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GEG § 71a – Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden (weggefallen seit 29.07.2026, fortgeführt als § 56 GModG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-23 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine außer Kraft getretene Norm. § 71a GEG („Gebäudeautomation“) ist durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Änderung ist nach Artikel 9 Absatz 1 am Tag nach der Verkündung, also am 29.07.2026, in Kraft getreten. gesetze-im-internet.de liefert für die Einzelnorm seither HTTP 404. Anders als bei den §§ 71 bis 73 ist der Regelungsinhalt aber nicht entfallen, sondern in § 56 GModG fortgeführt worden – mit deutlich verschärften Anforderungen. Aktuelle Rechtslage: siehe GModG § 56 – Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung. Stand dieser Seite: 2026-08-23.

Kurzantwort

§ 71a GEG gilt nicht mehr. Die Vorschrift verpflichtete Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit einer Heizungs-, kombinierten Raumheizungs- und Lüftungs-, Klima- oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt Nennleistung, das Gebäude bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten. Sie wurde zusammen mit den §§ 71 bis 73 GEG durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zum 29. Juli 2026 gestrichen. Ihr Regelungsinhalt lebt jedoch in § 56 GModG fort: Die Leistungsschwelle sinkt dort auf mehr als 70 Kilowatt, die Nachrüstfrist läuft bis zum 31. Dezember 2029, neu hinzu kommen eine automatische Beleuchtungssteuerung (§ 56 Absatz 6 GModG) und die Überwachung der Raumklimaqualität (§ 56 Absatz 2 Nummer 6 GModG). Wer die 290-kW-Pflicht bis Ende 2024 erfüllt hat, ist damit nicht automatisch auch nach neuem Recht auf der sicheren Seite.

Kernfakten

PunktWert
Frühere Rechtsgrundlage§ 71a GEG – „Gebäudeautomation“ [gesetze-im-internet.de/geg/, Einzelnorm inzwischen HTTP 404]
AufhebungsbefehlArtikel 1 Nummer 32: „Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen.“ [BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026]
Verkündung28.07.2026, ausgefertigt am 23.07.2026 [BGBl. 2026 I Nr. 226]
Außer Kraft seit29.07.2026 (Artikel 9 Absatz 1: „am Tag nach der Verkündung“) [BGBl. 2026 I Nr. 226]
Galt vom01.01.2024 bis 28.07.2026
Nachfolgeregelung§ 56 GModG – „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung“ [Artikel 1 Nummer 26: „§ 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt“]
Amtliche Zuordnung„§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung (Regelungsinhalt von § 71a Gebäudeautomation fortgeführt)“ [BBSR, konsolidierte Lesefassung GModG, S. 37/48]
Leistungsschwelle altmehr als 290 kW Nennleistung (§ 71a Absatz 1 GEG)
Leistungsschwelle neumehr als 70 kW Nennleistung (§ 56 Absatz 1 GModG)
Frist alt31.12.2024 (Bestandsgebäude)
Frist neu31.12.2029 (§ 56 Absatz 1 GModG)
Ordnungswidrigkeit alt§ 108 Absatz 1 Nummer 14 GEG – Geldbuße bis 5.000 € („übrige Fälle“, § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GEG)
Ordnungswidrigkeit neu§ 108 Absatz 1 Nummer 7 GModG – Geldbuße bis 5.000 € (§ 108 Absatz 2 Nummer 3 GModG) [gesetze-im-internet.de/geg/__108.html]
Betroffene GebäudeNichtwohngebäude – alt wie neu; Wohngebäude waren und sind nicht erfasst

Geltungsbereich

Diese Seite ist eine historische Norm-Dokumentation. Sie richtet sich an Eigentümer, Betreiber und Planer von Nichtwohngebäuden, die auf die alte 290-kW-Pflicht des § 71a GEG gestoßen sind – etwa in Bestandsdokumentationen, Ausschreibungen, Wartungsverträgen oder Fördernachweisen aus den Jahren 2024 bis 2026 – und wissen müssen, welche Regel heute an ihre Stelle getreten ist.

Für alle Sachverhalte ab dem 29. Juli 2026 ist § 71a GEG nicht mehr anwendbar. Maßgeblich ist ausschließlich § 56 GModG. Wohngebäude waren von § 71a GEG nicht erfasst und sind es auch nach § 56 GModG nicht.

Für abgeschlossene Sachverhalte aus der Zeit vom 01.01.2024 bis 28.07.2026 – etwa die Frage, ob ein Gebäude die Ausrüstungsfrist zum 31.12.2024 eingehalten hat – bleibt der historische Wortlaut relevant; er ist unten dokumentiert.

Was § 71a GEG vorsah

Die Vorschrift kannte drei Konstellationen:

Warum die Norm weggefallen ist

Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat das Gebäudeenergiegesetz vollständig umgebaut, neu benannt und die Paragraphen neu geordnet. Für die Gebäudeautomation gilt dabei ein doppelter Befehl im selben Änderungsgesetz:

Artikel 1 Nummer 26 ordnet an: „§ 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt“ – und schiebt dort den neuen, erweiterten Text unter der Überschrift „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung“ ein. Der bisherige § 56 war zu diesem Zeitpunkt bereits weggefallen, die Nummer also frei.

Artikel 1 Nummer 32 ordnet an: „Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen.“ Davon erfasst ist auch der zwischen § 71 und § 72 eingeschobene § 71a. Die amtliche Inhaltsübersicht des GModG führt seither zwischen § 70 und § 74 nur noch „§ 71 (weggefallen)“, „§ 72 (weggefallen)“ und „§ 73 (weggefallen)“ – ein § 71a taucht dort überhaupt nicht mehr auf.

Die konsolidierte Lesefassung des BBSR macht den Zusammenhang ausdrücklich: Sie führt § 56 mit dem Zusatz „(Regelungsinhalt von § 71a Gebäudeautomation fortgeführt)“ und § 71a spiegelbildlich mit dem Zusatz „(Regelungsinhalt als § 56 fortgeführt)“. Es handelt sich also nicht um eine ersatzlose Streichung wie bei den §§ 71 bis 73, sondern um eine Verschiebung mit inhaltlicher Verschärfung. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD 2024 (Richtlinie (EU) 2024/1275), die die Automationspflicht auf Anlagen über 70 kW ausweitet.

Dass die Verschiebung gewollt war, zeigen die Folgeänderungen im selben Gesetz: Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b ersetzt in § 60b Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 jeweils „§ 71a“ durch „§ 56“; Artikel 1 Nummer 34 ersetzt in § 74 Absatz 3 Nummer 1 die Angabe „§ 71a Absatz 5“ durch „§ 56 Absatz 5“; Artikel 1 Nummer 45 ersetzt in § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 „§ 71a oder“ durch „§ 56“. Artikel 2 des Gesetzes fasst § 74 Absatz 3 Nummer 1 zum 1. Januar 2027 noch einmal neu und stellt dann auf „§ 56 Absatz 2 GModG“ ab.

Was heute stattdessen gilt

Punkt§ 71a GEG (bis 28.07.2026)§ 56 GModG (seit 29.07.2026)
Leistungsschwelle Grundpflichtmehr als 290 kWmehr als 70 kW
Ausrüstungsfrist31.12.202431.12.2029
Ausnahme „technisch nicht möglich / wirtschaftlich unzumutbar“nicht vorgesehenausdrücklich in Absatz 1
Funktionskatalogfünf Funktionen (Absatz 2 Nummern 1 bis 5)sechs Funktionen, neu: Überwachung der Raumklimaqualität (Absatz 2 Nummer 6)
Energiemanagement-Verantwortlichermusste benannt werdenentfallen
Neubau-AutomationsgradGrad B nach DIN V 18599-11:2018-09Grad B über 290 kW, Grad C über 70 kW, jeweils nach DIN/TS 18599-11:2025-10 (Absatz 3 Nummer 1)
Technisches Inbetriebnahme-Managementmindestens eine Heiz- bzw. Kühlperiodeunverändert (Absatz 3 Satz 3)
Altanlagen-ÜbergangsregelInteroperabilität bis 31.12.2024 (Absatz 4)Zehn-Jahres-Frist für Systeme, die in den drei Jahren vor dem 01.01.2027 eingebaut wurden (Absatz 4)
Verteidigungsgebäudenicht ausgenommenausgenommen (Absatz 5)
Beleuchtungkeine Vorgabeautomatische Beleuchtungssteuerung über 70 kW bis 31.12.2029 (Absatz 6)

Die Einzelheiten der neuen Regelung – einschließlich der Befreiungen von der Heizungsprüfung nach § 60b GModG und von der Klimaanlagen-Inspektion nach §§ 74 ff. GModG – stehen auf der Seite GModG § 56 – Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung. Eine Gegenüberstellung aller alten und neuen Paragraphen bietet die GModG-Paragraphen-Konkordanz.

Ausnahmen

§ 71a GEG selbst kannte keine Härtefall- oder Unzumutbarkeitsklausel; die Pflicht griff allein anhand der Nennleistung. Ausgenommen waren lediglich Wohngebäude, weil die Norm ausschließlich Nichtwohngebäude adressierte.

Nach neuem Recht ist der Kreis der Ausnahmen größer: § 56 Absatz 1 GModG lässt die Pflicht entfallen, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist; § 56 Absatz 5 GModG nimmt Gebäude des Bundes, der verbündeten Streitkräfte und von Gesellschaften mit Bundesbeteiligung aus, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen; § 56 Absatz 6 Satz 1 GModG enthält für die Beleuchtungssteuerung denselben Unmöglichkeits- und Unzumutbarkeitsvorbehalt.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Verwaltungsgebäude mit einer Heizungsanlage von 350 kW Nennleistung fiel unter § 71a GEG und musste bis zum 31.12.2024 mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgerüstet sein; zusätzlich war eine für das Energiemanagement zuständige Person zu benennen. Diese Pflichten gibt es in dieser Form nicht mehr. Nach § 56 GModG muss dasselbe Gebäude bis zum 31.12.2029 zusätzlich die Raumklimaqualität überwachen und eine automatische Beleuchtungssteuerung erhalten; die Benennung eines Energiemanagement-Verantwortlichen entfällt.

Ein baugleiches Bürogebäude mit nur 120 kW Heizleistung war von § 71a GEG nicht erfasst. Nach § 56 Absatz 1 GModG liegt es über der neuen 70-kW-Schwelle und muss bis zum 31.12.2029 nachgerüstet werden – es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Wird es neu errichtet, genügt Automationsgrad C nach DIN/TS 18599-11:2025-10; Grad B wäre erst über 290 kW gefordert.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / amtliche Portale (Stufe B):

Nicht mehr erreichbar (dokumentiert als Beleg für die Aufhebung):

Änderungsverlauf

Stand