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Ladung & Ladungssicherung 2026 – Überstand, Abmessungen, Bußgeld und Halterhaftung (§ 22 StVO)

Kurzantwort

§ 22 Abs. 1 StVO verlangt, dass die Ladung einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung und der Ladeeinrichtungen „so zu verstauen und zu sichern" ist, „dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können". Maßstab sind die anerkannten Regeln der Technik – die Norm verweist damit auf technische Regelwerke, ohne sie zu benennen. Die Pflicht gilt für jedes Fahrzeug, also auch für den Pkw-Kofferraum und den Anhänger, nicht nur für den Lkw.

Daneben setzt § 22 StVO harte Maße: Fahrzeug und Ladung zusammen höchstens 2,55 m breit und 4 m hoch (Abs. 2), Überstand nach vorn grundsätzlich null bis zu einer Höhe von 2,50 m und im Übrigen höchstens 50 cm (Abs. 3), nach hinten höchstens 1,50 m – bei Fahrten bis 100 km Wegstrecke 3 m (Abs. 4). Ragt die Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler hinaus, ist sie mit einer hellroten Fahne, einem Schild oder einem Zylinder von mindestens 30 × 30 cm bzw. 35 cm Durchmesser kenntlich zu machen (Abs. 4 Satz 3).

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 21 StVO in Verbindung mit § 24 StVG. Die Regelsätze der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV reichen von 10 Euro (vermeidbarer Lärm, Nr. 103) über 35 Euro für ungesicherte Ladung am Pkw (Nr. 102.2) bis 75 Euro und 1 Punkt bei ungesicherter Ladung mit Gefährdung am Lkw oder Bus (Nr. 102.1.1). Der Halter haftet daneben eigenständig: Wer die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl die Verkehrssicherheit durch die Ladung wesentlich leidet, zahlt nach Nr. 189.3 BKat 135 Euro (Pkw) bzw. 270 Euro (Lkw/Bus) – jeweils mit 1 Punkt (§ 31 Abs. 2 StVZO).

Kernfakten

FrageAntwort
Zentrale Norm§ 22 StVO (Ladung), Straßenverkehrs-Ordnung vom 06.03.2013
SicherungsmaßstabLadung darf bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 StVO)
Technischer Maßstab„anerkannte Regeln der Technik" (§ 22 Abs. 1 Satz 2 StVO) – dynamischer Verweis, keine Norm im Verordnungstext genannt
LärmschutzLadung darf auch keinen vermeidbaren Lärm erzeugen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 StVO)
Höchstbreite2,55 m für Fahrzeug + Ladung; 2,60 m für Kühlfahrzeuge; 3 m für land-/forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit entsprechender Ladung (§ 22 Abs. 2 StVO)
Höchsthöhe4 m; land-/forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Erzeugnissen dürfen höher sein (§ 22 Abs. 2 Satz 1 und 3 StVO)
Überstand nach vornbis 2,50 m Höhe gar kein Überstand; darüber höchstens 50 cm (§ 22 Abs. 3 StVO)
Überstand nach hintenhöchstens 1,50 m; bei Wegstrecken bis 100 km höchstens 3 m (§ 22 Abs. 4 Satz 1 StVO)
GesamtlängeFahrzeug oder Zug samt Ladung höchstens 20,75 m (§ 22 Abs. 4 Satz 2 StVO)
Kennzeichnungsschwelle hintenÜberstand von mehr als 1 m über die Rückstrahler (§ 22 Abs. 4 Satz 3 StVO)
Zulässige Sicherungsmittelhellrote Fahne mind. 30 × 30 cm mit Querstange, gleich großes pendelnd aufgehängtes hellrotes Schild oder senkrechter Zylinder gleicher Farbe und Höhe mit mind. 35 cm Durchmesser (§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 StVO)
AnbringungshöheSicherungsmittel nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn (§ 22 Abs. 4 Satz 4 StVO)
Bei Dunkelheit/schlechter Sichtzusätzlich mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle und ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm (§ 22 Abs. 4 Satz 5 StVO i. V. m. § 17 Abs. 1 StVO)
Seitlicher Überstandab 40 cm über die Begrenzungs-/Schlussleuchten kenntlich zu machen – nach vorn weißes, nach hinten rotes Licht (§ 22 Abs. 5 Satz 1 StVO)
Absolutes seitliches Verboteinzelne Stangen, Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nie herausragen (§ 22 Abs. 5 Satz 2 StVO)
Pflicht des Fahrzeugführerszusätzlich § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO: Sicht und Gehör dürfen durch die Ladung nicht beeinträchtigt sein; Ladung muss vorschriftsmäßig sein
Pflicht des Halters§ 31 Abs. 2 StVZO: keine Inbetriebnahme anordnen oder zulassen, wenn die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist oder die Verkehrssicherheit durch sie leidet
Bußgeldnorm§ 49 Abs. 1 Nr. 21 StVO i. V. m. § 24 StVG (Fahrer), § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO i. V. m. § 24 StVG (Halter)
Ungesicherte Ladung Pkw35 Euro, kein Punkt (Nr. 102.2 BKat)
Ungesicherte Ladung Pkw mit Gefährdung60 Euro, 1 Punkt (Nr. 102.2.1 BKat)
Ungesicherte Ladung Lkw/Bus60 Euro, 1 Punkt (Nr. 102.1 BKat)
Ungesicherte Ladung Lkw/Bus mit Gefährdung75 Euro, 1 Punkt (Nr. 102.1.1 BKat)
Vermeidbarer Lärm10 Euro (Nr. 103 BKat)
Höhe über 4,20 m60 Euro, 1 Punkt (Nr. 104 BKat)
Abmessung überschritten / unzulässiger Überstand20 Euro (Nr. 105 BKat)
Sicherungsmittel fehlt oder falsch angebracht25 Euro (Nr. 106 BKat)
Halter: Verkehrssicherheit litt wesentlich durch Ladung135 Euro + 1 Punkt (Pkw, Nr. 189.3.2) bzw. 270 Euro + 1 Punkt (Lkw/Bus, Nr. 189.3.1)
PunktbewertungAnlage 13 (zu § 40) FeV Nr. 3.2.14 (Ladung: 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104) und Nr. 3.5.2 (Halterverantwortung: u. a. 189.3.1, 189.3.2)
Ausnahme für ÜbergrößenErlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO, wenn Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die zugelassenen Grenzen überschreiten
Herabgefallene Ladung§ 32 Abs. 1 StVO: unverzüglich beseitigen, bis dahin kenntlich machen

Was „gesichert" rechtlich bedeutet

Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 StVO ist der eigentliche Prüfmaßstab:

> „Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können."

Drei Dinge sind daran wichtig.

Erstens ist der Maßstab kein Normalbetrieb, sondern der Extremfall: Vollbremsung und plötzliche Ausweichbewegung. Eine Ladung, die bei ruhiger Fahrt liegen bleibt, ist damit noch nicht gesichert. Ob eine Sicherung ausreicht, beurteilt sich nach den Kräften, die in diesen Situationen wirken – nicht nach dem tatsächlichen Fahrverhalten im Einzelfall.

Zweitens erfasst die Pflicht ausdrücklich auch die Geräte zur Ladungssicherung und die Ladeeinrichtungen selbst. Zurrgurte, Netze, Ladungssicherungsstangen, Hubladebühnen oder Ladekräne sind also nicht bloß Mittel der Sicherung, sondern selbst Gegenstand der Sicherungspflicht. Ein loser Zurrgurt auf der leeren Ladefläche ist ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 StVO.

Drittens nennt Satz 2 als Maßstab die anerkannten Regeln der Technik. Die StVO benennt kein konkretes Regelwerk. Der Verweis ist dynamisch und verweist auf den jeweiligen technischen Stand; welche Regelwerke im Einzelfall heranzuziehen sind, entscheidet die Behörde bzw. das Gericht im Bußgeldverfahren. Praktisch wird bei der Kontrolle regelmäßig auf technische Richtlinien und Normen zur Ladungssicherung zurückgegriffen. Rechtlich verbindlich ist aber allein die Zielvorgabe des Satzes 1: kein Verrutschen, Umfallen, Rollen, Herabfallen.

Der letzte Punkt in der Aufzählung – „vermeidbaren Lärm erzeugen" – ist eine eigenständige Pflicht mit eigenem Bußgeldtatbestand (Nr. 103 BKat, 10 Euro) und hat mit der Verkehrssicherheit nichts zu tun. Klappernde Ladung ist auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie nicht herabfallen kann.

Die Maße: Breite, Höhe, Länge

§ 22 Abs. 2 StVO setzt die Außenmaße für Fahrzeug und Ladung zusammen:

Die Länge steht in § 22 Abs. 4 Satz 2 StVO: Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein.

Wer diese Grenzen tatsächlich überschreiten muss, braucht eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO. Der Wortlaut ist eindeutig: „Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten." Das ist der rechtliche Einstieg in den Großraum- und Schwertransport. Ohne diese Erlaubnis bleibt die Fahrt eine Ordnungswidrigkeit, auch wenn die Ladung im Übrigen einwandfrei gesichert ist.

Überstand nach vorn und nach hinten

Nach vorn (§ 22 Abs. 3 StVO)

Bis zu einer Höhe von 2,50 m darf die Ladung überhaupt nicht nach vorn über das Fahrzeug hinausragen – bei Zügen nicht über das ziehende Fahrzeug. Erst oberhalb dieser Höhe ist ein Überstand von bis zu 50 cm zulässig. Das ist eine häufige Fehlerquelle: Der Regelfall im Alltag – Leitern oder Rohre, die vorn über die Motorhaube ragen – ist ausnahmslos unzulässig, weil er unterhalb von 2,50 m stattfindet.

Nach hinten (§ 22 Abs. 4 StVO)

Nach hinten gilt ein gestuftes System:

KonstellationZulässiger Überstand
Regelfall1,50 m
Beförderung über eine Wegstrecke bis 100 km3 m

Die 100-km-Regel ist eine Entfernungs-, keine Fahrzeitgrenze. Wegstrecken, die außerhalb des Geltungsbereichs der StVO zurückgelegt werden, bleiben ausdrücklich unberücksichtigt (§ 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StVO).

Die Kennzeichnung

Die Kennzeichnungspflicht knüpft nicht an die 1,50-m-Grenze an, sondern an einen eigenen Schwellenwert: Sie greift, wenn das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinausragt. Zulässig ist dann mindestens eines der drei in § 22 Abs. 4 Satz 3 StVO abschließend aufgezählten Mittel:

  1. eine hellrote, nicht unter 30 × 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
  2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
  3. ein senkrecht angebrachter zylindrischer Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Die Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden (Satz 4). Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern – also bei Dunkelheit, Dämmerung oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst gebieten (§ 17 Abs. 1 StVO) –, kommen mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle und ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm hinzu (Satz 5).

Ein rotes Tuch, ein Warndreieck oder eine Warnweste erfüllen die Anforderungen des § 22 Abs. 4 Satz 3 StVO nicht. Der Katalog ist abschließend formuliert („mindestens" bezieht sich auf die Mindestausstattung, nicht auf eine offene Auswahl).

Seitlich (§ 22 Abs. 5 StVO)

Seitlich ist die Ladung kenntlich zu machen, wenn sie mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten – bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten – hinausragt und die Sichtverhältnisse es erfordern (§ 17 Abs. 1 StVO). Die Kennzeichnung erfolgt höchstens 40 cm vom Rand der Ladung und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn, nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten mit rotem Licht.

Satz 2 enthält ein absolutes Verbot, das unabhängig von jeder Kennzeichnung gilt: „Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen." Hier hilft auch keine Beleuchtung.

Bußgeld: die Regelsätze der Anlage zur BKatV

Die Regelsätze für Verstöße gegen § 22 StVO stehen im Abschnitt „Ladung" der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV. Bußgeldnorm ist jeweils § 49 Abs. 1 Nr. 21 StVO in Verbindung mit § 24 StVG; bei Gefährdung tritt § 1 Abs. 2 StVO hinzu.

Nr. BKatTatbestandRegelsatzPunkt
102.1Ladung/Ladeeinrichtung nicht ausreichend verstaut oder gesichert – bei Lkw oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern60 Euro1
102.1.1dasselbe mit Gefährdung75 Euro1
102.2dasselbe bei anderen Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern (Pkw, Transporter, Pkw-Anhänger)35 Euro
102.2.1dasselbe mit Gefährdung60 Euro1
103Ladung/Ladeeinrichtung so verstaut, dass vermeidbarer Lärm entstehen kann10 Euro
104Fahrzeug geführt, dessen Höhe mit Ladung mehr als 4,20 m betrug60 Euro1
105höchstzulässige Abmessung überschritten (Gesamthöhe bis 4,20 m) oder Ladung ragte unzulässig hinaus20 Euro
106vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht25 Euro

Zwei Punkte verdienen Beachtung.

Die Punktegrenze. Ein Punkt im Fahreignungsregister wird nur eingetragen, wenn die Geldbuße mindestens 60 Euro beträgt und der Tatbestand in Anlage 13 zu § 40 FeV genannt ist. Für die Ladung listet Nr. 3.2.14 der Anlage 13 FeV genau vier Nummern auf: 102.1, 102.1.1, 102.2.1 und 104. Der praktisch häufigste Fall – ungesicherte Ladung im Pkw ohne Gefährdung (Nr. 102.2, 35 Euro) – bleibt damit punktefrei. Ebenso Nr. 103, 105 und 106.

Der Unterschied zwischen 104 und 105. Beide betreffen Abmessungen, aber die Trennlinie ist die Gesamthöhe von 4,20 m: Bis einschließlich 4,20 m greift Nr. 105 mit 20 Euro, oberhalb Nr. 104 mit 60 Euro und einem Punkt. Die zulässige Höhe nach § 22 Abs. 2 StVO liegt allerdings schon bei 4 m – zwischen 4,00 m und 4,20 m ist die Fahrt also rechtswidrig, wird aber nach dem niedrigeren Regelsatz geahndet.

Die Beträge der Anlage zur BKatV sind Regelsätze. Sie gehen nach § 1 Abs. 2 BKatV von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus; bei Vorsatz oder erschwerenden Umständen kann die Bußgeldstelle abweichen, und der Bußgeldrahmen des § 24 Abs. 2 StVG bleibt unberührt.

Der Halter haftet eigenständig

Ladungssicherung ist keine reine Fahrerpflicht. § 31 Abs. 2 StVZO verpflichtet den Halter unmittelbar:

> „Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet."

Der Maßstab „bekannt ist oder bekannt sein muss" ist entscheidend: Der Halter kann sich nicht darauf zurückziehen, er habe die Ladung nicht gesehen. Er muss sich organisatorisch in die Lage versetzen, es zu wissen.

Die zugehörigen Regelsätze stehen im Abschnitt „Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge" der Anlage zur BKatV (Bußgeldnorm § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO):

Nr. BKatTatbestandRegelsatzPunkt
189.3.1Verkehrssicherheit litt wesentlich durch die Ladung – Lkw/Kraftomnibus bzw. Anhänger270 Euro1
189.3.2dasselbe bei anderen Kraftfahrzeugen135 Euro1

Beide Nummern sind über Nr. 3.5.2 der Anlage 13 FeV („die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge") mit einem Punkt bewertet. Die Halterhaftung ist damit spürbar teurer als die Fahrerhaftung – 135 Euro gegenüber 35 Euro beim Pkw – und trifft anders als der Fahrertatbestand auch dann, wenn der Halter selbst nicht am Steuer saß.

Wichtig ist die höhere Schwelle: Nr. 189.3 setzt voraus, dass die Verkehrssicherheit wesentlich litt. Eine bloß unzureichende Sicherung ohne diese Qualität erfüllt den Haltertatbestand nicht.

Ladung, Sicht und Kennzeichen: § 23 Abs. 1 StVO

Neben § 22 StVO trifft den Fahrzeugführer § 23 Abs. 1 StVO. Satz 1 verlangt, dass Sicht und Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Satz 2 verpflichtet ihn dazu, dafür zu sorgen, dass Fahrzeug, Zug, Gespann, Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit durch Ladung oder Besetzung nicht leidet. Satz 3 fordert, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind – bei überstehender oder auf einem Heckträger transportierter Ladung ein realistischer Konfliktfall.

Die Regelsätze im Abschnitt „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden" sind niedrig: 10 Euro bei beeinträchtigter Sicht oder beeinträchtigtem Gehör (Nr. 107.1), 25 Euro, wenn Fahrzeug oder Ladung nicht vorschriftsmäßig waren bzw. die Verkehrssicherheit litt (Nr. 107.2), 5 Euro bei nicht gut lesbarem Kennzeichen (Nr. 107.3). Sie treten neben, nicht an die Stelle der Ladungstatbestände.

Wenn Ladung herunterfällt

Fällt Ladung auf die Straße, greift § 32 Abs. 1 StVO: Es ist verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für einen solchen verkehrswidrigen Zustand verantwortlich ist, hat ihn unverzüglich zu beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich zu machen; Verkehrshindernisse sind bei Bedarf zu beleuchten (§ 17 Abs. 1 StVO).

Damit entsteht eine eigenständige Handlungspflicht, die den ursprünglichen Sicherungsverstoß überlagert: Weiterfahren nach einem Ladungsverlust ist ein zusätzlicher Verstoß. Die Anlage 13 FeV bewertet Verstöße gegen die Vorschriften über Verkehrshindernisse (Nr. 3.2.18) ebenfalls mit einem Punkt.

Kommt es infolge herabgefallener oder verrutschter Ladung zu einer Schädigung, tritt die zivilrechtliche Haftung hinzu; sie richtet sich nach den §§ 7 und 18 StVG sowie § 823 BGB und ist von der Ordnungswidrigkeit unabhängig. Bei konkreter Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert kann zudem der Straftatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f StGB in Betracht kommen, der das nicht ausreichend Kenntlichmachen haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge erfasst, sowie – bei verkehrsfremden Eingriffen wie dem Abwerfen von Gegenständen – § 315b StGB.

Was das praktisch bedeutet

Für den privaten Pkw-Transport ist die wichtigste Zahl nicht ein Bußgeld, sondern der vordere Überstand: Unterhalb von 2,50 m Höhe ist er null. Wer eine Leiter oder Rohre transportiert, muss sie nach hinten überstehen lassen, nicht nach vorn. Nach hinten sind 1,50 m frei, ab 1 m über die Rückstrahler hinaus ist die 30 × 30 cm große hellrote Fahne Pflicht.

Für den Umzug oder Baumarkt-Transport greift die 100-km-Regel: Bis zu 3 m Überstand nach hinten sind bei einer Wegstrecke bis 100 km zulässig. Das ist eine echte Erleichterung, die viele nicht kennen – sie gilt aber nur für die Wegstrecke der Beförderung, nicht für „Hin- und Rückfahrt zusammen unter 100 km".

Für Gewerbetreibende und Fuhrparks liegt das größere Risiko bei § 31 Abs. 2 StVZO, nicht bei § 22 StVO. 270 Euro und ein Punkt für den Halter bei Lkw stehen 60 bis 75 Euro für den Fahrer gegenüber. Weil der Maßstab „bekannt sein muss" lautet, schützt Nichtwissen nicht: Dokumentierte Beladeanweisungen, Ausstattung der Fahrzeuge mit geeigneten Sicherungsmitteln und Kontrollen sind die Punkte, an denen sich im Bußgeldverfahren entscheidet, ob der Halterverstoß trägt.

Für die Kontrolle am Straßenrand ist der entscheidende Satz „selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung". Die Frage lautet nie, ob die Ladung während der bisherigen Fahrt gehalten hat, sondern ob sie im Extremfall halten würde. Diese Perspektive erklärt, warum auch scheinbar stabil verkeilte Ladung beanstandet wird.

Für die Punkte in Flensburg gilt die Faustregel: Der Pkw-Grundfall (Nr. 102.2, 35 Euro) bleibt punktefrei; sobald eine Gefährdung festgestellt wird oder ein Lkw bzw. Bus betroffen ist, kommt ein Punkt hinzu. Die Eintragung erfolgt erst ab 60 Euro Geldbuße und nur für die in Anlage 13 FeV genannten Nummern.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

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