Radfahren im Straßenverkehr 2026 – Radwegbenutzungspflicht, Verhaltensregeln und Pflichtausstattung (§ 2 StVO)
Kurzantwort
Für Radfahrende gilt in Deutschland die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wie für alle anderen Fahrzeugführenden – mit einigen Sonderregeln. Der wichtigste Punkt: Eine Radwegbenutzungspflicht besteht nur dann, wenn der Radweg mit Zeichen 237, 240 oder 241 beschildert ist (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO). Rechte Radwege ohne diese Zeichen dürfen benutzt werden, müssen es aber nicht – man darf stattdessen auf der Fahrbahn fahren. Nebeneinander fahren ist erlaubt, solange der Verkehr dadurch nicht behindert wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVO). Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen den Gehweg benutzen, bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen sie es (§ 2 Abs. 5 StVO). Beim Überholen von Radfahrenden müssen Kraftfahrzeuge einen Seitenabstand von mindestens 1,5 m innerorts und 2 m außerorts einhalten (§ 5 Abs. 4 StVO). Technisch schreibt die StVZO mindestens zwei voneinander unabhängige Bremsen (§ 65), eine helltönende Glocke (§ 64a) und eine vollständige Beleuchtungsanlage (§ 67) vor. Eine Helmpflicht für Radfahrende gibt es nicht – § 21a Abs. 2 StVO erfasst nur Krafträder.
Kernfakten
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Verhalten | § 2 StVO (Straßenbenutzung), § 5 Abs. 4 StVO (Überholen), § 9 Abs. 2 StVO (Linksabbiegen), § 21 Abs. 3 StVO (Mitnahme), § 23 Abs. 3 StVO, § 27 Abs. 1 StVO (Verbände) |
| Rechtsgrundlage Technik | § 64a StVZO (Glocke), § 65 StVZO (Bremsen), § 67 StVZO (Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern) |
| Radweg benutzen – Pflicht? | Nur bei Beschilderung mit Zeichen 237, 240 oder 241 (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO) |
| Radweg ohne Zeichen | Rechter Radweg darf benutzt werden, Fahrbahn bleibt erlaubt (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO) |
| Linker Radweg ohne Zeichen | Nur zulässig bei alleinstehendem Zusatzzeichen „Radverkehr frei" (§ 2 Abs. 4 Satz 4 StVO) |
| Nebeneinander fahren | Erlaubt, wenn der Verkehr nicht behindert wird; sonst einzeln hintereinander (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVO) |
| Seitenstreifen | Darf befahren werden, wenn kein Radweg vorhanden ist und zu Fuß Gehende nicht behindert werden (§ 2 Abs. 4 Satz 5 StVO) |
| Mofas und E-Bikes außerorts | Dürfen Radwege benutzen (§ 2 Abs. 4 Satz 6 StVO) |
| Kinder bis 8 Jahre | Müssen den Gehweg benutzen; bei baulich getrenntem Radweg auch dieser (§ 2 Abs. 5 StVO) |
| Kinder bis 10 Jahre | Dürfen den Gehweg benutzen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 StVO) |
| Begleitperson auf dem Gehweg | Aufsichtsperson darf mitfahren; geeignet insbesondere ab 16 Jahren (§ 2 Abs. 5 Satz 3 StVO) |
| Vor Fahrbahnüberquerung | Kind und Aufsichtsperson müssen absteigen (§ 2 Abs. 5 Satz 7 StVO) |
| Überholabstand für Kfz | Mindestens 1,5 m innerorts, 2 m außerorts (§ 5 Abs. 4 Satz 4 StVO) |
| Personenmitnahme | Nur durch mindestens 16-Jährige und nur auf dafür gebauten Rädern (§ 21 Abs. 3 Satz 1 StVO) |
| Kinder auf dem Rad | Bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, mit besonderem Sitz und Speichenschutz (§ 21 Abs. 3 Satz 2 StVO) |
| Kinderanhänger | Bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr (§ 21 Abs. 3 Satz 3 StVO) |
| Freihändig fahren / Anhängen | Verboten (§ 23 Abs. 3 StVO) |
| Geschlossener Verband | Ab mehr als 15 Rad Fahrenden; dann zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn (§ 27 Abs. 1 StVO) |
| Bremsen | Zwei voneinander unabhängige Bremsen (§ 65 StVZO) |
| Klingel | Mindestens eine helltönende Glocke (§ 64a StVZO) |
| Helmpflicht | Keine – § 21a Abs. 2 StVO gilt nur für Krafträder über 20 km/h |
Wann besteht eine Radwegbenutzungspflicht?
Das ist die am häufigsten missverstandene Regel des Radverkehrsrechts. § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO formuliert sie ausdrücklich negativ:
> „Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist."
Ein baulich angelegter Radweg allein begründet also keine Benutzungspflicht. Erst das blaue runde Schild macht ihn verbindlich:
- Zeichen 237 – Radweg (nur für den Radverkehr)
- Zeichen 240 – gemeinsamer Geh- und Radweg
- Zeichen 241 – getrennter Geh- und Radweg
Fehlen diese Zeichen, gilt nach § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO: Rechte Radwege dürfen benutzt werden. Wer will, fährt also auf dem Radweg – wer lieber schneller oder sicherer auf der Fahrbahn fährt, darf das ebenso. Das ist keine Grauzone, sondern der ausdrückliche Wortlaut der Verordnung.
Für linke Radwege ist die Regel strenger: Ohne Beschilderung dürfen sie nach § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO nur befahren werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei" angezeigt ist. Das sogenannte „Geisterradeln" auf der linken Seite ist ansonsten unzulässig – und statistisch eine der gefährlichsten Verhaltensweisen im Radverkehr, weil abbiegende Kraftfahrende dort nicht mit Gegenverkehr rechnen.
Ergänzend erlaubt § 2 Abs. 4 Satz 5 StVO die Benutzung rechter Seitenstreifen, wenn kein Radweg vorhanden ist und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Und nach Satz 6 dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auch Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
Nebeneinander fahren: erlaubt, solange niemand behindert wird
§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVO stellt klar: „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden."
Das Nebeneinanderfahren ist damit der zulässige Regelfall, nicht die Ausnahme. Die Grenze ist die konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmender – nicht die bloße abstrakte Möglichkeit, dass jemand hinter der Gruppe fahren könnte. Auf einer breiten Fahrbahn oder bei geringem Verkehr ist Nebeneinanderfahren also unproblematisch; auf einer engen Landstraße mit Rückstau muss sich die Gruppe einordnen.
Eine Sonderregel gilt für große Gruppen: Nach § 27 Abs. 1 StVO dürfen mehr als 15 Rad Fahrende einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie ausdrücklich zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Geschlossen ist ein Verband nach § 27 Abs. 3 StVO nur, wenn er für andere Verkehrsteilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist.
Kinder auf dem Rad: die Altersgrenzen des § 2 Abs. 5 StVO
§ 2 Abs. 5 StVO enthält eine gestufte Regelung, die viele Eltern nur halb kennen:
- Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr – also bis zum 8. Geburtstag – müssen mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, dürfen sie abweichend davon auch diesen benutzen.
- Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen den Gehweg benutzen – sie haben also ein Wahlrecht zwischen Gehweg, Radweg und Fahrbahn.
- Ab dem 10. Geburtstag gelten die normalen Regeln: Fahrbahn oder Radweg, kein Gehweg.
Seit der StVO-Novelle darf eine geeignete Aufsichtsperson ein Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr auf dem Gehweg begleiten und dabei selbst mit dem Fahrrad fahren (§ 2 Abs. 5 Satz 3 StVO). Als geeignet gilt insbesondere, wer mindestens 16 Jahre alt ist.
In allen Fällen gilt auf dem Gehweg: Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen, der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden, und die Geschwindigkeit ist anzupassen. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen Kind und Aufsichtsperson absteigen (§ 2 Abs. 5 Sätze 4 bis 7 StVO).
Mitnahme von Personen und Kinderanhänger
§ 21 Abs. 3 StVO regelt, wer wen auf dem Fahrrad mitnehmen darf:
- Personen dürfen nur von mindestens 16 Jahre alten Radfahrenden mitgenommen werden – und nur, wenn das Fahrrad auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet ist (etwa ein Lastenrad oder ein Tandem).
- Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr dürfen von mindestens 16-Jährigen mitgenommen werden, wenn ein besonderer Sitz vorhanden ist und Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen verhindern, dass die Füße in die Speichen geraten.
- In einem Fahrradanhänger, der zur Beförderung von Kindern eingerichtet ist, dürfen bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr mitgenommen werden – ebenfalls nur von mindestens 16-Jährigen.
- Die Altersgrenze von sieben Jahren gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
Der Überholabstand: 1,5 m innerorts, 2 m außerorts
Seit der StVO-Novelle 2020 steht der Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden ausdrücklich im Verordnungstext. § 5 Abs. 4 StVO verlangt beim Überholen einen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmenden und konkretisiert: Gegenüber zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
Das ist eine Pflicht der überholenden Kraftfahrenden, keine Pflicht der Radfahrenden. Praktisch bedeutet der Abstand: Auf schmalen Fahrbahnen ist ein Überholen ohne Fahrstreifenwechsel oder Gegenverkehrslücke schlicht nicht zulässig. An Kreuzungen und Einmündungen ist die Abstandsregel nach dem Wortlaut der Norm nicht anwendbar.
Verhaltenspflichten und Verbote
§ 23 Abs. 3 StVO enthält drei knappe Verbote, die speziell für Rad- und Kraftradfahrende gelten:
- Man darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen.
- Es darf nicht freihändig gefahren werden.
- Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.
Hinzu kommt das Handyverbot des § 23 Abs. 1a StVO, das für alle Fahrzeugführenden gilt – und damit auch für Radfahrende. Wer beim Radeln ein Mobiltelefon in die Hand nimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Beim Linksabbiegen privilegiert § 9 Abs. 2 StVO den Radverkehr: Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom Radverkehr nur in der Fahrtrichtung befahren werden darf. Das indirekte Linksabbiegen über die gegenüberliegende Fahrbahnseite bleibt damit ausdrücklich zulässig.
Pflichtausstattung: was ein verkehrssicheres Fahrrad braucht
Die technischen Anforderungen stehen nicht in der StVO, sondern in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):
- Bremsen (§ 65 StVZO): Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Eine Rücktrittbremse zählt als eine davon; ein reines Fixie ohne zweite Bremse ist nicht verkehrssicher.
- Klingel (§ 64a StVZO): Fahrräder müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Hupen oder Pfeifen ersetzen sie nicht.
- Beleuchtung (§ 67 StVZO): Fahrräder müssen einen Scheinwerfer und eine Schlussleuchte haben, betrieben über eine Lichtmaschine (Dynamo), Batterie oder einen wiederaufladbaren Energiespeicher – oder eine Kombination daraus. Scheinwerfer, Leuchten und Stromquelle dürfen abnehmbar sein, müssen aber bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern angebaut sein. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen betriebsfertig, gegen unbeabsichtigtes Verstellen gesichert und dürfen nicht verdeckt sein.
Damit ist die früher verbreitete Auffassung überholt, Akku-Lampen seien generell unzulässig – abnehmbare batterie- oder akkubetriebene Leuchten sind zulässig, solange sie bei schlechten Sichtverhältnissen tatsächlich montiert sind.
Keine Helmpflicht für Radfahrende
Eine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrende besteht in Deutschland nicht. § 21a Abs. 2 StVO verpflichtet zum Tragen eines geeigneten Schutzhelms nur, wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt oder darauf mitfährt. Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h fallen nicht darunter.
Das Fehlen einer Helmpflicht bedeutet allerdings nicht, dass der Helm zivilrechtlich folgenlos wäre – die Frage eines Mitverschuldens nach § 254 BGB bei Kopfverletzungen ohne Helm wird von den Gerichten einzelfallbezogen beurteilt.
Bußgeld und Punkte: wo die Beträge stehen
Verstöße gegen die genannten Vorschriften der StVO sind über § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG Ordnungswidrigkeiten. Die konkreten Regelsätze ergeben sich nicht aus der StVO selbst, sondern aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), dem amtlichen Bußgeldkatalog. Dort sind die Tatbestände für Rad Fahrende gesondert ausgewiesen; die Sanktionen liegen überwiegend im Verwarnungsgeldbereich und damit unterhalb der Eintragungsschwelle für das Fahreignungsregister.
Wichtig für Radfahrende mit Führerschein: Auch Verstöße, die mit dem Fahrrad begangen werden, können die Kraftfahreignung berühren. Das gilt vor allem bei Alkohol am Steuer des Fahrrads – ab 1,6 ‰ liegt bei Radfahrenden absolute Fahruntüchtigkeit vor, was regelmäßig zur Anordnung einer MPU und im Ergebnis zur Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge führen kann.
Die aktuellen Beträge des amtlichen Bußgeldkatalogs sind auf der separaten Bußgeldkatalog-Seite zusammengestellt.
Siehe auch
- Bußgeldkatalog StVO 2026 – Tempo, Abstand, Parken
- Promillegrenzen & Alkohol am Steuer (0,5 / 1,1 / 0,0 ‰)
- Handy am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO)
- Überholen & Überholverbot (§ 5 StVO)
- Vorfahrt & Vorfahrtsverletzung (§ 8 StVO)
- E-Scooter – Zulassung, Promille, Bußgelder (eKFV)
- Verkehrsunfall – Schadenregulierung nach dem Unfall
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)
Quellen
- § 2 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge – Abs. 4: Nebeneinanderfahren, Radwegbenutzungspflicht nur bei Zeichen 237/240/241, Seitenstreifen, Mofas/E-Bikes außerorts; Abs. 5: Kinder bis 8/10 Jahre auf dem Gehweg, Aufsichtsperson ab 16 Jahren, Absteigepflicht vor dem Überqueren): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html
- § 5 StVO (Überholen – Abs. 4 Satz 4: Seitenabstand mindestens 1,5 m innerorts und 2 m außerorts gegenüber zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html
- § 9 Abs. 2 StVO (Linksabbiegen mit dem Fahrrad – kein Einordnen erforderlich): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html
- § 21 Abs. 3 StVO (Personenbeförderung auf Fahrrädern – mindestens 16-jährige Fahrende, Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, bis zu zwei Kinder im Anhänger): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html
- § 21a Abs. 2 StVO (Schutzhelmpflicht nur für Krafträder über 20 km/h – keine Helmpflicht für Fahrräder): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html
- § 23 Abs. 3 StVO (Verbot des Anhängens, Freihändigfahrens und des Abnehmens der Füße von den Pedalen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html
- § 27 Abs. 1 StVO (Geschlossene Verbände – mehr als 15 Rad Fahrende dürfen zu zweit nebeneinander fahren): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__27.html
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html
- § 64a StVZO (Einrichtungen für Schallzeichen – Fahrräder müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__64a.html
- § 65 StVZO (Bremsen – Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__65.html
- § 67 StVZO (Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern – Scheinwerfer, Schlussleuchte, Stromquelle Lichtmaschine/Batterie/Energiespeicher, Abnehmbarkeit, Anbaupflicht bei Dämmerung und Dunkelheit, Verdeckungsverbot): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67.html
- BKatV – Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Abs. 1 (Regelsätze, u. a. für Rad Fahrende): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-15: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte zu § 2 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2, § 23 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 StVO wörtlich gegen die amtliche StVO-Fassung von gesetze-im-internet.de geprüft; §§ 64a, 65 und 67 StVZO gegen gesetze-im-internet.de geprüft. Bewusst OHNE konkrete Euro-Regelsätze veröffentlicht: Die amtliche BKatV-Anlage war im Lauf vom 15.08.2026 nicht abrufbar, daher werden für Bußgeldhöhen keine Beträge genannt, sondern auf die Bußgeldkatalog-Seite verwiesen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-15
- Gültig ab: 2013-04-01 (StVO 2013; § 5 Abs. 4 Satz 4 – Mindestüberholabstand – eingefügt durch die StVO-Novelle 2020)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO, StVZO, StVG – gesetze-im-internet.de)
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