GModG § 92 – Erfüllungserklärung bei Neubau und Sanierung (Stand 2026)
Kurzantwort
Die Erfüllungserklärung ist der förmliche Nachweis gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde, dass ein Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergierechts einhält. Sie ist in § 92 des Stammgesetzes geregelt, das seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) heißt (vormals Gebäudeenergiegesetz – GEG); die Vorschrift steht unverändert in Teil 7 „Vollzug" (§§ 92 bis 95).
Zwei Auslöser gibt es:
- Jeder Neubau – der Bauherr oder Eigentümer muss der zuständigen Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachweisen oder bescheinigen, dass die Anforderungen des Gesetzes eingehalten werden (§ 92 Abs. 1 Satz 1).
- Sanierung im Bestand – wenn bei Änderungen an Außenbauteilen im Sinne des § 48 Satz 1 der Gesamtnachweis über das ganze Gebäude nach § 50 Abs. 3 (unter Anwendung von § 50 Abs. 1 und 2) geführt wird, sowie in den Fällen des § 51 (Erweiterung und Ausbau) (§ 92 Abs. 2).
Vorzulegen ist die Erklärung nach Fertigstellung des Gebäudes, soweit das Landesrecht keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Wer sie ausstellen darf, bestimmt allein das Landesrecht (§ 92 Abs. 1 Satz 2 und 3) – im Bundesrecht steht dazu nichts. Die Pflichtangaben regelt § 93, die Ermächtigung der Länder zur näheren Ausgestaltung § 94. Alle 16 Bundesländer haben dazu eigene Durchführungsverordnungen erlassen.
Wichtig: Die Nichtvorlage der Erfüllungserklärung ist im Bundesrecht nicht bußgeldbewehrt – § 108 Abs. 1 GEG/GModG zählt § 92 in seinem abschließenden Katalog nicht auf. Sanktioniert werden kann sie über behördliche Anordnungen nach § 95 und über das jeweilige Landesrecht (Bauordnungs- und Vollzugsrecht).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 92 GModG (bis 28.07.2026: § 92 GEG) – „Erfüllungserklärung" |
| Standort im Gesetz | Teil 7 „Vollzug", §§ 92 bis 95 [BBSR-Infoportal] |
| Auslöser 1 | zu errichtendes Gebäude (Neubau) [§ 92 Abs. 1 Satz 1] |
| Auslöser 2 | Änderung von Außenbauteilen nach § 48 Satz 1 mit Gesamtnachweis nach § 50 Abs. 3 (i. V. m. § 50 Abs. 1 und 2) [§ 92 Abs. 2 Satz 1] |
| Auslöser 3 | Fälle des § 51 (Erweiterung und Ausbau bestehender Gebäude) [§ 92 Abs. 2 Satz 2] |
| Verpflichteter | Bauherr oder Eigentümer (Neubau); Eigentümer (Bestand) [§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1] |
| Adressat | die nach Landesrecht zuständige Behörde [§ 92 Abs. 1 Satz 1] |
| Regel-Zeitpunkt der Vorlage | nach Fertigstellung des Gebäudes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt [§ 92 Abs. 1 Satz 2] |
| Ausstellungsberechtigung | ausschließlich durch Landesrecht bestimmt [§ 92 Abs. 1 Satz 3] |
| Pflichtinhalt | alle zur Überprüfung erforderlichen Angaben für das gesamte Gebäude bzw. je Zone; erforderliche Berechnungen sind beizufügen [§ 93 Satz 1 und 2] |
| Näherer Umfang der Nachweispflicht | bestimmt das Landesrecht [§ 93 Satz 3] |
| Verordnungsermächtigung der Länder | Verfahren, Ausstellungsberechtigung, Pflichtangaben, vorzulegende Nachweise, abweichender Vorlagezeitpunkt, weitere Vollzugsbestimmungen [§ 94 Satz 1] |
| Aufgabenübertragung | Länder können den Vollzug auf geeignete Stelle, Fachvereinigung oder Sachverständigen übertragen [§ 94 Satz 2] |
| Subdelegation | Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Behörden übertragen [§ 94 Satz 3] |
| Behördliche Befugnisse | Einzelfallanordnungen; auch Dritte (Planer, ausführende Firmen) müssen an sie gerichtete Anordnungen unmittelbar befolgen [§ 95 Satz 1 und 2] |
| Bußgeld bei Nichtvorlage | kein bundesrechtlicher Bußgeldtatbestand – § 92 ist im Katalog des § 108 Abs. 1 (Nr. 1 bis 32) nicht enthalten |
| Abgrenzung | Unternehmererklärung nach § 96 (private Nachweise, 10 Jahre aufzubewahren) ist etwas anderes als die Erfüllungserklärung |
| Länder mit eigener Durchführungsverordnung | alle 16 [BBSR-Infoportal, Regelungen der Länder] |
| Zugrunde gelegte Fassung | GEG i. d. F. vom 22.06.2026; Umbenennung in GModG zum 29.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) |
Geltungsbereich
§ 92 gilt bundesweit, betrifft aber ausschließlich das Verwaltungsverfahren – nicht die materiellen Anforderungen selbst. Erfasst sind:
- Bauherren und Eigentümer von Neubauten (Wohn- und Nichtwohngebäude): Für jedes zu errichtende Gebäude ist eine Erfüllungserklärung abzugeben. Ob die Behörde sie nur entgegennimmt oder inhaltlich prüft, richtet sich nach Landesrecht.
- Eigentümer bei Sanierungen – aber nur in einem Teilbereich: Die Pflicht entsteht nach § 92 Abs. 2 erst dann, wenn beim Ändern von Außenbauteilen nicht der einfache Bauteilnachweis (Einhaltung der U-Werte nach § 48 i. V. m. Anlage 7), sondern der Gesamtnachweis über das ganze Gebäude nach § 50 Abs. 3 geführt wird. Wer sein Dach schlicht mit den Höchstwerten der Anlage 7 dämmt, löst keine Erfüllungserklärungspflicht nach Bundesrecht aus.
- Erweiterung und Ausbau nach § 51 – hier gilt die Pflicht ebenfalls (§ 92 Abs. 2 Satz 2).
Der Vollzug ist Ländersache. Die folgenden Landesverordnungen regeln Zuständigkeit, Verfahren, Vordrucke und Ausstellungsberechtigung (Stand der BBSR-Übersicht; Angaben des BBSR ausdrücklich ohne Gewähr):
| Land | Regelung |
|---|---|
| Baden-Württemberg | GEG-DVO BW vom 09.03.2022 |
| Bayern | Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) |
| Berlin | EnEV-DV Bln vom 18.12.2009, zul. geänd. 09.01.2018 (gilt bis zum Erlass einer GEG-DVO fort) |
| Brandenburg | GEGÜV Bbg vom 30.08.2022 |
| Bremen | Verordnung zur Durchführung des GEG vom 01.11.2022 |
| Hamburg | Zuständigkeitsverordnung KlimaSch/EnEZustAnO HA vom 31.03.2009 |
| Hessen | Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung (HEVV) vom 03.02.2009 i. d. F. vom 17.02.2020 |
| Mecklenburg-Vorpommern | GEG-DLVO M-V vom 27.06.2022 |
| Niedersachsen | NDVO-GEG vom 26.08.2021 i. d. F. vom 12.03.2025 |
| Nordrhein-Westfalen | GEG-UVO vom 23.06.2021 i. d. F. vom 27.10.2022 |
| Rheinland-Pfalz | GEGDVO vom 21.07.2025 |
| Saarland | GEGZustG und GEGDVO vom 24.07.2023 |
| Sachsen | Gebäudeenergieverordnung (GebEnVO) vom 19.12.2023 |
| Sachsen-Anhalt | AG-GEG LSA vom 21.11.2023 |
| Schleswig-Holstein | Landesverordnung zur Umsetzung des GEG vom 26.07.2023 |
| Thüringen | ThürZustVollzGEGVO vom 04.10.2022 |
Praktische Folge: Frist, Formular und Ausstellungsberechtigung unterscheiden sich von Land zu Land. Wer in Rheinland-Pfalz baut, arbeitet mit der GEGDVO vom 21.07.2025; in Berlin gilt bis heute eine Verordnung, die noch auf die längst aufgehobene EnEV Bezug nimmt.
Ausnahmen
- Bauteilnachweis statt Gesamtnachweis: Wird bei einer Sanierung nur der bauteilbezogene Nachweis nach § 48 i. V. m. Anlage 7 geführt, greift § 92 Abs. 2 nicht – die Erfüllungserklärungspflicht setzt den Gesamtnachweis nach § 50 Abs. 3 voraus.
- Gebäude außerhalb des Anwendungsbereichs: Für Gebäude, die nach § 2 GModG vom Anwendungsbereich ausgenommen sind (u. a. Betriebsgebäude mit großflächig offenen Bauteilen, Unterglas-/Folienbauten für Pflanzenanzucht, Traglufthallen, Gebäude für Gottesdienst, Wohngebäude mit Nutzung unter vier Monaten jährlich), entsteht mangels Anforderungen auch keine Nachweispflicht.
- Abweichender Vorlagezeitpunkt: § 92 Abs. 1 Satz 2 gilt nur „soweit das Landesrecht nicht einen anderen Zeitpunkt der Vorlage bestimmt" – mehrere Länder verlangen die Erklärung bereits mit dem Bauantrag oder der Fertigstellungsanzeige.
- Übertragener Vollzug: Nach § 94 Satz 2 können die Länder abweichend von § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 die Vollzugsaufgaben einer geeigneten Stelle, einer Fachvereinigung oder einem Sachverständigen übertragen; dann ist die Erklärung nicht bei der Behörde, sondern dort einzureichen.
- Befreiung nach § 102: Wird von den Anforderungen des Gesetzes befreit, bezieht sich die Erfüllungserklärung entsprechend nur auf die verbleibenden Anforderungen.
Häufige Fehler
- „Ohne Erfüllungserklärung droht ein Bußgeld nach § 108." Falsch nach Bundesrecht: Der Katalog des § 108 Abs. 1 (Nr. 1 bis 32) nennt § 92 nicht. Bußgeldbewehrt sind unter anderem § 47, § 48, § 60b, § 60c, § 80, § 87, § 88 und § 96 – nicht aber die Erfüllungserklärung. Sanktionen können sich jedoch aus Landesrecht und aus der Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 95 ergeben.
- Erfüllungserklärung mit Unternehmererklärung verwechselt. Die Unternehmererklärung nach § 96 ist eine private Bestätigung des ausführenden Betriebs an den Eigentümer (z. B. über hydraulischen Abgleich, Dämmung, Heizungseinbau); sie ist zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde nur auf Verlangen vorzulegen. Die Erfüllungserklärung nach § 92 geht dagegen aktiv an die Behörde.
- Erfüllungserklärung mit Energieausweis verwechselt. Der Energieausweis (§§ 79 ff.) dient der Information von Käufern und Mietern; die Erfüllungserklärung ist ein Vollzugsnachweis gegenüber der Behörde. Die Ausstellungsberechtigung folgt jeweils anderen Regeln – für den Energieausweis aus § 88 (Bundesrecht), für die Erfüllungserklärung aus dem Landesrecht.
- Bundesweit einheitliches Formular angenommen. Es gibt keines. Vordrucke, Fristen und Ausstellungsberechtigte ergeben sich aus der jeweiligen Landesverordnung.
- „Jede Sanierung löst die Pflicht aus." Nein – nur die Sanierung mit Gesamtnachweis nach § 50 Abs. 3 und die Fälle des § 51.
- Berechnungen vergessen. Nach § 93 Satz 2 sind die erforderlichen Berechnungen beizufügen; bei zonierten Nichtwohngebäuden sind die Angaben je Zone zu machen (§ 93 Satz 1).
Beispiel
Eine Eigentümerin lässt 2026 an ihrem Einfamilienhaus die Fassade dämmen und die Fenster tauschen. Ihr Energieberater rät, statt der Einzelbauteil-Höchstwerte den Gesamtnachweis zu führen, weil die alte Außenwand sonst eine sehr dicke Dämmung bräuchte: Nach § 50 Abs. 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des geänderten Gebäudes den Wert des Referenzgebäudes um höchstens 40 Prozent überschreiten. Weil damit Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 50 Abs. 3 durchgeführt werden, greift § 92 Abs. 2: Die Eigentümerin muss der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Erfüllungserklärung abgeben, in der die energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes zugrunde gelegt und die Berechnungen beigefügt sind (§ 93). Ob sie die Erklärung selbst unterschreiben darf oder ein nach Landesrecht Ausstellungsberechtigter unterschreiben muss und bis wann sie einzureichen ist, ergibt sich aus der Durchführungsverordnung ihres Bundeslandes. Hätte sie nur die Fenster mit einem U_w von 1,3 W/(m²·K) nach § 48 i. V. m. Anlage 7 getauscht, wäre nach Bundesrecht keine Erfüllungserklärung fällig gewesen – wohl aber die Unternehmererklärung des Fensterbauers nach § 96 Abs. 1 Nr. 1.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- § 92 GEG/GModG – Erfüllungserklärung (Lesefassung, gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__92.html
- § 93 GEG/GModG – Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__93.html
- § 94 GEG/GModG – Verordnungsermächtigung der Länder:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__94.html
- § 96 GEG/GModG – Private Nachweise (Unternehmererklärung):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__96.html
- § 108 GEG/GModG – Bußgeldvorschriften (abschließender Katalog):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- Konsolidierte Gesamtausgabe des Stammgesetzes (GModG):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 (Änderungs- und Umbenennungsgesetz):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf
Amtliche Sekundärquellen (Stufe A/B):
- GEG-/GModG-Infoportal des BBSR – Erfüllungserklärung (Funktionsweise, Mindestinhalte, Verordnungsermächtigung):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/Vollzug/Erfuellungserklaerung/Erfuellungserklaerungl-node.html
- GEG-/GModG-Infoportal des BBSR – Regelungen der Länder zum Vollzug (Übersicht aller 16 Landesverordnungen mit Links):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/Vollzug/RegelLaender/RegelLaender-node.html
- GEG-/GModG-Infoportal des BBSR – Private Nachweise (Abgrenzung Unternehmererklärung):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/Vollzug/Private/Nachweise-node.html
Landesrecht (Auswahl, Stufe A):
- GEG-DVO Baden-Württemberg: https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=GEGDV_BW
- GEGÜV Brandenburg: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/geguev_bbg
- GEG-DLVO Mecklenburg-Vorpommern:: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GEGDVMVrahmen
- GEGDVO Rheinland-Pfalz (21.07.2025):: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-GEGDVRPpP1
- GebEnVO Sachsen: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/20371-Gebaeudeenergieverordnung
- AG-GEG LSA Sachsen-Anhalt:: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GEGAGSTrahmen
Interne Querverweise:
- GModG statt GEG – Paragraphen-Konkordanz alt/neu:: https://nexvyra.de/fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.md
- GEG § 48 & Anlage 7 – U-Werte bei Sanierung von Außenbauteilen:: https://nexvyra.de/fakten/geg-48-bauteilanforderungen-sanierung.md
- GEG § 108 – Bußgeldvorschriften:: https://nexvyra.de/fakten/geg-108-bussgeldvorschriften.md
Änderungsverlauf
- 2026-08-27: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut der §§ 92, 93, 94. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin" und 95 sowie der abschließende Bußgeldkatalog des § 108 Abs. 1 gegen die konsolidierte Lesefassung (Stand 22.06.2026) geprüft; Funktionsweise, Mindestinhalte und Länder-Verordnungsermächtigung gegen das GModG-Infoportal des BBSR abgeglichen; Übersicht der 16 Landesverordnungen aus der amtlichen BBSR-Länderübersicht übernommen. factcheck_status = review_needed, weil die konsolidierte GModG-Fassung ab 29.07.2026 für §§ 92 bis 95 und § 108 zum Prüfzeitpunkt nicht abrufbar war (siehe Prüfhinweise). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent"
Prüfhinweise (offene Punkte für den nächsten Review)
- Fortgeltung des Wortlauts der §§ 92 bis 95 nach dem GModG. Der geprüfte Volltext stammt aus der Fassung vom 22.06.2026 (also vor der Umbenennung zum 29.07.2026). Das BBSR-Infoportal beschreibt § 92 nach dem GModG inhaltlich unverändert, weist aber selbst darauf hin, dass die Portaltexte erst „sukzessive an den neuen Rechtsstand angepasst" werden. Der Wortlaut der §§ 92 bis 95 GModG ist gegen die konsolidierte Fassung nachzuprüfen.
- Nummerierung des § 108 Abs. 1 nach dem GModG. Die Aussage „§ 92 ist nicht bußgeldbewehrt" beruht auf dem Katalog Nr. 1 bis 32 in der Fassung vom 22.06.2026. Da das GModG in § 108 Folgeänderungen vorgenommen hat (Wegfall der Bezugnahmen auf §§ 71 ff.), sind Nummerierung und Katalogumfang erneut zu prüfen.
- Erweiterung des § 88 GModG. Nach der Nexvyra-Konkordanz ist die Ausstellungsberechtigung des § 88 auf Personen erweitert worden, die zur Ausstellung von Erfüllungserklärungen berechtigt sind. Diese Änderung ist noch nicht im Text dieser Seite verarbeitet und gegen den amtlichen Gesetzestext zu verifizieren.
- Aktualität der Länderübersicht. Die Tabelle folgt der BBSR-Übersicht, die ausdrücklich „ohne Gewähr" veröffentlicht wird. Insbesondere Berlin (noch EnEV-DV) und Hamburg (Zuständigkeitsverordnung von 2009) sollten vor dem nächsten Review gegen das jeweilige Landesrechtsportal geprüft werden.
Stand
- Stand: 2026-08-27
- Gültig ab: 1.11.2020 (Inkrafttreten Teil 7 GEG); Umbenennung in GModG zum 29.07.2026
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext, BBSR-Infoportal des Bundes)
- Factcheck: review_needed (siehe Prüfhinweise)
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