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Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten 2026 – seit 01.07.2026 einheitlich sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG, §§ 31–34 OWiG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-16 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG – also die typischen Verstöße gegen StVO, StVZO und FeV wie zu schnell fahren, Handy am Steuer, Rotlicht oder Falschparken – verjähren seit dem 01.07.2026 einheitlich in sechs Monaten. Die frühere Zweiteilung („drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate") ist entfallen. Geändert wurde § 26 Abs. 3 StVG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142). Die Frist beginnt mit der Beendigung der Handlung, also in aller Regel am Tattag (§ 31 Abs. 3 OWiG), und wird durch die in § 33 Abs. 1 OWiG abschließend aufgezählten Verfolgungshandlungen unterbrochen – praktisch am häufigsten durch die Anordnung der Anhörung (Nr. 1) und den Erlass des Bußgeldbescheids (Nr. 9). Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist neu; absolute Obergrenze ist das Doppelte der gesetzlichen Frist, mindestens zwei Jahre (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Für Alkohol- und Cannabisverstöße nach § 24a StVG gilt die kurze StVG-Frist nicht; dort greift § 31 Abs. 2 OWiG.

Kernfakten

FrageAntwort
Rechtsgrundlage Sonderfrist§ 26 Abs. 3 StVG (Fassung ab 01.07.2026)
Rechtsgrundlage allgemein§§ 31, 32, 33, 34 OWiG
Regelfrist § 24 Abs. 1 StVGSechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG)
Frühere Rechtslage bis 30.06.2026Drei Monate bis Bußgeldbescheid/öffentliche Klage, danach sechs Monate
ÄnderungsgesetzFünftes Gesetz zur Änderung des StVG und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 142 (verkündet 18.05.2026)
Inkrafttreten01.07.2026
Bauartgenehmigungs-VerstößeZwei Jahre bei § 24 Abs. 1 StVG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 10 StVG, soweit Anforderungen an bauartgenehmigungspflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betroffen sind (§ 26 Abs. 3 Satz 2 StVG)
Hersteller-/EU-TatbeständeFünf Jahre bei § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d sowie Nr. 2 Buchst. c und d StVG (§ 26 Abs. 3 Satz 3 StVG)
VerjährungsbeginnMit Beendigung der Handlung; bei späterem Erfolgseintritt mit diesem Zeitpunkt (§ 31 Abs. 3 OWiG)
UnterbrechungNur durch die 15 Handlungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–15 OWiG
Wirkung der UnterbrechungFrist beginnt von neuem (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG)
Absolute GrenzeDoppelte gesetzliche Frist, mindestens zwei Jahre (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG)
BußgeldbescheidUnterbricht mit Erlass, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird – sonst erst mit Zustellung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG)
Persönliche WirkungUnterbrechung wirkt nur gegenüber der Person, auf die sich die Handlung bezieht (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG)
§ 24a StVG (0,5 ‰ / THC)Keine StVG-Sonderfrist; § 31 Abs. 2 OWiG maßgeblich
VollstreckungsverjährungDrei Jahre bis 1.000 € Geldbuße, fünf Jahre über 1.000 € (§ 34 Abs. 2 OWiG)
Zuständige VerwaltungsbehördeVon der Landesregierung bestimmte Polizeibehörde bzw. -dienststelle; für bestimmte Tatbestände das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 26 Abs. 1 und 2 StVG)

Was sich am 01.07.2026 geändert hat

Bis zum 30.06.2026 galt für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine zweistufige Kurzfrist: Die Verfolgung verjährte zunächst in drei Monaten, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben war – danach in sechs Monaten. Diese Drei-Monats-Frist war über Jahrzehnte das wichtigste praktische Verteidigungsinstrument im Bußgeldverfahren: Wer nicht binnen drei Monaten angehört wurde und gegen den die Behörde auch sonst keine Unterbrechungshandlung vornahm, konnte nicht mehr verfolgt werden.

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142, verkündet am 18.05.2026) hat § 26 Abs. 3 StVG neu gefasst. Seit dem 01.07.2026 lautet Satz 1:

> „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate."

Die gesonderte Anschlussfrist nach Erlass des Bußgeldbescheids oder nach Anklageerhebung ist ersatzlos weggefallen. Damit gilt von Anfang an eine einheitliche Sechs-Monats-Frist – die erste Frist ist also verdoppelt worden.

Begründet wurde die Verlängerung im Gesetzgebungsverfahren mit dem gestiegenen Ermittlungsaufwand der Bußgeldbehörden: Der Einsatz moderner Erfassungs- und Überwachungstechnik habe den Auswertungs- und Dokumentationsaufwand deutlich erhöht (BT-Drs. 21/4979, S. 14). Die Anregung ging auf eine Initiative des Bundesrates zurück, der sogar neun Monate gefordert hatte; übernommen wurden sechs Monate.

Die drei Fristen des § 26 Abs. 3 StVG im Überblick

Der neu gefasste § 26 Abs. 3 StVG kennt drei Stufen:

Für den normalen Verkehrsteilnehmer ist damit nahezu immer Satz 1 einschlägig.

Wann die Frist beginnt

Der Beginn richtet sich nicht nach dem StVG, sondern nach § 31 Abs. 3 OWiG:

> „Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt."

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß oder einem Handyverstoß ist die Handlung mit dem Verstoß selbst beendet – die Frist läuft also ab dem Tattag. Bei Dauerordnungswidrigkeiten wie unerlaubtem Parken beginnt sie erst, wenn der rechtswidrige Zustand endet. Nicht auf den Fristbeginn kommt es an, wann die Behörde Kenntnis erlangt oder wann der Halter ermittelt wird.

Unterbrechung: der abschließende Katalog des § 33 OWiG

Die Frist läuft nicht ungestört durch. § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG zählt fünfzehn Handlungen abschließend auf, die die Verjährung unterbrechen. Im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind vor allem relevant:

Wichtig ist der Zeitpunkt: Bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung ist die Verjährung in dem Moment unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird; ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben wurde (§ 33 Abs. 2 OWiG).

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Behörde kann die Frist damit theoretisch mehrfach neu in Gang setzen – aber nicht unbegrenzt.

Die absolute Grenze: doppelte Frist, mindestens zwei Jahre

§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG zieht eine harte Obergrenze:

> „Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind."

Bei der Sechs-Monats-Frist des § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG ergäbe das Doppelte zwölf Monate – die Norm schreibt aber ein Minimum von zwei Jahren vor. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt daher weiterhin eine absolute Verfolgungsverjährung von zwei Jahren ab dem Tattag, unabhängig davon, wie oft die Behörde zwischenzeitlich unterbrochen hat. Unberührt bleibt allerdings das Ruhen nach § 32 OWiG (§ 33 Abs. 3 Satz 4 OWiG).

Ist gegen dieselbe Handlung ein gerichtliches Verfahren anhängig, in dem sie gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt (§ 33 Abs. 3 Satz 3 OWiG).

Ruhen der Verjährung (§ 32 OWiG)

Neben Beginn und Unterbrechung kennt das OWiG das Ruhen: Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (§ 32 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Praktisch bedeutsam ist § 32 Abs. 2 OWiG: Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluss nach § 72 OWiG ergangen, läuft die Frist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Ein laufendes Rechtsbeschwerdeverfahren führt also nicht dazu, dass sich die Sache „aussitzen" lässt.

Altfälle: was gilt für Verstöße vor dem 01.07.2026?

Zur Behandlung der Übergangsfälle enthält das Änderungsgesetz keine ausdrückliche Sonderregel. Nach der in der Praxis vertretenen Auffassung gilt:

Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zur Neufassung des § 26 Abs. 3 StVG liegt zum Stand dieser Seite noch nicht vor. Wer sich in einem konkreten Altfall auf Verjährung beruft, sollte die genauen Daten (Tattag, Anordnung der Anhörung, Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheids) prüfen lassen.

Alkohol, Cannabis und Fahranfänger: § 24a und § 24c StVG

Die Sonderfrist des § 26 Abs. 3 StVG gilt nach ihrem Wortlaut nur für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG. Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze und den THC-Grenzwert (§ 24a StVG) sowie gegen das Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger (§ 24c StVG) sind dort nicht genannt. Für sie gilt daher die allgemeine Staffelung des § 31 Abs. 2 OWiG, die an das Höchstmaß der angedrohten Geldbuße anknüpft:

Angedrohte Geldbuße (Höchstmaß)Verjährungsfrist
mehr als 15.000 €drei Jahre
mehr als 2.500 € bis 15.000 €zwei Jahre
mehr als 1.000 € bis 2.500 €ein Jahr
übrige Ordnungswidrigkeitensechs Monate

§ 24a Abs. 3 StVG droht in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 eine Geldbuße bis zu 3.000 € an, in den Fällen des Absatzes 2a bis zu 5.000 €. Bei vorsätzlicher Begehung liegt das Höchstmaß damit im Bereich des § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG (zwei Jahre); bei fahrlässiger Begehung ist das Höchstmaß nach § 17 Abs. 2 OWiG halbiert, sodass § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG (ein Jahr) in Betracht kommt. Alkohol- und Drogenfälle verjähren also deutlich später als der normale Tempoverstoß.

Vollstreckungsverjährung: wenn der Bescheid rechtskräftig ist

Von der Verfolgungsverjährung zu unterscheiden ist die Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG. Sie betrifft die Frage, wie lange eine bereits rechtskräftig festgesetzte Geldbuße noch beigetrieben werden darf:

Ein Fahrverbot nach § 25 StVG ist keine Geldbuße; für seine Vollstreckung gelten die eigenständigen Fristenregeln des § 25 StVG.

Was das praktisch bedeutet

Die Neuregelung verschiebt das Kräfteverhältnis im Bußgeldverfahren spürbar. Bislang war der Zeitablauf ein eigenständiges Verteidigungsargument: Wer erst Monate nach dem Blitzerfoto Post bekam, konnte häufig auf Verjährung verweisen. Mit der verdoppelten ersten Frist wird das seltener gelingen. Wer eine Verjährungsprüfung anstellen will, sollte drei Daten kennen und der Akte entnehmen:

  1. den Tattag (Fristbeginn nach § 31 Abs. 3 OWiG),
  2. das Datum der Anordnung der Anhörung oder der ersten sonstigen Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 OWiG (nicht das Datum des Zugangs beim Betroffenen),
  3. das Datum des Erlasses des Bußgeldbescheids und das Datum seiner Zustellung – liegen mehr als zwei Wochen dazwischen, unterbricht erst die Zustellung.

Verjährung ist ein Verfahrenshindernis und in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachten; das Verfahren ist dann einzustellen. Ausführungen zur Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs finden sich auf der Seite zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob in einem konkreten Verfahren Verjährung eingetreten ist, hängt von den Akteninhalten ab.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand