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Vorkaufsrecht des Mieters bei Umwandlung in Wohnungseigentum (§ 577 BGB) – Entstehung, Mitteilungspflicht, Zwei-Monats-Ausschlussfrist und Schadensersatz

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-30 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter nach § 577 Absatz 1 Satz 1 BGB zum Vorkauf berechtigt. Das Recht entsteht nicht beim Verkauf an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen des Haushalts des Vermieters (§ 577 Absatz 1 Satz 2 BGB). Der Vermieter muss dem Mieter den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrags unverzüglich mitteilen (§ 577 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 469 Absatz 1 Satz 1 BGB) – ersatzweise genügt nach § 469 Absatz 1 Satz 2 BGB die Mitteilung des Dritten – und diese Mitteilung mit einer Unterrichtung über das Vorkaufsrecht verbinden (§ 577 Absatz 2 BGB). Ab Empfang dieser Mitteilung läuft eine Frist von zwei Monaten (§ 577 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 469 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB), innerhalb derer der Mieter das Vorkaufsrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausüben muss (§ 577 Absatz 3 BGB); nach dem amtlichen Leitsatz 2 von BGH, Urteil vom 21.05.2025 – VIII ZR 201/23 ist das eine Ausschlussfrist, die „nach ihrem Ablauf nicht mehr der Disposition der Parteien unterliegt“. Unterlässt der Vermieter die Mitteilungen und erfährt der Mieter erst nach Vollzug des Kaufvertrags davon, kann er nach BGH, Urteil vom 21.01.2015 – VIII ZR 51/14 „Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) verlangen“ – und zwar auch dann, wenn er sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht mehr ausgeübt hat.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 577 BGB („Vorkaufsrecht des Mieters“), ergänzt durch die allgemeinen Vorkaufsvorschriften der §§ 463–473 BGB [gesetze-im-internet.de]
Verweisung auf das allgemeine Vorkaufsrecht„Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung“ (§ 577 Absatz 1 Satz 3 BGB)
Auslösender Tatbestand (Alternative 1)Nach Überlassung an den Mieter ist Wohnungseigentum begründet worden und wird an einen Dritten verkauft (§ 577 Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 BGB)
Auslösender Tatbestand (Alternative 2)Nach Überlassung an den Mieter soll Wohnungseigentum begründet werden und das künftige Wohnungseigentum wird an einen Dritten verkauft (§ 577 Absatz 1 Satz 1 Alt. 2 BGB)
Ausnahme Familie/Haushalt„Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft“ (§ 577 Absatz 1 Satz 2 BGB)
MitteilungspflichtInhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags „unverzüglich“ mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt (§ 469 Absatz 1 BGB)
Zusätzliche Unterrichtungspflicht„Die Mitteilung … ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden“ (§ 577 Absatz 2 BGB)
Ausübungsfristzwei Monate ab Empfang der Mitteilung (§ 577 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 469 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB – Grundstücke; bei anderen Gegenständen eine Woche). § 469 Absatz 2 Satz 2 BGB: „Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.“ Wegen § 577 Absatz 5 BGB kommt beim Mietervorkaufsrecht nur eine längere Frist in Betracht (BGH VIII ZR 201/23, Randnummer 41)
Rechtsnatur der FristAusschlussfrist; ihr Ablauf führt zum Untergang des Vorkaufsrechts – amtlicher Leitsatz 2 BGH 21.05.2025 – VIII ZR 201/23
Form der Ausübung„durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer“ (§ 577 Absatz 3 BGB) – strenger als die formfreie Ausübung nach § 464 Absatz 1 Satz 2 BGB
Rechtsfolge der AusübungDer Kauf kommt zwischen Mieter und Vermieter „unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat“ (§ 464 Absatz 2 BGB)
Übergang beim Tod des MietersDas Vorkaufsrecht geht auf diejenigen über, die nach § 563 Absatz 1 oder 2 BGB in das Mietverhältnis eintreten (§ 577 Absatz 4 BGB)
Unabdingbarkeit„Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam“ (§ 577 Absatz 5 BGB)
Ausschluss bei Zwangsvollstreckung/Insolvenz§ 471 BGB: Vorkaufsrecht ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt
Gesamtpreis bei Paketverkauf§ 467 Satz 1 BGB: verhältnismäßiger Teil des Gesamtpreises; Erstreckungsverlangen des Verpflichteten nach Satz 2
Teileigentum statt Wohnungseigentum§ 577 Absatz 1 Satz 1 BGB ist analog anwendbar – amtlicher Leitsatz 1 BGH 21.05.2025 – VIII ZR 201/23
Verkauf des ungeteilten HausesVorkaufsrecht entsteht „in der Regel nicht, wenn erst die Erwerber Wohnungseigentum begründen sollen“ („Erwerbermodell“) – amtlicher Leitsatz 2 BGH 22.11.2013 – V ZR 96/12
Realteilung eines Grundstücks§§ 577, 577a BGB finden auf die Realteilung eines mit zu Wohnzwecken vermieteten Zweifamilienhäusern bebauten Grundstücks entsprechende Anwendung – amtlicher Leitsatz 1 BGH 23.06.2010 – VIII ZR 325/09
Schadensersatz bei VereitelungErsatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis abzüglich ersparter Erwerbskosten, § 280 Absatz 1 BGB – amtlicher Leitsatz BGH 21.01.2015 – VIII ZR 51/14
Verhältnis zur Kündigungssperrfrist§ 577a BGB (drei Jahre, durch Landesverordnung bis zu zehn Jahre) steht selbständig neben § 577 BGB – siehe eigene Themenseite

Geltungsbereich

§ 577 BGB steht im Untertitel 2 „Mietverhältnisse über Wohnraum“ und gilt dort unmittelbar. Über § 578 Absatz 3 Satz 1 BGB wird die Vorschrift zusätzlich auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege erstreckt, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen. Der Fußnotenhinweis auf gesetze-im-internet.de zu § 577 BGB verweist ausdrücklich auf diese Anwendungserstreckung. § 578 Absatz 3 BGB ist nach Art. 229 § 49 Absatz 3 EGBGB „auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 entstandenes Mietverhältnis … nicht anzuwenden“.

Der Tatbestand hat zwei Alternativen, die der Bundesgerichtshof in den amtlichen Leitsätzen zu VIII ZR 143/15 (Versäumnisurteil vom 06.04.2016) trennscharf beschrieben hat. Die Entscheidung führt unter der Überschrift „BGB § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2“ die Leitsätze a) und b) – auf rechtsprechung-im-internet.de als „1a.“ und „2b.“ gezählt; der vorangestellte Leitsatz 1. betrifft die hier nicht einschlägige Zulässigkeit der Stufenklage nach § 254 ZPO:

Für den Verkauf eines noch ungeteilten Mietshauses hat der V. Zivilsenat in V ZR 96/12 (Urteil vom 22.11.2013, BGHZ 199, 136) die Grenzen gezogen: Das Vorkaufsrecht nach § 577 Absatz 1 Satz 1 Alt. 2 BGB entsteht „im Grundsatz nur dann, wenn sich der Veräußerer vertraglich zur Durchführung der Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohnungseigentumseinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist“. Der VIII. Zivilsenat hat diesen Maßstab in VIII ZR 61/15 (Urteil vom 27.04.2016) auf die Realteilung eines noch ungeteilten Gesamtgrundstücks übertragen: Auch dort muss der Verkäufer die Aufteilungsverpflichtung im Kaufvertrag übernommen haben, und die künftige Einzelfläche muss bereits hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein.

Seit VIII ZR 201/23 (Urteil vom 21.05.2025) steht fest, dass die Vorschrift auch dann greift, wenn statt Wohnungseigentum Teileigentum an zu Wohnzwecken vermieteten Räumen begründet wird. Der Senat hat eine direkte Anwendung abgelehnt, weil das WEG in § 1 zwischen Wohnungs- und Teileigentum unterscheidet und § 577 BGB nur das Wohnungseigentum nennt, und stattdessen eine Analogie bejaht (Ablehnung der direkten Anwendung Randnummern 19 bis 21, Analogieschluss Randnummer 22, Analogie-Maßstab Randnummer 23, tragende Begründung Randnummern 24 bis 33).

Mitteilungspflicht und Zwei-Monats-Frist

Die Fristmechanik ergibt sich aus dem Zusammenspiel dreier Normen, das der BGH in VIII ZR 201/23 Randnummer 38 zusammengefasst hat („Die für den Fristenlauf maßgeblichen Mitteilungen über den Inhalt des Kaufvertrags sowie das Bestehen eines Vorkaufsrechts (§ 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1, 2, § 577 Abs. 2 BGB …)“):

  1. § 469 Absatz 1 Satz 1 BGB – der Vermieter hat dem Mieter den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags „unverzüglich mitzuteilen“. Nach Satz 2 wird diese Mitteilung durch die Mitteilung des Dritten – also des Käufers – ersetzt.
  2. § 577 Absatz 2 BGB – diese Mitteilung ist „mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden“. Die bloße Übersendung des Kaufvertrags genügt also nicht; der Hinweis auf das Vorkaufsrecht gehört dazu.
  3. § 469 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB – ab Empfang der Mitteilung läuft die Frist von zwei Monaten (Grundstücke; bei anderen Gegenständen eine Woche). Nach Satz 2 tritt eine vertraglich bestimmte Frist an die Stelle der gesetzlichen.

Der VIII. Zivilsenat hat in VIII ZR 201/23 Randnummer 40 unter Verweis auf ständige Rechtsprechung bestätigt, dass es sich um eine Ausschlussfrist handelt, deren Ablauf „den Untergang des Vorkaufsrechts zur Folge“ hat, „so dass dieses auch hinsichtlich seiner zeitlichen Geltendmachung nicht mehr Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien sein und auch nicht durch eine Genehmigung seitens des Vorkaufsverpflichteten geheilt werden kann“. Weder § 469 Absatz 2 Satz 2 BGB (Möglichkeit einer längeren vertraglichen Frist) noch § 577 Absatz 5 BGB (Unabdingbarkeit zum Nachteil des Mieters) erlauben es, den Fristlauf nach Fristablauf erneut in Gang zu setzen (Randnummer 41). Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer – der als Testamentsvollstrecker der verstorbenen Eigentümerin und Vermieterin handelte – dem Mieter am 18.12.2018 und damit Monate nach Fristablauf geschrieben, er könne es sich „noch überlegen“; das änderte nichts mehr am Verlust des Rechts (Randnummer 42).

Umgekehrt gilt: Solange die Mitteilungen fehlen, beginnt die Frist nicht. In VIII ZR 51/14 Randnummer 24 hält der Senat fest, dass die zweimonatige Frist „erst mit Mitteilung des Inhalts des mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags beginnt“ und der Mieter das Recht deshalb noch binnen zwei Monaten ab Erhalt einer nachträglichen Mitteilung des Vermieters oder des Käufers ausüben kann.

Schadensersatz bei Vereitelung des Vorkaufsrechts

Der amtliche Leitsatz von BGH, Urteil vom 21.01.2015 – VIII ZR 51/14 lautet:

> „Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten über die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie über das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, so kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umständen erst nach Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Juni 2005, VIII ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534).“

Anspruchsgrundlage ist § 280 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 577 Absatz 1 Satz 3, § 469 Absatz 1, § 577 Absatz 2 und § 249 BGB (Randnummer 11). Tragend ist der Gedanke, dass auch die Mitteilungspflichten „den Zweck [haben], das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern, denn dieser wird erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls … in die Lage versetzt, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfüllungsanspruch zu begründen“ (Randnummer 22). Erfährt der Mieter erst nach der Eigentumsumschreibung von Verkauf und Vorkaufsrecht, wäre die nachträgliche Ausübung „als sinnloser Zwischenschritt zu werten“ (Randnummer 28; ebenso Randnummer 21, die von dem „für die Verwirklichung ihres Erfüllungsinteresses sinnlosen Zwischenschritt“ spricht) – auf ihn kommt es deshalb nicht an.

Zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Mieter noch rechtzeitig vor der Übereignung an den Dritten Kenntnis erlangt (Randnummer 27): Dann kann er durch Ausübung einen noch erfüllbaren Kaufvertrag zustande bringen; der Vermieter muss entscheiden, welchen der beiden Übereignungsansprüche er erfüllt, und schuldet bei Erfüllung des Drittvertrags Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Absatz 1, 3, §§ 283, 275 Absatz 1 BGB. Hat der Mieter dagegen fristgerecht ausgeübt und ist die Wohnung bereits an den Dritten übereignet, richtet sich der Anspruch nach § 311a Absatz 1, 2 Satz 1, § 275 Absatz 1, 4, § 280 Absatz 1, 3, § 281 BGB (so VIII ZR 201/23 Randnummern 35 f. unter Verweis auf VIII ZR 51/14 Randnummern 22 ff.).

Ein Schadensersatzanspruch scheidet dagegen aus, wenn das Vorkaufsrecht überhaupt nicht vereitelt, sondern schlicht nicht fristgerecht ausgeübt wurde – so der Ausgang von VIII ZR 201/23: Das Vorkaufsrecht war entstanden, die Mitteilungen waren erfolgt, die Frist war abgelaufen, die Revision wurde zurückgewiesen.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Mieterin bewohnt seit 2010 eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im Jahr 2026 lässt der Vermieter das Haus nach § 8 WEG in Wohnungseigentum aufteilen und verkauft die Einheit der Mieterin am 10.03.2026 für 300.000 Euro an eine Investorin.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

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