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GEG § 87 – Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen (Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-23 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer eine Immobilie zum Verkauf, zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing in einem kommerziellen Medium (Zeitung, Zeitschrift, Internetportal) inseriert und zu diesem Zeitpunkt bereits einen Energieausweis besitzt, muss nach § 87 GEG bestimmte energetische Kennwerte in der Anzeige nennen. Bei Wohngebäuden sind das fünf Pflichtangaben: Art des Energieausweises, Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentliche Energieträger der Heizung, Baujahr und Energieeffizienzklasse. Verantwortlich sind Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber und ausdrücklich auch Immobilienmakler. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 108 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GEG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 87 GEG (Fortführung von § 16a EnEV, Umsetzung EPBD)
Auslöser der PflichtImmobilienanzeige in kommerziellem Medium
AnlässeVerkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing
BedingungEnergieausweis liegt bei Aufgabe der Anzeige bereits vor
Pflichtangaben Wohngebäude5: Art des Ausweises, Endenergiebedarf/-verbrauch, wesentliche Energieträger Heizung, Baujahr, Energieeffizienzklasse
Pflichtangaben Nichtwohngebäude3: Art des Ausweises, Endenergiebedarf/-verbrauch (Wärme und Strom getrennt), wesentliche Energieträger Heizung
VerantwortlicheVerkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber, Immobilienmakler
AusnahmeKein Energieausweis vorhanden (z. B. Neubau vor Fertigstellung)
SanktionBußgeld bis 10.000 EUR (§ 108 Abs. 1 Nr. 27, Abs. 2 Nr. 2 GEG)
Zusätzliche PflichtBeratungsgespräch für Käufer von Ein-/Zweifamilienhäusern (§ 80 Abs. 4 GEG)

Geltungsbereich

§ 87 GEG bindet jeden, der vor Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes oder einer selbständigen Nutzungseinheit (z. B. einer Wohnung) eine Immobilienanzeige in einem kommerziellen Medium aufgibt. Kommerzielle Medien sind insbesondere Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet, also Medien, die gewerblich verbreitet und dadurch einem großen Personenkreis zugänglich gemacht werden.

Die Pflicht greift nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufgabe der Anzeige bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Verantwortlich ist, wer die Anzeige aufgibt – das sind Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber sowie ausdrücklich auch Immobilienmakler. Diese Klarstellung, dass die Pflicht auch Makler trifft, wurde mit dem GEG gegenüber der Vorgängernorm § 16a EnEV eingeführt.

Angaben bei Wohngebäuden (5 Pflichtangaben):

Angaben bei Nichtwohngebäuden (3 Pflichtangaben):

Baujahr und Energieeffizienzklasse sind bei Nichtwohngebäuden nicht verpflichtend anzugeben.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Eigentümer inseriert im Juli 2026 ein Einfamilienhaus (Baujahr 1998) auf einem Internetportal. Für das Haus liegt ein Verbrauchsausweis vor. Die Anzeige muss enthalten: „Energieverbrauchsausweis; Endenergieverbrauch 145 kWh/(m²·a); wesentlicher Energieträger: Erdgas; Baujahr 1998; Energieeffizienzklasse E." Beauftragt der Eigentümer einen Makler, trägt auch dieser die Verantwortung für die vollständigen Pflichtangaben. Fehlen sie, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Änderungsverlauf

Stand