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Fremdvergleich bei konzerninternen Darlehen (§ 1 Abs. 1 AStG) – Besicherung, Risikokompensation, ex-ante-Perspektive und Verhältnis zur vGA

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-27 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ob ein grenzüberschreitendes Konzerndarlehen dem Fremdvergleichsgrundsatz des § 1 Abs. 1 AStG entspricht, entscheidet sich nach der Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs nicht an einem einzelnen Merkmal, sondern in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Die fehlende Besicherung gehört dabei zu den „Bedingungen" im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG, führt aber für sich genommen noch nicht zur Fremdunüblichkeit: Maßgeblich ist, ob es für die konkrete Finanzierung einen Markt gibt, auf dem ein fremder Dritter – nicht notwendig eine Bank – das Darlehen unter denselben Bedingungen ausgereicht hätte, gegebenenfalls gegen einen Zinszuschlag als Risikokompensation. Beurteilungszeitpunkt ist die ex-ante-Perspektive bei Abschluss des Geschäfts (§ 1 Abs. 3 Satz 4 AStG). Liegt das Darlehen im Ausland, ist der dort übliche und rechtlich mögliche Besicherungsstandard zu ermitteln, nicht der deutsche (BFH, Urteil vom 06.05.2026 – I R 29/22). Gegenüber anderen Korrekturnormen – insbesondere der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG – ist § 1 Abs. 1 AStG seit dem Veranlagungszeitraum 2008 subsidiär und greift nur, soweit er weiter reicht.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 1 Abs. 1 Satz 1 AStG: Einkünfte sind so anzusetzen, wie sie „unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären" (Fremdvergleichsgrundsatz) [gesetze-im-internet.de, § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG]
Nahestehende PersonBeteiligung von mindestens einem Viertel (25 %) am Kapital, an Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechten bzw. am Gesellschaftsvermögen; daneben beherrschender Einfluss und Einflussnahme von außerhalb der Geschäftsbeziehung [§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AStG]
MaßstabsfigurEs ist davon auszugehen, dass die unabhängigen Dritten „alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln" [§ 1 Abs. 1 Satz 3 AStG]
Beurteilungszeitpunkt„Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls." [§ 1 Abs. 3 Satz 4 AStG]; ex ante auch nach BFH I R 32/17, Rz 36 und BFH I R 54/19, Leitsatz 5
Besicherung als „Bedingung"„Die fehlende Darlehensbesicherung gehört zu den ‚Bedingungen' i.S. des § 1 Abs. 1 AStG, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Fremdunüblichkeit der Geschäftsbeziehung führen kann" [BFH, Urteil v. 09.06.2021 – I R 32/17, Leitsatz 1; bestätigt in I R 15/21, Leitsatz 2]
Kein unverzichtbares Einzelkriterium„Einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs ist dabei nicht die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beizumessen" [BFH, Urteil v. 13.01.2022 – I R 15/21, Leitsatz 1]
MaßstabVorliegen eines Marktes für die konkrete Geschäftsbeziehung; als fremde Dritte kommen „nicht nur Banken, sondern auch andere Kreditgeber in Betracht" [BFH I R 32/17, Leitsatz 2]
RisikokompensationZu berücksichtigen ist, ob ein fremder Dritter bereit wäre, „gegen Vereinbarung eines Zinszuschlags das durch eine Nichtbesicherung erhöhte Ausfallrisiko zu kompensieren" [BFH I R 29/22, unter II.1.c aa, unter Bezug auf I R 32/17, Rz 34]
Rechtsfolge bei zu niedrigem ZinsWäre das Darlehen nur mit höherem Zinssatz fremdüblich, hat die Korrektur „vorrangig in Höhe dieser Differenz" zu erfolgen – nicht in voller Höhe der Teilwertabschreibung [BFH I R 32/17, Leitsatz 3; I R 15/21, Leitsatz 4; I R 29/22, unter II.3.d]
Auslandsbesicherung„Ist ein Darlehen für die Errichtung einer Immobilie im Ausland nicht mit den nach deutschem Recht üblichen Grundpfandrechten besichert, erfordert der Fremdvergleich im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG die Ermittlung der nach dem jeweils geltenden Recht üblichen Besicherung." [BFH, Urteil v. 06.05.2026 – I R 29/22, Leitsatz 1 (NV)]
Wirtschaftliche Gründe„Sofern wirtschaftliche Aspekte auch im Falle eines Darlehens unter fremden Dritten eine Rolle gespielt hätten, erfordert der Fremdvergleich im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG auch eine Einbeziehung solcher Gründe." [BFH I R 29/22, Leitsatz 2 (NV)]
Verhältnis zur vGA§ 1 Abs. 1 AStG „tritt gegenüber anderen Einkünftekorrekturvorschriften (hier: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) grundsätzlich zurück und kommt nur dann und insoweit zur Anwendung, als die andere Norm in geringerem Umfang Einkünftekorrekturen anordnet" [BFH, Urteil v. 09.08.2023 – I R 54/19, Leitsatz 1; Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 4 AStG geltender Fassung]
Zeitliche Zäsur der SubsidiaritätDie Subsidiaritätsregel wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl I 2007, 1912) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 eingefügt; für frühere Jahre gilt die „Überlagerung" der Korrekturvorschriften [BFH I R 29/22, unter II.3.a]
Abkommensrechtliche SperrwirkungBei einer vGA wird der formelle Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter durch Art. 9 Abs. 1 des jeweiligen DBA gesperrt [BFH, Urteile v. 24.06.2026 – I R 57/23, Leitsatz 1 (amtlich), und I R 56/23, Leitsatz 1 (NV), jeweils zu Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011]
Grenze der SperrwirkungSie setzt „abkommensrechtliche Unternehmen" voraus; „rein vermögensverwaltende Tätigkeiten reichen hierfür nicht aus", die Gewerblichkeitsfiktionen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und des § 8 Abs. 2 KStG greifen nicht [BFH I R 57/23, Leitsatz 2]
Reichweite des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA bei § 1 AStGArt. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG „nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf" [BFH I R 32/17, Leitsatz 5]
Unionsrechtliche GrenzeNur bei § 1 Abs. 1 AStG – nicht bei der vGA – ist zu prüfen, ob das Unionsrecht der Korrektur entgegensteht [BFH I R 29/22, unter II.3.a, unter Verweis auf EuGH, Urteil v. 31.05.2018 – C-382/16 Hornbach-Baumarkt, ECLI:EU:C:2018:366]
Neue Sonderregeln für Finanzierungen§ 1 Abs. 3d AStG (Kapitaldienstfähigkeit, wirtschaftlicher Bedarf, Zinsobergrenze nach Gruppenrating) und § 1 Abs. 3e AStG (Finanzierungsvermittlung und -weiterleitung als funktions- und risikoarme Dienstleistung) [gesetze-im-internet.de, § 1 Abs. 3d und 3e AStG]
Erstanwendung Abs. 3d/3eerstmals für Einkommen- und Körperschaftsteuer im Veranlagungszeitraum 2024, für die Gewerbesteuer im Erhebungszeitraum 2024 [§ 21 Abs. 1a Satz 1 AStG, Fassung des Gesetzes v. 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108]
Bandbreiten-EinengungBieten die Werte keine Anhaltspunkte für eine Einengung, bleiben „das Viertel der kleinsten und das Viertel der größten Werte unberücksichtigt"; liegt der verwendete Wert außerhalb, ist der Median maßgeblich [§ 1 Abs. 3a Sätze 3 und 4 AStG]

Geltungsbereich

§ 1 Abs. 1 AStG erfasst Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person. Steuerpflichtiger in diesem Sinne ist auch eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft; sie ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 AStG erfüllt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AStG).

Ein Darlehensverhältnis ist eine solche Geschäftsbeziehung. Zu ihren „Bedingungen" zählen nach der Rechtsprechung des I. Senats „neben Vereinbarungen über die Laufzeit, Art und Weise der Rückzahlung sowie Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen … üblicherweise auch Vereinbarungen über die zu stellenden Sicherheiten" (BFH I R 29/22, unter II.1.b bb, unter Bezug auf I R 32/17, Rz 29).

Die für die Korrektur erforderliche Gewinnminderung kann sich auch aus einer Teilwertabschreibung der Darlehensforderung ergeben (BFH I R 29/22, unter II.1.b dd). Das Tatbestandsmerkmal „dadurch" verlangt dabei keinen unmittelbaren Kausalzusammenhang; abzustellen ist „im weiteren Sinne auf das die Gewinnminderung auslösende Moment" (BFH I R 29/22, unter II.1.b cc).

Für Wirtschaftsjahre ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2024 treten die Sonderregeln des § 1 Abs. 3d und 3e AStG hinzu. § 1 Abs. 3d AStG bestimmt, dass es dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht entspricht, wenn Aufwand aus einer grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehung innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe die Einkünfte gemindert hat und der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass er den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit von Anfang an hätte erbringen können und die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet – oder soweit der Zinssatz denjenigen übersteigt, zu dem sich das Unternehmen unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten finanzieren könnte.

Ausnahmen

Die Senatslinie des I. Senats – chronologisch

EntscheidungDatumKernaussage
I R 32/17 (BFHE 273, 475, BStBl II 2023, 686)09.06.2021Grundsatzentscheidung. Fehlende Besicherung ist eine „Bedingung"; entscheidend ist der Markt für die konkrete Finanzierung, fremde Dritte sind nicht nur Banken; Risikokompensation durch Zinszuschlag ist zu prüfen; Korrektur vorrangig in Höhe der Zinsdifferenz; Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk beschränkt § 1 Abs. 1 AStG nicht auf Preisberichtigungen.
I R 15/21 (BFHE 276, 1, BStBl II 2023, 675)13.01.2022Bestätigung. Abgrenzung Darlehen/Einlage nach der Gesamtheit der objektiven Verhältnisse; einzelnen Fremdvergleichskriterien kommt „nicht die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen" zu; unbesicherte Darlehen fremder Dritter an die Konzernobergesellschaft ersetzen die Würdigung des Tochterdarlehens nicht.
I R 54/19 (BFHE 281, 308, BStBl II 2024, 675)09.08.2023Subsidiarität: § 1 Abs. 1 AStG tritt hinter § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zurück und greift nur, soweit er weiter reicht. Zusätzlich: ex-ante-Betrachtung über Plankosten (§ 1 Abs. 3 Satz 4 AStG), Gesamtbetrachtung mehrerer Geschäftsvorfälle, Standortvorteile.
I R 57/23 (amtlich) und I R 56/23 (NV)24.06.2026Abkommensrechtliche Sperrwirkung: Der formelle Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter wird bei der vGA durch Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 gesperrt; Voraussetzung sind abkommensrechtliche Unternehmen, rein vermögensverwaltende Tätigkeit genügt nicht.
I R 29/22 (NV)06.05.2026Ausländischer Besicherungsstandard: Ist die nach deutschem Recht übliche Grundpfandrechtsbesicherung im Ausland rechtlich nicht möglich, muss die nach dem dortigen Recht übliche Besicherung ermittelt werden. Wirtschaftliche Gründe, die auch unter fremden Dritten eine Rolle gespielt hätten, sind einzubeziehen. Zurückverweisung an das FG München.

Der materielle Fremdvergleich bei § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bestimmt sich nach dem BFH „weitgehend in Einklang mit den zu § 1 AStG niedergelegten Maßstäben", wobei „nicht zwingend von Deckungsgleichheit auszugehen ist" (I R 29/22, unter II.2, unter Bezug auf I R 54/19, Rz 22).

Häufige Fehler

Beispiel

Sachverhalt nach dem Tatbestand von BFH, Urteil vom 06.05.2026 – I R 29/22 (Streitjahre 2005 bis 2008):

PunktAngabe
BeteiligteKlägerin: deutsche GmbH; Alleingesellschafter und Geschäftsführer A. A war mit 30 % an der B-GmbH beteiligt, die 100 % der Anteile an der D-GmbH mit Sitz in der Ukraine hielt
Näheverhältnisbejaht nach § 1 Abs. 2 AStG a. F. wegen der 100-%-Beteiligung des A an der Klägerin und seiner mittelbaren Beteiligung von 30 % an der D-GmbH
DarlehenKreditvertrag vom 15.04.2003, Zinssatz zunächst 12 % p. a., später 11 % p. a.; mehrfache Aufstockungen zwischen 2003 und 2008
SicherheitenÜbergabe der Besitzrechte aus Baugenehmigung, Grundstückspachtvertrag und technischer Baudokumentation – keine Grundpfandrechte, da das Grundstück nur gepachtet war und Eigentum an der Immobilie nach ukrainischem Recht erst mit behördlicher Abnahme entsteht
VerlaufBaumängel ab 2005 (Hanglage), Verweigerung der Abnahme durch die Stadt, Aufhebung der zunächst zuerkannten Eigentumsposition durch den Obersten Gerichtshof der Ukraine 2008; Verkaufsversuche 2008 gescheitert
Bilanzieller AnsatzAbschreibung der Darlehens- und Zinsforderungen jeweils zum 31.12. auf null; die Außenprüfung erkannte die Teilwertabschreibungen nicht an
VorinstanzFG München, Urteil v. 06.12.2021 – 7 K 59/19 (EFG 2022, 1888): Klage abgewiesen
Ausgang beim BFHRevision begründet; Urteil aufgehoben und an das FG München zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Feststellungen reichten weder für § 1 Abs. 1 AStG noch für § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG aus
Aufträge an das FGFeststellungen zum ukrainischen Recht (übliche und zulässige Besicherung, zulässige Zinshöhe); Prüfung, ob ein Markt für die konkrete Investitionssituation bestand; ex-ante-Würdigung der Nachschussdarlehen; für 2008 vorrangig vGA-Grundsätze; bei bejahter Fremdüblichkeit Prüfung der bilanzrechtlichen Zulässigkeit der Teilwertabschreibungen

Die Darlehensbeträge sind im veröffentlichten Urteil anonymisiert („… €"); genannte Prozentsätze und Zinssätze stammen aus dem mitgeteilten Sachverhalt und sind keine allgemeingültigen Werte.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand