GEG § 71a – Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden (weggefallen seit 29.07.2026, fortgeführt als § 56 GModG)
Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine außer Kraft getretene Norm. § 71a GEG („Gebäudeautomation“) ist durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Änderung ist nach Artikel 9 Absatz 1 am Tag nach der Verkündung, also am 29.07.2026, in Kraft getreten. gesetze-im-internet.de liefert für die Einzelnorm seither HTTP 404. Anders als bei den §§ 71 bis 73 ist der Regelungsinhalt aber nicht entfallen, sondern in § 56 GModG fortgeführt worden – mit deutlich verschärften Anforderungen. Aktuelle Rechtslage: siehe GModG § 56 – Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung. Stand dieser Seite: 2026-08-23.
Kurzantwort
§ 71a GEG gilt nicht mehr. Die Vorschrift verpflichtete Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit einer Heizungs-, kombinierten Raumheizungs- und Lüftungs-, Klima- oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt Nennleistung, das Gebäude bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten. Sie wurde zusammen mit den §§ 71 bis 73 GEG durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zum 29. Juli 2026 gestrichen. Ihr Regelungsinhalt lebt jedoch in § 56 GModG fort: Die Leistungsschwelle sinkt dort auf mehr als 70 Kilowatt, die Nachrüstfrist läuft bis zum 31. Dezember 2029, neu hinzu kommen eine automatische Beleuchtungssteuerung (§ 56 Absatz 6 GModG) und die Überwachung der Raumklimaqualität (§ 56 Absatz 2 Nummer 6 GModG). Wer die 290-kW-Pflicht bis Ende 2024 erfüllt hat, ist damit nicht automatisch auch nach neuem Recht auf der sicheren Seite.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frühere Rechtsgrundlage | § 71a GEG – „Gebäudeautomation“ [gesetze-im-internet.de/geg/, Einzelnorm inzwischen HTTP 404] |
| Aufhebungsbefehl | Artikel 1 Nummer 32: „Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen.“ [BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026] |
| Verkündung | 28.07.2026, ausgefertigt am 23.07.2026 [BGBl. 2026 I Nr. 226] |
| Außer Kraft seit | 29.07.2026 (Artikel 9 Absatz 1: „am Tag nach der Verkündung“) [BGBl. 2026 I Nr. 226] |
| Galt vom | 01.01.2024 bis 28.07.2026 |
| Nachfolgeregelung | § 56 GModG – „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung“ [Artikel 1 Nummer 26: „§ 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt“] |
| Amtliche Zuordnung | „§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung (Regelungsinhalt von § 71a Gebäudeautomation fortgeführt)“ [BBSR, konsolidierte Lesefassung GModG, S. 37/48] |
| Leistungsschwelle alt | mehr als 290 kW Nennleistung (§ 71a Absatz 1 GEG) |
| Leistungsschwelle neu | mehr als 70 kW Nennleistung (§ 56 Absatz 1 GModG) |
| Frist alt | 31.12.2024 (Bestandsgebäude) |
| Frist neu | 31.12.2029 (§ 56 Absatz 1 GModG) |
| Ordnungswidrigkeit alt | § 108 Absatz 1 Nummer 14 GEG – Geldbuße bis 5.000 € („übrige Fälle“, § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GEG) |
| Ordnungswidrigkeit neu | § 108 Absatz 1 Nummer 7 GModG – Geldbuße bis 5.000 € (§ 108 Absatz 2 Nummer 3 GModG) [gesetze-im-internet.de/geg/__108.html] |
| Betroffene Gebäude | Nichtwohngebäude – alt wie neu; Wohngebäude waren und sind nicht erfasst |
Geltungsbereich
Diese Seite ist eine historische Norm-Dokumentation. Sie richtet sich an Eigentümer, Betreiber und Planer von Nichtwohngebäuden, die auf die alte 290-kW-Pflicht des § 71a GEG gestoßen sind – etwa in Bestandsdokumentationen, Ausschreibungen, Wartungsverträgen oder Fördernachweisen aus den Jahren 2024 bis 2026 – und wissen müssen, welche Regel heute an ihre Stelle getreten ist.
Für alle Sachverhalte ab dem 29. Juli 2026 ist § 71a GEG nicht mehr anwendbar. Maßgeblich ist ausschließlich § 56 GModG. Wohngebäude waren von § 71a GEG nicht erfasst und sind es auch nach § 56 GModG nicht.
Für abgeschlossene Sachverhalte aus der Zeit vom 01.01.2024 bis 28.07.2026 – etwa die Frage, ob ein Gebäude die Ausrüstungsfrist zum 31.12.2024 eingehalten hat – bleibt der historische Wortlaut relevant; er ist unten dokumentiert.
Was § 71a GEG vorsah
Die Vorschrift kannte drei Konstellationen:
- Absatz 1 – Grundpflicht. Ein Nichtwohngebäude mit einer Heizungsanlage oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW Nennleistung musste bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Satz 2 erstreckte dies auf Klimaanlagen bzw. kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von mehr als 290 kW.
- Absatz 2 – digitale Energieüberwachungstechnik. Gefordert waren kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme, eine gängige und frei konfigurierbare, firmen- und herstellerunabhängige Schnittstelle, das Aufstellen von Anforderungswerten zur Energieeffizienz, das Erkennen von Effizienzverlusten und die Information des Betreibers über Verbesserungspotenziale. Zusätzlich war eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu benennen.
- Absatz 3 – Neubau. Neu zu errichtende Nichtwohngebäude brauchten eine Gebäudeautomation mindestens im Automatisierungsgrad B nach DIN V 18599-11:2018-09 sowie ein technisches Inbetriebnahme-Management über mindestens eine Heiz- bzw. Kühlperiode.
- Absatz 4 – Interoperabilität im Bestand. Bestandsgebäude, in denen bereits ein System nach Automatisierungsgrad B eingesetzt wurde, mussten bis zum 31.12.2024 die herstellerübergreifende Kommunikation der Systeme sicherstellen.
Warum die Norm weggefallen ist
Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat das Gebäudeenergiegesetz vollständig umgebaut, neu benannt und die Paragraphen neu geordnet. Für die Gebäudeautomation gilt dabei ein doppelter Befehl im selben Änderungsgesetz:
Artikel 1 Nummer 26 ordnet an: „§ 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt“ – und schiebt dort den neuen, erweiterten Text unter der Überschrift „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung“ ein. Der bisherige § 56 war zu diesem Zeitpunkt bereits weggefallen, die Nummer also frei.
Artikel 1 Nummer 32 ordnet an: „Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen.“ Davon erfasst ist auch der zwischen § 71 und § 72 eingeschobene § 71a. Die amtliche Inhaltsübersicht des GModG führt seither zwischen § 70 und § 74 nur noch „§ 71 (weggefallen)“, „§ 72 (weggefallen)“ und „§ 73 (weggefallen)“ – ein § 71a taucht dort überhaupt nicht mehr auf.
Die konsolidierte Lesefassung des BBSR macht den Zusammenhang ausdrücklich: Sie führt § 56 mit dem Zusatz „(Regelungsinhalt von § 71a Gebäudeautomation fortgeführt)“ und § 71a spiegelbildlich mit dem Zusatz „(Regelungsinhalt als § 56 fortgeführt)“. Es handelt sich also nicht um eine ersatzlose Streichung wie bei den §§ 71 bis 73, sondern um eine Verschiebung mit inhaltlicher Verschärfung. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD 2024 (Richtlinie (EU) 2024/1275), die die Automationspflicht auf Anlagen über 70 kW ausweitet.
Dass die Verschiebung gewollt war, zeigen die Folgeänderungen im selben Gesetz: Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b ersetzt in § 60b Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 jeweils „§ 71a“ durch „§ 56“; Artikel 1 Nummer 34 ersetzt in § 74 Absatz 3 Nummer 1 die Angabe „§ 71a Absatz 5“ durch „§ 56 Absatz 5“; Artikel 1 Nummer 45 ersetzt in § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 „§ 71a oder“ durch „§ 56“. Artikel 2 des Gesetzes fasst § 74 Absatz 3 Nummer 1 zum 1. Januar 2027 noch einmal neu und stellt dann auf „§ 56 Absatz 2 GModG“ ab.
Was heute stattdessen gilt
| Punkt | § 71a GEG (bis 28.07.2026) | § 56 GModG (seit 29.07.2026) |
|---|---|---|
| Leistungsschwelle Grundpflicht | mehr als 290 kW | mehr als 70 kW |
| Ausrüstungsfrist | 31.12.2024 | 31.12.2029 |
| Ausnahme „technisch nicht möglich / wirtschaftlich unzumutbar“ | nicht vorgesehen | ausdrücklich in Absatz 1 |
| Funktionskatalog | fünf Funktionen (Absatz 2 Nummern 1 bis 5) | sechs Funktionen, neu: Überwachung der Raumklimaqualität (Absatz 2 Nummer 6) |
| Energiemanagement-Verantwortlicher | musste benannt werden | entfallen |
| Neubau-Automationsgrad | Grad B nach DIN V 18599-11:2018-09 | Grad B über 290 kW, Grad C über 70 kW, jeweils nach DIN/TS 18599-11:2025-10 (Absatz 3 Nummer 1) |
| Technisches Inbetriebnahme-Management | mindestens eine Heiz- bzw. Kühlperiode | unverändert (Absatz 3 Satz 3) |
| Altanlagen-Übergangsregel | Interoperabilität bis 31.12.2024 (Absatz 4) | Zehn-Jahres-Frist für Systeme, die in den drei Jahren vor dem 01.01.2027 eingebaut wurden (Absatz 4) |
| Verteidigungsgebäude | nicht ausgenommen | ausgenommen (Absatz 5) |
| Beleuchtung | keine Vorgabe | automatische Beleuchtungssteuerung über 70 kW bis 31.12.2029 (Absatz 6) |
Die Einzelheiten der neuen Regelung – einschließlich der Befreiungen von der Heizungsprüfung nach § 60b GModG und von der Klimaanlagen-Inspektion nach §§ 74 ff. GModG – stehen auf der Seite GModG § 56 – Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung. Eine Gegenüberstellung aller alten und neuen Paragraphen bietet die GModG-Paragraphen-Konkordanz.
Ausnahmen
§ 71a GEG selbst kannte keine Härtefall- oder Unzumutbarkeitsklausel; die Pflicht griff allein anhand der Nennleistung. Ausgenommen waren lediglich Wohngebäude, weil die Norm ausschließlich Nichtwohngebäude adressierte.
Nach neuem Recht ist der Kreis der Ausnahmen größer: § 56 Absatz 1 GModG lässt die Pflicht entfallen, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist; § 56 Absatz 5 GModG nimmt Gebäude des Bundes, der verbündeten Streitkräfte und von Gesellschaften mit Bundesbeteiligung aus, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen; § 56 Absatz 6 Satz 1 GModG enthält für die Beleuchtungssteuerung denselben Unmöglichkeits- und Unzumutbarkeitsvorbehalt.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: § 71a GEG gilt weiter, weil das Gesetz nur umbenannt wurde. Falsch. Die Einzelnorm ist gestrichen (Artikel 1 Nummer 32) und auf gesetze-im-internet.de nicht mehr abrufbar. Zitierfähig ist nur noch § 56 GModG.
- Fehlannahme: Wie bei den §§ 71 bis 73 ist die Pflicht ersatzlos entfallen. Falsch. Anders als die 65-Prozent-Regel, die Beratungspflicht und das Betriebsverbot für alte Heizkessel ist die Gebäudeautomation nicht gestrichen, sondern in § 56 GModG fortgeführt und ausgeweitet worden.
- Fehlannahme: Wer die 290-kW-Pflicht bis Ende 2024 erfüllt hat, ist fertig. Nicht zwingend. Die neue Schwelle liegt bei 70 kW, der Funktionskatalog ist um die Raumklimaüberwachung erweitert, und die automatische Beleuchtungssteuerung nach § 56 Absatz 6 GModG kommt neu hinzu – beides bis 31.12.2029.
- Fehlannahme: Die 290 kW sind völlig verschwunden. Falsch. Die 290-kW-Grenze existiert weiter, aber nur noch als Abgrenzung zwischen Automationsgrad B und C im Neubau (§ 56 Absatz 3 Nummer 1 GModG), nicht mehr als Einstiegsschwelle.
- Fehlannahme: Ein Verstoß kostet bis zu 50.000 €. Falsch. Ein Verstoß gegen die Ausrüstungspflicht fiel schon nach § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GEG unter die „übrigen Fälle“ und fällt auch nach § 108 Absatz 2 Nummer 3 GModG dorthin – der Rahmen beträgt in beiden Fassungen bis zu 5.000 €.
- Fehlannahme: Auch Wohngebäude sind jetzt erfasst. Falsch. § 56 GModG adressiert wie zuvor § 71a GEG ausschließlich Nichtwohngebäude.
Beispiel
Ein Verwaltungsgebäude mit einer Heizungsanlage von 350 kW Nennleistung fiel unter § 71a GEG und musste bis zum 31.12.2024 mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgerüstet sein; zusätzlich war eine für das Energiemanagement zuständige Person zu benennen. Diese Pflichten gibt es in dieser Form nicht mehr. Nach § 56 GModG muss dasselbe Gebäude bis zum 31.12.2029 zusätzlich die Raumklimaqualität überwachen und eine automatische Beleuchtungssteuerung erhalten; die Benennung eines Energiemanagement-Verantwortlichen entfällt.
Ein baugleiches Bürogebäude mit nur 120 kW Heizleistung war von § 71a GEG nicht erfasst. Nach § 56 Absatz 1 GModG liegt es über der neuen 70-kW-Schwelle und muss bis zum 31.12.2029 nachgerüstet werden – es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Wird es neu errichtet, genügt Automationsgrad C nach DIN/TS 18599-11:2025-10; Grad B wäre erst über 290 kW gefordert.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 56 – Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__56.html
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), amtliche Inhaltsübersicht – belegt „§ 71 (weggefallen)“, „§ 72 (weggefallen)“, „§ 73 (weggefallen)“ und das Fehlen eines § 71a:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 108 – Bußgeldvorschriften, Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 3:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 71 – belegt den Eintrag „(weggefallen)“ im Umfeld des gestrichenen § 71a:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 – Regelungstext mit Artikel 1 Nummer 26 (neuer § 56), Nummer 28 Buchstabe b, Nummer 32 („Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen.“), Nummer 34, Nummer 45 sowie Artikel 9 Absatz 1 (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 74 – Betreiberpflicht, Absatz 3 Nummer 1 mit dem geänderten Verweis auf § 56:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__74.html
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 60b – Heizungsprüfung, Absätze 7 und 8 mit dem geänderten Verweis auf § 56:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html
Behörden / amtliche Portale (Stufe B):
- BBSR/BMWSB – GModG-Infoportal, neue Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes:: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- BBSR – konsolidierte Lesefassung des GModG (PDF), Seite 37 und 48: „§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung (Regelungsinhalt von § 71a Gebäudeautomation fortgeführt)“ und „§ 71a Gebäudeautomation (Regelungsinhalt als § 56 fortgeführt)“:: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/SharedDocs/Downloads/DE/GMG/GModG_Kons_Lesefass.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Nicht mehr erreichbar (dokumentiert als Beleg für die Aufhebung):
- § 71a GEG, Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71a.html
Änderungsverlauf
- 2026-09-01: Totlink-Befund zu § 71a GEG nachgeprüft (weiterhin HTTP 404). Die Quellenzeile trug bisher die URL in Backticks und einen Freitext-Prüfvermerk; dadurch wurde sie vom Linkchecker weder als Markdown-Link erkannt noch als dokumentierter Totlink gewertet (täglicher Fehlalarm) und im HTML als defekter Anker ausgegeben. Umgestellt auf die kanonische Form
URL [toter Link, geprüft JJJJ-MM-TT — Begründung]. Inhaltlich unverändert. | change_type=source_recheck field="sources" url="https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71a.html [toter Link, geprüft 2026-09-03]" result="dead_by_design" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot" - 2026-08-24: Totlink-Befund zu § 71a GEG nachgeprüft (weiterhin HTTP 404), Prüfdatum im Quellenabschnitt aktualisiert. Der Befund ist gewollt: Die tote URL belegt hier die Aufhebung der Norm und wird deshalb bewusst nicht ersetzt;
factcheck_statusbleibtok. | change_type=source_recheck field="sources" url="https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71a.html [toter Link, geprüft 2026-09-03]" result="dead_by_design" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot" - 2026-08-23: Seite auf GModG-Rechtsstand gezogen.
legal_statusvonin_forceaufsuperseded,statusvonaktuellaufhistorisch,valid_toauf 2026-07-28,factcheck_statusvonreview_neededaufok. Die Aufhebung ist am amtlichen Volltext belegt (Artikel 1 Nummer 32 und Artikel 9 Absatz 1 BGBl. 2026 I Nr. 226); die Fortführung des Regelungsinhalts als § 56 GModG ist über Artikel 1 Nummer 26 und die konsolidierte BBSR-Lesefassung belegt. Neu aufgenommen: Gegenüberstellung alt/neu, Folgeänderungen in den §§ 60b, 74 und 96, korrigierter Bußgeldrahmen (bis 5.000 €, nicht 50.000 €). Die zuvor als Prognose geführte EPBD-Absenkung auf 70 kW ist inzwischen geltendes Recht. Tote Sekundärlinks entfernt, Wikidata umQ1149653(Gebäudeautomation, verifiziert 23.08.2026 über die Wikidata-API) ergänzt. | change_type=legal_status_change field="legal_status" old="in_force" new="superseded" reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" - 2026-08-23: Totlink-Markierungen nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert (§ 71a GEG). | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-09: Erstveröffentlichung mit dem Volltext des § 71a GEG (Schwellenwert 290 kW, Frist 31.12.2024, digitale Energieüberwachungstechnik, Automatisierungsgrad B im Neubau, Interoperabilitäts-Nachrüstung im Bestand). | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-23
- Gültig ab: 2024-01-01
- Gültig bis: 2026-07-28
- Status: historisch (superseded)
- Außer Kraft seit: 29.07.2026 (Artikel 1 Nummer 32 i. V. m. Artikel 9 Absatz 1, BGBl. 2026 I Nr. 226)
- Nachfolgeregelung: § 56 GModG – Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, BGBl. 2026 I Nr. 226 auf recht.bund.de; ergänzend BBSR-GModG-Infoportal und konsolidierte Lesefassung, Stufe B)
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