Betretungsrecht des Vermieters und Wohnungsbesichtigung – konkreter sachlicher Grund, Ankündigung und Grenzen
Kurzantwort
Ein allgemeines, anlassloses Recht des Vermieters, die vermietete Wohnung zu betreten, gibt es nicht. Während der Mietzeit ist das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung dem Mieter zugewiesen; die Wohnung steht als räumliche Sphäre des Privatlebens unter dem Schutz des Artikels 13 Absatz 1 GG, der das Recht gewährleistet, in diesen Räumen „in Ruhe gelassen zu werden". Der Bundesgerichtshof leitet deshalb aus § 242 BGB nur eine eingeschränkte Nebenpflicht des Mieters ab: Zutritt – nach entsprechender Vorankündigung – ist zu gewähren, wenn es dafür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann (BGH, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13). Ein periodisches Kontrollrecht alle ein bis zwei Jahre besteht nicht, und eine Formularklausel, die dem Vermieter das Betreten ganz allgemein „zur Überprüfung des Wohnungszustandes" einräumt, ist nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die beabsichtigte Veräußerung der Wohnung ist ein solcher konkreter sachlicher Grund; die Interessen des Mieters treten dann regelmäßig zurück, ausnahmsweise aber nicht bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr (BGH, Urteil vom 26.04.2023 – VIII ZR 420/21).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage der Zutrittspflicht | keine ausdrückliche Norm, sondern eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Mieters [BGH, 04.06.2014 – VIII ZR 289/13, Leitsatz 2; BGH, 26.04.2023 – VIII ZR 420/21, Leitsatz] |
| Voraussetzung | ein konkreter sachlicher Grund, der sich zum Beispiel aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann [BGH, 04.06.2014 – VIII ZR 289/13, Leitsatz 2 und Rn. 20] |
| Zweite Voraussetzung | entsprechende Vorankündigung durch den Vermieter [BGH, 04.06.2014 – VIII ZR 289/13, Leitsatz 2] |
| Kein anlassloses Kontrollrecht | Dem Vermieter steht kein periodisches, etwa alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes Recht zu, ohne besonderen Anlass den Zustand der Wohnung zu kontrollieren [BGH, 04.06.2014 – VIII ZR 289/13, Rn. 16, 19] |
| Unwirksame Formularklausel | Eine Formularbestimmung, die dem Wohnraumvermieter ein Betretungsrecht ganz allgemein „zur Überprüfung des Wohnungszustandes" einräumt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (§ 307 Absatz 1 Satz 1 BGB) [BGH, 04.06.2014 – VIII ZR 289/13, Leitsatz 3] |
| Wirksame Vertragsklausel möglich | Eine Zutrittspflicht kann sich zusätzlich aus einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag ergeben – im entschiedenen Fall eine Klausel „aus besonderem Anlass (insbesondere im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses zwecks anderweitiger Vermietung oder bei beabsichtigtem Verkauf der Mietsache)" [BGH, 26.04.2023 – VIII ZR 420/21, Leitsatz und Rn. 1, 16] |
| Verkaufsabsicht als Grund | Der konkrete sachliche Grund kann in der gewünschten Besichtigung anlässlich des beabsichtigten Verkaufs mit Immobilienmaklern, Gutachtern und Kaufinteressenten liegen [BGH, 26.04.2023 – VIII ZR 420/21, Rn. 15] |
| Regel-Abwägungsergebnis beim Verkauf | Wegen der lediglich geringfügigen Beeinträchtigung treten die Interessen des Mieters aus Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 GG regelmäßig hinter das Interesse des Vermieters zurück, über sein Eigentum frei zu verfügen und es bei Bedarf zu veräußern [BGH, 26.04.2023 – VIII ZR 420/21, Rn. 18] |
| Grundrechtlicher Rahmen | Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters (Artikel 14 Absatz 1 GG) einerseits und dem Recht des Mieters, in den Mieträumen „in Ruhe gelassen" zu werden (Artikel 13 Absatz 1 GG), sowie seinem ebenfalls von Artikel 14 Absatz 1 GG geschützten Besitzrecht andererseits [BGH, 26.04.2023 – VIII ZR 420/21, Rn. 17] |
| Ausnahmeschranke Gesundheit | Die Vermieterinteressen können ausnahmsweise eine Beschränkung erfahren, wenn der Mieter durch die Besichtigung der Gefahr schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen oder gar einer Lebensgefahr ausgesetzt und damit in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG beeinträchtigt ist [BGH, 26.04.2023 – VIII ZR 420/21, Rn. 19] |
| Erhaltungsmaßnahmen | Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung erforderlich sind; sie sind ihm rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie wirken nur unerheblich ein oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich [§ 555a Absatz 1 und 2 BGB] |
| Modernisierungsmaßnahmen | Duldungspflicht nach § 555d Absatz 1 BGB; Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn in Textform mit den Pflichtangaben des § 555c Absatz 1 Satz 2 BGB [§§ 555c, 555d BGB] |
| Beispiel eines Duldungsfalls | Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter – nachhaltige Verbesserung im Sinne von § 555b Nummer 4 und 5 BGB, auch wenn der Mieter bereits eigene Geräte angebracht hat [BGH, 17.06.2015 – VIII ZR 216/14, Leitsatz] |
| Eigenmächtiges Betreten | Der Mieter ist unmittelbarer Besitzer der Wohnung; wer ihn ohne seinen Willen im Besitz stört, handelt widerrechtlich – verbotene Eigenmacht [§ 858 Absatz 1 BGB] |
| Selbsthilfe des Mieters | Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren; die Grenzen der Notwehr (§ 227 BGB) sind dabei zu beachten [§ 859 Absatz 1 BGB; § 227 BGB] |
| Rückwirkung auf Kündigungen | In die Würdigung, ob der Vermieter ein berechtigtes Interesse nach § 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB hat oder ihm die Fortsetzung nach § 543 Absatz 1 BGB unzumutbar ist, ist ein vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters einzubeziehen, insbesondere wenn es das Verhalten des Mieters provoziert hat [BGH, 04.06.2014 – VIII ZR 289/13, Leitsatz 1] |
| Abweichende Vereinbarung | Zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen zu Ankündigung und Aufwendungsersatz bei Erhaltungsmaßnahmen sind unwirksam [§ 555a Absatz 4 BGB]; für Modernisierungsankündigungen gilt dasselbe [§ 555c Absatz 5 BGB] |
Geltungsbereich
Die Frage betrifft jedes Wohnraummietverhältnis. Ausgangspunkt ist § 535 Absatz 1 BGB: Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren und sie in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Aus dieser Gebrauchsüberlassung folgt, dass während der Mietzeit das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung beim Mieter liegt. Der Vermieter bleibt Eigentümer, hat aber keinen freien Zugang mehr zu den überlassenen Räumen.
Verfassungsrechtlich verstärkt wird diese Position durch Artikel 13 Absatz 1 GG („Die Wohnung ist unverletzlich."). Der Bundesgerichtshof formuliert unter Bezugnahme auf das Bundesverfassungsgericht, die Wohnung des Mieters stehe als die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet, unter dem Schutz dieses Grundrechts, das das Recht gewährleiste, in diesen Räumen „in Ruhe gelassen zu werden" (BGH, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13, Rn. 18). Auf der anderen Seite steht das Eigentumsrecht des Vermieters aus Artikel 14 Absatz 1 GG – wobei auch das Besitzrecht des Mieters an der Wohnung von Artikel 14 Absatz 1 GG geschützt ist (BGH, Urteil vom 26.04.2023 – VIII ZR 420/21, Rn. 17).
Zwei Wege können eine Zutrittspflicht begründen:
- Gesetzliche Nebenpflicht aus § 242 BGB. Sie besteht nur, wenn es für den Zutritt einen konkreten sachlichen Grund gibt, und setzt eine entsprechende Vorankündigung voraus (BGH, VIII ZR 289/13, Leitsatz 2).
- Vertragliche Vereinbarung. Eine Zutrittspflicht kann sich zusätzlich aus einer Klausel im Mietvertrag ergeben (BGH, VIII ZR 420/21, Leitsatz). Formularklauseln unterliegen dabei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB; eine anlasslose Kontrollbefugnis lässt sich auf diesem Weg nicht wirksam vereinbaren.
Davon zu unterscheiden sind die gesetzlichen Duldungspflichten bei Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§§ 555a, 555d BGB). Sie sind eigenständig geregelt und folgen eigenen Ankündigungsregeln; wer sich auf sie stützt, braucht die Nebenpflicht aus § 242 BGB nicht.
Wann ein konkreter sachlicher Grund vorliegt
Der Bundesgerichtshof hat keinen abschließenden Katalog aufgestellt, sondern zwei Anker gesetzt.
Ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Objektes. Im Urteil vom 04.06.2014 (VIII ZR 289/13) heißt es, eine Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter nach entsprechender Vorankündigung den Zutritt zu gewähren, bestehe nur dann, „wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann" (Rn. 20). Das ist ein Beispiel, keine Begrenzung – der Grund muss aber jeweils konkret benannt werden können.
Beabsichtigte Veräußerung. Im Urteil vom 26.04.2023 (VIII ZR 420/21) hat der Senat entschieden, dass der konkrete sachliche Grund in der gewünschten Besichtigung der Mietwohnung anlässlich ihres beabsichtigten Verkaufs mit Immobilienmaklern, Gutachtern und Kaufinteressenten liegen kann (Rn. 15). Weil die damit verbundene Beeinträchtigung des Mieters lediglich geringfügig ist, treten dessen Interessen aus Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 GG regelmäßig hinter das Verfügungsinteresse des Vermieters zurück (Rn. 18).
Für die praktische Handhabung folgt daraus ein Prüfungsraster: Es braucht (1) einen benennbaren Anlass, (2) eine vorherige Ankündigung und (3) eine Ausgestaltung von Termin, Dauer und Personenkreis, die die widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen zu einem angemessenen Ausgleich bringt – eine Aufgabe, die der BGH ausdrücklich den Tatgerichten zuweist (VIII ZR 420/21, Rn. 17). Wie ein solcher Ausgleich aussehen kann, zeigt der Verfahrensgang in derselben Sache: Das Amtsgericht hatte den Zutritt für den Vermieter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zugesprochen, beschränkt auf höchstens zwei Personen, höchstens 45 Minuten, an einem Werktag zwischen 10.00 und 18.00 Uhr und nach schriftlicher Ankündigung mindestens eine Woche vor dem Termin (VIII ZR 420/21, Rn. 3). Das sind Bedingungen eines Einzelfalls, keine vom BGH aufgestellten Grenzwerte – gesetzliche Fristen oder Zeitfenster für Besichtigungen gibt es nicht.
Zutritt bei Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Für Baumaßnahmen regelt das Gesetz die Duldung ausdrücklich:
- Erhaltungsmaßnahmen (§ 555a BGB). Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind. Sie sind ihm rechtzeitig anzukündigen; die Ankündigung entfällt nur, wenn die Maßnahme nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist oder ihre sofortige Durchführung zwingend erforderlich ist (Absatz 2). Aufwendungen, die der Mieter infolge der Maßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen, auf Verlangen als Vorschuss (Absatz 3). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung zu Absatz 2 oder 3 ist unwirksam (Absatz 4).
- Modernisierungsmaßnahmen (§§ 555b bis 555d BGB). Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden (§ 555d Absatz 1 BGB). Der Vermieter muss sie spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen und dabei Art und voraussichtlichen Umfang, voraussichtlichen Beginn und Dauer sowie den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung und die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten angeben (§ 555c Absatz 1 BGB). Die Duldungspflicht entfällt bei einer nicht zu rechtfertigenden Härte (§ 555d Absatz 2 BGB); Härtegründe sind bis zum Ablauf des Monats mitzuteilen, der auf den Zugang der Ankündigung folgt (§ 555d Absatz 3 BGB).
Ein praktisch wichtiger Duldungsfall ist der Einbau von Rauchwarnmeldern. Der BGH hat entschieden, dass die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit führt, insbesondere wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich ausgestattet wird; dass Einbau und Wartung „in einer Hand" liegen, gewährleiste ein hohes Maß an Sicherheit und führe zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von § 555b Nummer 4 und 5 BGB – auch gegenüber einem Zustand, den der Mieter durch selbst ausgewählte Geräte bereits erreicht hat (BGH, Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14, Leitsatz).
Föderalismus-Hinweis: Ob und wo Rauchwarnmelder überhaupt vorgeschrieben sind, ergibt sich nicht aus dem BGB, sondern aus dem Bauordnungsrecht der Länder. Die genannte BGH-Entscheidung betraf ausdrücklich die bauordnungsrechtliche Lage in Sachsen-Anhalt. Eine bundeseinheitliche Einbau- oder Wartungspflicht gibt es nicht; maßgeblich ist die jeweilige Landesbauordnung.
Ausnahmen
- Kein anlassloses Kontrollrecht. Der BGH hat ausdrücklich abgelehnt, dem Vermieter ein periodisches, etwa alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes Recht zuzubilligen, ohne besonderen Anlass den Zustand der Wohnung zu kontrollieren (VIII ZR 289/13, Rn. 16, 19).
- Unwirksame Formularklausel. Eine Klausel, die das Betreten allgemein „zur Überprüfung des Wohnungszustandes" gestattet, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam (VIII ZR 289/13, Leitsatz 3, Rn. 17).
- Schwerwiegende Gesundheitsgefahr. Unter besonderen Umständen können die Vermieterinteressen ausnahmsweise zurücktreten, wenn der Mieter durch die Besichtigung der Gefahr schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen oder gar einer Lebensgefahr ausgesetzt ist (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG). Die Gerichte sind dann verfassungsrechtlich gehalten, ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen und Beweisangeboten besonders sorgfältig nachzugehen (VIII ZR 420/21, Rn. 19 f.). Der Senat hat in jenem Verfahren allerdings aufgehoben und zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht das eingeholte psychiatrische Gutachten nicht vollständig gewürdigt hatte, soweit es um die Frage ging, ob sich die gesundheitlichen Folgen einer Zutrittsgewährung mindern lassen (Rn. 14, 23).
- Keine Ankündigung bei zwingend sofortiger Erhaltungsmaßnahme. § 555a Absatz 2 BGB nimmt Maßnahmen aus, deren sofortige Durchführung zwingend erforderlich ist oder die nur unerheblich einwirken.
- Härteeinwand gegen Modernisierung. Die Duldungspflicht nach § 555d Absatz 1 BGB besteht nicht, wenn die Maßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 555d Absatz 2 BGB).
Häufige Fehler
- Regelmäßige „Wohnungskontrolle" für zulässig gehalten. Ein turnusmäßiges Besichtigungsrecht ohne Anlass gibt es nicht – weder aus dem Gesetz noch aus einer Formularklausel (BGH, VIII ZR 289/13).
- Auf eine Betretungsklausel im Formularmietvertrag vertraut. Eine allgemein auf die „Überprüfung des Wohnungszustandes" gestützte Klausel ist unwirksam. Wirksam bleiben können dagegen Klauseln, die an einen besonderen Anlass anknüpfen und Ankündigung und Tageszeit regeln (so die Klausel in VIII ZR 420/21).
- Ankündigung vergessen. Auch bei einem konkreten sachlichen Grund besteht die Nebenpflicht nur „nach entsprechender Vorankündigung" (VIII ZR 289/13, Leitsatz 2).
- Den vereinbarten Anlass überschritten. In dem 2014 entschiedenen Fall war verabredet, dass die Vermieterin lediglich die Räume mit den angebrachten Rauchmeldern in Augenschein nehmen sollte; zu einer weiteren eigenmächtigen Besichtigung war sie nicht berechtigt (Rn. 15). Wer den Anlass ausdehnt, verletzt das Hausrecht des Mieters.
- Eigenmächtiges Betreten mit dem Zweitschlüssel. Der Vermieter darf die Wohnung nicht gegen den Willen des Mieters betreten. Das ist eine Besitzstörung und damit verbotene Eigenmacht nach § 858 Absatz 1 BGB.
- Angenommen, der Mieter dürfe sich beliebig wehren. § 859 Absatz 1 BGB erlaubt dem Besitzer, sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren; die Notwehrhandlung muss aber erforderlich bleiben (§ 227 Absatz 2 BGB). In VIII ZR 289/13 hatten die Vorinstanzen genau darüber gestritten, ob das Heraustragen der Vermieterin noch das mildeste Mittel war.
- Übersehen, dass eigenes Fehlverhalten auf die Kündigung durchschlägt. Nach Leitsatz 1 von VIII ZR 289/13 ist ein vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters in die Würdigung des berechtigten Interesses (§ 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB) und der Unzumutbarkeit (§ 543 Absatz 1 BGB) einzubeziehen – insbesondere, wenn es das nachfolgende Verhalten des Mieters provoziert hat.
- Verkaufsbesichtigung für schrankenlos gehalten. Sie ist ein anerkannter Grund, aber sie unterliegt der Abwägung; bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen kann sie ausnahmsweise zu versagen sein (VIII ZR 420/21).
- Feste Fristen oder Zeitfenster erfunden. Weder das BGB noch der BGH nennen für die Besichtigung eine bestimmte Ankündigungsfrist, Höchstdauer oder Personenzahl. Die im Verfahren VIII ZR 420/21 vom Amtsgericht gewählten Werte sind Einzelfallbedingungen.
- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme verwechselt. Für Erhaltungsmaßnahmen gilt „rechtzeitige" Ankündigung nach § 555a Absatz 2 BGB, für Modernisierungen die Drei-Monats-Frist in Textform nach § 555c Absatz 1 BGB samt Pflichtangaben.
Beispiel
Eine Vermieterin möchte ihre vermietete Eigentumswohnung verkaufen und bittet den Mieter, die Wohnung gemeinsam mit einem Makler und Kaufinteressenten besichtigen zu dürfen. Der Mieter lehnt ab, weil er kein anlassloses Betretungsrecht anerkennen will.
Die Bewertung folgt dem Raster des BGH. Die beabsichtigte Veräußerung ist ein konkreter sachlicher Grund im Sinne der Nebenpflicht aus § 242 BGB (BGH, VIII ZR 420/21, Rn. 15). Weil die Beeinträchtigung des Mieters bei einer angekündigten, zeitlich und personell begrenzten Besichtigung nur geringfügig ist, tritt sein Interesse regelmäßig hinter das Verfügungsinteresse der Eigentümerin zurück (Rn. 18). Erforderlich bleibt die vorherige Ankündigung; über Termin, Dauer und Personenkreis ist ein angemessener Ausgleich zu suchen.
Drei Abwandlungen zeigen die Grenzen:
- Verlangt dieselbe Vermieterin stattdessen, „einmal im Jahr den Zustand der Wohnung zu kontrollieren", fehlt der konkrete Anlass. Ein solches Recht besteht nicht, auch nicht aufgrund einer entsprechenden Formularklausel (VIII ZR 289/13).
- Ist im Mietvertrag ein Betretungsrecht „aus besonderem Anlass … bei beabsichtigtem Verkauf der Mietsache" zu verkehrsüblicher Tageszeit nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung vereinbart, kann sich die Zutrittspflicht zusätzlich aus dem Vertrag ergeben (VIII ZR 420/21, Rn. 1, 16). Weitergehende Befugnisse als nach der Abwägung verschafft die Klausel dem Vermieter allerdings nicht.
- Ist der Mieter durch die Besichtigung der Gefahr schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgesetzt, kann der Anspruch ausnahmsweise scheitern. Das Gericht muss die Gefahr dann sachverständig aufklären und das Gutachten vollständig würdigen – auch hinsichtlich der Frage, ob sich die Folgen einer Zutrittsgewährung mindern lassen (VIII ZR 420/21, Rn. 19 bis 23).
Betritt die Vermieterin die Wohnung eigenmächtig, etwa mit einem zurückbehaltenen Schlüssel, stört sie den Besitz des Mieters ohne dessen Willen und handelt damit widerrechtlich (§ 858 Absatz 1 BGB). Eine daraufhin ausgesprochene Kündigung wegen des Verhaltens des Mieters steht unter dem Vorbehalt des Leitsatzes 1 von VIII ZR 289/13: Das eigene vorangegangene vertragswidrige Verhalten der Vermieterin ist in die Abwägung einzubeziehen.
Siehe auch
- Modernisierungsankündigung (§ 555c BGB)
- Härtefallwiderspruch des Mieters gegen Modernisierung (§ 555d BGB)
- Energetische Modernisierung (§ 555b BGB)
- Rauchwarnmelder – Pflichten von Vermieter und Mieter
- Verwertungskündigung (§ 573 Absatz 2 Nummer 3 BGB)
- Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 BGB)
- Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 BGB)
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 535 BGB (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html
- gesetze-im-internet.de – § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html
- gesetze-im-internet.de – § 307 BGB (Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html
- gesetze-im-internet.de – § 555a BGB (Erhaltungsmaßnahmen, Duldung und rechtzeitige Ankündigung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555a.html
- gesetze-im-internet.de – § 555b BGB (Modernisierungsmaßnahmen, Nummer 4 und 5): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555b.html
- gesetze-im-internet.de – § 555c BGB (Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen, Drei-Monats-Frist): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555c.html
- gesetze-im-internet.de – § 555d BGB (Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Härteeinwand und Ausschlussfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555d.html
- gesetze-im-internet.de – § 858 BGB (Verbotene Eigenmacht): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__858.html
- gesetze-im-internet.de – § 859 BGB (Selbsthilfe des Besitzers): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__859.html
- gesetze-im-internet.de – § 227 BGB (Notwehr): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__227.html
- gesetze-im-internet.de – § 543 BGB (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html
- gesetze-im-internet.de – § 573 BGB (Ordentliche Kündigung des Vermieters, Absatz 2 Nummer 1): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html
- gesetze-im-internet.de – Artikel 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung): https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html
- gesetze-im-internet.de – Artikel 14 GG (Eigentumsgarantie): https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html
- gesetze-im-internet.de – Artikel 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Absatz 2 Satz 1): https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
- Bundesgerichtshof – Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13 (amtlicher Volltext, PDF): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2013/VIII_ZR_289-13.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- rechtsprechung-im-internet.de – BGH, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13 (amtlicher Volltext mit Leitsätzen 1 bis 3, Portal von BMJ und BfJ, docid KORE316402014): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE316402014&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- Bundesgerichtshof – Urteil vom 26.04.2023 – VIII ZR 420/21 (amtlicher Volltext, PDF; ECLI:DE:BGH:2023:260423UVIIIZR420.21.0): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2021/VIII_ZR_420-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- rechtsprechung-im-internet.de – BGH, Urteil vom 26.04.2023 – VIII ZR 420/21 (amtlicher Volltext, docid KORE310872023): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE310872023&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- Bundesgerichtshof – Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14 (Duldung des Rauchwarnmelder-Einbaus, § 555b Nummer 4 und 5 BGB, amtlicher Volltext, PDF): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2014/VIII_ZR_216-14.pdf?__blob=publicationFile
- rechtsprechung-im-internet.de – BGH, Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14 (amtlicher Volltext mit Leitsatz, docid KORE308572015): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE308572015&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- gesetze-im-internet.de – Artikel 229 § 29 EGBGB (Übergangsvorschriften zum Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013, Stichtag 1. Mai 2013): https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__29.html
Änderungsverlauf
- 2026-09-01: Erstveröffentlichung. Normtext der §§ 227, 242, 307, 535, 543, 555a bis 555d, 573, 858, 859 BGB, des Artikels 229 § 29 EGBGB sowie der Artikel 2, 13 und 14 GG am 01.09.2026 im amtlichen Wortlaut von gesetze-im-internet.de entnommen. Amtliche Leitsätze und Entscheidungsgründe aus den Volltexten zu BGH, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13 (rechtsprechung-im-internet.de, docid KORE316402014, sowie SharedDocs-PDF), BGH, Urteil vom 26.04.2023 – VIII ZR 420/21 (SharedDocs-PDF, ECLI:DE:BGH:2023:260423UVIIIZR420.21.0, docid KORE310872023) und BGH, Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14 (docid KORE308572015). Alle zitierten URLs am 01.09.2026 auf HTTP 200 geprüft. Hinweis zur Zitierweise: Das Urteil VIII ZR 420/21 nennt die Vorentscheidung in Randnummer 16 mit dem Datum 24. Juni 2014, in Leitsatz und Randnummer 15 dagegen mit dem zutreffenden Datum 4. Juni 2014; hier wird durchgehend das amtliche Entscheidungsdatum 04.06.2014 verwendet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Mietrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-09-01
- Gültig ab: 2001-09-01 (Fassung des § 535 BGB seit dem Mietrechtsreformgesetz; die §§ 555a bis 555d BGB wurden durch das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013 mit Wirkung zum 1. Mai 2013 eingefügt, vgl. Artikel 229 § 29 EGBGB)
- Status: aktuell
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