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Gefahrtragung beim Werk- und Bauvertrag (§§ 644, 645 BGB) – Gefahrübergang, Annahmeverzug und Verantwortlichkeit des Bestellers In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-25 · letzte Prüfung: 2026-09-25 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB** legt die Grundregel fest: Der **Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes**. Geht das Werk vor der Abnahme unter oder wird es zufällig beschädigt – etwa durch Brand, Sturm oder Diebstahl –, muss der Unternehmer in aller Regel **neu herstellen, ohne dafür zusätzliche Vergütung** verlangen zu können. Zwei Ereignisse verschieben dieses Risiko: Gerät der Besteller mit der **Annahme in Verzug**, geht die Gefahr **auf ihn über** (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB); für einen zufälligen Untergang des **vom Besteller gelieferten Stoffes** ist der Unternehmer von vornherein nicht verantwortlich (§ 644 Abs. 1 Satz 3 BGB). **§ 645 BGB** ergänzt diese Grundregel um einen eigenständigen Tatbestand: Wird das Werk vor der Abnahme infolge eines **Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes** oder einer **von ihm erteilten Anweisung** zerstört, verschlechtert oder unausführbar, ohne dass den Unternehmer daran ein Verschulden trifft, behält dieser Anspruch auf einen **Teil der Vergütung** entsprechend der geleisteten Arbeit sowie Ersatz nicht eingepreister Auslagen – eine weitergehende Verschuldenshaftung des Bestellers bleibt daneben unberührt (§ 645 Abs. 2 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§§ 644, 645 BGB, Buch 2, Abschnitt 8, Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge), Untertitel 1 (allgemeines Werkvertragsrecht) [gesetze-im-internet.de, §§ 644, 645 BGB]
Grundregel der GefahrtragungDer Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes [§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Gefahrübergang bei AnnahmeverzugKommt der Besteller in Verzug der Annahme, geht die Gefahr auf ihn über [§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Definition AnnahmeverzugDer Gläubiger – hier der Besteller – kommt in Verzug, „wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt" [§ 293 BGB]
Stoffgefahr (Carve-out)Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich [§ 644 Abs. 1 Satz 3 BGB]
Versendung auf Verlangen des BestellersVersendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, findet § 447 BGB (Gefahrübergang beim Versendungskauf) entsprechende Anwendung [§ 644 Abs. 2 BGB]
Referenznorm VersendungGefahrübergang mit Auslieferung an Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person/Anstalt [§ 447 Abs. 1 BGB]
Tatbestand des § 645 Abs. 1Werk vor der Abnahme untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder einer von ihm erteilten Anweisung, ohne dass ein vom Unternehmer zu vertretender Umstand mitgewirkt hat [§ 645 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Rechtsfolge des § 645 Abs. 1Unternehmer kann einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen [§ 645 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Gleichstellung bei VertragsaufhebungDieselbe Rechtsfolge (Teilvergütung) gilt, wenn der Vertrag nach § 643 BGB (Kündigung bei unterlassener Mitwirkung) aufgehoben wird [§ 645 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Weitergehende HaftungEine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens – etwa nach §§ 280 ff. BGB – bleibt unberührt [§ 645 Abs. 2 BGB]
Verhältnis zur VergütungsfälligkeitDie Vergütung ist grundsätzlich erst bei der Abnahme des Werkes zu entrichten – Gefahrtragung und Fälligkeit sind an dasselbe Ereignis geknüpft [§ 641 Abs. 1 BGB]
AnwendungsbereichAllgemeines Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB); gilt für den Bauvertrag ergänzend, soweit die §§ 650a ff. BGB nichts Abweichendes regeln [§ 650a Abs. 1 Satz 2 BGB]
Abgrenzung zu §§ 642, 643§§ 642, 643 BGB regeln die Mitwirkungsobliegenheit des Bestellers (Entschädigung, Kündigungsrecht bei unterlassener Mitwirkung) – §§ 644, 645 BGB regeln die Gefahr- und Vergütungsfrage, wenn das Werk selbst untergeht oder unausführbar wird
Wirkung des Gläubigerverzugs (Parallelnorm)Während des Verzugs hat der Schuldner nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten; bei Gattungsschulden geht die Gefahr mit dem Annahmeverzug über [§ 300 Abs. 1, 2 BGB]
Zeitliche AnwendungFür vor dem 1. Januar 2018 entstandene Schuldverhältnisse gilt das BGB in der bis dahin geltenden Fassung [Art. 229 § 39 EGBGB]

Geltungsbereich

§§ 644, 645 BGB gelten für jeden Werkvertrag nach den §§ 631 ff. BGB und damit – über die ergänzende Verweisung des § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB – auch für den Bauvertrag, soweit die §§ 650b ff. BGB keine abweichende Sonderregelung treffen. Praktisch betrifft die Vorschrift jedes Werk, das vor seiner Fertigstellung oder Übergabe durch einen Zufall beschädigt werden kann: den Rohbau, der vor der Abnahme durch einen Sturm beschädigt wird, ebenso wie die Fensterfront, die kurz vor der Übergabe eingebrochen wird.

Der Ausgangspunkt ist die Vergütungsgefahr. Anders als im Kaufrecht, wo die Gefahr regelmäßig mit der Übergabe der Sache übergeht (§ 446 BGB), bleibt der Unternehmer beim Werkvertrag bis zur Abnahme in der Pflicht: Geht das fertige oder halbfertige Werk zufällig unter, muss er es – soweit noch möglich – erneut herstellen, ohne dass ihm dafür ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zusteht. Das folgt aus dem Zusammenspiel mit § 641 Abs. 1 BGB, wonach die Vergütung grundsätzlich erst bei der Abnahme fällig wird: Wer die Leistungsgefahr trägt, muss auch das wirtschaftliche Risiko tragen, bis der Erfolg – die Abnahme des mangelfreien Werkes – eingetreten ist.

Zwei Ereignisse verschieben dieses Risiko auf den Besteller. Erstens der Annahmeverzug (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB): Bietet der Unternehmer die Leistung ordnungsgemäß an und nimmt der Besteller sie nicht an (§ 293 BGB), geht die Gefahr auf ihn über – der Unternehmer behält seinen Vergütungsanspruch, auch wenn das Werk danach zufällig untergeht. Zweitens die Stoffgefahr (§ 644 Abs. 1 Satz 3 BGB): Für Material, das der Besteller selbst zur Verfügung gestellt hat, haftet der Unternehmer nicht, wenn es zufällig untergeht oder sich verschlechtert – dieses Risiko trägt von Anfang an der Besteller als Eigentümer des Stoffes.

§ 644 Abs. 2 BGB verweist punktuell auf das Kaufrecht. Nur wenn der Unternehmer das Werk auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, findet § 447 BGB entsprechende Anwendung: Die Gefahr geht dann bereits mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person über – nicht erst mit der Abnahme. Ohne ein solches Verlangen des Bestellers bleibt es bei der Grundregel des Absatzes 1.

§ 645 BGB ist kein Unterfall des § 644, sondern ein eigenständiger Ausgleichstatbestand. Er greift gerade vor der Abnahme – in einer Situation, in der nach § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB eigentlich noch der Unternehmer die Gefahr trüge – und durchbricht diese Grundregel zugunsten des Unternehmers, wenn die Ursache des Untergangs, der Verschlechterung oder der Unausführbarkeit in der Sphäre des Bestellers liegt: in einem Mangel des von ihm gelieferten Stoffes oder in einer von ihm erteilten Anweisung. Der Unternehmer erhält dann keine volle Vergütung – das Werk ist ja nicht vollendet –, aber einen Teil entsprechend der bereits geleisteten Arbeit sowie Auslagenersatz. Dieselbe Rechtsfolge ordnet Satz 2 an, wenn der Vertrag nach § 643 BGB wegen unterlassener Mitwirkung des Bestellers als aufgehoben gilt.

Zeitliche Anwendung. Für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind, ist nach Art. 229 § 39 EGBGB das BGB in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Die hier dargestellte Fassung der §§ 644 und 645 BGB ist die am 25.09.2026 auf gesetze-im-internet.de abgerufene konsolidierte Fassung.

Ausnahmen

Annahmeverzug verschiebt die Gefahr, beendet aber nicht die Leistungspflicht. Mit dem Übergang der Gefahr auf den Besteller (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB) entfällt nicht automatisch die Pflicht des Unternehmers, das Werk – soweit noch möglich und zumutbar – fertigzustellen. Der Annahmeverzug ändert nur die Risikoverteilung für den Fall eines zufälligen Untergangs; eine Beendigung des Vertrags erreicht der Unternehmer erst über das eigenständige Kündigungsrecht des § 643 BGB bei unterlassener Mitwirkung.

Die Stoffgefahr des § 644 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt nur für zufällige Ereignisse. Verschlechtert sich der vom Besteller gelieferte Stoff durch eine unsachgemäße Verarbeitung des Unternehmers, greift die Freistellung nicht – dann liegt kein zufälliger, sondern ein vom Unternehmer zu vertretender Umstand vor.

§ 645 BGB entfällt bei einem Mitverschulden des Unternehmers. Die Norm setzt ausdrücklich voraus, dass kein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat (§ 645 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hätte der Unternehmer den Mangel des Stoffes oder die Fehlerhaftigkeit der Anweisung erkennen und den Besteller warnen müssen (vgl. die Prüfungs- und Hinweispflicht aus § 645 Abs. 1 in Verbindung mit dem allgemeinen Werkvertragsrecht), trägt er das Risiko selbst – die Teilvergütung nach § 645 BGB scheidet dann aus.

Weitergehende Verschuldenshaftung des Bestellers bleibt unberührt. § 645 Abs. 2 BGB stellt klar, dass die Teilvergütung nach Absatz 1 einen möglichen Schadensersatzanspruch des Unternehmers gegen den Besteller – etwa wegen einer schuldhaft falschen Anweisung – nicht verdrängt. Beide Ansprüche stehen selbständig nebeneinander.

VOB/B kann abweichende Gefahrtragungsregeln enthalten. Wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B wirksam in den Vertrag einbezogen, gilt für die Gefahrtragung ein eigenes, vom BGB abweichendes Regime. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein Klauselwerk des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses; ihr Wortlaut ist urheberrechtlich geschützt und wird hier bewusst nicht wiedergegeben. Dargestellt ist allein das gesetzliche Regime des BGB.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Bauunternehmen errichtet für einen Bauherrn eine freistehende Garage. Kurz vor der geplanten Übergabe ist der Rohbau fertiggestellt, die Abnahme steht noch aus.

Der Sachverhalt ist konstruiert. Sämtliche Ereignisse, Namen und Umstände sind frei gewählt; die Rechtsfolgen (Gefahrtragung des Unternehmers bis zur Abnahme, Gefahrübergang bei Annahmeverzug, Freistellung von der Stoffgefahr, Teilvergütung bei Mangel des Bestellerstoffes oder fehlerhafter Anweisung, Fortbestand einer weitergehenden Verschuldenshaftung) stammen unverändert aus den §§ 644, 645 und 293 BGB in der am 25.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-25
Letzte Prüfung:
2026-09-25
In Kraft seit:
2018-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0