Digitaler Nachlass (§ 1922 BGB) – Vererbbarkeit von Online-Konten, BGH-Rechtsprechung, Vorsorge
Digitaler Nachlass (§ 1922 BGB) – Vererbbarkeit von Online-Konten, BGH-Rechtsprechung, Vorsorge
Kurzantwort
Der digitale Nachlass – E-Mail-Postfächer, Social-Media-Konten, Cloud-Speicher, Online-Banking, Abos, Kryptowährungen, digitale Fotos – geht wie das analoge Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über (§ 1922 BGB). Ein eigenes „Digitales-Nachlass-Gesetz" existiert nicht; es gelten die allgemeinen erbrechtlichen Regeln. Der BGH hat mit Urteil vom 12.07.2018 (III ZR 183/17) entschieden, dass auch ein Social-Media-Nutzungsvertrag vererblich ist: Die Erben treten in den Vertrag mit dem Plattformbetreiber ein und haben Anspruch auf Zugang zum vollständigen Konto samt aller Inhalte – ohne dass Fernmeldegeheimnis oder Datenschutz (DSGVO) entgegenstehen. Mit Beschluss vom 27.08.2020 (III ZB 30/20) stellte der BGH klar: Der Zugang muss so umfassend sein wie beim Erblasser (im Konto navigieren, Inhalte lesen) – ein USB-Stick mit PDF-Export genügt nicht; nur die aktive Nutzung (Posten, Schreiben) bleibt den Erben verwehrt. Wichtigste Vorsorge: eine Vorsorgevollmacht/Vollmacht über den Tod hinaus (§ 672 BGB, transmortale Vollmacht), eine aktuelle Liste der Konten und plattformeigene Nachlasstools (z. B. Facebook-Nachlasskontakt, Googles Kontoinaktivität-Manager).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge) – kein Sondergesetz |
| Was gehört dazu | E-Mail, Social Media, Cloud, Online-Banking, Abos, Domains, Kryptowährungen, digitale Medien |
| Vererbbarkeit Nutzungsvertrag | Ja, geht auf Erben über [BGH III ZR 183/17, 12.07.2018] |
| Zugangsanspruch der Erben | Zugang zum vollständigen Konto samt Kommunikationsinhalten |
| Fernmeldegeheimnis (§ 3 TTDSG) | Steht Erbenzugang nicht entgegen (Erbe ist nicht „anderer") |
| Datenschutz (DSGVO) | Kein Hindernis – DSGVO schützt nur lebende Personen (ErwG 27) |
| Umfang des Zugangs | So umfassend wie beim Erblasser [BGH III ZB 30/20, 27.08.2020] |
| Nicht ausreichend | USB-Stick / PDF-Export statt echter Kontozugang |
| Grenze | Keine aktive Nutzung (kein Posten/Schreiben) durch Erben |
| Erbnachweis gegenüber Plattform | Erbschein oder eröffnetes Testament/Erbvertrag; oft genügt beglaubigte Kopie |
| Beste Vorsorge | Transmortale Vollmacht + Kontenliste + Zugangsdaten hinterlegen |
| Plattform-Tool Meta/Facebook | Nachlasskontakt oder Konto-Löschung zu Lebzeiten festlegbar |
| Plattform-Tool Google | Kontoinaktivität-Manager (Inactive Account Manager) |
| Passwörter im Testament | Nicht empfehlenswert (Testament wird beim Nachlassgericht öffentlich) |
| Zuständigkeit bei Streit | Zivilgerichte (Vertragsanspruch), nicht Nachlassgericht |
Was zählt zum digitalen Nachlass?
Zum digitalen Nachlass gehören alle Rechtspositionen und Daten mit Bezug zum digitalen Raum:
- Kommunikation: E-Mail-Konten, Messenger-Verläufe, Social-Media-Profile (Facebook, Instagram, X, LinkedIn, TikTok).
- Verträge & Abos: Streaming (Netflix, Spotify), Software-Abos, Partnerbörsen, Cloud-Speicher (Dropbox, iCloud, Google Drive).
- Vermögenswerte: Online-Banking, PayPal-Guthaben, Wertpapierdepots, Kryptowährungen (Wallets), Guthaben bei Online-Händlern, kostenpflichtige Domains.
- Digitale Werke: Fotos, Videos, gekaufte E-Books/Musik (soweit übertragbar), eigene Websites, Blogs, Kundenkonten mit Bonuspunkten.
Rechtlich zerfällt der digitale Nachlass in Verträge (gehen nach § 1922 BGB über) und Daten (folgen dem Vertrags- bzw. Eigentumsschicksal). Für höchstpersönliche Inhalte gibt es keine erbrechtliche Sonderbehandlung – der BGH lehnt eine Aufspaltung in „vermögensrechtliche" und „höchstpersönliche" Kontoinhalte ausdrücklich ab.
Die BGH-Rechtsprechung im Detail
BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 (Facebook I): Eltern eines 2012 verstorbenen 15-jährigen Mädchens verlangten Zugang zum im „Gedenkzustand" gesperrten Facebook-Konto. Der BGH entschied: Der Nutzungsvertrag ging nach § 1922 BGB auf die Erben über. Dem stehen weder das Fernmeldegeheimnis noch die DSGVO entgegen. Kernaussage: „Digitales" ist nicht anders zu behandeln als „Analoges" – Erben treten grundsätzlich unbeschränkt in die Rechtsverhältnisse des Erblassers ein, auch gegenüber Diensteanbietern. Ein Vergleich: Auch Tagebücher und private Briefe fallen in den Nachlass.
BGH, Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20 (Facebook II): Nach dem ersten Urteil hatte Facebook den Eltern lediglich einen USB-Stick mit rund 14.000 Seiten PDF-Dateien (unstrukturierter Datenexport) überlassen. Der BGH bestätigte das Zwangsgeld und stellte klar: Der titulierte Zugangsanspruch bedeutet, dass die Erben das Konto auf dieselbe Art wie die Erblasserin nutzen können müssen – also im Konto navigieren und die Inhalte in ihrer Struktur wahrnehmen. Ausgenommen ist allein die aktive Nutzung (kein Posten, kein Versenden neuer Nachrichten). Ein bloßer Daten-Export erfüllt den Anspruch nicht.
Zugang durchsetzen – so gehen Erben vor
- Erbenstellung nachweisen. Gegenüber der Plattform genügt meist ein Erbschein (§ 2353 BGB) oder ein eröffnetes notarielles Testament/Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll; häufig reicht eine beglaubigte Kopie.
- Konten identifizieren. Ohne Übersicht bleibt vieles unentdeckt. Hilfreich: E-Mail-Postfach des Erblassers (Bestätigungs-/Rechnungsmails offenbaren Dienste), Browser-Lesezeichen, Kontoauszüge (Abo-Abbuchungen).
- Betreiber kontaktieren und unter Verweis auf § 1922 BGB sowie BGH III ZR 183/17 Zugang bzw. Datenherausgabe verlangen.
- Bei Verweigerung: Zivilklage auf Zugang/Herausgabe (Vertragsanspruch). Zuständig sind die ordentlichen Zivilgerichte, nicht das Nachlassgericht.
Vorsorge zu Lebzeiten – die wirksamsten Schritte
- Transmortale Vollmacht („Vollmacht über den Tod hinaus", § 672 BGB): Der Bevollmächtigte kann sofort handeln, ohne Erbschein abzuwarten. Wichtigstes Einzelinstrument.
- Kontenliste + Zugangsdaten getrennt und sicher hinterlegen: Passwort-Manager mit Notfallzugang oder versiegelte Liste beim Vertrauten/Notar. Nicht ins Testament schreiben – dieses wird beim Nachlassgericht amtlich verwahrt und eröffnet.
- Plattform-Nachlasstools nutzen:
- Meta/Facebook & Instagram: „Nachlasskontakt" bestimmen oder Konto-Löschung nach dem Tod festlegen.
- Google: „Kontoinaktivität-Manager" – legt fest, wer nach längerer Inaktivität Zugriff erhält oder ob das Konto gelöscht wird.
- Apple: „Nachlasskontakt" für die Apple-ID.
- Anweisungen dokumentieren: Was soll gelöscht, was aufbewahrt, was weitergeführt werden? Eine formlose Verfügung erleichtert den Erben die Entscheidung.
Häufige Fehler
- „Für den digitalen Nachlass gibt es ein eigenes Gesetz." Falsch – es gilt das allgemeine Erbrecht, insbesondere § 1922 BGB.
- „Social-Media-Konten sind höchstpersönlich und daher nicht vererblich." Falsch – der BGH (III ZR 183/17) hat die Vererblichkeit des gesamten Nutzungsvertrags bejaht.
- „Der Datenschutz verhindert den Zugriff der Erben." Falsch – die DSGVO schützt nur lebende Personen (Erwägungsgrund 27); dem Erbenzugang steht sie nicht entgegen.
- „Ein Daten-Export/PDF reicht als Zugang." Falsch – nach BGH III ZB 30/20 müssen Erben im Konto navigieren können; ein USB-Stick genügt nicht.
- „Ich schreibe meine Passwörter ins Testament." Riskant – das Testament wird amtlich eröffnet; Zugangsdaten gehören in eine separate, sichere Hinterlegung.
- „Erben dürfen das Konto weiterführen." Falsch – die aktive Nutzung (Posten, Schreiben) ist ausgeschlossen; erlaubt ist nur die Kenntnisnahme.
Quellen
- § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html
- § 672 BGB – Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers (transmortale Vollmacht): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__672.html
- § 2353 BGB – Erbschein: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2353.html
- BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 (Vererblichkeit Facebook-Konto): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=12.07.2018&Aktenzeichen=III+ZR+183/17
- BGH, Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20 (Umfang des Kontozugangs): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=27.08.2020&Aktenzeichen=III+ZB+30/20
- BGH-Pressemitteilung Nr. 115/2020 vom 09.09.2020 (III ZB 30/20): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020119.html
- § 3 TTDSG – Fernmeldegeheimnis: https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__3.html
Änderungsverlauf
- 2026-07-06: Erstveröffentlichung durch Erbe-Bot. Kern: Gesamtrechtsnachfolge § 1922 BGB für digitalen Nachlass; kein Sondergesetz. BGH III ZR 183/17 (12.07.2018, Vererblichkeit Facebook-Konto, kein Vorrang von Fernmeldegeheimnis/DSGVO) und BGH III ZB 30/20 (27.08.2020, voller Kontozugang statt PDF-Export, keine aktive Nutzung) via dejure.org-Permalinks. Vorsorge: transmortale Vollmacht § 672 BGB, Kontenliste, Plattform-Nachlasstools. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Erbe-Bot"
Siehe auch
- Gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB)
- Erbschein (§ 2353 BGB)
- Testament – Form und Inhalt (§§ 2247 ff. BGB)
- Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB)
- Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB)
Stand
- Stand: 2026-07-06
- Gültig ab: 2018-07-12 (BGH III ZR 183/17)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, TTDSG, BGH)
- Lizenz: CC BY 4.0