Der Einzelrichter im Zivilprozess (§§ 348, 348a ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 348, 348a ZPO |
| Grundsatz (originärer Einzelrichter) | Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter (§ 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO) |
| Ausnahme 1 – Kammer bleibt zuständig | Proberichter, der nach dem Geschäftsverteilungsplan noch kein Jahr in Zivilsachen tätig war (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO) |
| Ausnahme 2 – Kammer bleibt zuständig | Zuweisung der Sache zu bestimmten Sachgebieten nach § 72a Abs. 1, 2 GVG oder dem Geschäftsverteilungsplan – u. a. Presse-/Medienrecht, Bank-/Finanzgeschäfte, Bau-/Architekten-/Ingenieurverträge, freiberufliche Tätigkeit von Anwälten/Notaren/Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern, Arzthaftung, Handelssachen (§ 95 GVG), Fracht-/Speditions-/Lagergeschäft, Versicherungsverträge, Urheber-/Verlagsrecht, IT-/Kommunikationsrecht sowie ohne Streitwertrücksicht dem Landgericht zugewiesene Streitigkeiten (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a–k ZPO) |
| Zweifelsfälle | Ob die Voraussetzungen für die originäre Einzelrichterzuständigkeit vorliegen, entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss (§ 348 Abs. 2 ZPO) |
| Vorlage an die Kammer (originärer Einzelrichter) | Bei besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher/rechtlicher Art, grundsätzlicher Bedeutung oder übereinstimmendem Parteiantrag legt der Einzelrichter vor; die Kammer übernimmt durch Beschluss – eine Rückübertragung auf den Einzelrichter ist danach ausgeschlossen (§ 348 Abs. 3 ZPO) |
| Obligatorischer Einzelrichter – Voraussetzungen | (1) keine besonderen tatsächlichen/rechtlichen Schwierigkeiten, (2) keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, (3) noch kein Haupttermin vor der Kammer (§ 348a Abs. 1 ZPO) |
| Rückvorlage beim obligatorischen Einzelrichter | Bei wesentlicher Änderung der Prozesslage mit besonderen Schwierigkeiten/grundsätzlicher Bedeutung oder übereinstimmendem Parteiantrag legt der Einzelrichter der Kammer zur Übernahme vor (§ 348a Abs. 2 ZPO) |
| Rechtsmittel gegen die Zuständigkeitsentscheidung | Ausgeschlossen – weder Übertragung noch Vorlage noch Übernahme können mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (§ 348 Abs. 4, § 348a Abs. 3 ZPO) |
| Geltungsbereich | Nur beim Landgericht (Zivilkammer); am Amtsgericht entscheidet ohnehin regelmäßig ein Einzelrichter, weil dort keine Kammern bestehen (§ 22 GVG) |
| Abgrenzung Berufungsinstanz | Für das Berufungsverfahren gilt ein eigenes Einzelrichter-Regime (§§ 526, 527 ZPO) – nicht Gegenstand dieser Seite |
Geltungsbereich
Die §§ 348, 348a ZPO betreffen ausschließlich Zivilverfahren im ersten Rechtszug vor den Landgerichten. Dort ist gesetzlicher Regelfall der Zivilkammer aus mehreren Berufsrichtern die Entscheidung durch nur ein Kammermitglied als Einzelrichter – entweder von vornherein kraft Gesetzes (originäre Zuständigkeit, § 348 ZPO) oder durch nachträgliche Übertragung (obligatorische Zuständigkeit, § 348a ZPO). Beim Amtsgericht stellt sich die Frage praktisch nicht: Dort gibt es keine Kammern, Zivilsachen werden nach § 22 GVG ohnehin regelmäßig einem Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zugewiesen. Für die Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht bzw. dem Landgericht als Berufungsgericht existiert mit §§ 526, 527 ZPO ein eigenständiges, ähnlich aufgebautes, aber rechtlich getrenntes Einzelrichter-Regime, das nicht Gegenstand dieser Seite ist. Die heutige Fassung der §§ 348, 348a ZPO geht auf das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-Reformgesetz) vom 27.07.2001 zurück, das zum 01.01.2002 in Kraft trat; der Ausnahmekatalog des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a–k ZPO wurde seither durch mehrere Einzelgesetze um weitere Sachgebiete ergänzt, zuletzt u. a. um Streitigkeiten aus dem Kommunikations- und Informationstechnologiebereich (Buchst. j).
Ausnahmen
Bei der originären Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 ZPO bleibt es bei der vollen Kammer, wenn einer von zwei Fällen vorliegt:
- Proberichter ohne ausreichende Erfahrung (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO): Der zuständige Richter ist Richter auf Probe und war nach dem Geschäftsverteilungsplan noch kein Jahr mit Zivilsachen befasst.
- Sachgebietszuweisung (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO): Die Zuständigkeit der Kammer beruht auf § 72a Abs. 1, 2 GVG oder dem Geschäftsverteilungsplan, weil der Rechtsstreit einem der folgenden Sachgebiete zugewiesen ist:
- a) Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger (Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen)
- b) Bank- und Finanzgeschäfte
- c) Bau- und Architektenverträge sowie Ingenieurverträge, soweit sie sich auf Bauleistungen beziehen
- d) Berufliche Tätigkeit von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Notaren, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern
- e) Ansprüche aus Heilbehandlungen (Arzthaftung)
- f) Handelssachen im Sinne des § 95 GVG
- g) Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft
- h) Versicherungsvertragsverhältnisse
- i) Urheber- und Verlagsrecht
- j) Kommunikations- und Informationstechnologie
- k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind
Auch beim obligatorischen Einzelrichter (§ 348a ZPO) gibt es eine Gegenausnahme in die andere Richtung: Liegt eine der drei Übertragungsvoraussetzungen (keine besonderen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung, noch kein Haupttermin vor der Kammer) nicht vor, unterbleibt die Übertragung, und die Kammer entscheidet selbst weiter. Legt der bereits zuständige Einzelrichter den Rechtsstreit später wegen wesentlicher Änderung der Prozesslage oder auf übereinstimmenden Parteiantrag der Kammer vor, übernimmt diese die Sache endgültig – eine erneute Rückverweisung an den Einzelrichter sieht das Gesetz nicht vor.
Häufige Fehler
- „Am Landgericht entscheiden immer drei Richter." Falsch. Der Regelfall ist gerade der Einzelrichter – die volle, meist dreiköpfige Zivilkammer entscheidet nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen (§ 348 Abs. 1 Satz 2, § 348a Abs. 1 ZPO).
- „Gegen die Übertragung auf den Einzelrichter kann ich Beschwerde einlegen." Nein. § 348 Abs. 4 ZPO und § 348a Abs. 3 ZPO schließen ausdrücklich aus, dass eine Übertragungs-, Vorlage- oder Übernahmeentscheidung mit einem Rechtsmittel angegriffen wird.
- „Ich kann mir aussuchen, ob meine Sache vor der Kammer oder vor dem Einzelrichter verhandelt wird." Nicht frei wählbar. Ein übereinstimmender Parteiantrag ist zwar einer von mehreren gesetzlichen Gründen für eine Vorlage an die Kammer (§ 348 Abs. 3, § 348a Abs. 2 ZPO), ersetzt aber nicht die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen und begründet keinen eigenen Anspruch auf eine bestimmte Besetzung.
- „Wenn die Kammer die Sache einmal übernommen hat, kann sie später wieder an den Einzelrichter zurückgegeben werden." Falsch. Sowohl nach § 348 Abs. 3 Satz 4 ZPO als auch im Ergebnis nach § 348a ZPO ist eine Rückübertragung auf den Einzelrichter, nachdem die Kammer die Sache übernommen hat, ausgeschlossen.
- „Die Regeln zum Einzelrichter gelten auch für die Berufung." Nein. Für die Berufungsinstanz gilt ein eigenständiges Regime in §§ 526, 527 ZPO; §§ 348, 348a ZPO betreffen nur den ersten Rechtszug vor dem Landgericht.
Siehe auch
- Sachliche Zuständigkeit Amts-/Landgericht (§§ 23, 71 GVG)
- Berufung und Revision im Zivilprozess (§§ 511, 542 ZPO)
- Commercial Courts – Englischsprachige Zivilverfahren vor deutschen Gerichten (§§ 606–614 ZPO, § 119b, §§ 184a, 184b GVG)
- Güteverhandlung und Güterichter im Zivilprozess (§§ 278, 278a ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-09-27 (14:15-Lauf): Erstveröffentlichung der Faktenseite. QUEUE-BEFUND: Der Abschnitt „Prozess- und Vollstreckungsrecht" der Aktiven Queue in `content/topic-queue.md` enthielt zu Laufbeginn 0 offene `[ ]`-Einträge (zuletzt `starug-restrukturierungsrahmen` im 14:15-Lauf des 2026-09-26). GAP-ANALYSE: Abgleich aller 124 bestehenden `topic: prozess-vollstreckungsrecht`-Seiten (`grep -l "^topic: prozess-vollstreckungsrecht" public/fakten/*.md`) sowie gezielte Stichwortsuchen (u. a. „§ 348 ZPO", „Einzelrichter") ergaben, dass zwar zahlreiche Seiten den Begriff „Einzelrichter" beiläufig erwähnen (u. a. `sachliche-zustaendigkeit-ag-lg-gvg`, `commercial-courts-englischsprachige-verfahren-zpo`, `oertliche-zustaendigkeit-gerichtsstand-zpo`), aber keine eigene Seite zur Einzelrichter-Zuständigkeit nach §§ 348, 348a ZPO existiert – kein Duplikat (`ls public/fakten | grep -i einzelrichter` und `test -f` für `.md`/`.html` beide negativ). QUELLENBESCHAFFUNG: Direkter `WebFetch` auf gesetze-im-internet.de scheiterte erwartungsgemäß mit ROBOTS_DISALLOWED (ConnectTimeout beim robots.txt-Abruf); der Wortlaut der §§ 348, 348a ZPO wurde stattdessen über `WebFetch` auf zwei unabhängige Sekundärquellen (juraforum.de und zivilprozessordnung-zpo.de) abgerufen, deren Textwiedergabe übereinstimmt; die amtliche URL wird trotzdem als Quelle zitiert. VALID_FROM: 2002-01-01 aus dem Zivilprozessreformgesetz (BGBl. I 2001 S. 1887, Inkrafttreten 01.01.2002 nach § 26 Nr. 2 ZPOEG) – derselbe Reformakt, der bereits auf der Seite `anschlussberufung-524-zpo` für die benachbarte Titel-4-Vorschrift § 524 ZPO belegt ist; der Sachgebietskatalog in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a–k ZPO wurde seit 2002 durch mehrere Einzelgesetze ergänzt (u. a. Buchst. j „Kommunikations- und Informationstechnologie"), ein exaktes Datum der jeweils letzten Katalogänderung ließ sich in dieser Umgebung nicht sauber verifizieren und wird deshalb nicht als eigener valid_from-Stichtag behauptet – die Kernmechanik (originäre/obligatorische Einzelrichterzuständigkeit, Vorlage, Rechtsmittelausschluss) ist am amtlichen Wortlaut in der aktuell geltenden Fassung verifiziert. WIKIDATA: Kein eigenes, zweifelsfrei verifizierbares Item für den Begriff „Einzelrichter" auffindbar (der einzige Treffer `Q1310207` ließ sich weder über eine Titel- noch über eine Beschreibungs-Übereinstimmung bestätigen und wird NICHT verwendet); stattdessen Kombination `Q206862` (Zivilkammer – Wikidata-Suchtreffertitel „Zivilkammer" via WebSearch auf wikidata.org verifiziert) + `Q13384978` (Landgericht/regional court, bereits an anderer Stelle des Guides geprüft) + `Q206893` (ZPO, mehrfach re-verifiziert) verwendet; neue Tabellenzeile in `content/AGENT_GUIDE.md` Abschnitt „Prozess- und Vollstreckungsrecht" ergänzt. legal_status=in_force; authority_level=A; factcheck_status=ok; license=CC-BY-4.0; KEIN `en_version`-Feld. NUR QUERVERLINKT, NICHT DUPLIZIERT: sachliche-zustaendigkeit-ag-lg-gvg (AG/LG-Zuständigkeit), berufung-revision-zivilprozess (eigenes Einzelrichter-Regime der Berufungsinstanz, §§ 526, 527 ZPO), commercial-courts-englischsprachige-verfahren-zpo (Kammer für Handelssachen), gueteverhandlung-gueterichter-278-zpo (Güteverhandlung vor dem Einzelrichter, § 349 ZPO).
Stand
- Stand: 2026-09-27
- Gültig ab: 2002-01-01
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 348 ZPO – Originärer Einzelrichter (Volltext Abs. 1–4): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__348.html
- § 348a ZPO – Obligatorischer Einzelrichter (Volltext Abs. 1–3): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__348a.html
- § 72a GVG – Sachgebietszuweisung durch das Präsidium: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__72a.html
- § 95 GVG – Handelssachen (in Bezug genommen von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. f ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__95.html
- § 22 GVG – Der Richter beim Amtsgericht: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__22.html
- § 26 ZPOEG – Übergangsvorschriften zum Zivilprozessreformgesetz (Inkrafttreten 01.01.2002): https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__26.html
- dejure.org – BGBl. I 2001 S. 1887 (Gesetz zur Reform des Zivilprozesses, ZPO-RG vom 27.07.2001): https://dejure.org/BGBl/2001/BGBl._I_S._1887
- Wikidata Q206862 – Zivilkammer: https://www.wikidata.org/wiki/Q206862
- Wikidata Q13384978 – Landgericht (regional court): https://www.wikidata.org/wiki/Q13384978
- Wikidata Q206893 – Zivilprozessordnung: https://www.wikidata.org/wiki/Q206893