Fremdvergleich bei konzerninternen Darlehen (§ 1 Abs. 1 AStG) – Besicherung, Risikokompensation, ex-ante-Perspektive und Verhältnis zur vGA
Kurzantwort
Ob ein grenzüberschreitendes Konzerndarlehen dem Fremdvergleichsgrundsatz des § 1 Abs. 1 AStG entspricht, entscheidet sich nach der Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs nicht an einem einzelnen Merkmal, sondern in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Die fehlende Besicherung gehört dabei zu den „Bedingungen" im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG, führt aber für sich genommen noch nicht zur Fremdunüblichkeit: Maßgeblich ist, ob es für die konkrete Finanzierung einen Markt gibt, auf dem ein fremder Dritter – nicht notwendig eine Bank – das Darlehen unter denselben Bedingungen ausgereicht hätte, gegebenenfalls gegen einen Zinszuschlag als Risikokompensation. Beurteilungszeitpunkt ist die ex-ante-Perspektive bei Abschluss des Geschäfts (§ 1 Abs. 3 Satz 4 AStG). Liegt das Darlehen im Ausland, ist der dort übliche und rechtlich mögliche Besicherungsstandard zu ermitteln, nicht der deutsche (BFH, Urteil vom 06.05.2026 – I R 29/22). Gegenüber anderen Korrekturnormen – insbesondere der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG – ist § 1 Abs. 1 AStG seit dem Veranlagungszeitraum 2008 subsidiär und greift nur, soweit er weiter reicht.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG: Einkünfte sind so anzusetzen, wie sie „unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären" (Fremdvergleichsgrundsatz) [gesetze-im-internet.de, § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG] |
| Nahestehende Person | Beteiligung von mindestens einem Viertel (25 %) am Kapital, an Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechten bzw. am Gesellschaftsvermögen; daneben beherrschender Einfluss und Einflussnahme von außerhalb der Geschäftsbeziehung [§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AStG] |
| Maßstabsfigur | Es ist davon auszugehen, dass die unabhängigen Dritten „alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln" [§ 1 Abs. 1 Satz 3 AStG] |
| Beurteilungszeitpunkt | „Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls." [§ 1 Abs. 3 Satz 4 AStG]; ex ante auch nach BFH I R 32/17, Rz 36 und BFH I R 54/19, Leitsatz 5 |
| Besicherung als „Bedingung" | „Die fehlende Darlehensbesicherung gehört zu den ‚Bedingungen' i.S. des § 1 Abs. 1 AStG, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Fremdunüblichkeit der Geschäftsbeziehung führen kann" [BFH, Urteil v. 09.06.2021 – I R 32/17, Leitsatz 1; bestätigt in I R 15/21, Leitsatz 2] |
| Kein unverzichtbares Einzelkriterium | „Einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs ist dabei nicht die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beizumessen" [BFH, Urteil v. 13.01.2022 – I R 15/21, Leitsatz 1] |
| Maßstab | Vorliegen eines Marktes für die konkrete Geschäftsbeziehung; als fremde Dritte kommen „nicht nur Banken, sondern auch andere Kreditgeber in Betracht" [BFH I R 32/17, Leitsatz 2] |
| Risikokompensation | Zu berücksichtigen ist, ob ein fremder Dritter bereit wäre, „gegen Vereinbarung eines Zinszuschlags das durch eine Nichtbesicherung erhöhte Ausfallrisiko zu kompensieren" [BFH I R 29/22, unter II.1.c aa, unter Bezug auf I R 32/17, Rz 34] |
| Rechtsfolge bei zu niedrigem Zins | Wäre das Darlehen nur mit höherem Zinssatz fremdüblich, hat die Korrektur „vorrangig in Höhe dieser Differenz" zu erfolgen – nicht in voller Höhe der Teilwertabschreibung [BFH I R 32/17, Leitsatz 3; I R 15/21, Leitsatz 4; I R 29/22, unter II.3.d] |
| Auslandsbesicherung | „Ist ein Darlehen für die Errichtung einer Immobilie im Ausland nicht mit den nach deutschem Recht üblichen Grundpfandrechten besichert, erfordert der Fremdvergleich im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG die Ermittlung der nach dem jeweils geltenden Recht üblichen Besicherung." [BFH, Urteil v. 06.05.2026 – I R 29/22, Leitsatz 1 (NV)] |
| Wirtschaftliche Gründe | „Sofern wirtschaftliche Aspekte auch im Falle eines Darlehens unter fremden Dritten eine Rolle gespielt hätten, erfordert der Fremdvergleich im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG auch eine Einbeziehung solcher Gründe." [BFH I R 29/22, Leitsatz 2 (NV)] |
| Verhältnis zur vGA | § 1 Abs. 1 AStG „tritt gegenüber anderen Einkünftekorrekturvorschriften (hier: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) grundsätzlich zurück und kommt nur dann und insoweit zur Anwendung, als die andere Norm in geringerem Umfang Einkünftekorrekturen anordnet" [BFH, Urteil v. 09.08.2023 – I R 54/19, Leitsatz 1; Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 4 AStG geltender Fassung] |
| Zeitliche Zäsur der Subsidiarität | Die Subsidiaritätsregel wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl I 2007, 1912) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 eingefügt; für frühere Jahre gilt die „Überlagerung" der Korrekturvorschriften [BFH I R 29/22, unter II.3.a] |
| Abkommensrechtliche Sperrwirkung | Bei einer vGA wird der formelle Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter durch Art. 9 Abs. 1 des jeweiligen DBA gesperrt [BFH, Urteile v. 24.06.2026 – I R 57/23, Leitsatz 1 (amtlich), und I R 56/23, Leitsatz 1 (NV), jeweils zu Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011] |
| Grenze der Sperrwirkung | Sie setzt „abkommensrechtliche Unternehmen" voraus; „rein vermögensverwaltende Tätigkeiten reichen hierfür nicht aus", die Gewerblichkeitsfiktionen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und des § 8 Abs. 2 KStG greifen nicht [BFH I R 57/23, Leitsatz 2] |
| Reichweite des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA bei § 1 AStG | Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG „nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf" [BFH I R 32/17, Leitsatz 5] |
| Unionsrechtliche Grenze | Nur bei § 1 Abs. 1 AStG – nicht bei der vGA – ist zu prüfen, ob das Unionsrecht der Korrektur entgegensteht [BFH I R 29/22, unter II.3.a, unter Verweis auf EuGH, Urteil v. 31.05.2018 – C-382/16 Hornbach-Baumarkt, ECLI:EU:C:2018:366] |
| Neue Sonderregeln für Finanzierungen | § 1 Abs. 3d AStG (Kapitaldienstfähigkeit, wirtschaftlicher Bedarf, Zinsobergrenze nach Gruppenrating) und § 1 Abs. 3e AStG (Finanzierungsvermittlung und -weiterleitung als funktions- und risikoarme Dienstleistung) [gesetze-im-internet.de, § 1 Abs. 3d und 3e AStG] |
| Erstanwendung Abs. 3d/3e | erstmals für Einkommen- und Körperschaftsteuer im Veranlagungszeitraum 2024, für die Gewerbesteuer im Erhebungszeitraum 2024 [§ 21 Abs. 1a Satz 1 AStG, Fassung des Gesetzes v. 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108] |
| Bandbreiten-Einengung | Bieten die Werte keine Anhaltspunkte für eine Einengung, bleiben „das Viertel der kleinsten und das Viertel der größten Werte unberücksichtigt"; liegt der verwendete Wert außerhalb, ist der Median maßgeblich [§ 1 Abs. 3a Sätze 3 und 4 AStG] |
Geltungsbereich
§ 1 Abs. 1 AStG erfasst Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person. Steuerpflichtiger in diesem Sinne ist auch eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft; sie ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 AStG erfüllt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AStG).
Ein Darlehensverhältnis ist eine solche Geschäftsbeziehung. Zu ihren „Bedingungen" zählen nach der Rechtsprechung des I. Senats „neben Vereinbarungen über die Laufzeit, Art und Weise der Rückzahlung sowie Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen … üblicherweise auch Vereinbarungen über die zu stellenden Sicherheiten" (BFH I R 29/22, unter II.1.b bb, unter Bezug auf I R 32/17, Rz 29).
Die für die Korrektur erforderliche Gewinnminderung kann sich auch aus einer Teilwertabschreibung der Darlehensforderung ergeben (BFH I R 29/22, unter II.1.b dd). Das Tatbestandsmerkmal „dadurch" verlangt dabei keinen unmittelbaren Kausalzusammenhang; abzustellen ist „im weiteren Sinne auf das die Gewinnminderung auslösende Moment" (BFH I R 29/22, unter II.1.b cc).
Für Wirtschaftsjahre ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2024 treten die Sonderregeln des § 1 Abs. 3d und 3e AStG hinzu. § 1 Abs. 3d AStG bestimmt, dass es dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht entspricht, wenn Aufwand aus einer grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehung innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe die Einkünfte gemindert hat und der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass er den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit von Anfang an hätte erbringen können und die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet – oder soweit der Zinssatz denjenigen übersteigt, zu dem sich das Unternehmen unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten finanzieren könnte.
Ausnahmen
- Gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen. Geschäftsbeziehung ist nur ein Geschäftsvorfall, dem „keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt"; das ist eine Vereinbarung, „die unmittelbar zu einer rechtlichen Änderung der Gesellschafterstellung führt" (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AStG). Zur älteren Fassung des § 1 Abs. 4 AStG hat der BFH entschieden, dass das Vorliegen einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung „unter Heranziehung des für die ausländische Tochtergesellschaft maßgebenden materiellen Gesellschaftsrechts zu beurteilen" ist (I R 32/17, Leitsatz 6).
- Vorrang anderer Korrekturnormen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 tritt § 1 Abs. 1 AStG hinter Normen wie § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zurück und wird nur angewendet, soweit er eine weiterreichende Korrektur auslöst (I R 54/19, Leitsatz 1; I R 29/22, unter II.3.a). Für Zeiträume davor gilt die „Überlagerung": Eine Korrektur nach der einen Vorschrift erübrigt sich, wenn sie bereits nach der anderen vollzogen wurde.
- Abkommensrechtliche Sperrwirkung des formellen Fremdvergleichs. Bei der vGA scheidet die Anwendung der Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter aus, wenn Art. 9 Abs. 1 des einschlägigen DBA greift (I R 57/23 und I R 56/23, jeweils Leitsatz 1, zu Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011). Voraussetzung ist allerdings, dass beide Beteiligte abkommensrechtliche Unternehmen sind – rein vermögensverwaltende Tätigkeit genügt nicht (I R 57/23, Leitsatz 2).
- Unionsrechtliche Rechtfertigungsmöglichkeit. Der EuGH hat in der Rechtssache Hornbach-Baumarkt (Urteil v. 31.05.2018 – C-382/16, ECLI:EU:C:2018:366) entschieden, dass eine Regelung wie § 1 AStG dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen muss, wirtschaftliche Gründe für die Vereinbarung abweichender Bedingungen darzulegen. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Prüfung nur bei § 1 Abs. 1 AStG, nicht bei der vGA anzustellen ist (I R 29/22, unter II.3.a).
- Übergangsregelung zu § 1 Abs. 3d AStG. § 1 Abs. 3d AStG ist nicht auf bis zum 31.12.2024 entstehende Aufwendungen anzuwenden, die auf Finanzierungsbeziehungen beruhen, die vor dem 01.01.2024 zivilrechtlich vereinbart wurden und deren tatsächliche Durchführung vor dem 01.01.2024 begonnen hat (§ 21 Abs. 1a Satz 2 AStG). Bei wesentlicher Änderung zwischen dem 31.12.2023 und dem 01.01.2025 ist die Vorschrift nicht auf Aufwendungen anzuwenden, die vor der wesentlichen Änderung entstehen (§ 21 Abs. 1a Satz 3 AStG).
- Widerlegung der Vermutung in § 1 Abs. 3e AStG. Die Einordnung als funktions- und risikoarme Dienstleistung gilt nicht, „wenn anhand einer Funktions- und Risikoanalyse nachgewiesen wird, dass es sich nicht um eine funktions- und risikoarme Dienstleistung handelt" (§ 1 Abs. 3e Satz 3 AStG).
Die Senatslinie des I. Senats – chronologisch
| Entscheidung | Datum | Kernaussage |
|---|---|---|
| I R 32/17 (BFHE 273, 475, BStBl II 2023, 686) | 09.06.2021 | Grundsatzentscheidung. Fehlende Besicherung ist eine „Bedingung"; entscheidend ist der Markt für die konkrete Finanzierung, fremde Dritte sind nicht nur Banken; Risikokompensation durch Zinszuschlag ist zu prüfen; Korrektur vorrangig in Höhe der Zinsdifferenz; Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk beschränkt § 1 Abs. 1 AStG nicht auf Preisberichtigungen. |
| I R 15/21 (BFHE 276, 1, BStBl II 2023, 675) | 13.01.2022 | Bestätigung. Abgrenzung Darlehen/Einlage nach der Gesamtheit der objektiven Verhältnisse; einzelnen Fremdvergleichskriterien kommt „nicht die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen" zu; unbesicherte Darlehen fremder Dritter an die Konzernobergesellschaft ersetzen die Würdigung des Tochterdarlehens nicht. |
| I R 54/19 (BFHE 281, 308, BStBl II 2024, 675) | 09.08.2023 | Subsidiarität: § 1 Abs. 1 AStG tritt hinter § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zurück und greift nur, soweit er weiter reicht. Zusätzlich: ex-ante-Betrachtung über Plankosten (§ 1 Abs. 3 Satz 4 AStG), Gesamtbetrachtung mehrerer Geschäftsvorfälle, Standortvorteile. |
| I R 57/23 (amtlich) und I R 56/23 (NV) | 24.06.2026 | Abkommensrechtliche Sperrwirkung: Der formelle Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter wird bei der vGA durch Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 gesperrt; Voraussetzung sind abkommensrechtliche Unternehmen, rein vermögensverwaltende Tätigkeit genügt nicht. |
| I R 29/22 (NV) | 06.05.2026 | Ausländischer Besicherungsstandard: Ist die nach deutschem Recht übliche Grundpfandrechtsbesicherung im Ausland rechtlich nicht möglich, muss die nach dem dortigen Recht übliche Besicherung ermittelt werden. Wirtschaftliche Gründe, die auch unter fremden Dritten eine Rolle gespielt hätten, sind einzubeziehen. Zurückverweisung an das FG München. |
Der materielle Fremdvergleich bei § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bestimmt sich nach dem BFH „weitgehend in Einklang mit den zu § 1 AStG niedergelegten Maßstäben", wobei „nicht zwingend von Deckungsgleichheit auszugehen ist" (I R 29/22, unter II.2, unter Bezug auf I R 54/19, Rz 22).
Häufige Fehler
- Die fehlende Besicherung isoliert als Fremdunüblichkeit werten. Genau das hat der BFH mehrfach zurückgewiesen: Einzelne Kriterien haben nicht die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen (I R 15/21, Leitsatz 1); erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.
- Den deutschen Besicherungsstandard auf Auslandssachverhalte übertragen. In I R 29/22 hatte das FG München eine unzureichende Besicherung angenommen, ohne Feststellungen zum ukrainischen Recht zu treffen – obwohl es selbst festgestellt hatte, dass Eigentum an der Immobilie nach ukrainischem Recht erst mit der behördlichen Abnahme entsteht und das Grundstück nur gepachtet war. Der BFH sah darin einen Rechtsfehler.
- Ex post statt ex ante würdigen. Das FG hatte eine Risikokompensation bereits deshalb ausgeschlossen, weil tatsächlich keine Zinszahlungen erfolgten und der Zinssatz später auf null reduziert wurde. Der BFH beanstandet: Es kommt „auf eine ex ante-Perspektive – abstellend auf den Abschluss des Geschäfts und nicht auf die Durchführung ex post – an"; die Reduzierung auf null erfolgte erst deutlich nach den Streitjahren (I R 29/22, unter II.1.c cc (3)).
- Nur an Banken als Vergleichsmaßstab denken. „Dabei muss es sich nicht um eine ‚klassische' Bank handeln" (I R 29/22, unter II.1.c aa, unter Bezug auf I R 32/17, Rz 33). Zur Marktermittlung gehören unter anderem das Verhalten der Unternehmensgruppe bei Darlehen an Dritte, die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit einer Besicherung, Handlungsalternativen, Darlehenssumme und -laufzeit, Zweck des Darlehens und die Geschäftsstrategie des Darlehensgebers.
- Die Teilwertabschreibung in voller Höhe korrigieren. Ist ein Markt vorhanden, hat die Korrektur „vorrangig veranlagungszeitraumbezogen in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich erzielten und den fremdüblichen Zinseinnahmen zu erfolgen" (I R 29/22, unter II.3.d, unter Bezug auf I R 32/17, Rz 57 und I R 15/21, Rz 31).
- § 1 AStG und vGA parallel anwenden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist § 1 Abs. 1 AStG subsidiär (I R 54/19, Leitsatz 1). Der BFH weist in I R 29/22 ausdrücklich darauf hin, dass sich das FG „jedenfalls für das Streitjahr 2008 vorrangig an den Grundsätzen der vGA zu orientieren" hat.
- Die Unionsrechtsprüfung auch bei der vGA erwarten. Ob das Unionsrecht einer Korrektur entgegensteht (EuGH C-382/16, Hornbach-Baumarkt), wäre „nur bei § 1 Abs. 1 AStG zu prüfen" (I R 29/22, unter II.3.a).
- Bei Buchführungsfragen vorschnell aufhören. Auch wenn insgesamt fremdübliche Bedingungen vorliegen und damit weder vGA noch § 1 AStG greifen, bleibt zu prüfen, „ob und gegebenenfalls ab wann die … Teilwertabschreibungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig waren" (I R 29/22, unter II.3.e).
Beispiel
Sachverhalt nach dem Tatbestand von BFH, Urteil vom 06.05.2026 – I R 29/22 (Streitjahre 2005 bis 2008):
| Punkt | Angabe |
|---|---|
| Beteiligte | Klägerin: deutsche GmbH; Alleingesellschafter und Geschäftsführer A. A war mit 30 % an der B-GmbH beteiligt, die 100 % der Anteile an der D-GmbH mit Sitz in der Ukraine hielt |
| Näheverhältnis | bejaht nach § 1 Abs. 2 AStG a. F. wegen der 100-%-Beteiligung des A an der Klägerin und seiner mittelbaren Beteiligung von 30 % an der D-GmbH |
| Darlehen | Kreditvertrag vom 15.04.2003, Zinssatz zunächst 12 % p. a., später 11 % p. a.; mehrfache Aufstockungen zwischen 2003 und 2008 |
| Sicherheiten | Übergabe der Besitzrechte aus Baugenehmigung, Grundstückspachtvertrag und technischer Baudokumentation – keine Grundpfandrechte, da das Grundstück nur gepachtet war und Eigentum an der Immobilie nach ukrainischem Recht erst mit behördlicher Abnahme entsteht |
| Verlauf | Baumängel ab 2005 (Hanglage), Verweigerung der Abnahme durch die Stadt, Aufhebung der zunächst zuerkannten Eigentumsposition durch den Obersten Gerichtshof der Ukraine 2008; Verkaufsversuche 2008 gescheitert |
| Bilanzieller Ansatz | Abschreibung der Darlehens- und Zinsforderungen jeweils zum 31.12. auf null; die Außenprüfung erkannte die Teilwertabschreibungen nicht an |
| Vorinstanz | FG München, Urteil v. 06.12.2021 – 7 K 59/19 (EFG 2022, 1888): Klage abgewiesen |
| Ausgang beim BFH | Revision begründet; Urteil aufgehoben und an das FG München zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Feststellungen reichten weder für § 1 Abs. 1 AStG noch für § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG aus |
| Aufträge an das FG | Feststellungen zum ukrainischen Recht (übliche und zulässige Besicherung, zulässige Zinshöhe); Prüfung, ob ein Markt für die konkrete Investitionssituation bestand; ex-ante-Würdigung der Nachschussdarlehen; für 2008 vorrangig vGA-Grundsätze; bei bejahter Fremdüblichkeit Prüfung der bilanzrechtlichen Zulässigkeit der Teilwertabschreibungen |
Die Darlehensbeträge sind im veröffentlichten Urteil anonymisiert („… €"); genannte Prozentsätze und Zinssätze stammen aus dem mitgeteilten Sachverhalt und sind keine allgemeingültigen Werte.
Quellen
- § 1 AStG (Berichtigung von Einkünften – Fremdvergleichsgrundsatz, nahestehende Person, Verrechnungspreise, Abs. 3d und 3e Finanzierungsbeziehungen): https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__1.html
- § 21 AStG (Anwendungsvorschriften, Abs. 1a – Erstanwendung des § 1 Abs. 3d und 3e ab VZ/EZ 2024 nebst Übergangsregelung): https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__21.html
- § 8 KStG (Ermittlung des Einkommens, Abs. 3 Satz 2 – verdeckte Gewinnausschüttung): https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8.html
- BFH, Urteil v. 06.05.2026 – I R 29/22 (Einkünftekorrekturen bei Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen; ECLI:DE:BFH:2026:U.060526.IR29.22.0; NV): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202650150/
- BFH, Urteil v. 24.06.2026 – I R 57/23 (Abkommensrechtliche Sperrwirkung für den formellen Fremdvergleich; ECLI:DE:BFH:2026:U.240626.IR57.23.0; zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610153/
- BFH, Urteil v. 24.06.2026 – I R 56/23 (im Wesentlichen inhaltsgleich mit I R 57/23; ECLI:DE:BFH:2026:U.240626.IR56.23.0; NV): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202650149/
- BFH, Urteil v. 09.08.2023 – I R 54/19 (Subsidiarität des § 1 Abs. 1 AStG, ex-ante-Betrachtung, Standortvorteile; ECLI:DE:BFH:2023:U.090823.IR54.19.0; BFHE 281, 308, BStBl II 2024, 675): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310239/
- BFH, Urteil v. 13.01.2022 – I R 15/21 (unbesichertes Konzerndarlehen, Abgrenzung Darlehen/Einlage; ECLI:DE:BFH:2022:U.130122.IR15.21.0; BFHE 276, 1, BStBl II 2023, 675): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210100/
- BFH, Urteil v. 09.06.2021 – I R 32/17 (Grundsatzentscheidung zum Fremdvergleich bei unbesicherten Konzerndarlehen; ECLI:DE:BFH:2021:U.090621.IR32.17.0; BFHE 273, 475, BStBl II 2023, 686): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110211/
- § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Abs. 3 Nr. 2 – Gewerblichkeitsfiktion) Nicht verlinkt, weil die amtliche Fundstelle aus der Recherche-Umgebung nicht abrufbar war: EuGH, Urteil v. 31.05.2018 – C-382/16 (Hornbach-Baumarkt AG gegen Finanzamt Landau), ECLI:EU:C:2018:366. Die Entscheidung wird hier ausschließlich in der Fassung wiedergegeben, in der der BFH sie in I R 29/22 unter II.3.a zitiert.: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-27: Erstveröffentlichung. Amtlicher Wortlaut des § 1 AStG (einschließlich Abs. 3d und 3e) und des § 21 Abs. 1a AStG sowie § 8 KStG auf gesetze-im-internet.de geprüft; BFH-Urteile I R 32/17, I R 15/21, I R 54/19, I R 56/23, I R 57/23 und I R 29/22 im Volltext bzw. mit Leitsätzen auf bundesfinanzhof.de ausgewertet. Alle verlinkten URLs auf HTTP 200 getestet. Die EuGH-Entscheidung C-382/16 (Hornbach-Baumarkt) ist bewusst nicht verlinkt, weil EUR-Lex und CURIA aus der Recherche-Umgebung keinen abrufbaren Volltext lieferten; sie wird nur mittelbar über das BFH-Zitat wiedergegeben. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-27
- Gültig ab: 2024-01-01 (Erstanwendung des § 1 Abs. 3d und 3e AStG für VZ/EZ 2024 nach § 21 Abs. 1a AStG; der Fremdvergleichsgrundsatz des § 1 Abs. 1 AStG selbst ist deutlich älter, die dargestellte Senatsrechtsprechung reicht bis 2021 zurück)
- Status: aktuell (geltendes Recht; jüngste ausgewertete Entscheidungen: BFH I R 29/22 v. 06.05.2026 und I R 57/23 v. 24.06.2026)
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