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Dienstwagen des Gesellschafter-Geschäftsführers – Anscheinsbeweis, Privatnutzungsverbot und verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-26 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Stellt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen zur Verfügung, spricht auf Ebene der Gesellschaft der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wird – und zwar auch dann, wenn der Anstellungsvertrag ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot enthält. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat das mit Beschluss vom 17.12.2025 – I B 17/24 in einem amtlichen Leitsatz bestätigt: Die abweichende, lohnsteuerlich geprägte Rechtsprechung des VI. Senats ist auf die unbefugte Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht übertragbar. Rechtsfolge einer unbefugten Nutzung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, kein Arbeitslohn. Bewertet wird die vGA nicht mit der 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben – in der Regel mit dem gemeinen Wert der Nutzung einschließlich eines angemessenen Gewinnaufschlags.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage vGA§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG: „Auch verdeckte Gewinnausschüttungen […] mindern das Einkommen nicht." [gesetze-im-internet.de, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG]
LeitentscheidungBFH, Beschluss v. 17.12.2025 – I B 17/24, ECLI:DE:BFH:2025:B.171225.IB17.24.0 (amtlicher Leitsatz) [BFH, Entscheidung STRE202610041]
ParallelentscheidungBFH, Beschluss v. 17.12.2025 – I R 33/23, ECLI:DE:BFH:2025:B.171225.IR33.23.0 (Revision als unzulässig verworfen; materielle Ausführungen unter II.2 nur als Hinweis) [BFH, Entscheidung STRE202650148]
KernaussageDer Anscheinsbeweis greift auch bei ausdrücklich vereinbartem Privatnutzungsverbot [BFH I B 17/24, unter II.2.b]
Verstärkende Umständekein Fahrtenbuch, keine organisatorischen Maßnahmen zum Ausschluss der Privatnutzung, unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw [BFH I B 17/24, unter II.2.b]
Abgrenzung zum Arbeitslohn„Wird ein betrieblicher Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke genutzt, liegt eine vGA und kein Arbeitslohn vor." [BFH I B 17/24, unter II.2.c]
Bewertung der vGAnach Fremdvergleichsmaßstäben; in der Regel gemeiner Wert der Nutzung einschließlich angemessenem Gewinnaufschlag [BFH, Urteil v. 22.12.2010 – I R 47/10, Leitsatz; nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (NV)]
1 %-Regelung bei der vGAnicht anwendbar – § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für die vGA-Bewertung auf Ebene der Kapitalgesellschaft nicht einschlägig [BFH I R 47/10, unter II.3, unter Hinweis auf BFH v. 23.02.2005 – I R 70/04, BStBl II 2005, 882]
Kostenbasis der BewertungFixkosten (z. B. Kfz-Steuer, Versicherung) und die einkommenswirksam berücksichtigte AfA sind einzubeziehen, die AfA ist nicht in einen betrieblichen und einen gesellschaftsrechtlichen Teil aufzuteilen [BFH I R 47/10, unter II.3, unter Hinweis auf BFH v. 16.09.2009 – I B 70/09]; die Zinsen des Anschaffungsdarlehens gehören ebenfalls dazu [BFH I R 47/10, unter II.6.a]
Ältere SenatsrechtsprechungBFH v. 23.01.2008 – I R 8/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260; BFH v. 17.07.2008 – I R 83/07, BFH/NV 2009, 417 [zitiert in BFH I B 17/24, unter II.2.b]
Gegenposition VI. Senat (lohnsteuerlich)Anscheinsbeweis streitet nur dafür, dass ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch privat genutzt wird [BFH v. 21.04.2010 – VI R 46/08, BStBl II 2010, 848; v. 06.10.2011 – VI R 56/10, BStBl II 2012, 362, zitiert in BFH I B 17/24, Leitsatz]
Folge beim GesellschafterDie vGA gehört zu den sonstigen Bezügen aus Anteilen an einer GmbH [§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG]
Folge bei der GewerbesteuerDer Gewerbeertrag knüpft an den nach EStG/KStG ermittelten Gewinn an; die außerbilanzielle Hinzurechnung wirkt daher auch gewerbesteuerlich [§ 7 Satz 1 GewStG; vgl. Verfahrensgegenstand in BFH I R 33/23]
Erschütterung des Anscheinsbeweiseserfordert festgestellte Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ableiten lässt [BFH, Urteil v. 16.01.2025 – III R 34/22, Leitsatz]

Geltungsbereich

Die Grundsätze betreffen Kapitalgesellschaften – entschieden wurden beide Beschlüsse vom 17.12.2025 für GmbHs mit einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer (I B 17/24: Streitzeitraum 2015 bis 2017; I R 33/23: Streitjahr 2016). Geprüft wird die vGA auf der Ebene der Gesellschaft, also im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 KStG.

Ausgangspunkt ist der allgemeine vGA-Begriff: eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (BFH I R 47/10, unter II.1). „Für den größten Teil der entschiedenen Fälle" hat der I. Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Die Wirkung reicht über die Körperschaftsteuer hinaus: Der Gewerbeertrag ist nach § 7 Satz 1 GewStG der „nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb […]". In I R 33/23 waren deshalb neben der Körperschaftsteuer auch der Gewerbesteuermessbetrag und die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 betroffen. Beim Gesellschafter erfasst § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG die vGA als sonstigen Bezug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Ausnahmen

Die zwei Ebenen: vGA oder Arbeitslohn

MerkmalvGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)Arbeitslohn (§ 8 Abs. 2 EStG)
Auslöserunbefugte Privatnutzung durch den Gesellschafter-GeschäftsführerNutzung, zu der die Gesellschaft den Geschäftsführer befugt hat
PrüfungsebeneEinkommen der GesellschaftLohnsteuer des Geschäftsführers
Anknüpfungspunktdie tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugsdie Überlassung zur privaten Nutzung
Reichweite des Anscheinsbeweisesspricht für die tatsächliche Privatnutzung; keine „Präzisierung" erforderlichspricht nur dafür, dass ein überlassener Wagen auch genutzt wird, nicht dafür, dass überlassen wurde
BewertungFremdvergleich, i. d. R. gemeiner Wert zzgl. angemessenem Gewinnaufschlag1 %-Regelung bzw. Fahrtenbuchmethode
Wirkung beim Empfängersonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStGEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Der I. Senat begründet die unterschiedliche Behandlung damit, dass sich der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils „nur insoweit rechtfertigt, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen" (I B 17/24, unter II.2.a). Die vGA knüpft dagegen „(allein) an die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs" an – und für diese streitet der Anscheinsbeweis (I B 17/24, unter II.2.c).

Der amtliche Leitsatz (BFH I B 17/24)

> Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2010 - VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, und vom 06.10.2011 - VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen.

Zur Begründung führt der Senat zusätzlich an, dass beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Interessengegensatz zwischen „Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite" fehlt und es deshalb naheliegt, „strengere Maßstäbe anzulegen" (I B 17/24, unter II.2.c, unter Hinweis auf BFH v. 30.09.2015 – I B 85/14, BFH/NV 2016, 423).

Bewertung der vGA

Maßgeblich ist der Fremdvergleich. Der Leitsatz von BFH I R 47/10 lautet:

> NV: Die Bewertung einer vGA (hier: private Nutzung eines betrieblichen Flugzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer) erfolgt auf der Grundlage eines Fremdvergleichs, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Werts führt und einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Die Gesamtwürdigung der für den Fremdvergleich maßgebenden Anhaltspunkte obliegt in erster Linie dem FG.

Daraus ergibt sich für die Praxis:

  1. Vorrangig gemeiner Wert der Nutzung. Lässt er sich nicht ermitteln, ist nach den (Voll-)Kosten der Kapitalgesellschaft zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten (I R 47/10, unter II.2).
  2. Marktmieten nur als grobe Orientierung. Mietraten professioneller Fahrzeugvermieter liefern „unter Beachtung einer Bandbreite" nur grobe Orientierungspunkte, weil Kapitalgesellschaften im Allgemeinen keine solchen Vermieter sind; Überlassender und Empfänger rechnen gemeinhin auf Kostenbasis ab und teilen sich etwaige Gewinnaufschläge (I R 47/10, unter II.3).
  3. Fixkosten, Zinsen und AfA gehören dazu. Kfz-Steuer und Versicherung sind von der Abrechnung „auf Kostenbasis" ohne Weiteres miterfasst; Anschaffungsdarlehenszinsen sind durch den Erwerb des Betriebsvermögens veranlasst, nicht durch die Finanzierung der vGA; die einkommenswirksam berücksichtigte AfA ist nicht in einen betrieblichen und einen gesellschaftsrechtlich veranlassten Teil aufzuteilen (I R 47/10, unter II.3 und II.6.a).
  4. Die Gesamtwürdigung liegt beim Finanzgericht. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie verfahrensfehlerhaft zustande kam oder gegen Denkgesetze beziehungsweise allgemeine Erfahrungssätze verstößt (§ 118 Abs. 2 FGO; I R 47/10, unter II.4).

Häufige Fehler

Beispiel

Sachverhalt und Ansatz nach dem Tatbestand von BFH I B 17/24 (Streitzeitraum 2015 bis 2017):

PunktAngabe
GesellschaftGmbH; alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer L, zusätzlich dessen Schwester R angestellt
Fahrzeuge im BetriebsvermögenPorsche Cayman S Black Edition (25.05.2012), Porsche Panamera GTS (23.04.2013), Porsche Cayenne S (31.03.2014), Porsche Carrera 4 GTS (30.06.2015)
Vereinbarte Lageprivates Nutzungsverbot gegenüber L und R; ausschließlich betriebliche Nutzung per Gesellschafterbeschluss festgehalten
Fahrtenbücherim gesamten Streitzeitraum nicht geführt
Schätzung der Außenprüfung25 % der Nettoaufwendungen = 20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich 5 % Gewinnaufschlag (dieselbe Methode wie in der Vorprüfung 2012 bis 2014, dort aufgeschlüsselt nach Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufenden Kfz-Kosten und Reparaturen)
Zusätzlichfür den Porsche Carrera 4 GTS nichtabzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG
AusgangKlage vor dem Hessischen FG (24.01.2024 – 8 K 1129/20) abgewiesen; Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen

Das ist die Wiedergabe des im amtlich veröffentlichten Beschluss mitgeteilten Sachverhalts einschließlich der von der Außenprüfung gewählten Schätzung – die Prozentsätze 20 % und 5 % sind keine allgemeingültigen Werte und keine Empfehlung für die eigene Gestaltung.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand