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Commercial Courts – Englischsprachige Zivilverfahren vor deutschen Gerichten (§§ 606–614 ZPO, § 119b, §§ 184a, 184b GVG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-24 · letzte Prüfung: 2026-09-24 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Seit dem **1. April 2025** können die Bundesländer per Rechtsverordnung spezialisierte Spruchkörper für große Wirtschaftsstreitigkeiten einrichten, vor denen **vollständig in englischer Sprache** verhandelt werden kann – Grundlage ist das **Justizstandort-Stärkungsgesetz** vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302). Es schafft den **Commercial Court** als neue Eingangsinstanz bei einem **Oberlandesgericht** für Wirtschaftsstreitigkeiten ab einem **Streitwert von 500.000 Euro** (**§ 119b GVG**) sowie **Commercial Chambers** bei ausgewählten Landgerichten ohne Streitwertgrenze. Die Gerichtssprache Englisch regeln **§§ 184a, 184b GVG**, das Verfahren vor dem Commercial Court **§§ 606–614 ZPO**. Zuständig wird der Commercial Court nur durch **Gerichtsstandvereinbarung der Parteien** oder **rügelose Einlassung** – von Amts wegen greift die neue Zuständigkeit nicht. Gegen Urteile des Commercial Court findet unmittelbar die **Revision** zum BGH statt, und zwar **ohne Zulassungserfordernis** (§ 614 ZPO). Bis Ende 2025 hatten bereits **neun der sechzehn Bundesländer** einen Commercial Court eingerichtet.

Kernfakten

PunktWert
Gesetzliche GrundlageJustizstandort-Stärkungsgesetz vom 07.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 302 (verkündet 10.10.2024)
Inkrafttreten1. April 2025 (Art. 7 des Gesetzes)
Neue GVG-Vorschriften§ 119b GVG (Zuständigkeit Commercial Court), § 184a GVG (Gerichtssprache Englisch bei Commercial Court/Chambers), § 184b GVG (Englisch beim BGH)
Neue ZPO-Vorschriften§§ 606–609 ZPO (Buch 6, Abschnitt 1: englischsprachige Verfahren allgemein), §§ 610–614 ZPO (Abschnitt 2: Verfahren vor Commercial Court/Chamber)
Eingangsinstanz Commercial CourtSenat bei einem Oberlandesgericht oder Obersten Landesgericht – ungewöhnlich, weil das OLG sonst nur Rechtsmittelinstanz ist
Streitwertgrenze Commercial Courtab 500.000 Euro (§ 119b Abs. 1 Satz 1 GVG); für Commercial Chambers bei Landgerichten besteht keine Mindeststreitwertgrenze
Sachgebiete1. Bürgerliche Streitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 BGB), außer gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/UWG; 2. Unternehmens-/Anteilskäufe; 3. Streitigkeiten Gesellschaft – Leitungsorgan/Aufsichtsrat (§ 119b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 GVG)
AusgeschlossenBeschlussmängelstreitigkeiten von Gesellschaftern/Gesellschaftsorganen sowie bestimmte FamFG-Verfahren (§ 119b Abs. 1 Satz 4 GVG)
ZuständigkeitsbegründungAusdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien, oder Klägerantrag + rügelose Einlassung des Beklagten (§ 119b Abs. 2, 3 GVG)
Wirkung der VereinbarungAusschließlich, sofern nichts anderes vereinbart (§ 119b Abs. 2 Satz 2 GVG)
Anwendbares VerfahrensrechtVorschriften für das Landgericht im ersten Rechtszug entsprechend, außer §§ 348–350 ZPO (kein Einzelrichter, § 610 Abs. 1 ZPO)
OrganisationsterminObligatorisch, so früh wie möglich, Vereinbarungen über Verfahrensablauf mit den Parteien (§ 612 ZPO)
WortprotokollAuf übereinstimmenden Antrag mitlesbares Wortprotokoll, ggf. mit gerichtsfremden Protokollpersonen (§ 613 ZPO)
Rechtsmittel gegen Commercial-Court-UrteileRevision zum BGH, ohne Zulassung – kein Berufungszug (§ 614 ZPO)
Sprache beim BGHNur auf Antrag in der Rechtsmittelschrift und wenn der Zivilsenat zustimmt (§ 184b Abs. 1 GVG); der Senat kann jederzeit auf Deutsch zurückschalten
Dritte im VerfahrenWiderspruchsrecht gegen englischsprachige Zustellung binnen zwei Wochen, Anspruch auf deutsche Übersetzung (§ 607 ZPO)
Übersetzung der EntscheidungAuf Antrag einer Partei ins Deutsche zu übersetzen, untrennbar mit der Entscheidung verbunden (§ 608 ZPO)
KostenrechtEs gilt weiterhin das allgemeine GKG und RVG – keine eigene Gebührenordnung; Art. 4–6 des Gesetzes passen GKG, JVEG und JVKostG technisch an
Umsetzungsstand (Sekundärquelle)Neun von sechzehn Bundesländern hatten bis Ende 2025 einen Commercial Court eingerichtet (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen); in Sachsen (Dresden) nur auf Deutsch

Warum es diese Reform gibt

Nach der ZPO-Reform von 2002 sind viele große Wirtschaftsstreitigkeiten aus den staatlichen Gerichten in die Schiedsgerichtsbarkeit oder gleich ins Ausland abgewandert – der Commercial Court in London etwa gilt seit Langem als erste Adresse für komplexe internationale Wirtschaftsstreitigkeiten. Dem parlamentarischen Vorhaben gingen rund 15 Jahre Diskussion und mehrere gescheiterte Bundesratsinitiativen voraus. Weil eine bundeseinheitliche Lösung eine Grundgesetzänderung (Art. 96 GG) erfordert hätte, wählte der Gesetzgeber den Weg über eine Ermächtigung der Länder: Jedes Land entscheidet per Rechtsverordnung selbst, ob und in welchem Umfang es einen Commercial Court einrichtet. Das Ergebnis ist eine uneinheitliche Commercial-Court-Landschaft, die von Bundesland zu Bundesland in Zuständigkeit und Ausgestaltung erheblich variiert.

Zwei getrennte Ebenen: Commercial Court und Commercial Chamber

Das Gesetz unterscheidet zwei Spruchkörper-Typen:

Beide Typen bestehen unabhängig voneinander: Ein Bundesland kann einen Commercial Court ohne zugehörige Commercial Chambers einrichten (etwa in Bremen) oder umgekehrt seine Commercial Chambers mit anderer Spezialisierung ausstatten als den Commercial Court.

Wie die Zuständigkeit begründet wird

Weder der Commercial Court noch die Commercial Chamber werden von Amts wegen zuständig. Es gibt zwei Wege:

  1. Gerichtsstandsvereinbarung: Die Parteien vereinbaren – ausdrücklich oder stillschweigend, etwa in einem Liefer- oder Gesellschaftsvertrag – die Zuständigkeit des Commercial Court (§ 119b Abs. 2 Satz 1 GVG). Diese Vereinbarung ist im Zweifel ausschließlich.
  2. Rügelose Einlassung: Der Kläger beantragt in der Klageschrift die Verhandlung vor dem Commercial Court; lässt sich der Beklagte in der Klageerwiderung ohne Rüge darauf ein, wird der Commercial Court zuständig (§ 119b Abs. 3 GVG, § 610 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Klage trotz wirksamer Commercial-Court-Vereinbarung beim Landgericht erhoben, muss sich dieses nach § 611 ZPO für unzuständig erklären und an den vom Kläger bezeichneten Commercial Court verweisen, wenn der Kläger dies beantragt hat und der Beklagte bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist zustimmt (oder umgekehrt der Beklagte die Verweisung beantragt und der Kläger zustimmt). Das Gleiche gilt bei nachträglicher Zuständigkeitsbegründung durch Widerklage oder Klageerweiterung (§ 611 Abs. 2 ZPO).

Für grenzüberschreitende Sachverhalte – im B2B-Umfeld der Regelfall – muss die internationale Zuständigkeit zusätzlich den Anforderungen der EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012), des Lugano-Übereinkommens oder des Haager Übereinkommens genügen; eine bloße Commercial-Court-Klausel nach § 119b GVG ersetzt keine wirksame internationale Gerichtsstandsvereinbarung.

Verfahrensablauf: Was sich vom normalen Zivilprozess unterscheidet

Für das Verfahren vor dem Commercial Court gelten nach § 610 Abs. 1 ZPO grundsätzlich dieselben Vorschriften wie beim Landgericht im ersten Rechtszug – mit einer Ausnahme: §§ 348 bis 350 ZPO (Zuständigkeit des Einzelrichters) sind nicht anwendbar. Der Commercial Court entscheidet also stets im Spruchkörper, nie durch den originären oder obligatorischen Einzelrichter.

Zwei Verfahrenselemente sind neu und sollen die Effizienz erhöhen:

Für Dritte, die im Wege der Streitverkündung oder als Nebenintervenienten in ein englischsprachiges Verfahren einbezogen werden, gilt ein besonderer Schutz: Versteht der Dritte kein Englisch, kann er der Zustellung eines englischsprachigen Schriftsatzes binnen zwei Wochen widersprechen (§ 607 Abs. 1 ZPO); das Gericht muss ihn darauf in deutscher Sprache hinweisen. Nach einem Widerspruch erhält der Dritte eine deutsche Übersetzung, und die fristwahrende Wirkung der Zustellung bleibt erhalten, wenn die Zwei-Wochen-Frist eingehalten wurde (§ 607 Abs. 2, 3 ZPO). Übersetzungskosten nach Absatz 2 werden nicht erstattet (§ 607 Abs. 4 ZPO).

Gerichtssprache Englisch: §§ 184a, 184b GVG

§ 184a GVG ist die zentrale Ermächtigungsnorm: Die Landesregierungen können per Rechtsverordnung bestimmen, dass ausgewählte Streitigkeiten aus dem Katalog des § 119b Abs. 1 Satz 1 GVG vollständig in englischer Sprache verhandelt werden – bei dafür bestimmten Zivilkammern oder Kammern für Handelssachen (Commercial Chambers) und den zuständigen Berufungssenaten der Oberlandesgerichte sowie beim Commercial Court selbst.

Praktische Kernpunkte der englischsprachigen Verfahrensführung (§ 184a Abs. 3, 4 GVG):

§ 184b GVG erstreckt die englische Verfahrenssprache unter engen Voraussetzungen auf die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs: Vorausgegangen sein muss ein Berufungs-, Beschwerde- oder Commercial-Court-Verfahren auf Englisch, die Partei muss dies in der Rechtsmittelschrift beantragen, und der Zivilsenat muss dem zustimmen. Stimmt er zu, bleibt § 142 Abs. 3 ZPO – anders als bei den Instanzgerichten – anwendbar. Der Senat kann jederzeit die Rückkehr zum Deutschen anordnen oder Teile der Akte übersetzen lassen.

Rechtsmittel: verkürzter Instanzenzug beim Commercial Court

Der wohl auffälligste Unterschied zum gewöhnlichen Zivilprozess betrifft den Rechtsmittelzug. Normalerweise durchläuft eine Wirtschaftsstreitigkeit Landgericht → Berufung zum Oberlandesgericht → Nichtzulassungsbeschwerde/Revision zum BGH, wobei die Revision gegen ein Berufungsurteil grundsätzlich der Zulassung bedarf (§ 543 ZPO). Beim Commercial Court entfällt eine Instanz: Da er selbst bereits beim Oberlandesgericht angesiedelt ist, findet gegen seine Urteile unmittelbar die Revision zum BGH statt – und zwar nach § 614 Satz 2 ZPO ohne Zulassungserfordernis. Gegen Urteile einer Commercial Chamber beim Landgericht gilt dagegen der gewöhnliche Instanzenzug mit Berufung; ob diese Berufung beim „normalen" OLG-Senat oder beim Commercial Court des jeweiligen Landes landet, hängt von der landesrechtlichen Ausgestaltung ab und ist – wie die Praxis zeigt – nicht bundeseinheitlich geregelt.

Für Rechtsmittelschriften gilt § 609 ZPO: Wurde das Ausgangsverfahren in Englisch geführt, ist auch die Rechtsmittelschrift in Englisch einzureichen; beim BGH gilt das nur, wenn die Partei den Antrag nach § 184b Abs. 1 GVG stellt – lehnt der Senat ab, muss die Schrift auf Anforderung nachträglich auf Deutsch eingereicht werden.

Umsetzung in den Bundesländern: uneinheitliches Bild

Anders als der Bundesgesetzgeber ursprünglich erwartet hatte (er ging von rund fünf Ländern aus), hatten nach Berichten von Wirtschaftskanzleien bis Ende 2025 bereits neun von sechzehn Bundesländern einen Commercial Court eingerichtet: Baden-Württemberg (Stuttgart/Mannheim), Bayern, Berlin (Kammergericht, dort auf Bau- und Architektenrecht beschränkt), Bremen, Hamburg, Hessen (OLG Frankfurt am Main, vergleichsweise breiter Zuständigkeitsbereich), Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (spezialisierte Senate für Bau-/Architektenrecht, Versicherungsrecht und Gesellschaftsrecht) und Sachsen (Commercial Court Dresden – dort wird allerdings nur auf Deutsch verhandelt). Diese Zahl war nach einem Bericht vom April 2026 unverändert. Die Länder weichen dabei in beide Richtungen vom bundesrechtlichen Rahmen ab: Sie können Sachgebiete einschränken (Bayern etwa auf Lieferketten- und bestimmte gesellschaftsrechtliche Fälle) oder auf zusätzliche, sonst ausschließlich zugewiesene Bereiche erstrecken. Bei den Commercial Chambers ist das Bild noch uneinheitlicher: Manche Länder statten sie mit derselben Spezialisierung wie den Commercial Court aus, andere richten trotz vorhandenem Commercial Court gar keine Commercial Chamber ein.

Wichtiger Hinweis zur Quellenlage: Die konkrete Zuständigkeit, Sachgebietsbeschränkung und der genaue Umsetzungsstand ergeben sich aus den Rechtsverordnungen der einzelnen Bundesländer, die sich laufend ändern können. Die genannten Zahlen und Details zum Länderstand stammen aus Sekundärquellen (Wirtschaftskanzlei-Publikationen, Stand November 2025 und April 2026) und wurden nicht gegen jede einzelne Landesverordnung geprüft. Für ein konkretes Verfahren sollte stets die aktuelle Verordnung des jeweiligen Bundeslandes sowie die Homepage des betreffenden Gerichts herangezogen werden.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein deutscher Maschinenbauer und ein US-amerikanischer Zulieferer schließen einen Rahmenliefervertrag über 2 Millionen Euro und vereinbaren darin ausdrücklich die Zuständigkeit des „Commercial Court" am zuständigen Oberlandesgericht sowie Englisch als Verfahrenssprache. Kommt es zum Streit über Lieferverzug und Schadensersatz, reicht der Kläger die Klageschrift auf Englisch unmittelbar beim Commercial Court ein und legt die Gerichtsstandsvereinbarung dar (§ 606, § 610 Abs. 2 ZPO). Da der Streitwert die 500.000-Euro-Grenze übersteigt und es sich um eine bürgerliche Streitigkeit zwischen Unternehmern handelt, ist der Commercial Court sachlich zuständig (§ 119b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG). Im frühen Organisationstermin einigen sich Gericht und Parteien auf den weiteren Ablauf einschließlich der Zeugenvernehmung eines in den USA ansässigen Mitarbeiters. Das Urteil ergeht auf Englisch; verliert der Zulieferer, kann er unmittelbar – ohne Zulassung – Revision zum BGH einlegen, muss die Revisionsschrift aber auf Deutsch einreichen, es sei denn, er beantragt die Fortführung auf Englisch und der Zivilsenat stimmt zu.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-24
Letzte Prüfung:
2026-09-24
In Kraft seit:
2025-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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