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Der Einzelrichter im Zivilprozess (§§ 348, 348a ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-27 · letzte Prüfung: 2026-09-27 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort In erstinstanzlichen Zivilverfahren vor dem **Landgericht** entscheidet **grundsätzlich nicht die volle Zivilkammer**, sondern **eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter** (§ 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO) – der **originäre Einzelrichter**. Eine Ausnahme gilt nur für Proberichter ohne ein Jahr zivilrechtliche Erfahrung sowie für Streitigkeiten aus bestimmten, im Geschäftsverteilungsplan besonders zugewiesenen Sachgebieten wie Bank- und Finanzgeschäften, Bau- und Architektenrecht, Arzthaftung, Handelssachen, Versicherungsrecht oder IT-Recht (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 Buchst. a–k ZPO); dort bleibt es bei der Kammer. Ist keine originäre Einzelrichterzuständigkeit begründet, **muss** die Kammer die Sache trotzdem regelmäßig durch Beschluss auf ein Mitglied als **obligatorischen Einzelrichter** übertragen, sofern der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung hat und noch nicht zur Hauptsache vor der Kammer verhandelt wurde (§ 348a Abs. 1 ZPO). Übertragungs-, Vorlage- und Übernahmeentscheidungen sind rein gerichtsintern und **können mit keinem Rechtsmittel angegriffen werden** (§ 348 Abs. 4, § 348a Abs. 3 ZPO). In der Praxis wird die weit überwiegende Mehrheit der landgerichtlichen Zivilverfahren deshalb nicht von der Kammer, sondern von einem einzigen Richter entschieden.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 348, 348a ZPO
Grundsatz (originärer Einzelrichter)Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter (§ 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Ausnahme 1 – Kammer bleibt zuständigProberichter, der nach dem Geschäftsverteilungsplan noch kein Jahr in Zivilsachen tätig war (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO)
Ausnahme 2 – Kammer bleibt zuständigZuweisung der Sache zu bestimmten Sachgebieten nach § 72a Abs. 1, 2 GVG oder dem Geschäftsverteilungsplan – u. a. Presse-/Medienrecht, Bank-/Finanzgeschäfte, Bau-/Architekten-/Ingenieurverträge, freiberufliche Tätigkeit von Anwälten/Notaren/Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern, Arzthaftung, Handelssachen (§ 95 GVG), Fracht-/Speditions-/Lagergeschäft, Versicherungsverträge, Urheber-/Verlagsrecht, IT-/Kommunikationsrecht sowie ohne Streitwertrücksicht dem Landgericht zugewiesene Streitigkeiten (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a–k ZPO)
ZweifelsfälleOb die Voraussetzungen für die originäre Einzelrichterzuständigkeit vorliegen, entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss (§ 348 Abs. 2 ZPO)
Vorlage an die Kammer (originärer Einzelrichter)Bei besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher/rechtlicher Art, grundsätzlicher Bedeutung oder übereinstimmendem Parteiantrag legt der Einzelrichter vor; die Kammer übernimmt durch Beschluss – eine Rückübertragung auf den Einzelrichter ist danach ausgeschlossen (§ 348 Abs. 3 ZPO)
Obligatorischer Einzelrichter – Voraussetzungen(1) keine besonderen tatsächlichen/rechtlichen Schwierigkeiten, (2) keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, (3) noch kein Haupttermin vor der Kammer (§ 348a Abs. 1 ZPO)
Rückvorlage beim obligatorischen EinzelrichterBei wesentlicher Änderung der Prozesslage mit besonderen Schwierigkeiten/grundsätzlicher Bedeutung oder übereinstimmendem Parteiantrag legt der Einzelrichter der Kammer zur Übernahme vor (§ 348a Abs. 2 ZPO)
Rechtsmittel gegen die ZuständigkeitsentscheidungAusgeschlossen – weder Übertragung noch Vorlage noch Übernahme können mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (§ 348 Abs. 4, § 348a Abs. 3 ZPO)
GeltungsbereichNur beim Landgericht (Zivilkammer); am Amtsgericht entscheidet ohnehin regelmäßig ein Einzelrichter, weil dort keine Kammern bestehen (§ 22 GVG)
Abgrenzung BerufungsinstanzFür das Berufungsverfahren gilt ein eigenes Einzelrichter-Regime (§§ 526, 527 ZPO) – nicht Gegenstand dieser Seite

Geltungsbereich

Die §§ 348, 348a ZPO betreffen ausschließlich Zivilverfahren im ersten Rechtszug vor den Landgerichten. Dort ist gesetzlicher Regelfall der Zivilkammer aus mehreren Berufsrichtern die Entscheidung durch nur ein Kammermitglied als Einzelrichter – entweder von vornherein kraft Gesetzes (originäre Zuständigkeit, § 348 ZPO) oder durch nachträgliche Übertragung (obligatorische Zuständigkeit, § 348a ZPO). Beim Amtsgericht stellt sich die Frage praktisch nicht: Dort gibt es keine Kammern, Zivilsachen werden nach § 22 GVG ohnehin regelmäßig einem Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zugewiesen. Für die Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht bzw. dem Landgericht als Berufungsgericht existiert mit §§ 526, 527 ZPO ein eigenständiges, ähnlich aufgebautes, aber rechtlich getrenntes Einzelrichter-Regime, das nicht Gegenstand dieser Seite ist. Die heutige Fassung der §§ 348, 348a ZPO geht auf das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-Reformgesetz) vom 27.07.2001 zurück, das zum 01.01.2002 in Kraft trat; der Ausnahmekatalog des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a–k ZPO wurde seither durch mehrere Einzelgesetze um weitere Sachgebiete ergänzt, zuletzt u. a. um Streitigkeiten aus dem Kommunikations- und Informationstechnologiebereich (Buchst. j).

Ausnahmen

Bei der originären Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 ZPO bleibt es bei der vollen Kammer, wenn einer von zwei Fällen vorliegt:

Auch beim obligatorischen Einzelrichter (§ 348a ZPO) gibt es eine Gegenausnahme in die andere Richtung: Liegt eine der drei Übertragungsvoraussetzungen (keine besonderen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung, noch kein Haupttermin vor der Kammer) nicht vor, unterbleibt die Übertragung, und die Kammer entscheidet selbst weiter. Legt der bereits zuständige Einzelrichter den Rechtsstreit später wegen wesentlicher Änderung der Prozesslage oder auf übereinstimmenden Parteiantrag der Kammer vor, übernimmt diese die Sache endgültig – eine erneute Rückverweisung an den Einzelrichter sieht das Gesetz nicht vor.

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-27
Letzte Prüfung:
2026-09-27
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0