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GModG § 92 – Erfüllungserklärung bei Neubau und Sanierung (Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-27 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Erfüllungserklärung ist der förmliche Nachweis gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde, dass ein Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergierechts einhält. Sie ist in § 92 des Stammgesetzes geregelt, das seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) heißt (vormals Gebäudeenergiegesetz – GEG); die Vorschrift steht unverändert in Teil 7 „Vollzug" (§§ 92 bis 95).

Zwei Auslöser gibt es:

  1. Jeder Neubau – der Bauherr oder Eigentümer muss der zuständigen Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachweisen oder bescheinigen, dass die Anforderungen des Gesetzes eingehalten werden (§ 92 Abs. 1 Satz 1).
  2. Sanierung im Bestand – wenn bei Änderungen an Außenbauteilen im Sinne des § 48 Satz 1 der Gesamtnachweis über das ganze Gebäude nach § 50 Abs. 3 (unter Anwendung von § 50 Abs. 1 und 2) geführt wird, sowie in den Fällen des § 51 (Erweiterung und Ausbau) (§ 92 Abs. 2).

Vorzulegen ist die Erklärung nach Fertigstellung des Gebäudes, soweit das Landesrecht keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Wer sie ausstellen darf, bestimmt allein das Landesrecht (§ 92 Abs. 1 Satz 2 und 3) – im Bundesrecht steht dazu nichts. Die Pflichtangaben regelt § 93, die Ermächtigung der Länder zur näheren Ausgestaltung § 94. Alle 16 Bundesländer haben dazu eigene Durchführungsverordnungen erlassen.

Wichtig: Die Nichtvorlage der Erfüllungserklärung ist im Bundesrecht nicht bußgeldbewehrt – § 108 Abs. 1 GEG/GModG zählt § 92 in seinem abschließenden Katalog nicht auf. Sanktioniert werden kann sie über behördliche Anordnungen nach § 95 und über das jeweilige Landesrecht (Bauordnungs- und Vollzugsrecht).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 92 GModG (bis 28.07.2026: § 92 GEG) – „Erfüllungserklärung"
Standort im GesetzTeil 7 „Vollzug", §§ 92 bis 95 [BBSR-Infoportal]
Auslöser 1zu errichtendes Gebäude (Neubau) [§ 92 Abs. 1 Satz 1]
Auslöser 2Änderung von Außenbauteilen nach § 48 Satz 1 mit Gesamtnachweis nach § 50 Abs. 3 (i. V. m. § 50 Abs. 1 und 2) [§ 92 Abs. 2 Satz 1]
Auslöser 3Fälle des § 51 (Erweiterung und Ausbau bestehender Gebäude) [§ 92 Abs. 2 Satz 2]
VerpflichteterBauherr oder Eigentümer (Neubau); Eigentümer (Bestand) [§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1]
Adressatdie nach Landesrecht zuständige Behörde [§ 92 Abs. 1 Satz 1]
Regel-Zeitpunkt der Vorlagenach Fertigstellung des Gebäudes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt [§ 92 Abs. 1 Satz 2]
Ausstellungsberechtigungausschließlich durch Landesrecht bestimmt [§ 92 Abs. 1 Satz 3]
Pflichtinhaltalle zur Überprüfung erforderlichen Angaben für das gesamte Gebäude bzw. je Zone; erforderliche Berechnungen sind beizufügen [§ 93 Satz 1 und 2]
Näherer Umfang der Nachweispflichtbestimmt das Landesrecht [§ 93 Satz 3]
Verordnungsermächtigung der LänderVerfahren, Ausstellungsberechtigung, Pflichtangaben, vorzulegende Nachweise, abweichender Vorlagezeitpunkt, weitere Vollzugsbestimmungen [§ 94 Satz 1]
AufgabenübertragungLänder können den Vollzug auf geeignete Stelle, Fachvereinigung oder Sachverständigen übertragen [§ 94 Satz 2]
SubdelegationLandesregierungen können die Ermächtigung auf andere Behörden übertragen [§ 94 Satz 3]
Behördliche BefugnisseEinzelfallanordnungen; auch Dritte (Planer, ausführende Firmen) müssen an sie gerichtete Anordnungen unmittelbar befolgen [§ 95 Satz 1 und 2]
Bußgeld bei Nichtvorlagekein bundesrechtlicher Bußgeldtatbestand – § 92 ist im Katalog des § 108 Abs. 1 (Nr. 1 bis 32) nicht enthalten
AbgrenzungUnternehmererklärung nach § 96 (private Nachweise, 10 Jahre aufzubewahren) ist etwas anderes als die Erfüllungserklärung
Länder mit eigener Durchführungsverordnungalle 16 [BBSR-Infoportal, Regelungen der Länder]
Zugrunde gelegte FassungGEG i. d. F. vom 22.06.2026; Umbenennung in GModG zum 29.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)

Geltungsbereich

§ 92 gilt bundesweit, betrifft aber ausschließlich das Verwaltungsverfahren – nicht die materiellen Anforderungen selbst. Erfasst sind:

Der Vollzug ist Ländersache. Die folgenden Landesverordnungen regeln Zuständigkeit, Verfahren, Vordrucke und Ausstellungsberechtigung (Stand der BBSR-Übersicht; Angaben des BBSR ausdrücklich ohne Gewähr):

LandRegelung
Baden-WürttembergGEG-DVO BW vom 09.03.2022
BayernVerordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)
BerlinEnEV-DV Bln vom 18.12.2009, zul. geänd. 09.01.2018 (gilt bis zum Erlass einer GEG-DVO fort)
BrandenburgGEGÜV Bbg vom 30.08.2022
BremenVerordnung zur Durchführung des GEG vom 01.11.2022
HamburgZuständigkeitsverordnung KlimaSch/EnEZustAnO HA vom 31.03.2009
HessenHeizkosten- und Energieverfahrensverordnung (HEVV) vom 03.02.2009 i. d. F. vom 17.02.2020
Mecklenburg-VorpommernGEG-DLVO M-V vom 27.06.2022
NiedersachsenNDVO-GEG vom 26.08.2021 i. d. F. vom 12.03.2025
Nordrhein-WestfalenGEG-UVO vom 23.06.2021 i. d. F. vom 27.10.2022
Rheinland-PfalzGEGDVO vom 21.07.2025
SaarlandGEGZustG und GEGDVO vom 24.07.2023
SachsenGebäudeenergieverordnung (GebEnVO) vom 19.12.2023
Sachsen-AnhaltAG-GEG LSA vom 21.11.2023
Schleswig-HolsteinLandesverordnung zur Umsetzung des GEG vom 26.07.2023
ThüringenThürZustVollzGEGVO vom 04.10.2022

Praktische Folge: Frist, Formular und Ausstellungsberechtigung unterscheiden sich von Land zu Land. Wer in Rheinland-Pfalz baut, arbeitet mit der GEGDVO vom 21.07.2025; in Berlin gilt bis heute eine Verordnung, die noch auf die längst aufgehobene EnEV Bezug nimmt.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin lässt 2026 an ihrem Einfamilienhaus die Fassade dämmen und die Fenster tauschen. Ihr Energieberater rät, statt der Einzelbauteil-Höchstwerte den Gesamtnachweis zu führen, weil die alte Außenwand sonst eine sehr dicke Dämmung bräuchte: Nach § 50 Abs. 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des geänderten Gebäudes den Wert des Referenzgebäudes um höchstens 40 Prozent überschreiten. Weil damit Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 50 Abs. 3 durchgeführt werden, greift § 92 Abs. 2: Die Eigentümerin muss der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Erfüllungserklärung abgeben, in der die energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes zugrunde gelegt und die Berechnungen beigefügt sind (§ 93). Ob sie die Erklärung selbst unterschreiben darf oder ein nach Landesrecht Ausstellungsberechtigter unterschreiben muss und bis wann sie einzureichen ist, ergibt sich aus der Durchführungsverordnung ihres Bundeslandes. Hätte sie nur die Fenster mit einem U_w von 1,3 W/(m²·K) nach § 48 i. V. m. Anlage 7 getauscht, wäre nach Bundesrecht keine Erfüllungserklärung fällig gewesen – wohl aber die Unternehmererklärung des Fensterbauers nach § 96 Abs. 1 Nr. 1.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Amtliche Sekundärquellen (Stufe A/B):

Landesrecht (Auswahl, Stufe A):

Interne Querverweise:

Änderungsverlauf

Prüfhinweise (offene Punkte für den nächsten Review)

  1. Fortgeltung des Wortlauts der §§ 92 bis 95 nach dem GModG. Der geprüfte Volltext stammt aus der Fassung vom 22.06.2026 (also vor der Umbenennung zum 29.07.2026). Das BBSR-Infoportal beschreibt § 92 nach dem GModG inhaltlich unverändert, weist aber selbst darauf hin, dass die Portaltexte erst „sukzessive an den neuen Rechtsstand angepasst" werden. Der Wortlaut der §§ 92 bis 95 GModG ist gegen die konsolidierte Fassung nachzuprüfen.
  2. Nummerierung des § 108 Abs. 1 nach dem GModG. Die Aussage „§ 92 ist nicht bußgeldbewehrt" beruht auf dem Katalog Nr. 1 bis 32 in der Fassung vom 22.06.2026. Da das GModG in § 108 Folgeänderungen vorgenommen hat (Wegfall der Bezugnahmen auf §§ 71 ff.), sind Nummerierung und Katalogumfang erneut zu prüfen.
  3. Erweiterung des § 88 GModG. Nach der Nexvyra-Konkordanz ist die Ausstellungsberechtigung des § 88 auf Personen erweitert worden, die zur Ausstellung von Erfüllungserklärungen berechtigt sind. Diese Änderung ist noch nicht im Text dieser Seite verarbeitet und gegen den amtlichen Gesetzestext zu verifizieren.
  4. Aktualität der Länderübersicht. Die Tabelle folgt der BBSR-Übersicht, die ausdrücklich „ohne Gewähr" veröffentlicht wird. Insbesondere Berlin (noch EnEV-DV) und Hamburg (Zuständigkeitsverordnung von 2009) sollten vor dem nächsten Review gegen das jeweilige Landesrechtsportal geprüft werden.

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