Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe (§ 546a BGB) – Vorenthaltung, Wahlrecht zwischen vereinbarter Miete und Marktmiete, Verhältnis zu Schadensersatz und Bereicherungsrecht
Kurzantwort
Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, kann der Vermieter nach § 546a Absatz 1 BGB „für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist" – er hat also ein Wahlrecht zwischen beiden Beträgen. Der Anspruch setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH kumulativ zweierlei voraus: Der Mieter gibt die Mietsache nicht zurück, und das Unterlassen der Herausgabe widerspricht dem Willen des Vermieters (BGH, Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 291/23, Leitsatz a; bestätigt BGH, Urteil vom 12.07.2017 – VIII ZR 214/16). Am erforderlichen Rückerlangungswillen fehlt es etwa, wenn der Vermieter trotz einer Kündigung des Mieters vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht – dann besteht kein Anspruch aus § 546a BGB. Die „ortsübliche" Miete der zweiten Alternative ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht die Vergleichsmiete des § 558 Absatz 2 BGB, sondern die bei Neuabschluss eines Mietvertrags ortsübliche Marktmiete (BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 17/16). Ein weiterer Schaden bleibt nach § 546a Absatz 2 BGB geltend machbar, bei Wohnraum aber nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 571 BGB.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 546a BGB („Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe") [gesetze-im-internet.de] |
| Normwortlaut Absatz 1 | „Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist." |
| Normwortlaut Absatz 2 | „Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen." |
| Anwendungsbereich | § 546a BGB steht im Untertitel 1 „Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse" (§§ 535–548a BGB) und gilt damit für alle Mietverhältnisse – Wohnraum, Geschäftsraum, sonstige Sachen |
| Voraussetzung „Vorenthaltung" | kumulativ: (1) keine Rückgabe der Mietsache und (2) Widerspruch der Nichtherausgabe zum Willen des Vermieters [BGH 18.06.2025 – VIII ZR 291/23, Leitsatz a] |
| Prüfungsebene der Vorenthaltung | Der Begriff ist „nicht lediglich für die Bemessung der Höhe des Anspruchs …, sondern bereits für das Bestehen dieses Anspruchs entscheidend" [BGH 18.06.2025 – VIII ZR 291/23, Rn. 24] |
| Kein Rückerlangungswille | u. a. wenn der Vermieter „trotz Kündigung des Mieters – vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht" [BGH 18.06.2025 – VIII ZR 291/23, Leitsatz b] |
| Rechtsfolge fehlenden Rückerlangungswillens | Kein Anspruch aus § 546a BGB – auch dann nicht, wenn der Mieter zur Rückgabe außerstande ist und die subjektive Unmöglichkeit selbst verursacht hat [BGH 12.07.2017 – VIII ZR 214/16, Leitsatz c] |
| Wahlrecht der Höhe | vereinbarte Miete oder ortsübliche Miete (§ 546a Absatz 1 Alternative 1 und 2 BGB) |
| Maßstab der ortsüblichen Miete | bei beendeten Wohnraummietverträgen die bei Neuabschluss eines Mietvertrags ortsübliche Miete (Marktmiete), nicht § 558 Absatz 2 BGB [BGH 18.01.2017 – VIII ZR 17/16, amtlicher Leitsatz] |
| Unerheblich für die Marktmiete | ob der Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt hat und die Sache selbst nutzen will [BGH 18.01.2017 – VIII ZR 17/16, Rn. 26] |
| Rechtsnatur | „vertragsähnlicher Anspruch" im Abwicklungsverhältnis, der zusätzlichen Druck zur Rückgabe ausüben soll [BGH 18.01.2017 – VIII ZR 17/16, Rn. 25] |
| Weiterer Schaden bei Wohnraum | nur, „wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat", und nur, „als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert"; nicht, „wenn der Mieter gekündigt hat" (§ 571 Absatz 1 BGB) |
| Räumungsfrist | Bei einer Räumungsfrist nach § 721 oder § 794a ZPO kein Ersatz eines weiteren Schadens für diesen Zeitraum (§ 571 Absatz 2 BGB) |
| Abdingbarkeit des § 571 BGB | „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam" (§ 571 Absatz 3 BGB) |
| Bereicherungsrecht als Auffanglösung | Nutzungsersatz nach §§ 812 Absatz 1, 818 Absatz 1 und 2 BGB; maßgeblich sind die tatsächlich gezogenen Nutzungen, der bloße Besitz genügt nicht [BGH 18.06.2025 – VIII ZR 291/23, Leitsatz c] |
| Konkurrenz | Ein bereicherungsrechtlicher Nutzungsersatzanspruch „wird weder durch § 546a BGB ausgeschlossen noch durch die §§ 987 ff. BGB verdrängt" [BGH 12.07.2017 – VIII ZR 214/16, Leitsatz e] |
| Rückgabepflicht | § 546 BGB – der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben |
| Geltung der heutigen Fassung seit | 01.09.2001 (Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1149); Vorgängernorm war § 557 BGB a. F. |
Geltungsbereich
§ 546a BGB steht im Untertitel 1 „Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse" des Mietvertragsrechts (§§ 535 bis 548a BGB) – unmittelbar hinter der Rückgabepflicht des § 546 BGB. Die Vorschrift gilt deshalb für alle Mietverhältnisse: Wohnraum, Geschäftsraum, Grundstücke und bewegliche Sachen. Sie muss für Nicht-Wohnraum nicht über § 578 BGB für entsprechend anwendbar erklärt werden.
Anders die Begrenzung des weiteren Schadensersatzes: § 571 BGB steht im Untertitel 2 „Mietverhältnisse über Wohnraum" und betrifft ausschließlich die verspätete Rückgabe von Wohnraum. Für Geschäftsraum gilt die Einschränkung nicht; dort bleibt es bei § 546a Absatz 2 BGB und den allgemeinen Regeln.
Der Anspruch besteht für die Dauer der Vorenthaltung – also ab Beendigung des Mietverhältnisses bis zur Rückgabe. Beendigung und Vorenthaltung fallen nicht zwingend zusammen: Solange es am Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt, läuft der Anspruch trotz beendeten Mietverhältnisses nicht.
Die zwei kumulativen Voraussetzungen der Vorenthaltung
Der amtliche Leitsatz a) von BGH, Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 291/23 lautet:
> „Die Mietsache wird dem Vermieter dann im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses vorenthalten, wenn – kumulativ – der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (Bestätigung von Senatsurteil vom 12. Juli 2017 – VIII ZR 214/16, NJW 2017, 2997 Rn. 19, 25 …)."
Wichtig ist die dogmatische Einordnung: Nach Randnummer 24 desselben Urteils ist der Begriff der Vorenthaltung „nicht lediglich für die Bemessung der Höhe des Anspruchs des Vermieters, sondern bereits für das Bestehen dieses Anspruchs entscheidend". Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, entsteht der Anspruch also gar nicht erst – er wird nicht etwa nur der Höhe nach reduziert.
Leitsatz b) benennt die praktisch wichtigste Fallgruppe des fehlenden Rückerlangungswillens:
> „An einem Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es etwa, wenn er – trotz Kündigung des Mieters – vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht."
Der BGH hat daraus „bereits mehrfach entschieden, dass ein Anspruch nach § 546a BGB ausscheidet, wenn der Vermieter die Auffassung vertritt, die Kündigung des Mieters sei unwirksam und er die Rückgabe der Wohnung nicht geltend macht" (VIII ZR 291/23, Rn. 25). Die Revision hatte in diesem Verfahren einen bedingten Rückerlangungswillen konstruieren wollen – der Vermieter wolle die Sache ja für den Fall zurück, dass sich die Kündigung des Mieters als wirksam erweise. Der Senat hat das abgelehnt: Anderenfalls würde „das wirtschaftliche Risiko, das sich einzig daraus ergibt, dass der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter für unwirksam hält, ohne sachlichen Grund einseitig auf den Mieter verlagert" (Rn. 29). Die Rechtsunsicherheit gehe vielmehr „zu Lasten derjenigen Partei, deren Standpunkt sich als unzutreffend erweist" (Rn. 32).
BGH, Urteil vom 12.07.2017 – VIII ZR 214/16 zieht daraus in Leitsatz c) eine für Mieter günstige Konsequenz: Fehlt der Rückerlangungswille, steht dem Vermieter ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB „grundsätzlich auch dann nicht zu, wenn der Mieter zur Rückgabe der Mietsache außerstande ist und die subjektive Unmöglichkeit durch ihn selbst verursacht wurde".
Die Höhe: vereinbarte Miete oder Marktmiete
§ 546a Absatz 1 BGB stellt zwei Beträge nebeneinander, zwischen denen der Vermieter wählen kann: die vereinbarte Miete (Alternative 1) oder die Miete, „die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist" (Alternative 2). In der Praxis ist die zweite Alternative dann interessant, wenn die Marktmiete über der zuletzt vereinbarten Miete liegt.
Der amtliche Leitsatz von BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 17/16 legt den Maßstab fest:
> „Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB), sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen."
Begründet wird das mit Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm. Der Gesetzgeber wollte dem Vermieter den Betrag zugänglich machen, der bei einer Neuvermietung erzielbar gewesen wäre; die Beschränkungen der §§ 558 ff. BGB „sind im Gesetzgebungsverfahren hingegen nicht herangezogen worden" (Rn. 22, unter Verweis auf BT-Drucksache 14/4553, S. 44 f.). § 546a Absatz 1 BGB begründet nach der Rechtsprechung einen „vertragsähnlichen Anspruch" im Abwicklungsverhältnis, „durch den ein zusätzlicher Druck auf den früheren Mieter ausgeübt werden soll, die geschuldete Rückgabe der Mietsache zu vollziehen" (Rn. 25).
Zwei Klarstellungen aus Randnummer 26 desselben Urteils: Der Mieter kann sich in der Vorenthaltungszeit nicht darauf berufen, die ortsübliche Miete sei wie in einem laufenden Mietverhältnis unter Berücksichtigung des Bezugszeitraums des § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB zu bestimmen. Und es ist nicht von Belang, ob der Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt hat und die Wohnung künftig selbst nutzen will.
Weiterer Schaden: § 546a Absatz 2 BGB und die Schranke des § 571 BGB
§ 546a Absatz 2 BGB stellt klar, dass „die Geltendmachung eines weiteren Schadens … nicht ausgeschlossen" ist. Für Wohnraum wird dieser weitere Schaden durch § 571 BGB aber erheblich eingeschränkt:
- Vertretenmüssen (§ 571 Absatz 1 Satz 1 BGB): Der Vermieter kann einen weiteren Schaden „nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat".
- Billigkeitsschranke (§ 571 Absatz 1 Satz 2 BGB): „Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert."
- Rückausnahme (§ 571 Absatz 1 Satz 3 BGB): „Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat." Hat also der Mieter selbst gekündigt, greifen die beiden Erleichterungen zu seinen Gunsten nicht.
- Räumungsfrist (§ 571 Absatz 2 BGB): Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a ZPO eine Räumungsfrist gewährt, ist er „für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet". Der Anspruch aus § 546a Absatz 1 BGB bleibt davon unberührt – § 571 Absatz 2 BGB betrifft nur den weiteren Schaden.
- Unabdingbarkeit (§ 571 Absatz 3 BGB): „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam."
Bereicherungsrecht, wenn § 546a BGB nicht greift
Scheitert der Anspruch am fehlenden Rückerlangungswillen, ist der Vermieter nicht schutzlos. Nach BGH, Urteil vom 12.07.2017 – VIII ZR 214/16, Leitsatz e) wird ein bereicherungsrechtlicher Nutzungsersatzanspruch „weder durch § 546a BGB ausgeschlossen noch durch die §§ 987 ff. BGB verdrängt". Grundlage sind § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 bzw. Satz 2 Alternative 1 BGB in Verbindung mit § 818 Absatz 1 und 2 BGB.
Der Maßstab ist aber ein anderer als bei § 546a BGB. Leitsatz c) von BGH, Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 291/23:
> „Für einen bereicherungsrechtlichen Nutzungsersatzanspruch des Vermieters, der dann gegeben sein kann, wenn der (ehemalige) Mieter die Sache über die vereinbarte Laufzeit hinaus nutzt, kommt es maßgeblich auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen an; der bloße (unmittelbare oder mittelbare) Besitz an der Wohnung reicht hierfür nicht aus."
Nutzt der frühere Mieter die Wohnung nicht mehr zum Wohnen, sondern lässt dort nur noch einige Möbelstücke stehen, bildet der objektive Mietwert der Wohnung den Wert der gezogenen Nutzungen nicht ab. Der Senat hält es in einem solchen Fall für sachgerecht, „den Wert dieser Nutzungen … anhand derjenigen Kosten zu bestimmen, die der (ehemalige) Wohnungsmieter für die Miete eines entsprechenden Lagerraums hätte aufwenden müssen" (Rn. 46). Voraussetzung dafür ist nach Randnummer 45, dass „die verkehrsüblichen Kosten für die Anmietung von Räumlichkeiten zum Zwecke der tatsächlich gezogenen Nutzungen signifikant niedriger" sind als die Kosten der vertragsgemäßen Nutzung.
Ausnahmen
- Kein Rückerlangungswille des Vermieters. Die praktisch wichtigste Ausnahme: Hält der Vermieter die Kündigung des Mieters für unwirksam und verlangt er die Rückgabe nicht, entsteht kein Anspruch aus § 546a Absatz 1 BGB (BGH VIII ZR 291/23, Rn. 25).
- Rückgabe erfolgt. Der Anspruch besteht nur „für die Dauer der Vorenthaltung"; mit der Rückgabe endet er.
- Weiterer Schaden bei Wohnraum ohne Vertretenmüssen. § 571 Absatz 1 Satz 1 BGB sperrt den weiteren Schaden, wenn der Mieter die unterbliebene Rückgabe nicht zu vertreten hat.
- Weiterer Schaden während einer Räumungsfrist. § 571 Absatz 2 BGB schließt den Ersatz eines weiteren Schadens für die Dauer einer nach § 721 oder § 794a ZPO gewährten Räumungsfrist aus.
- Weiterer Schaden nach Kündigung durch den Mieter. Die Erleichterungen des § 571 Absatz 1 Sätze 1 und 2 BGB gelten nach Satz 3 nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
Häufige Fehler
- „Nach Vertragsende läuft die Nutzungsentschädigung automatisch." Nein: Ohne Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es an der Vorenthaltung, und der Anspruch entsteht nach BGH VIII ZR 291/23 schon dem Grunde nach nicht.
- Vorenthaltung als reine Höhenfrage. Randnummer 24 von VIII ZR 291/23 stellt ausdrücklich klar, dass der Begriff „bereits für das Bestehen dieses Anspruchs entscheidend" ist.
- Ortsübliche Miete mit dem Mietspiegel-Wert des § 558 BGB gleichgesetzt. Maßstab ist die Marktmiete bei Neuabschluss, nicht die ortsübliche Vergleichsmiete des § 558 Absatz 2 BGB (BGH VIII ZR 17/16).
- „Bei Eigenbedarf kann der Vermieter keine Marktmiete verlangen." Nach VIII ZR 17/16, Randnummer 26 ist es nicht von Belang, ob wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde und der Vermieter selbst einziehen will.
- § 546a Absatz 2 BGB als freier Schadensersatzanspruch gelesen. Bei Wohnraum stehen die Hürden des § 571 BGB davor – Vertretenmüssen und Billigkeit.
- Räumungsfrist mit Anspruchsausschluss verwechselt. § 571 Absatz 2 BGB betrifft nur den weiteren Schaden; die Entschädigung nach § 546a Absatz 1 BGB entfällt dadurch nicht.
- Bloßer Besitz als bereicherungsrechtliche Nutzung gewertet. Für den Anspruch aus §§ 812, 818 BGB kommt es auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen an; der bloße Besitz genügt nicht (VIII ZR 291/23, Leitsatz c).
- Vertragliche Abbedingung des § 571 BGB. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach § 571 Absatz 3 BGB unwirksam.
Beispiel
Der Sachverhalt von BGH, Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 291/23 zeigt beide Anspruchsebenen nebeneinander. Der Mieter hatte gekündigt und war ausgezogen, ließ in der Wohnung aber einige Möbelstücke und eine Einbauküche zurück; der Vermieter hielt die Kündigung für unwirksam und ging vom Fortbestehen des Mietverhältnisses aus. Der Mieter zahlte weiter – unter Vorbehalt.
- § 546a Absatz 1 BGB: kein Anspruch. Es fehlte am Rückerlangungswillen des Vermieters, weil er das Mietverhältnis für fortbestehend hielt (Rn. 22 bis 25).
- Bereicherungsrecht: Der Vermieter durfte nur den Wert der tatsächlich gezogenen Nutzungen behalten. Da die Wohnung nur noch als Lagerraum diente, bemaß das Berufungsgericht diesen Wert mit 120 Euro pro Monat – nicht mit der Miete für die Wohnung; der BGH beanstandete das revisionsrechtlich nicht (Rn. 47).
- Rückabwicklung: Für sechs unter Vorbehalt gezahlte Monate ergab sich ein Rechtsgrund von insgesamt 720 Euro (6 × 120 Euro); den überschießenden Teil der Zahlungen konnte der Mieter nach § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zurückverlangen (Rn. 20 bis 21).
Die Zahlen dieses Beispiels stammen aus dem entschiedenen Einzelfall und sind keine allgemeingültigen Werte; der Wert eines vergleichbaren Lagerraums ist jeweils gesondert zu ermitteln.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 546a BGB (Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe; Wahlrecht zwischen vereinbarter und ortsüblicher Miete, weiterer Schaden): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__546a.html
- gesetze-im-internet.de – § 546 BGB (Rückgabepflicht des Mieters, auch gegenüber Dritten): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__546.html
- gesetze-im-internet.de – § 571 BGB (weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum: Vertretenmüssen, Billigkeit, Räumungsfrist, Unabdingbarkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__571.html
- gesetze-im-internet.de – § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete; Bezugszeitraum des Absatzes 2): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html
- gesetze-im-internet.de – BGB-Inhaltsverzeichnis (Stellung des § 546a im Untertitel 1 „Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse"): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 291/23, ECLI:DE:BGH:2025:180625UVIIIZR291.23.0 (kumulative Voraussetzungen der Vorenthaltung; fehlender Rückerlangungswille; bereicherungsrechtlicher Nutzungsersatz nach tatsächlich gezogenen Nutzungen; Bewertung anhand der Kosten eines Lagerraums): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2023/VIII_ZR_291-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 12.07.2017 – VIII ZR 214/16, ECLI:DE:BGH:2017:120717UVIIIZR214.16.0 (Vorenthaltung; kein Anspruch trotz selbst verursachter subjektiver Unmöglichkeit; Bereicherungsanspruch wird durch § 546a BGB und §§ 987 ff. BGB nicht verdrängt): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2016/VIII_ZR_214-16.pdf?__blob=publicationFile
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 17/16 (ortsübliche Miete im Sinne des § 546a Absatz 1 Alternative 2 BGB ist die Marktmiete bei Neuabschluss, nicht die Vergleichsmiete des § 558 Absatz 2 BGB): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2016/VIII_ZR__17-16.pdf?__blob=publicationFile
Änderungsverlauf
- 2026-09-03: Erstveröffentlichung. §§ 546, 546a, 558, 571 BGB im Wortlaut gegen gesetze-im-internet.de geprüft (alle URLs curl HTTP 200). Die Stellung des § 546a BGB im Untertitel 1 der §§ 535–548a BGB wurde am BGB-Inhaltsverzeichnis verifiziert, nicht aus dem Gedächtnis übernommen. BGH VIII ZR 291/23, VIII ZR 214/16 und VIII ZR 17/16 über die amtlichen Volltext-PDFs auf bundesgerichtshof.de belegt; Leitsätze, Randnummern und Zitate im amtlichen Wortlaut übernommen. Bei VIII ZR 17/16 war die Doppel-Unterstrich-Variante des Dateinamens erforderlich (VIII_ZR__17-16.pdf → HTTP 200, die einfache Variante liefert 404). Wikidata-Subjects Q58081925 (Mietrecht), Q165728 (BGB), Q687323 (BGH) aus der geprüften Liste in AGENT_GUIDE Abschnitt 4a. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-03
- Gültig ab: 2001-09-01 – § 546a BGB in der heutigen Fassung durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1149, in Kraft seit 01.09.2001; Vorgängernorm war § 557 BGB a. F.
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, bundesgerichtshof.de)
- Lizenz: CC BY 4.0