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Nullemissionsgebäude nach GModG (§ 10a bzw. § 10) – neuer Neubaustandard ab 2028 (behördliche Gebäude) und ab 2030 (alle Neubauten), Stand 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-10 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) – führt das Nullemissionsgebäude als neuen Standard für Neubauten ein. Das geschieht in zwei Stufen: Ab dem 1. Januar 2028 müssen neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, als Nullemissionsgebäude errichtet werden (§ 10a GModG, Artikel 3 des Änderungsgesetzes). Ab dem 1. Januar 2030 gilt der Standard für alle Neubauten; dann ersetzt ein neu gefasster § 10 GModG die bisherigen §§ 10 und 10a (Artikel 4 des Änderungsgesetzes). Bis dahin bleibt es beim Standard Niedrigstenergiegebäude nach § 10 GModG (Begrenzung des Gesamtenergiebedarfs, baulicher Wärmeschutz, Einhaltung der Heizungsvorschriften der §§ 42–45 GModG). Hintergrund ist die EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Richtlinie (EU) 2024/1275), die den Nullemissionsgebäude-Standard europaweit vorgibt. Kern des Standards: keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort plus eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz. Wichtiger Hinweis: Diese Seite gibt den frühen Rechtsstand wenige Wochen nach Verkündung wieder und stützt sich auf die amtliche Darstellung des BBSR-GEG-/GModG-Infoportals; der Wortlaut der §§ 10 und 10a GModG in der verkündeten Fassung ist noch gegen den amtlichen Volltext zu verifizieren (siehe Abschnitt „Vorbehalt").

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Stufe 1§ 10a GModG (Artikel 3 des Änderungsgesetzes) (review_needed – Wortlaut nicht am Volltext verifiziert)
Rechtsgrundlage Stufe 2neu gefasster § 10 GModG, ersetzt §§ 10 und 10a (Artikel 4 des Änderungsgesetzes) (review_needed)
Gesetzestitel (neuer Stammgesetz-Titel)Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Titel des ÄnderungsgesetzesGesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
Verkündung28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 (ELI: bgbl-1/2026/226)
Ausfertigungsdatum23.07.2026
FederführungBMWSB und BMWE
Beschluss Bundestag & Bundesrat10.07.2026
Stufe 1 – Geltung ab01.01.2028
Stufe 1 – erfasste Gebäudeneu errichtete Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden
Stufe 2 – Geltung ab01.01.2030
Stufe 2 – erfasste Gebäudealle zu errichtenden Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude)
Bis 31.12.2027 geltender NeubaustandardNiedrigstenergiegebäude (§ 10 GModG)
Grundpflichten § 10 GModG (bis dahin)Begrenzung des Gesamtenergiebedarfs (Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung, bei NWG auch eingebaute Beleuchtung); Begrenzung der Energieverluste durch baulichen Wärmeschutz; Einhaltung der §§ 42–45 GModG zum Einbau neuer Heizungsanlagen
Kernmerkmal Nullemissionsgebäudekeine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort + sehr hohe Gesamtenergieeffizienz
Unionsrechtliche GrundlageRichtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD-Neufassung), in Kraft seit 28.05.2024
EPBD-Vorgabe EffizienzniveauGesamtenergieeffizienz mind. 10 % besser als das nationale Niedrigstenergiegebäude-Niveau (review_needed – Sekundärquelle)
Flankierende EPBD-Umsetzung ab 01.01.2027Ökobilanzierung / Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen (§ 7 GModG), MEPS für bestehende Nichtwohngebäude (§ 40 GModG), Gebäudeautomatisierung (§ 56 GModG), geänderte Referenzgebäude (Anlagen 1 und 2), geänderte Primärenergiefaktoren (§ 22 i. V. m. Anlage 4)
Ausnahmen von den Neubau-Grundpflichten (§ 10 GModG, Fassung ab 29.07.2026)Kollision mit Vorschriften zu Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz, Arbeitsschutz oder Gesundheitsschutz; zusätzlich für §§ 42–45: hallenartige Zonen von Nichtwohngebäuden (Deckenhöhe über 4 m) mit dezentralen Gebläse-/Strahlungsheizungen sowie Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung
Kleine Gebäude / RaumzellenErleichterung nach § 104 GModG (bis 50 m² Nutzfläche; Raumzellen mit Nutzungsdauer bis 10 Jahre)
Evaluierung des Gesetzes2030 (§ 9a GModG)

Geltungsbereich

Der Nullemissionsgebäude-Standard betrifft ausschließlich zu errichtende Gebäude (Neubau), nicht den Gebäudebestand. Für den Bestand sieht das GModG mit den Mindestenergiestandards (MEPS, § 40 GModG) ein eigenes, auf Nichtwohngebäude bezogenes Regime nach dem „Worst-first"-Ansatz vor.

Die Einführung erfolgt in zwei zeitlichen Stufen:

Bis zum 31. Dezember 2027 – und für private Bauherren bis zum 31. Dezember 2029 – bleibt der bisherige Neubaustandard maßgeblich: das Niedrigstenergiegebäude nach § 10 GModG. Dessen drei kumulativ einzuhaltende Grundpflichten sind die Begrenzung des Gesamtenergiebedarfs, die Begrenzung der Energieverluste durch baulichen Wärmeschutz und die Einhaltung der §§ 42 bis 45 GModG zum Einbau neuer Heizungsanlagen. Ergänzt wird dies durch die Grundpflichten zu Mindestwärmeschutz (§ 11), Wärmebrücken (§ 12), Dichtheit (§ 13) und sommerlichem Wärmeschutz (§ 14).

Da der Neubau-Primärenergiebedarf und der Wärmeschutz weiterhin über das Referenzgebäudeverfahren nachgewiesen werden und das GModG die Referenzgebäude (Anlagen 1 und 2) sowie die Primärenergiefaktoren (§ 22 i. V. m. Anlage 4) zum 1. Januar 2027 neu fasst, ändert sich die Nachweissystematik bereits vor der Nullemissions-Stufe.

Ausnahmen

Das GModG enthält für die Neubau-Grundpflichten mehrere Ausnahmetatbestände. Sie gelten nach der amtlichen Darstellung des BBSR für § 10 GModG in der ab dem 29. Juli 2026 geltenden Fassung; ob und wie sie in den Nullemissions-Stufen fortgeschrieben werden, ist am Volltext zu prüfen.

Eine generelle Ausnahme vom Nullemissionsstandard für Ein- und Zweifamilienhäuser gibt es nicht – ab dem 1. Januar 2030 sind grundsätzlich alle Neubauten erfasst.

Was ein Nullemissionsgebäude ausmacht

Der Begriff stammt aus der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, Richtlinie (EU) 2024/1275). Die drei tragenden Elemente sind:

  1. Keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort. Das ist die zentrale Anforderung – eine mit Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas betriebene Heizung ist im Nullemissionsgebäude nicht mehr zulässig. Praktisch bedeutet das Wärmepumpe, Fernwärme, Solarthermie, Biomasse oder vergleichbar emissionsfreie Lösungen.
  2. Sehr hohe Gesamtenergieeffizienz. Die EPBD verlangt gegenüber dem nationalen Niedrigstenergiegebäude-Niveau eine nochmals verbesserte Effizienz; nach Darstellung mehrerer Fachquellen um mindestens 10 Prozent. Dieser Wert ist eine Sekundärangabe und noch gegen den Richtlinientext bzw. die deutsche Umsetzung zu prüfen.
  3. Mess- und Steuerungstechnik. Die Richtlinie verknüpft den Standard mit Anforderungen an Messung und Regelung des Energieverbrauchs.

Zu unterscheiden ist das Nullemissionsgebäude von der Ökobilanzierung: Die ab dem 1. Januar 2027 nach § 7 GModG einzuführende Berechnung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen (graue Emissionen aus Herstellung, Errichtung, Rückbau) ist eine eigenständige Nachweis- und Berichtspflicht. Das Nullemissionsgebäude zielt dagegen auf die betriebsbedingten Emissionen am Standort. Beide Stränge laufen im modernisierten, digitalisierten Energieausweis zusammen.

Ablauf und Fristen

Maßgeblich für die Anwendung ist im Baurecht regelmäßig der Zeitpunkt des Bauantrags bzw. der Bauanzeige; das Übergangsrecht des § 111 GModG ist im Einzelfall zu prüfen. Wer ein größeres Neubauvorhaben mit Fertigstellung um 2030 plant, sollte daher früh klären, welcher Rechtsstand greift.

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Kommune plant ein neues Verwaltungsgebäude mit Bauantrag im Frühjahr 2028. Weil es sich um ein Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand handelt, das von einer Behörde genutzt wird, greift bereits Stufe 1 des Nullemissionsstandards nach § 10a GModG: Am Standort dürfen keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen entstehen, die Wärmeversorgung wird deshalb über eine Wärmepumpe mit PV-Anlage und Fernwärme-Rückfallebene geplant. Parallel ist seit dem 1. Januar 2027 die Ökobilanzierung nach § 7 GModG zu erstellen, sodass die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen bereits in der Entwurfsphase berechnet und im Energieausweis ausgewiesen werden. Ein privates Mehrfamilienhaus desselben Bauherrn mit Bauantrag im Jahr 2028 unterliegt dagegen noch dem Niedrigstenergiegebäude-Standard – erst ab dem 1. Januar 2030 gilt auch dort der Nullemissionsstandard.

Vorbehalt: früher Rechtsstand, Volltext noch zu verifizieren

Diese Seite entstand rund zwei Wochen nach Inkrafttreten der ersten GModG-Regelungen. Sie stützt sich auf die amtliche Darstellung des GEG-/GModG-Infoportals des BBSR (gmodg.bund.de) sowie auf die dort verlinkte Verkündung im Bundesgesetzblatt. Noch nicht gegen den amtlichen Volltext verifiziert sind:

Der amtliche Regelungstext liegt bislang nur als PDF im Bundesgesetzblatt vor; ein maschinell auswertbarer Volltext der neuen §§ 10 und 10a war zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Seite nicht abrufbar. Die konsolidierte Lesefassung auf gesetze-im-internet.de bildet nach eigener Angabe zunächst nur den Gültigkeitszeitraum 29.07.2026 bis 31.12.2026 ab – also ohne die späteren Nullemissions-Stufen.

Zudem sind gegen das GModG verfassungsrechtliche Einwände erhoben worden; die Deutsche Umwelthilfe hat eine Klage angekündigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Juli 2026 (Az. 2 BvE 3/26) lediglich eine Organklage im Eilverfahren als unzulässig zurückgewiesen und sich zur materiellen Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich nicht geäußert; das Aktenzeichen ist über zwei unabhängige Quellen belegt, die BVerfG-Pressemitteilung selbst konnte nicht direkt geprüft werden. Änderungen der Rechtslage sind daher nicht ausgeschlossen.

Siehe ergänzend die Themenseiten „GModG ‚Bio-Treppe' (§ 43)", „Mindesteffizienzstandards (MEPS) für Gebäude", „EPBD 2024 – Umsetzung in Deutschland" und „Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) ab 2026".

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Gesetzgebungsmaterialien:

Fachliche Sekundärquelle (zur Einordnung herangezogen, nicht als Faktenbeleg):

Änderungsverlauf

Stand