Augenscheinsbeweis im Zivilprozess (§§ 371–372a ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 371–372a ZPO (Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 – Beweis durch Augenschein); ergänzend § 144 ZPO |
| Gegenstand | alles, was das Gericht mit eigenen Sinnen wahrnehmen kann: Sachen, Örtlichkeiten, Personen (äußeres Erscheinungsbild), Fotos, Videos, Tonaufnahmen, Dateien |
| Beweisantritt | Bezeichnung des Gegenstandes + Angabe der zu beweisenden Tatsachen (§ 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO) |
| Elektronisches Dokument | Beweisantritt durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei; ist sie nicht im Besitz des Beweisführers, gelten §§ 422–432 ZPO entsprechend (§ 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO) |
| Gegenstand beim Gegner/Dritten | Antrag auf Fristsetzung zur Herbeischaffung oder auf Anordnung nach § 144 ZPO; §§ 422–432 ZPO entsprechend (§ 371 Abs. 2 ZPO) |
| Beweisvereitelung | Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit können als bewiesen angesehen werden (§ 371 Abs. 3 ZPO) – Ermessen des Gerichts, keine Automatik |
| Anordnung von Amts wegen | Gericht kann Augenschein und Begutachtung anordnen, einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung aufgeben und eine Frist setzen (§ 144 Abs. 1 ZPO) |
| Duldungspflicht | kann aufgegeben werden, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist (§ 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO) |
| Schutz Dritter | keine Pflicht zur Vorlegung/Duldung, soweit unzumutbar oder bei Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 383–385 ZPO; §§ 386–390 ZPO entsprechend (§ 144 Abs. 2 ZPO) |
| Sachverständige | Gericht kann anordnen, dass beim Augenschein ein oder mehrere Sachverständige zugezogen werden (§ 372 Abs. 1 ZPO) |
| Delegation | Augenschein kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden, einschließlich der Ernennung der Sachverständigen (§ 372 Abs. 2 ZPO) |
| Abstammungsuntersuchung | jede Person muss Untersuchungen, insbesondere Blutentnahmen, dulden, soweit zur Feststellung der Abstammung erforderlich und zumutbar (§ 372a Abs. 1 ZPO) |
| Zwang bei Abstammung | §§ 386–390 ZPO entsprechend; bei wiederholter unberechtigter Verweigerung unmittelbarer Zwang, insbesondere zwangsweise Vorführung (§ 372a Abs. 2 ZPO) |
| Protokoll | das Ergebnis eines Augenscheins ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen (§ 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO) |
| Beweiswürdigung | frei (§ 286 ZPO) – anders als bei Urkunden gibt es keine gesetzlichen Beweisregeln (Ausnahmen: §§ 371a, 371b ZPO) |
| Rechtsprechung | Dashcam-Aufnahmen sind im Unfallhaftpflichtprozess trotz datenschutzrechtlicher Unzulässigkeit verwertbar – Interessenabwägung im Einzelfall (BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17) |
Was ist „Augenschein"?
Die ZPO kennt fünf Strengbeweismittel: Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Parteivernehmung. Der Augenschein steht im Gesetz an erster Stelle (§§ 371 ff. ZPO). Er umfasst – trotz des Wortes „Auge" – jede unmittelbare Sinneswahrnehmung des Gerichts: Sehen, Hören, Tasten, Riechen, Schmecken.
Typische Augenscheinsobjekte:
- Örtlichkeiten – Unfallkreuzung, Grundstücksgrenze, Baumängel am Haus (Ortstermin)
- Sachen – beschädigte Ware, Kfz, Kleidungsstück
- Lichtbilder, Videos, Tonaufnahmen – auch Dashcam- oder Überwachungsaufnahmen
- Dateien und E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur, Screenshots, Chatverläufe
- Personen, soweit es auf ihr äußeres Erscheinungsbild ankommt (etwa eine Narbe)
Abgrenzung: Kommt es auf den gedanklichen Inhalt eines schriftlich verkörperten Textes an, ist das eine Urkunde (§§ 415 ff. ZPO). Kommt es auf das Aussehen des Papiers an – etwa ob eine Unterschrift verwischt oder das Blatt beschädigt ist – ist es Augenscheinsobjekt.
Beweisantritt (§ 371 Abs. 1 ZPO)
Der Beweisführer muss zwei Dinge angeben:
- den Gegenstand des Augenscheins („Besichtigung der Terrasse des Hauses Musterstraße 1", „Inaugenscheinnahme des Videos auf dem USB-Stick, Anlage K 5"), und
- die zu beweisenden Tatsachen („zum Beweis dafür, dass sich im Estrich Risse von über 2 mm Breite befinden").
Für elektronische Dokumente genügt die Vorlegung oder Übermittlung der Datei (§ 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im elektronischen Rechtsverkehr kann die Datei also direkt mit dem Schriftsatz eingereicht werden. Liegt sie beim Gegner oder einem Dritten, gelten die Regeln über die Urkundenvorlegung (§§ 422–432 ZPO) entsprechend.
Gegenstand in fremder Hand (§ 371 Abs. 2, § 144 ZPO)
Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten,
- dem Besitzer eine Frist zur Herbeischaffung zu setzen oder
- eine Anordnung nach § 144 ZPO zu erlassen (§ 371 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Nach § 144 Abs. 1 ZPO kann das Gericht – auch ohne Antrag – die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Es kann einer Partei oder einem Dritten aufgeben, einen Gegenstand in ihrem Besitz vorzulegen, und dafür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme aufgeben – nicht jedoch, wenn eine Wohnung betroffen ist. Einen Ortstermin in der Wohnung eines Beteiligten kann das Gericht also nicht erzwingen.
Dritte müssen nicht vorlegen oder dulden, wenn ihnen das nicht zumutbar ist oder wenn sie nach §§ 383–385 ZPO das Zeugnis verweigern dürften (§ 144 Abs. 2 Satz 1 ZPO); das Verfahren richtet sich nach §§ 386–390 ZPO (§ 144 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ein Dritter kann bei unberechtigter Weigerung also wie ein Zeuge mit Ordnungsmitteln belegt werden.
Beweisvereitelung (§ 371 Abs. 3 ZPO)
Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden. Beispiele: Eine Partei lässt die mangelhafte Sache vor dem Ortstermin reparieren oder entsorgen, verweigert den Zutritt zum Grundstück oder löscht eine Videoaufzeichnung, deren Vorlage angeordnet war.
Die Rechtsfolge steht im Ermessen des Gerichts und wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) gezogen. Sie ist keine Strafe, sondern schließt die Beweislücke, die die vereitelnde Partei selbst geschaffen hat.
Durchführung: Ortstermin und Sachverständige (§ 372 ZPO)
Der Augenschein wird grundsätzlich vom Prozessgericht selbst eingenommen – im Sitzungssaal (Fotos, Videos) oder vor Ort (Ortstermin). Die Parteien dürfen der Beweisaufnahme beiwohnen. Das Ergebnis des Augenscheins wird protokolliert (§ 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO).
Nach § 372 Abs. 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass ein oder mehrere Sachverständige zugezogen werden – etwa ein Bausachverständiger, der beim Ortstermin die Risse vermisst. Nach § 372 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Einnahme des Augenscheins einem Mitglied des Prozessgerichts (beauftragter Richter) oder einem anderen Gericht (ersuchter Richter) übertragen und diesem auch die Ernennung der Sachverständigen überlassen.
Elektronische Dokumente (§§ 371a, 371b ZPO)
Elektronische Dokumente sind grundsätzlich Augenscheinsobjekte und unterliegen der freien Beweiswürdigung. Ausnahmen mit gesetzlicher Beweiskraft wie bei Urkunden:
- § 371a ZPO – Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur sowie elektronische öffentliche Urkunden
- § 371b ZPO – gescannte öffentliche Urkunden mit Bestätigung der Bild- und Inhaltsgleichheit
Eine einfache E-Mail, ein Screenshot oder eine WhatsApp-Nachricht hat diese Beweiskraft nicht – ihr Beweiswert hängt von der Würdigung im Einzelfall ab. Details stehen auf der Seite zum Urkundenbeweis.
Abstammungsuntersuchung (§ 372a ZPO)
Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, die Untersuchung ist ihr nicht zuzumuten (§ 372a Abs. 1 ZPO). Für die Weigerung gelten die §§ 386–390 ZPO entsprechend; bei wiederholter unberechtigter Verweigerung kann unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung angeordnet werden (§ 372a Abs. 2 ZPO).
Praktische Bedeutung hat § 372a ZPO vor allem in Zivilprozessen, in denen die Abstammung Vorfrage ist (etwa in Erb- oder Unterhaltsstreitigkeiten). Für Abstammungssachen selbst gilt die inhaltsgleiche Regel des § 178 FamFG.
Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Aufnahmen
Dass eine Aufnahme unter Verstoß gegen Datenschutzrecht entstanden ist, führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot. Der BGH hat entschieden, dass eine permanent aufzeichnende Dashcam zwar datenschutzrechtlich unzulässig ist, die Aufzeichnung im Unfallhaftpflichtprozess aber dennoch als Beweismittel verwertbar sein kann; maßgeblich ist eine Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall (BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17).
Häufige Fehler
- „Ich lege einfach das Foto bei." Ohne Angabe der Tatsache, die das Foto beweisen soll, ist der Beweisantritt unvollständig (§ 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- „Der Gegner hat das Beweisstück – dann habe ich Pech." Nein. Beantragen Sie eine Frist zur Herbeischaffung oder eine Anordnung nach § 144 ZPO (§ 371 Abs. 2 ZPO).
- „Das Gericht kann meine Wohnung besichtigen lassen, auch gegen meinen Willen." Nein. Eine Duldungsanordnung ist ausgeschlossen, sofern eine Wohnung betroffen ist (§ 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wer die Besichtigung aber grundlos verweigert, riskiert als Partei die Folgen des § 371 Abs. 3 ZPO.
- „Ein Screenshot ist eine Urkunde." Nein. Ein Screenshot oder eine einfache E-Mail ist Augenscheinsobjekt und unterliegt der freien Beweiswürdigung.
- „Nach der Beweisvereitelung ist der Prozess automatisch verloren." Nein. § 371 Abs. 3 ZPO erlaubt („können") es dem Gericht, die Behauptungen des Gegners als bewiesen anzusehen – es muss nicht.
Siehe auch
- Urkundenbeweis im Zivilprozess (§§ 415 ff. ZPO)
- Zeugenbeweis im Zivilprozess (§§ 373 ff. ZPO)
- Sachverständigenbeweis im Zivilprozess (§§ 402 ff. ZPO)
- Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO)
- Beweislast im Zivilprozess (§ 286 ZPO)
- Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO)
- Elektronischer Rechtsverkehr (§ 130a ZPO)
- Videoüberwachung (§ 4 BDSG)
Änderungsverlauf
- 2026-09-30: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Wortlaut der §§ 144, 371, 371a, 371b, 372, 372a ZPO, § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO (über § 160a/§ 162 ZPO) und § 178 FamFG über WebSearch mit allowed_domains=[gesetze-im-internet.de, dejure.org] belegt (direktes web_fetch lieferte leere Seiten); BGH VI ZR 233/17 über dejure.org-Permalink; Wikidata-Q-IDs Q206893, Q6581386, Q7578931 am 2026-09-30 auf wikidata.org geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-30
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 371 ZPO – Beweis durch Augenschein: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__371.html
- § 371a ZPO – Beweiskraft elektronischer Dokumente: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__371a.html
- § 371b ZPO – Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__371b.html
- § 372 ZPO – Beweisaufnahme: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__372.html
- § 372a ZPO – Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__372a.html
- § 144 ZPO – Augenschein; Sachverständige: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__144.html
- § 160a ZPO – Vorläufige Protokollaufzeichnung (Bezug auf § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__160a.html
- § 178 FamFG – Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__178.html
- BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17 (Dashcam): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.05.2018&Aktenzeichen=VI+ZR+233%2F17