Kostenvoranschlag beim Werk- und Bauvertrag (§ 649 BGB) – wesentliche Überschreitung, Anzeigepflicht, Kündigung und Vergütung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | § 649 BGB „Kostenanschlag", Buch 2, Titel 9 (Werkvertrag), Untertitel 1 [gesetze-im-internet.de, § 649 BGB] |
| Anwendungsvoraussetzung 1 | Dem Vertrag ist ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden [§ 649 Abs. 1 BGB] |
| Anwendungsvoraussetzung 2 | Der Unternehmer hat keine Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen (sonst verbindlicher Preis, § 649 greift nicht) [§ 649 Abs. 1 BGB] |
| Auslöser | Das Werk ist nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar [§ 649 Abs. 1 BGB] |
| Schwelle „wesentlich" | Keine gesetzliche Prozentzahl; Einzelfallfrage. Kommentarliteratur nennt laut Handwerkskammer Abweichungen von 10 bis 20 % (ausnahmsweise 25 %) als Orientierung für noch unwesentliche Überschreitungen [HWK-Merkblatt Kostenvoranschlag, Abschn. III] |
| Anzeigepflicht | Ist eine solche Überschreitung zu erwarten, hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen [§ 649 Abs. 2 BGB] |
| „Unverzüglich" | ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition) [§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Kündigungsfolge | Kündigt der Besteller aus diesem Grund, steht dem Unternehmer nur der in § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu [§ 649 Abs. 1 BGB] |
| Inhalt des § 645-Anspruchs | Teil der Vergütung entsprechend der geleisteten Arbeit + Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen [§ 645 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Vergleich freie Kündigung | Bei § 648 BGB: vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen/anderweitigen Erwerbs; Vermutung 5 % der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung [§ 648 BGB] |
| Form beim Bauvertrag | Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form [§ 650h BGB] |
| Vergütung des Anschlags | Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten [§ 632 Abs. 3 BGB] |
| Pflichtverletzung | Verletzt der Unternehmer eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis (z. B. die Anzeigepflicht), kann der Besteller Schadensersatz verlangen, außer der Unternehmer hat sie nicht zu vertreten [§ 280 Abs. 1 BGB] |
| Schadensmaßstab | Herzustellen ist der Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestünde [§ 249 Abs. 1 BGB] |
| Nummerierung | Bis 31.12.2017 stand die Regelung in § 650 BGB a. F.; seit 01.01.2018 § 649 BGB (Gesetz v. 28.04.2017, BGBl. I S. 969). Der heutige § 649 a. F. (freie Kündigung) ist jetzt § 648 BGB [buzer.de, Fassungsvergleich § 649 BGB] |
| Bauvertrag | § 649 gilt über § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB ergänzend auch für Bauverträge [§ 650a BGB] |
Geltungsbereich
§ 649 BGB gilt für alle Werkverträge (§ 631 BGB) – von der Autoreparatur über die Badsanierung bis zum Heizungstausch – und über § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB ergänzend für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag und den Architekten-/Ingenieurvertrag, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist. Gerade bei Sanierungen im Bestand (verdeckte Schäden, Altbausubstanz) sind Kostenvoranschläge üblich und Überschreitungen häufig.
Was ein Kostenanschlag ist. Eine fachmännische Vorausberechnung der voraussichtlichen Kosten durch den Unternehmer. Er unterscheidet sich vom verbindlichen Angebot: Wird ein Angebot mit festem Preis angenommen, ist dieser Preis vereinbart; beim (unverbindlichen) Kostenanschlag darf der Unternehmer die genannte Summe grundsätzlich überschreiten – in den Grenzen des § 649 BGB [HWK-Merkblatt, Abschn. I].
„Zugrunde gelegt" ist der Anschlag, wenn er erkennbar die Basis der Auftragserteilung war – typischerweise, wenn der Besteller den Auftrag auf Grundlage des Voranschlags erteilt.
Unwesentliche Überschreitung. Bleibt die Überschreitung unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle, schuldet der Besteller die tatsächlich angefallene (vereinbarte bzw. übliche, § 632 Abs. 2 BGB) Vergütung; ein Sonderkündigungsrecht nach § 649 BGB besteht dann nicht.
Wesentliche Überschreitung. Der Besteller hat die Wahl: Er lässt das Werk fortführen und zahlt die tatsächliche Vergütung, oder er kündigt und schuldet nur die Teilvergütung nach § 645 Abs. 1 BGB [HWK-Merkblatt, Abschn. V].
Ausnahmen
- Garantierter („verbindlicher") Kostenanschlag. Hat der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit übernommen, ist § 649 BGB nach seinem Wortlaut nicht anwendbar – der Anschlag wirkt dann wie eine Preisvereinbarung; Mehrkosten trägt der Unternehmer.
- Mehrkosten durch Änderungswünsche des Bestellers. Beruhen die Mehrkosten auf zusätzlichen oder geänderten Leistungen, die der Besteller verlangt hat, ist das keine Überschreitung des ursprünglichen Anschlags, sondern eine Vergütungsfrage der Änderung – beim Bauvertrag nach §§ 650b, 650c BGB (Anordnungsrecht, Mehrvergütung nach tatsächlich erforderlichen Kosten mit Zuschlägen).
- Kenntnis des Bestellers. Die Anzeigepflicht ist nach dem Handwerkskammer-Merkblatt nicht verletzt, wenn der Besteller selbst positive Kenntnis von der wesentlichen Überschreitung hat [HWK-Merkblatt, Abschn. VI].
- Vergütungsvereinbarung für den Anschlag. § 632 Abs. 3 BGB ist eine Zweifelsregel: Wird die Vergütung des Kostenanschlags ausdrücklich vereinbart, ist er zu bezahlen. Eine entsprechende AGB-Klausel hält das HWK-Merkblatt für unwirksam [HWK-Merkblatt, Abschn. II].
- VOB/B-Verträge. Ist die VOB/B wirksam einbezogen, gelten für Mengenänderungen und Nachträge deren eigene Regeln; der urheberrechtlich geschützte Klauseltext wird hier nicht wiedergegeben.
Häufige Fehler
- „Der Kostenvoranschlag ist ein Festpreis." Nein – nur wenn der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit übernommen hat. Sonst sind Überschreitungen grundsätzlich zulässig (§ 649 Abs. 1 BGB).
- „Über 10 % muss ich nie zahlen." Eine starre Prozentgrenze gibt es im Gesetz nicht. Ob eine Überschreitung „wesentlich" ist, hängt vom Einzelfall ab; auch bei wesentlicher Überschreitung entsteht kein Kürzungsrecht, sondern ein Kündigungsrecht (plus ggf. Schadensersatz).
- „Wer kündigt, schuldet gar nichts." Der Unternehmer behält den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz nicht eingepreister Auslagen (§ 645 Abs. 1 BGB).
- Kündigung nach § 649 mit freier Kündigung nach § 648 verwechseln. Bei § 648 BGB schuldet der Besteller grundsätzlich die vereinbarte Vergütung abzüglich Ersparnisse – deutlich teurer. Die Kündigung sollte daher ausdrücklich auf die Überschreitung des Kostenanschlags gestützt werden.
- Formlos kündigen beim Bauvertrag. Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der Schriftform (§ 650h BGB); eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp genügt dem nicht.
- „Die Anzeige kann mit der Schlussrechnung kommen." Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen, sobald die Überschreitung zu erwarten ist (§ 649 Abs. 2 BGB) – also vor Ausführung der Mehrleistungen, damit der Besteller noch entscheiden kann.
- Alte Normzitate übernehmen. Ältere Urteile, Formulare und Ratgeber zitieren den Kostenanschlag als § 650 BGB – das ist die Fassung bis 31.12.2017. „§ 649 BGB" in älteren Texten meint dagegen die freie Kündigung (heute § 648 BGB).
- Kostenvoranschlag ungefragt in Rechnung stellen. Ohne Vereinbarung ist der Anschlag im Zweifel unentgeltlich (§ 632 Abs. 3 BGB).
Beispiel
Eine Eigentümerin lässt das Bad sanieren. Der Installateur legt einen unverbindlichen Kostenvoranschlag über 12.000 Euro vor; sie erteilt auf dieser Grundlage den Auftrag. Nach dem Rückbau zeigt sich, dass die Leitungen marode sind; der Betrieb erwartet Gesamtkosten von 17.000 Euro.
- Pflicht des Betriebs: Er muss die erwartete Überschreitung sofort mitteilen (§ 649 Abs. 2 BGB), bevor er weiterarbeitet.
- Wahl der Eigentümerin: Sie kann fortführen lassen und zahlt dann die tatsächliche Vergütung – oder (Überschreitung hier rund 42 %) schriftlich kündigen (§ 650h BGB, sofern Bauvertrag), gestützt auf § 649 Abs. 1 BGB. Dann schuldet sie nur den Teil der Vergütung für die bereits geleistete Arbeit samt nicht eingepreister Auslagen (§ 645 Abs. 1 BGB).
- Variante – keine Anzeige: Der Betrieb arbeitet ohne Hinweis weiter und rechnet am Ende 17.000 Euro ab. Er hat die Anzeigepflicht verletzt; die Eigentümerin kann Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen und ist so zu stellen, wie sie bei rechtzeitiger Anzeige gestanden hätte (§ 249 Abs. 1 BGB) – etwa, wenn sie nachweisbar gekündigt oder günstiger vergeben hätte.
Der Sachverhalt ist konstruiert; die Zahlen dienen nur der Veranschaulichung. Ob eine Überschreitung im konkreten Fall „wesentlich" ist, entscheidet sich nach den Umständen.
Änderungsverlauf
- 2026-10-04: Erstveröffentlichung. Erste eigene Themenseite zu § 649 BGB im Bestand (Prüfung auf `649`, `kostenanschlag`, `kostenvoranschlag` in `public/fakten` – kein eigenes Topic).
Stand
- Stand: 2026-10-04
- Gültig ab: 2018-01-01 (seit diesem Tag als § 649 BGB nummeriert – vorher inhaltsgleich § 650 BGB a. F., Umnummerierung durch Art. 1 des Gesetzes v. 28.04.2017, BGBl. I S. 969; für vor dem 01.01.2018 entstandene Schuldverhältnisse gilt das BGB in der bis dahin geltenden Fassung, Art. 229 § 39 EGBGB. Wortlaut am 04.10.2026 auf gesetze-im-internet.de geprüft)
- Gültig bis: offen
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Normwortlaut auf gesetze-im-internet.de, jeweils im Volltext geprüft)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok
Quellen
- § 649 BGB – Kostenanschlag (Kündigungsfolge Abs. 1, Anzeigepflicht Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__649.html
- § 645 BGB – Verantwortlichkeit des Bestellers (Teilvergütung + Auslagen, Abs. 1): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__645.html
- § 632 BGB – Vergütung (Abs. 3: Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632.html
- § 648 BGB – Kündigungsrecht des Bestellers (freie Kündigung, 5-%-Vermutung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__648.html
- § 650h BGB – Schriftform der Kündigung beim Bauvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650h.html
- § 650a BGB – Bauvertrag (ergänzende Geltung des Werkvertragsrechts): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650a.html
- § 650c BGB – Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650c.html
- § 631 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__631.html
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html
- § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html
- § 121 BGB – Legaldefinition „unverzüglich": https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__121.html
- buzer.de – Fassungsvergleich § 649 BGB (Umnummerierung zum 01.01.2018 durch Art. 1 G. v. 28.04.2017, BGBl. I S. 969): https://www.buzer.de/gesetz/6597/al65133-0.htm
- Handwerkskammer – Merkblatt „Kostenvoranschlag (§ 649 BGB)" (Unterschied zum Angebot, Vergütung, Orientierungswerte zur Wesentlichkeit, Anzeigepflicht, Schadensersatz): https://www.hwk.de/wp-content/uploads/Kostenvoranschlag.pdf
- Freies Kündigungsrecht des Bestellers (§ 648 BGB): https://nexvyra.de/fakten/freie-kuendigung-bauvertrag-648-bgb.md
- Gefahrtragung beim Werk- und Bauvertrag (§§ 644, 645 BGB): https://nexvyra.de/fakten/gefahrtragung-werkvertrag-644-645-bgb.md
- Bauvertrag – Anordnungsrecht und Mehrvergütung (§§ 650b, 650c BGB): https://nexvyra.de/fakten/bauvertrag-anordnungsrecht-650b-650c-bgb.md
- Werkvertrag – Mängelrechte des Bestellers (§ 634 BGB): https://nexvyra.de/fakten/werkvertrag-mangelrechte-634-bgb.md