Nach dem Hauskauf – welche energetischen Pflichten habe ich in den ersten zwei Jahren? (GModG, Stand 2026)
Kurzantwort
Wer ein bestehendes Wohngebäude kauft oder erbt, hat nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG – so heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz seit dem 29. Juli 2026) noch zwei Nachrüstpflichten mit Zwei-Jahres-Frist: die Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 35 GModG) und die Dämmung ungedämmter, zugänglicher Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume (§ 69 GModG). Die frühere Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Konstanttemperatur-Heizkessel ist entfallen – die §§ 71 bis 73 des Gesetzes sind mit dem GModG weggefallen. Die Zwei-Jahres-Frist betrifft ausschließlich Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine selbst bewohnt hat; sie läuft ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002. In allen anderen Fällen gelten die Pflichten unmittelbar und ohne Sonderfrist.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), früher Gebäudeenergiegesetz (GEG) [gesetze-im-internet.de, Inhaltsübersicht GModG] |
| Umbenennung/Neufassung in Kraft seit | 29.07.2026 (Verkündung 28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226) [BBSR-GModG-Infoportal, Rubrik Gesetzgebungsverfahren] |
| Pflicht 1: oberste Geschossdecke dämmen | U-Wert höchstens 0,24 W/(m²·K) [§ 35 Abs. 1 Satz 1 GModG] |
| Alternative zu Pflicht 1 | Dämmung des darüberliegenden Dachs bzw. Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 [§ 35 Abs. 1 Satz 2 GModG] |
| Pflicht 2: Rohrleitungs- und Armaturendämmung | ungedämmte, zugängliche Leitungen außerhalb beheizter Räume nach Anlage 8 [§ 69 Abs. 2 GModG] |
| Zwei-Jahres-Frist | 2 Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 [§ 35 Abs. 3 Satz 2; § 69 Abs. 4 GModG] |
| Voraussetzung der Frist | Wohngebäude mit höchstens 2 Wohnungen, eine davon am 1.2.2002 vom Eigentümer selbst bewohnt [§ 35 Abs. 3 Satz 1; § 69 Abs. 3 GModG] |
| Entfallen: Austauschpflicht alte Heizkessel | §§ 71, 72, 73 GModG „(weggefallen)" [gesetze-im-internet.de, Inhaltsübersicht GModG] |
| Ausnahme Wirtschaftlichkeit | keine Pflicht, wenn die Aufwendungen nicht in angemessener Frist erwirtschaftet werden können (selbstgenutzte Ein-/Zweifamilienhäuser) [§ 35 Abs. 4 GModG] |
| Befreiung auf Antrag | unbillige Härte oder gleichwertige Zielerreichung, Behörde nach Landesrecht [§ 102 Abs. 1 GModG] |
| Baudenkmal / erhaltenswerte Bausubstanz | Abweichung möglich [§ 105 GModG] |
| Bußgeld bei Verstoß gegen Pflicht 1 | bis 50.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 GModG] |
| Bußgeld bei Verstoß gegen Pflicht 2 | bis 50.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 GModG] |
| Energieausweis | muss dem Käufer spätestens bei Vertragsschluss übergeben werden [§ 80 Abs. 4 GModG] |
Geltungsbereich
Adressat der Nachrüstpflichten ist der Eigentümer – nach einem Kauf also der Erwerber, nicht der Verkäufer. § 35 Abs. 1 GModG erfasst Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude, die jährlich mindestens vier Monate auf mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden.
Die vielzitierte Zwei-Jahres-Frist ist kein allgemeiner Schonzeitraum für Käufer, sondern das Ende einer Schutzklausel für Altbestands-Selbstnutzer: Bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine selbst bewohnt hat, ruhen die Pflichten, solange dieser Eigentümer im Haus wohnt (§ 35 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 3 GModG). Mit dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 treffen sie den neuen Eigentümer – dann binnen zwei Jahren.
Für alle übrigen Gebäude – Mehrfamilienhäuser, vermietete Häuser, Objekte, die schon vor 2002 den Eigentümer gewechselt haben – bestehen die Pflichten unmittelbar. Ein späterer Käufer erhält in diesen Fällen keine neue Zwei-Jahres-Frist.
Was seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr gilt
Bis zum Inkrafttreten des GModG gehörte zum Pflichtenpaket nach Eigentümerwechsel auch der Austausch von Konstanttemperatur-Heizkesseln, die älter als 30 Jahre sind. Diese Pflicht beruhte auf dem Betriebsverbot des früheren § 72 und den Übergangsregeln des früheren § 73. Beide Vorschriften sind – ebenso wie der frühere § 71 mit der 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht – in der Inhaltsübersicht des GModG als „(weggefallen)" ausgewiesen.
Für Käufer bedeutet das: Ein alter Heizkessel muss allein wegen des Eigentümerwechsels nicht mehr stillgelegt oder ersetzt werden. Erst wenn die Heizungsanlage tatsächlich ersetzt wird, greifen die neuen Regeln des § 42 GModG (Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage) und – bei Gas, Heizöl oder Flüssiggas – die Bio-Treppe des § 43 GModG.
Wann die Frist beginnt
Maßgeblich ist der Eigentumsübergang, nicht der Einzug und nicht der Notartermin:
- Kauf und Schenkung: Eigentum an einem Grundstück geht mit der Eintragung im Grundbuch über (§ 873 BGB).
- Erbfall: Eigentum geht bereits mit dem Tod des Erblassers über (§ 1922 BGB); die Grundbuchberichtigung ist dafür nicht maßgeblich.
Details und Fallkonstellationen: siehe Themenseite „2-Jahres-Frist bei Eigentümerwechsel".
Ausnahmen
- Wirtschaftlichkeit (§ 35 Abs. 4 GModG): Bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, entfällt die Nachrüstpflicht, soweit sich die Aufwendungen nicht innerhalb angemessener Frist durch die Einsparungen erwirtschaften lassen.
- Bereits ausreichender Wärmeschutz (§ 35 Abs. 1 GModG): Erfüllt die oberste Geschossdecke oder das darüberliegende Dach bereits den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2, besteht keine Pflicht.
- Begrenzte Dämmschichtdicke (§ 35 Abs. 2 GModG): Ist die Dämmstärke technisch begrenzt, genügt die nach den anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke bei Einhaltung der vorgegebenen Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit.
- Befreiung auf Antrag (§ 102 Abs. 1 GModG): Die nach Landesrecht zuständige Behörde befreit auf Antrag, wenn die Ziele des Gesetzes anderweitig im gleichen Umfang erreicht werden oder die Anforderungen zu einer unbilligen Härte führen.
- Baudenkmal (§ 105 GModG): Von den Anforderungen kann abgewichen werden, soweit Substanz oder Erscheinungsbild beeinträchtigt würden oder der Aufwand unverhältnismäßig hoch wäre.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Als Käufer habe ich immer zwei Jahre Zeit." Nein – die Frist gilt nur beim ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 und nur bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit Selbstnutzung am Stichtag. Sonst sind die Pflichten sofort fällig.
- „Die alte Ölheizung muss binnen zwei Jahren raus." Seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr: Die frühere Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel über 30 Jahre ist mit den §§ 71 bis 73 entfallen.
- „Die Frist beginnt mit der Schlüsselübergabe." Nein – maßgeblich ist der Eigentumsübergang, beim Kauf also die Grundbucheintragung.
- „Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich betreffen auch mein Einfamilienhaus." Die Pflichten aus §§ 60b und 60c GModG setzen ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten voraus.
- „Ohne Energieausweis bin ich als Käufer in der Pflicht." Die Vorlage- und Übergabepflicht trifft nach § 80 Abs. 4 GModG den Verkäufer bzw. den Makler – spätestens bei der Besichtigung vorzulegen, spätestens bei Vertragsschluss zu übergeben.
Beispiel
Ein Ehepaar kauft im März 2026 ein 1968 errichtetes Einfamilienhaus. Die Verkäuferin hatte es 1995 gekauft und dort seit 1996 selbst gewohnt; ein Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 hat bis zum Verkauf nicht stattgefunden. Die Eintragung der Käufer im Grundbuch erfolgt im Juni 2026.
Damit ist der Kauf der erste Eigentumsübergang nach dem Stichtag: Die oberste Geschossdecke ist – sofern sie den Mindestwärmeschutz nicht erfüllt – bis Juni 2028 auf einen U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²·K) zu dämmen (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 GModG); ebenso sind die ungedämmten Heizungsrohre im unbeheizten Keller nach Anlage 8 zu dämmen (§ 69 Abs. 2 bis 4 GModG). Der 1998 eingebaute Gaskessel darf dagegen weiterlaufen; eine Austauschpflicht wegen des Eigentümerwechsels besteht seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr. Ergibt eine Berechnung, dass sich die Dämmkosten nicht in angemessener Frist erwirtschaften lassen, greift die Ausnahme des § 35 Abs. 4 GModG.
Quellen
- § 35 GModG – Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__35.html
- § 69 GModG – Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__69.html
- Inhaltsübersicht GModG (§§ 71, 72, 73 „weggefallen"; §§ 42–46 Modernisierung der Wärmeversorgung): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- § 42 GModG – Grundsatz (Optionen beim Ersatz einer Heizungsanlage): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 80 GModG – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__80.html
- § 102 GModG – Befreiungen: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html
- § 105 GModG – Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__105.html
- § 108 GModG – Bußgeldvorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- BBSR – GModG-/GEG-Infoportal, „Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)" (Verkündung 28.07.2026, Inkrafttreten erster Regelungen 29.07.2026): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/GModG_News/GModG_News-node.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-11: Erstveröffentlichung. Sämtliche Pflichten, Fristen und Bußgeldrahmen am konsolidierten Volltext des GModG (gesetze-im-internet.de) geprüft; Wegfall der §§ 71–73 (u. a. Austauschpflicht alter Heizkessel) über die amtliche Inhaltsübersicht belegt. | change_type=initial_publication reviewed_by="nexvyra-bau-agent" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-11
- Gültig ab: 2026-07-29 (Inkrafttreten der ersten GModG-Regelungen)
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, konsolidierte Fassung); ergänzend B (BBSR-GModG-Infoportal)
- factcheck_status: ok
- Lizenz: CC BY 4.0