Nationaler CO2-Preis 2027 (BEHG) – Preiskorridor 55 bis 65 Euro nach dem Dritten BEHG-Änderungsgesetz
> Rechtsstand: Regierungsentwurf (Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026), > noch nicht geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen dem Dritten > BEHG-Änderungsgesetz noch zustimmen; bis zur Verkündung sind Änderungen > möglich. Stand dieser Seite: 2026-08-15. Quellen: BMUKN-Vorhabenseite > (Aktualisierung 12.08.2026) und Gesetzentwurf der Bundesregierung (PDF), > geltendes Recht: § 10 BEHG (gesetze-im-internet.de).
Kurzantwort
Nach geltendem Recht gilt der Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Emissionszertifikat nur für das Jahr 2026 (§ 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG); für 2027 sieht das BEHG bislang einen marktbasierten Preis vor, der sich am mengengewichteten Durchschnittspreis der EU-ETS-1-Versteigerungen des jeweils vorletzten vorangegangenen Quartals orientiert (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und 5 BEHG). Das Dritte BEHG-Änderungsgesetz, das das Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossen hat, ersetzt diese Kopplung: Der Korridor von 55 bis 65 Euro soll auch 2027 gelten. Damit setzt die Bundesregierung den Beschluss des Koalitionsausschusses von CDU, CSU und SPD vom 12. Mai 2026 um. Das Gesetz ist ein Regierungsentwurf und noch nicht in Kraft; es soll am Tag nach seiner Verkündung wirksam werden.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Preiskorridor 2026 (geltendes Recht) | Mindestpreis 55 €, Höchstpreis 65 € je Emissionszertifikat [§ 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG] |
| Preisregel 2027 nach geltendem Recht | marktbasierter Preis = mengengewichteter Durchschnittspreis der EU-ETS-1-Versteigerungen im jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal [§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und 5 BEHG] |
| Preiskorridor 2027 nach dem Entwurf | 55 € bis 65 € — neuer Wortlaut: „Für die Jahre 2026 und 2027 …" [Art. 1 Nr. 4 Buchst. a Drittes BEHG-ÄndG] |
| Kabinettsbeschluss | 12. August 2026, 55. Kabinettssitzung, Federführung BMUKN [BMUKN-Vorhabenseite] |
| Politische Grundlage | Koalitionsausschuss CDU/CSU/SPD vom 12. Mai 2026 [Gesetzentwurf, Abschnitt A] |
| Inkrafttreten | am Tag nach der Verkündung [Art. 4 Drittes BEHG-ÄndG] |
| Feste Preise 2021–2025 (Einführungsphase) | 25 € (2021), 30 € (2022), 30 € (2023), 45 € (2024), 55 € (2025) [§ 10 Abs. 2 Satz 2 BEHG] |
| Überschussmengenpreis | 68 € für 2026 (geltend, § 14 BEHV) → 73 € für 2027 [Art. 2 Nr. 8 Drittes BEHG-ÄndG] |
| Nachkaufmengenpreis | 70 € für 2026 (geltend, § 15 BEHV) → 75 € für 2027, Verkauf bis 31.08.2028 [Art. 2 Nr. 9 Drittes BEHG-ÄndG] |
| Ende des nationalen Systems | Abgabepflicht entfällt für Brennstoffe, die nach dem 31.12.2027 in Verkehr gebracht werden und ab 01.01.2028 dem TEHG unterliegen [Art. 1 Nr. 7 Drittes BEHG-ÄndG, § 24 Abs. 1 BEHG-E] |
| Grund der Verschiebung | Start des EU-ETS 2 wurde durch Art. 2 der VO (EU) 2026/667 um ein Jahr auf 2028 verschoben [Gesetzentwurf, Begründung] |
Geltungsbereich
Betroffen sind unmittelbar die Inverkehrbringer von Brennstoffen (Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Benzin, Diesel, Kohle), die nach §§ 7 und 8 BEHG berichts- und abgabepflichtig sind. Mittelbar betroffen sind alle, an die die CO2-Kosten entlang der Wertschöpfungskette weitergegeben werden: Hauseigentümer, Mieterinnen und Mieter (über die Heizkostenabrechnung und die Aufteilung nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz), Unternehmen, Handwerk und Speditionen. Der Gesetzentwurf verursacht laut Vorblatt keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger; er richtet sich an Wirtschaft und Verwaltung.
Was sich gegenüber dem geltenden Recht ändert
- § 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG: Der Preiskorridor 55–65 € wird von „für das Jahr 2026" auf „für die Jahre 2026 und 2027" erweitert.
- § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BEHG: Die Verordnungsermächtigung für einen marktbasierten Preis gilt künftig erst „für die Jahre ab 2028"; Nr. 5 (Sonderfall Art. 30k Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für 2027) wird gestrichen.
- § 21 BEHG: Die Zahlungspflicht bei Verstoß gegen die Abgabepflicht beträgt in der Preiskorridorphase je nicht abgegebenem Zertifikat den Höchstpreis von 65 Euro. Neu eingefügt wird ein Abs. 1a: Für die ersten beiden Kalenderjahre, in denen ein Verantwortlicher der Abgabepflicht unterliegt, kann die Behörde die Zahlungspflicht auf 10 Prozent reduzieren, wenn der Verstoß auf der Neuartigkeit der Pflicht beruht. Abs. 1b regelt Widerruf und Rückerstattung bereits festgesetzter Zahlungen.
- § 23 BEHG entfällt: Die Pflicht der Bundesregierung zum Erfahrungsbericht im Vierjahresturnus (nächster wäre 2028) wird gestrichen.
- § 24 BEHG: Die Überleitung auf das TEHG verschiebt sich um ein Jahr — die Pflichten nach §§ 7 Abs. 1 und 8 BEHG entfallen für Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden.
- BEHV (Art. 2): Versteigerungsmechanik wird auf 2027 verlängert. Für 2027 gilt eine Gesamtversteigerungsmenge nach neuem § 11 Abs. 1a BEHV (abzüglich eines Zusatzbedarfs 2026 von 40 Millionen Zertifikaten), Gebote sind nur noch zur Auslieferung auf ein Compliance-Konto zulässig und je Compliance-Konto und Versteigerungstermin auf 20 Prozent der Versteigerungsmenge begrenzt (neuer § 12 Abs. 1a BEHV).
- BEDV (Art. 3): Anpassungen zum Umgang mit eingelagerten Brennstoffmengen im Kompensationsverfahren für Doppelerfassungen.
Häufige Missverständnisse
- „Der CO2-Preis 2027 steht bei 55 Euro fest." Nein. Der Korridor legt nur Mindest- und Höchstpreis fest; der konkrete Preis bildet sich in der Versteigerung zwischen 55 und 65 Euro.
- „Das ist beschlossenes Recht." Nein. Es handelt sich um einen Regierungsentwurf. Ohne Verabschiedung gilt für 2027 die bisherige Marktpreis-Kopplung an den EU-ETS 1.
- „Der nationale Emissionshandel läuft unbefristet weiter." Nein. Nach dem Entwurf endet die Abgabepflicht nach dem BEHG mit dem Berichtsjahr 2027; ab 2028 greift der europäische Brennstoffemissionshandel (EU-ETS 2).
- „Bürger müssen etwas beantragen oder melden." Nein. Berichts- und Abgabepflichten treffen die Inverkehrbringer, nicht Endverbraucher.
Auswirkung auf den Erfüllungsaufwand
Laut Vorblatt des Gesetzentwurfs sinkt der Erfüllungsaufwand ab dem Berichtsjahr 2028 gegenüber den bisherigen Abschätzungen um rund 794.000 Euro für die Wirtschaft und um rund 2,18 Millionen Euro für die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Quellen
- § 10 BEHG – Veräußerung von Emissionszertifikaten (geltendes Recht, Preiskorridor 2026, Marktpreisregel 2027): https://www.gesetze-im-internet.de/behg/__10.html
- § 21 BEHG – Durchsetzung der Abgabepflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/behg/__21.html
- § 24 BEHG – Übergangsbestimmungen: https://www.gesetze-im-internet.de/behg/__24.html
- § 14 BEHV – Verkauf der Überschussmenge (68 Euro für 2026): https://www.gesetze-im-internet.de/behv/__14.html
- § 15 BEHV – Verkauf der Nachkaufmenge (70 Euro für 2026): https://www.gesetze-im-internet.de/behv/__15.html
- BEHG – Gesamttext/Inhaltsverzeichnis: https://www.gesetze-im-internet.de/behg/index.html
- BMUKN – Vorhabenseite „Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes" (Aktualisierung 12.08.2026): https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-aenderung-des-brennstoffemissions-handelsgesetzes
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drittes BEHG-Änderungsgesetz (Kabinettbeschluss 12.08.2026, PDF): https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/drittes_behg-aenderungsgesetz.pdf
- Bundesregierung – Kabinettsergebnisse der 55. Sitzung vom 12.08.2026: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskabinett-ergebnisse-2449358
- Verordnung (EU) 2026/667 vom 11. März 2026 (Verschiebung des ETS-2-Starts auf 2028), ABl. L 667 vom 18.03.2026: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/667/oj
Änderungsverlauf
- 2026-08-15: Erstveröffentlichung. Preiskorridor 2026 und Marktpreisregel 2027 gegen den Volltext des § 10 BEHG (gesetze-im-internet.de) geprüft; Änderungsbefehle, Überschuss-/Nachkaufmengenpreise 2027 (73 €/75 €), § 21 Abs. 1a, Streichung § 23, § 24 und Erfüllungsaufwand aus dem PDF des Regierungsentwurfs (BMUKN) entnommen. Alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-15
- Gültig ab: 2027-01-01 (bei Verabschiedung; Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft)
- Status: entwurf (cabinet_draft)
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de: BEHG, BEHV; EUR-Lex)
- Lizenz: CC BY 4.0