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Nationaler CO2-Preis 2027 (BEHG) – Preiskorridor 55 bis 65 Euro nach dem Dritten BEHG-Änderungsgesetz

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-15 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

> Rechtsstand: Regierungsentwurf (Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026), > noch nicht geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen dem Dritten > BEHG-Änderungsgesetz noch zustimmen; bis zur Verkündung sind Änderungen > möglich. Stand dieser Seite: 2026-08-15. Quellen: BMUKN-Vorhabenseite > (Aktualisierung 12.08.2026) und Gesetzentwurf der Bundesregierung (PDF), > geltendes Recht: § 10 BEHG (gesetze-im-internet.de).

Kurzantwort

Nach geltendem Recht gilt der Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Emissionszertifikat nur für das Jahr 2026 (§ 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG); für 2027 sieht das BEHG bislang einen marktbasierten Preis vor, der sich am mengengewichteten Durchschnittspreis der EU-ETS-1-Versteigerungen des jeweils vorletzten vorangegangenen Quartals orientiert (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und 5 BEHG). Das Dritte BEHG-Änderungsgesetz, das das Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossen hat, ersetzt diese Kopplung: Der Korridor von 55 bis 65 Euro soll auch 2027 gelten. Damit setzt die Bundesregierung den Beschluss des Koalitionsausschusses von CDU, CSU und SPD vom 12. Mai 2026 um. Das Gesetz ist ein Regierungsentwurf und noch nicht in Kraft; es soll am Tag nach seiner Verkündung wirksam werden.

Kernfakten

PunktWert
Preiskorridor 2026 (geltendes Recht)Mindestpreis 55 €, Höchstpreis 65 € je Emissionszertifikat [§ 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG]
Preisregel 2027 nach geltendem Rechtmarktbasierter Preis = mengengewichteter Durchschnittspreis der EU-ETS-1-Versteigerungen im jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal [§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und 5 BEHG]
Preiskorridor 2027 nach dem Entwurf55 € bis 65 € — neuer Wortlaut: „Für die Jahre 2026 und 2027 …" [Art. 1 Nr. 4 Buchst. a Drittes BEHG-ÄndG]
Kabinettsbeschluss12. August 2026, 55. Kabinettssitzung, Federführung BMUKN [BMUKN-Vorhabenseite]
Politische GrundlageKoalitionsausschuss CDU/CSU/SPD vom 12. Mai 2026 [Gesetzentwurf, Abschnitt A]
Inkrafttretenam Tag nach der Verkündung [Art. 4 Drittes BEHG-ÄndG]
Feste Preise 2021–2025 (Einführungsphase)25 € (2021), 30 € (2022), 30 € (2023), 45 € (2024), 55 € (2025) [§ 10 Abs. 2 Satz 2 BEHG]
Überschussmengenpreis68 € für 2026 (geltend, § 14 BEHV) → 73 € für 2027 [Art. 2 Nr. 8 Drittes BEHG-ÄndG]
Nachkaufmengenpreis70 € für 2026 (geltend, § 15 BEHV) → 75 € für 2027, Verkauf bis 31.08.2028 [Art. 2 Nr. 9 Drittes BEHG-ÄndG]
Ende des nationalen SystemsAbgabepflicht entfällt für Brennstoffe, die nach dem 31.12.2027 in Verkehr gebracht werden und ab 01.01.2028 dem TEHG unterliegen [Art. 1 Nr. 7 Drittes BEHG-ÄndG, § 24 Abs. 1 BEHG-E]
Grund der VerschiebungStart des EU-ETS 2 wurde durch Art. 2 der VO (EU) 2026/667 um ein Jahr auf 2028 verschoben [Gesetzentwurf, Begründung]

Geltungsbereich

Betroffen sind unmittelbar die Inverkehrbringer von Brennstoffen (Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Benzin, Diesel, Kohle), die nach §§ 7 und 8 BEHG berichts- und abgabepflichtig sind. Mittelbar betroffen sind alle, an die die CO2-Kosten entlang der Wertschöpfungskette weitergegeben werden: Hauseigentümer, Mieterinnen und Mieter (über die Heizkostenabrechnung und die Aufteilung nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz), Unternehmen, Handwerk und Speditionen. Der Gesetzentwurf verursacht laut Vorblatt keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger; er richtet sich an Wirtschaft und Verwaltung.

Was sich gegenüber dem geltenden Recht ändert

Häufige Missverständnisse

Auswirkung auf den Erfüllungsaufwand

Laut Vorblatt des Gesetzentwurfs sinkt der Erfüllungsaufwand ab dem Berichtsjahr 2028 gegenüber den bisherigen Abschätzungen um rund 794.000 Euro für die Wirtschaft und um rund 2,18 Millionen Euro für die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand