht): https://dejure.org/gesetze/StPO/55.html
- § 26 Abs. 3 StVG (Verfolgungsverjährung – Satz 1: sechs Monate bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG; Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 142, in Kraft seit 01.07.2026): https://dejure.org/gesetze/StVG/26.html
- § 31a Abs. 1 StVZO (Fahrtenbuch – Anordnung gegenüber dem Fahrzeughalter, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war; Bestimmung von Ersatzfahrzeugen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31a.html
- BVerfG, Beschluss vom 25.01.2022 – 2 BvR 2462/18 (Selbstbelastungsfreiheit im Ordnungswidrigkeitenverfahren; Verankerung in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG; Aussagefreiheit gilt nach § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren; NJW 2022, 1086): https://dejure.org/2022,2287
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.05.2023 – 8 A 2361/22 (Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldbehörde rechtswidrig): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=31.05.2023&Aktenzeichen=8%20A%202361%2F22
Änderungsverlauf
- 2026-08-17: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte zu §§ 33, 46, 53, 55, 56, 65, 66, 67 und 111 OWiG sowie §§ 52, 55, 136 Abs. 1, 161a und 163a StPO wörtlich gegen die amtlichen Fassungen (dejure.org-Volltexte mit Fassungsnachweis, HTTP 200) geprüft; § 26 Abs. 3 StVG in der seit 01.07.2026 geltenden Fassung (BGBl. 2026 I Nr. 142) verifiziert; § 31a Abs. 1 StVZO gegen gesetze-im-internet.de und die bestehende Nexvyra-Seite zur Fahrtenbuchauflage abgeglichen. Bewusst OHNE Euro-Regelsätze aus der BKatV veröffentlicht – genannte Beträge stammen ausschließlich aus dem Gesetzeswortlaut (§ 111 Abs. 3 OWiG: 1.000/500 Euro; § 56 Abs. 1 OWiG: 5 bis 55 Euro). Hinweis: gesetze-im-internet.de lieferte im Lauf vom 17.08.2026 für die Einzelnorm-Seiten leere Antwortkörper, daher wurde für die Normtexte durchgehend dejure.org als Volltextquelle mit Fassungs- und BGBl.-Nachweis verwendet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-17
- Gültig ab: 2017-09-05 (aktuelle Fassung des § 55 OWiG durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren vom 27.08.2017, BGBl. I S. 3295)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (OWiG, StPO, StVG, StVZO; BVerfG)
- Lizenz: CC BY 4.0