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Augenscheinsbeweis im Zivilprozess (§§ 371–372a ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-30 · letzte Prüfung: 2026-09-30 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Beim **Augenscheinsbeweis** nimmt das Gericht einen Gegenstand **selbst sinnlich wahr** – es besichtigt eine Baustelle, betrachtet ein Foto, hört eine Tonaufnahme oder sieht sich ein Video an. Angetreten wird der Beweis nach **§ 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO** durch die **Bezeichnung des Gegenstandes** des Augenscheins **und** die **Angabe der zu beweisenden Tatsachen**. Ist ein **elektronisches Dokument** Beweisgegenstand, wird der Beweis durch **Vorlegung oder Übermittlung der Datei** angetreten (§ 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hat der Beweisführer den Gegenstand nicht selbst, beantragt er, dem Besitzer eine **Frist zur Herbeischaffung** zu setzen oder eine **Anordnung nach § 144 ZPO** zu erlassen; die Vorschriften über die Vorlegung von Urkunden (**§§ 422–432 ZPO**) gelten entsprechend (§ 371 Abs. 2 ZPO). **Vereitelt** eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, **können** die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes **als bewiesen angesehen** werden (§ 371 Abs. 3 ZPO). Das Gericht kann den Augenschein auch **von Amts wegen** anordnen und Parteien wie Dritten die Vorlage oder Duldung aufgeben – eine **Wohnung** ist davon aber ausgenommen (§ 144 Abs. 1 ZPO). Zur Feststellung der **Abstammung** muss jede Person Untersuchungen, insbesondere **Blutproben**, dulden, soweit sie zumutbar sind (§ 372a ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 371–372a ZPO (Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 – Beweis durch Augenschein); ergänzend § 144 ZPO
Gegenstandalles, was das Gericht mit eigenen Sinnen wahrnehmen kann: Sachen, Örtlichkeiten, Personen (äußeres Erscheinungsbild), Fotos, Videos, Tonaufnahmen, Dateien
BeweisantrittBezeichnung des Gegenstandes + Angabe der zu beweisenden Tatsachen (§ 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Elektronisches DokumentBeweisantritt durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei; ist sie nicht im Besitz des Beweisführers, gelten §§ 422–432 ZPO entsprechend (§ 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Gegenstand beim Gegner/DrittenAntrag auf Fristsetzung zur Herbeischaffung oder auf Anordnung nach § 144 ZPO; §§ 422–432 ZPO entsprechend (§ 371 Abs. 2 ZPO)
BeweisvereitelungBehauptungen des Gegners über die Beschaffenheit können als bewiesen angesehen werden (§ 371 Abs. 3 ZPO) – Ermessen des Gerichts, keine Automatik
Anordnung von Amts wegenGericht kann Augenschein und Begutachtung anordnen, einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung aufgeben und eine Frist setzen (§ 144 Abs. 1 ZPO)
Duldungspflichtkann aufgegeben werden, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist (§ 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO)
Schutz Dritterkeine Pflicht zur Vorlegung/Duldung, soweit unzumutbar oder bei Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 383–385 ZPO; §§ 386–390 ZPO entsprechend (§ 144 Abs. 2 ZPO)
SachverständigeGericht kann anordnen, dass beim Augenschein ein oder mehrere Sachverständige zugezogen werden (§ 372 Abs. 1 ZPO)
DelegationAugenschein kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden, einschließlich der Ernennung der Sachverständigen (§ 372 Abs. 2 ZPO)
Abstammungsuntersuchungjede Person muss Untersuchungen, insbesondere Blutentnahmen, dulden, soweit zur Feststellung der Abstammung erforderlich und zumutbar (§ 372a Abs. 1 ZPO)
Zwang bei Abstammung§§ 386–390 ZPO entsprechend; bei wiederholter unberechtigter Verweigerung unmittelbarer Zwang, insbesondere zwangsweise Vorführung (§ 372a Abs. 2 ZPO)
Protokolldas Ergebnis eines Augenscheins ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen (§ 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO)
Beweiswürdigungfrei (§ 286 ZPO) – anders als bei Urkunden gibt es keine gesetzlichen Beweisregeln (Ausnahmen: §§ 371a, 371b ZPO)
RechtsprechungDashcam-Aufnahmen sind im Unfallhaftpflichtprozess trotz datenschutzrechtlicher Unzulässigkeit verwertbar – Interessenabwägung im Einzelfall (BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17)

Was ist „Augenschein"?

Die ZPO kennt fünf Strengbeweismittel: Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Parteivernehmung. Der Augenschein steht im Gesetz an erster Stelle (§§ 371 ff. ZPO). Er umfasst – trotz des Wortes „Auge" – jede unmittelbare Sinneswahrnehmung des Gerichts: Sehen, Hören, Tasten, Riechen, Schmecken.

Typische Augenscheinsobjekte:

Abgrenzung: Kommt es auf den gedanklichen Inhalt eines schriftlich verkörperten Textes an, ist das eine Urkunde (§§ 415 ff. ZPO). Kommt es auf das Aussehen des Papiers an – etwa ob eine Unterschrift verwischt oder das Blatt beschädigt ist – ist es Augenscheinsobjekt.

Beweisantritt (§ 371 Abs. 1 ZPO)

Der Beweisführer muss zwei Dinge angeben:

  1. den Gegenstand des Augenscheins („Besichtigung der Terrasse des Hauses Musterstraße 1", „Inaugenscheinnahme des Videos auf dem USB-Stick, Anlage K 5"), und
  2. die zu beweisenden Tatsachen („zum Beweis dafür, dass sich im Estrich Risse von über 2 mm Breite befinden").

Für elektronische Dokumente genügt die Vorlegung oder Übermittlung der Datei (§ 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im elektronischen Rechtsverkehr kann die Datei also direkt mit dem Schriftsatz eingereicht werden. Liegt sie beim Gegner oder einem Dritten, gelten die Regeln über die Urkundenvorlegung (§§ 422–432 ZPO) entsprechend.

Gegenstand in fremder Hand (§ 371 Abs. 2, § 144 ZPO)

Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten,

Nach § 144 Abs. 1 ZPO kann das Gericht – auch ohne Antrag – die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Es kann einer Partei oder einem Dritten aufgeben, einen Gegenstand in ihrem Besitz vorzulegen, und dafür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme aufgeben – nicht jedoch, wenn eine Wohnung betroffen ist. Einen Ortstermin in der Wohnung eines Beteiligten kann das Gericht also nicht erzwingen.

Dritte müssen nicht vorlegen oder dulden, wenn ihnen das nicht zumutbar ist oder wenn sie nach §§ 383–385 ZPO das Zeugnis verweigern dürften (§ 144 Abs. 2 Satz 1 ZPO); das Verfahren richtet sich nach §§ 386–390 ZPO (§ 144 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ein Dritter kann bei unberechtigter Weigerung also wie ein Zeuge mit Ordnungsmitteln belegt werden.

Beweisvereitelung (§ 371 Abs. 3 ZPO)

Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden. Beispiele: Eine Partei lässt die mangelhafte Sache vor dem Ortstermin reparieren oder entsorgen, verweigert den Zutritt zum Grundstück oder löscht eine Videoaufzeichnung, deren Vorlage angeordnet war.

Die Rechtsfolge steht im Ermessen des Gerichts und wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) gezogen. Sie ist keine Strafe, sondern schließt die Beweislücke, die die vereitelnde Partei selbst geschaffen hat.

Durchführung: Ortstermin und Sachverständige (§ 372 ZPO)

Der Augenschein wird grundsätzlich vom Prozessgericht selbst eingenommen – im Sitzungssaal (Fotos, Videos) oder vor Ort (Ortstermin). Die Parteien dürfen der Beweisaufnahme beiwohnen. Das Ergebnis des Augenscheins wird protokolliert (§ 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO).

Nach § 372 Abs. 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass ein oder mehrere Sachverständige zugezogen werden – etwa ein Bausachverständiger, der beim Ortstermin die Risse vermisst. Nach § 372 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Einnahme des Augenscheins einem Mitglied des Prozessgerichts (beauftragter Richter) oder einem anderen Gericht (ersuchter Richter) übertragen und diesem auch die Ernennung der Sachverständigen überlassen.

Elektronische Dokumente (§§ 371a, 371b ZPO)

Elektronische Dokumente sind grundsätzlich Augenscheinsobjekte und unterliegen der freien Beweiswürdigung. Ausnahmen mit gesetzlicher Beweiskraft wie bei Urkunden:

Eine einfache E-Mail, ein Screenshot oder eine WhatsApp-Nachricht hat diese Beweiskraft nicht – ihr Beweiswert hängt von der Würdigung im Einzelfall ab. Details stehen auf der Seite zum Urkundenbeweis.

Abstammungsuntersuchung (§ 372a ZPO)

Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, die Untersuchung ist ihr nicht zuzumuten (§ 372a Abs. 1 ZPO). Für die Weigerung gelten die §§ 386–390 ZPO entsprechend; bei wiederholter unberechtigter Verweigerung kann unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung angeordnet werden (§ 372a Abs. 2 ZPO).

Praktische Bedeutung hat § 372a ZPO vor allem in Zivilprozessen, in denen die Abstammung Vorfrage ist (etwa in Erb- oder Unterhaltsstreitigkeiten). Für Abstammungssachen selbst gilt die inhaltsgleiche Regel des § 178 FamFG.

Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Aufnahmen

Dass eine Aufnahme unter Verstoß gegen Datenschutzrecht entstanden ist, führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot. Der BGH hat entschieden, dass eine permanent aufzeichnende Dashcam zwar datenschutzrechtlich unzulässig ist, die Aufzeichnung im Unfallhaftpflichtprozess aber dennoch als Beweismittel verwertbar sein kann; maßgeblich ist eine Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall (BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17).

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-30
Letzte Prüfung:
2026-09-30
In Kraft seit:
1879-10-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0