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Balkonkraftwerk als Mieter – Anspruch, Zustimmung und Rückbau (§ 554 BGB)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Seit dem 17. Oktober 2024 kann ein Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte („Balkonkraftwerke") dienen (§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Steckersolargerät ist damit – wie Barrierefreiheit, E-Auto-Laden und Einbruchsschutz – eine privilegierte bauliche Veränderung: Der Vermieter kann das „Ob" nicht mehr frei ablehnen. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn die Maßnahme dem Vermieter auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zugemutet werden kann (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB). Einen Freibrief zur eigenmächtigen Montage gibt das Gesetz aber nicht: Der Mieter hat einen Anspruch auf Erlaubnis, nicht das Recht zur Selbsthilfe. Die Kosten trägt der Mieter, und bei Auszug muss er die Wohnung grundsätzlich im vertragsgemäßen Zustand zurückgeben (§ 546 BGB), also das Gerät auf eigene Kosten zurückbauen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB – bauliche Veränderung zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte [gesetze-im-internet.de, § 554 BGB]
Rechtsnaturindividueller Anspruch des Mieters auf Erlaubnis („kann verlangen") [§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB]
In Kraft seit17. Oktober 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 306]
Grenze des AnspruchsAnspruch entfällt bei Unzumutbarkeit für den Vermieter unter Würdigung der Mieterinteressen [§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Eigenmächtige Montageunzulässig – Anspruch richtet sich auf Erlaubnis, nicht auf Selbsthilfe [§ 554 Abs. 1 BGB]
SicherheitsleistungMieter kann sich zur Leistung einer besonderen Sicherheit (v. a. für den Rückbau) verpflichten; § 551 Abs. 3 gilt entsprechend (getrennte, verzinsliche Anlage) [§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB]
KostentragungMieter trägt Anschaffung, Installation und Rückbau [Folge aus § 554 BGB / § 546 BGB]
Rückbau bei Auszuggrundsätzlich ja – Rückgabe im vertragsgemäßen Zustand [§ 546 Abs. 1 BGB]
WEG-Konstellationvermietender Eigentümer muss die Gestattung ggf. innerhalb der WEG durchsetzen [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG]
Anmeldung (vereinfacht)Eintrag im Marktstammdatenregister (MaStR); Wechselrichter max. 800 Watt [Bundesnetzagentur]
Höchstrichterliche Rechtsprechungzum Mieter-Anspruch aus § 554 BGB noch nicht vorhanden; WEG-Parallele: BGH, Urteil v. 18.07.2025 – V ZR 29/24

Geltungsbereich

Die Privilegierung gilt für Wohnraummietverhältnisse. Anspruchsberechtigt ist der Mieter, Anspruchsgegner der Vermieter. Erfasst sind bauliche Veränderungen der Mietsache, die dem Betrieb eines Steckersolargeräts dienen – typischerweise die Anbringung von ein bis zwei Solarmodulen samt Wechselrichter an der Balkonbrüstung, der Fassade oder der Außenwand.

Der Anspruch ist Ausdruck derselben gesetzgeberischen Entscheidung wie im Wohnungseigentumsrecht: Zeitgleich wurde die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte auch in den Katalog der privilegierten Maßnahmen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG aufgenommen. Beide Regelungen stammen aus dem Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen (BGBl. 2024 I Nr. 306).

Ausnahmen: Wann der Anspruch entfällt

Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Zumutbarkeit ist eine Einzelfallabwägung; als Gründe kommen etwa in Betracht:

Zu beachten: Die Unzumutbarkeit betrifft in der Regel nur die konkrete Ausführung („Wie"), nicht das „Ob" schlechthin. Der Vermieter kann daher häufig statt einer Ablehnung eine bestimmte, ihm zumutbare Art der Anbringung verlangen.

Zustimmung, Kosten, Sicherheit und Rückbau

Der Mieter hat einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters – er darf das Gerät nicht ohne diese eigenmächtig anbringen. Die Kosten für Anschaffung, Installation und Betrieb trägt der Mieter selbst.

Für den Fall des Rückbaus kann sich der Mieter nach § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Abs. 3 BGB gilt entsprechend, das heißt eine geleistete Geldsicherheit ist vom Vermieter getrennt vom eigenen Vermögen und verzinslich anzulegen. Diese Sicherheit dient typischerweise dazu, spätere Rückbaukosten abzudecken.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung grundsätzlich im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB). Das bedeutet in der Regel: Der Mieter baut das Steckersolargerät zurück und stellt den ursprünglichen Zustand wieder her, sofern nichts anderes vereinbart ist.

WEG-Konstellation: Vermieter ist selbst nur Eigentümer einer Wohnung

Wohnt der Mieter in einer Eigentumswohnung, deren Balkon oder Fassade zum Gemeinschaftseigentum gehört, kann der vermietende Eigentümer die Anbringung nicht allein gestatten. Er muss die Maßnahme dann innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG durchsetzen (dort ebenfalls privilegiert). Der Mieteranspruch aus § 554 BGB und der WEG-Anspruch greifen insoweit ineinander. Einzelheiten zur WEG-Seite: siehe die Themenseite „Balkonkraftwerk in der WEG".

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Eine Mieterin möchte an ihrer Balkonbrüstung zwei Module mit einem 800-Watt-Wechselrichter anbringen.

Rechtsprechungs-Hinweis

Zum Mieteranspruch aus dem neuen § 554 BGB liegt bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Orientierung bietet die parallele WEG-Rechtsprechung:

Für die konkrete Zumutbarkeitsabwägung (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB) kommt es stets auf den Einzelfall an.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

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