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Kostenvoranschlag beim Werk- und Bauvertrag (§ 649 BGB) – wesentliche Überschreitung, Anzeigepflicht, Kündigung und Vergütung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-04 · letzte Prüfung: 2026-10-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein **Kostenvoranschlag** (im Gesetz: „Kostenanschlag") ist eine Schätzung des Unternehmers, **kein Festpreis** – solange der Unternehmer nicht ausdrücklich die **Gewähr für die Richtigkeit** übernommen hat. Zeichnet sich ab, dass das Werk nur mit einer **wesentlichen Überschreitung** des Anschlags ausführbar ist, muss der Unternehmer den Besteller **unverzüglich** informieren (§ 649 Abs. 2 BGB). Der Besteller kann den Vertrag dann **kündigen**; der Unternehmer erhält in diesem Fall **nur den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung** plus nicht eingepreiste Auslagen (§ 649 Abs. 1 i. V. m. § 645 Abs. 1 BGB) – nicht die volle Vergütung wie bei der freien Kündigung nach § 648 BGB. Eine feste Prozentgrenze für „wesentlich" nennt das Gesetz **nicht**. Der Kostenanschlag selbst ist **im Zweifel nicht zu vergüten** (§ 632 Abs. 3 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§ 649 BGB „Kostenanschlag", Buch 2, Titel 9 (Werkvertrag), Untertitel 1 [gesetze-im-internet.de, § 649 BGB]
Anwendungsvoraussetzung 1Dem Vertrag ist ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden [§ 649 Abs. 1 BGB]
Anwendungsvoraussetzung 2Der Unternehmer hat keine Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen (sonst verbindlicher Preis, § 649 greift nicht) [§ 649 Abs. 1 BGB]
AuslöserDas Werk ist nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar [§ 649 Abs. 1 BGB]
Schwelle „wesentlich"Keine gesetzliche Prozentzahl; Einzelfallfrage. Kommentarliteratur nennt laut Handwerkskammer Abweichungen von 10 bis 20 % (ausnahmsweise 25 %) als Orientierung für noch unwesentliche Überschreitungen [HWK-Merkblatt Kostenvoranschlag, Abschn. III]
AnzeigepflichtIst eine solche Überschreitung zu erwarten, hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen [§ 649 Abs. 2 BGB]
„Unverzüglich"ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition) [§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB]
KündigungsfolgeKündigt der Besteller aus diesem Grund, steht dem Unternehmer nur der in § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu [§ 649 Abs. 1 BGB]
Inhalt des § 645-AnspruchsTeil der Vergütung entsprechend der geleisteten Arbeit + Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen [§ 645 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Vergleich freie KündigungBei § 648 BGB: vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen/anderweitigen Erwerbs; Vermutung 5 % der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung [§ 648 BGB]
Form beim BauvertragKündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form [§ 650h BGB]
Vergütung des AnschlagsEin Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten [§ 632 Abs. 3 BGB]
PflichtverletzungVerletzt der Unternehmer eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis (z. B. die Anzeigepflicht), kann der Besteller Schadensersatz verlangen, außer der Unternehmer hat sie nicht zu vertreten [§ 280 Abs. 1 BGB]
SchadensmaßstabHerzustellen ist der Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestünde [§ 249 Abs. 1 BGB]
NummerierungBis 31.12.2017 stand die Regelung in § 650 BGB a. F.; seit 01.01.2018 § 649 BGB (Gesetz v. 28.04.2017, BGBl. I S. 969). Der heutige § 649 a. F. (freie Kündigung) ist jetzt § 648 BGB [buzer.de, Fassungsvergleich § 649 BGB]
Bauvertrag§ 649 gilt über § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB ergänzend auch für Bauverträge [§ 650a BGB]

Geltungsbereich

§ 649 BGB gilt für alle Werkverträge (§ 631 BGB) – von der Autoreparatur über die Badsanierung bis zum Heizungstausch – und über § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB ergänzend für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag und den Architekten-/Ingenieurvertrag, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist. Gerade bei Sanierungen im Bestand (verdeckte Schäden, Altbausubstanz) sind Kostenvoranschläge üblich und Überschreitungen häufig.

Was ein Kostenanschlag ist. Eine fachmännische Vorausberechnung der voraussichtlichen Kosten durch den Unternehmer. Er unterscheidet sich vom verbindlichen Angebot: Wird ein Angebot mit festem Preis angenommen, ist dieser Preis vereinbart; beim (unverbindlichen) Kostenanschlag darf der Unternehmer die genannte Summe grundsätzlich überschreiten – in den Grenzen des § 649 BGB [HWK-Merkblatt, Abschn. I].

„Zugrunde gelegt" ist der Anschlag, wenn er erkennbar die Basis der Auftragserteilung war – typischerweise, wenn der Besteller den Auftrag auf Grundlage des Voranschlags erteilt.

Unwesentliche Überschreitung. Bleibt die Überschreitung unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle, schuldet der Besteller die tatsächlich angefallene (vereinbarte bzw. übliche, § 632 Abs. 2 BGB) Vergütung; ein Sonderkündigungsrecht nach § 649 BGB besteht dann nicht.

Wesentliche Überschreitung. Der Besteller hat die Wahl: Er lässt das Werk fortführen und zahlt die tatsächliche Vergütung, oder er kündigt und schuldet nur die Teilvergütung nach § 645 Abs. 1 BGB [HWK-Merkblatt, Abschn. V].

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin lässt das Bad sanieren. Der Installateur legt einen unverbindlichen Kostenvoranschlag über 12.000 Euro vor; sie erteilt auf dieser Grundlage den Auftrag. Nach dem Rückbau zeigt sich, dass die Leitungen marode sind; der Betrieb erwartet Gesamtkosten von 17.000 Euro.

Der Sachverhalt ist konstruiert; die Zahlen dienen nur der Veranschaulichung. Ob eine Überschreitung im konkreten Fall „wesentlich" ist, entscheidet sich nach den Umständen.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-04
Letzte Prüfung:
2026-10-04
In Kraft seit:
2018-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0