Nexvyra

Digitaler Nachlass (§ 1922 BGB) – Vererbbarkeit von Online-Konten, BGH-Rechtsprechung, Vorsorge

Digitaler Nachlass (§ 1922 BGB) – Vererbbarkeit von Online-Konten, BGH-Rechtsprechung, Vorsorge

Kurzantwort

Der digitale Nachlass – E-Mail-Postfächer, Social-Media-Konten, Cloud-Speicher, Online-Banking, Abos, Kryptowährungen, digitale Fotos – geht wie das analoge Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über (§ 1922 BGB). Ein eigenes „Digitales-Nachlass-Gesetz" existiert nicht; es gelten die allgemeinen erbrechtlichen Regeln. Der BGH hat mit Urteil vom 12.07.2018 (III ZR 183/17) entschieden, dass auch ein Social-Media-Nutzungsvertrag vererblich ist: Die Erben treten in den Vertrag mit dem Plattformbetreiber ein und haben Anspruch auf Zugang zum vollständigen Konto samt aller Inhalte – ohne dass Fernmeldegeheimnis oder Datenschutz (DSGVO) entgegenstehen. Mit Beschluss vom 27.08.2020 (III ZB 30/20) stellte der BGH klar: Der Zugang muss so umfassend sein wie beim Erblasser (im Konto navigieren, Inhalte lesen) – ein USB-Stick mit PDF-Export genügt nicht; nur die aktive Nutzung (Posten, Schreiben) bleibt den Erben verwehrt. Wichtigste Vorsorge: eine Vorsorgevollmacht/Vollmacht über den Tod hinaus (§ 672 BGB, transmortale Vollmacht), eine aktuelle Liste der Konten und plattformeigene Nachlasstools (z. B. Facebook-Nachlasskontakt, Googles Kontoinaktivität-Manager).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge) – kein Sondergesetz
Was gehört dazuE-Mail, Social Media, Cloud, Online-Banking, Abos, Domains, Kryptowährungen, digitale Medien
Vererbbarkeit NutzungsvertragJa, geht auf Erben über [BGH III ZR 183/17, 12.07.2018]
Zugangsanspruch der ErbenZugang zum vollständigen Konto samt Kommunikationsinhalten
Fernmeldegeheimnis (§ 3 TTDSG)Steht Erbenzugang nicht entgegen (Erbe ist nicht „anderer")
Datenschutz (DSGVO)Kein Hindernis – DSGVO schützt nur lebende Personen (ErwG 27)
Umfang des ZugangsSo umfassend wie beim Erblasser [BGH III ZB 30/20, 27.08.2020]
Nicht ausreichendUSB-Stick / PDF-Export statt echter Kontozugang
GrenzeKeine aktive Nutzung (kein Posten/Schreiben) durch Erben
Erbnachweis gegenüber PlattformErbschein oder eröffnetes Testament/Erbvertrag; oft genügt beglaubigte Kopie
Beste VorsorgeTransmortale Vollmacht + Kontenliste + Zugangsdaten hinterlegen
Plattform-Tool Meta/FacebookNachlasskontakt oder Konto-Löschung zu Lebzeiten festlegbar
Plattform-Tool GoogleKontoinaktivität-Manager (Inactive Account Manager)
Passwörter im TestamentNicht empfehlenswert (Testament wird beim Nachlassgericht öffentlich)
Zuständigkeit bei StreitZivilgerichte (Vertragsanspruch), nicht Nachlassgericht

Was zählt zum digitalen Nachlass?

Zum digitalen Nachlass gehören alle Rechtspositionen und Daten mit Bezug zum digitalen Raum:

Rechtlich zerfällt der digitale Nachlass in Verträge (gehen nach § 1922 BGB über) und Daten (folgen dem Vertrags- bzw. Eigentumsschicksal). Für höchstpersönliche Inhalte gibt es keine erbrechtliche Sonderbehandlung – der BGH lehnt eine Aufspaltung in „vermögensrechtliche" und „höchstpersönliche" Kontoinhalte ausdrücklich ab.

Die BGH-Rechtsprechung im Detail

BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 (Facebook I): Eltern eines 2012 verstorbenen 15-jährigen Mädchens verlangten Zugang zum im „Gedenkzustand" gesperrten Facebook-Konto. Der BGH entschied: Der Nutzungsvertrag ging nach § 1922 BGB auf die Erben über. Dem stehen weder das Fernmeldegeheimnis noch die DSGVO entgegen. Kernaussage: „Digitales" ist nicht anders zu behandeln als „Analoges" – Erben treten grundsätzlich unbeschränkt in die Rechtsverhältnisse des Erblassers ein, auch gegenüber Diensteanbietern. Ein Vergleich: Auch Tagebücher und private Briefe fallen in den Nachlass.

BGH, Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20 (Facebook II): Nach dem ersten Urteil hatte Facebook den Eltern lediglich einen USB-Stick mit rund 14.000 Seiten PDF-Dateien (unstrukturierter Datenexport) überlassen. Der BGH bestätigte das Zwangsgeld und stellte klar: Der titulierte Zugangsanspruch bedeutet, dass die Erben das Konto auf dieselbe Art wie die Erblasserin nutzen können müssen – also im Konto navigieren und die Inhalte in ihrer Struktur wahrnehmen. Ausgenommen ist allein die aktive Nutzung (kein Posten, kein Versenden neuer Nachrichten). Ein bloßer Daten-Export erfüllt den Anspruch nicht.

Zugang durchsetzen – so gehen Erben vor

  1. Erbenstellung nachweisen. Gegenüber der Plattform genügt meist ein Erbschein (§ 2353 BGB) oder ein eröffnetes notarielles Testament/Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll; häufig reicht eine beglaubigte Kopie.
  2. Konten identifizieren. Ohne Übersicht bleibt vieles unentdeckt. Hilfreich: E-Mail-Postfach des Erblassers (Bestätigungs-/Rechnungsmails offenbaren Dienste), Browser-Lesezeichen, Kontoauszüge (Abo-Abbuchungen).
  3. Betreiber kontaktieren und unter Verweis auf § 1922 BGB sowie BGH III ZR 183/17 Zugang bzw. Datenherausgabe verlangen.
  4. Bei Verweigerung: Zivilklage auf Zugang/Herausgabe (Vertragsanspruch). Zuständig sind die ordentlichen Zivilgerichte, nicht das Nachlassgericht.

Vorsorge zu Lebzeiten – die wirksamsten Schritte

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand