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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr 2026 – Außeneingriff, verkehrsfeindlicher Inneneingriff, Strafrahmen und Fahrerlaubnisentzug (§ 315b StGB)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-19 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB ist eine Straftat. Strafbar macht sich, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, indem er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt (Nr. 1), Hindernisse bereitet (Nr. 2) oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt (Nr. 3) – und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar (§ 315b Abs. 2 StGB). Der klassische Anwendungsfall ist der Eingriff von außen in den Verkehr – etwa das Auslegen von Hindernissen, das Werfen von Gegenständen von einer Brücke oder das Manipulieren von Verkehrszeichen. Ein Fahrfehler im fließenden Verkehr genügt nicht: Ein Fahrzeugführer verwirklicht § 315b StGB nur, wenn er sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Absicht einsetzt und es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht – der sogenannte verkehrsfeindliche Inneneingriff. Anders als bei § 315c StGB steht § 315b nicht im Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB; die Entziehung der Fahrerlaubnis ist deshalb nur über die allgemeine Regel des § 69 Abs. 1 StGB möglich.

Kernfakten

MerkmalRegelung
RechtsnaturStraftat (Vergehen) nach § 315b Abs. 1 StGB – konkretes Gefährdungsdelikt
TathandlungenNr. 1 Zerstören/Beschädigen/Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen · Nr. 2 Hindernisbereiten · Nr. 3 ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff
ZwischenerfolgBeeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakte Gefahrenlage)
Erfolgkonkrete Gefährdung von Leib/Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
Grundtatbestand (Abs. 1)Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Versuch (Abs. 2)stets strafbar – anders als bei § 315c StGB
Qualifikation (Abs. 3)1 bis 10 Jahre; minder schwere Fälle 6 Monate bis 5 Jahre (Verweis auf § 315 Abs. 3 StGB)
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (Abs. 4)Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
Volle Fahrlässigkeit (Abs. 5)Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe
Tatortöffentlicher Verkehrsraum erforderlich (BGH, 23.04.2026 – 4 StR 337/25)
Täterkreiskein eigenhändiges Delikt – Mittäterschaft möglich, auch Beifahrer und Fußgänger
Fahrerlaubniskeine Regelvermutung: § 315b ist in § 69 Abs. 2 StGB nicht genannt → Entziehung nur nach § 69 Abs. 1 StGB
Sperrfrist6 Monate bis 5 Jahre, in Ausnahmefällen dauerhaft (§ 69a StGB)
Vorläufige Entziehungrichterlicher Beschluss im Ermittlungsverfahren (§ 111a StPO)
Fahrzeugeinziehung§ 315f StGB gilt nicht – die Norm erfasst nur Taten nach § 315d StGB

Der Wortlaut des § 315b Abs. 1 StGB

Nach § 315b Abs. 1 StGB wird bestraft, „wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

NummerTathandlung (Wortlaut)typische Beispiele
1.Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigtZerstören von Ampeln, Leitplanken oder Verkehrszeichen; Manipulation der Bremsanlage eines fremden Fahrzeugs
2.Hindernisse bereitetSteine, Baken oder Bauteile auf die Fahrbahn legen; Spanndraht über die Straße; Entfernen eines Kanaldeckels
3.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmtWerfen von Gegenständen auf fahrende Fahrzeuge, Blenden des Fahrers, Verstellen von Verkehrszeichen

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Nummer 3 ist ein Auffangtatbestand, aber kein Freibrief: Der Eingriff muss den Nummern 1 und 2 in seiner Gefährlichkeit gleichwertig sein. Anders als § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, der sieben Verkehrsverstöße abschließend aufzählt, kennt § 315b keinen geschlossenen Katalog – die Begrenzung erfolgt über die subjektiven Anforderungen an den Inneneingriff (dazu unten).

Der zweistufige Erfolg: erst Sicherheitsbeeinträchtigung, dann konkrete Gefahr

Der Bundesgerichtshof beschreibt den Aufbau der Norm in ständiger Rechtsprechung so: Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt vor, „wenn durch eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat" (BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 227/23, mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 13. April 2017 – 4 StR 581/16 und Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02).

Es reicht also weder die bloße Tathandlung noch eine allgemein gefährliche Lage. Wie bei § 315c StGB verlangt die Rechtsprechung einen „Beinahe-Unfall" – eine Situation, in der es nur noch vom Zufall abhing, ob ein Schaden eintrat. Einen festen Euro-Betrag für den „bedeutenden Wert" nennt das Gesetz nicht; die Wertgrenze wird von der Rechtsprechung bestimmt und im Zeitverlauf angepasst. Nexvyra nennt hier bewusst keinen Betrag, weil er sich nicht aus einer amtlichen Quelle ergibt.

Neu 2026: Der Eingriff muss den öffentlichen Verkehrsraum treffen

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. April 2026 – 4 StR 337/25 (zu § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) die räumliche Grenze des Tatbestands geschärft. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist danach, „dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf solchen Wegen und Plätzen eingegriffen worden ist, die – mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung – jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehen und auch in dieser Weise benutzt werden".

Entscheidend ist die tatsächliche Öffnung für den allgemeinen Verkehr, nicht der Grundbucheintrag: Auch ein frei zugänglicher Supermarktparkplatz oder eine Privatstraße ohne Schranke kann öffentlicher Verkehrsraum sein. Umgekehrt gilt: „Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB." Wer also auf einem umzäunten Betriebsgelände oder auf einem Gehweg fernab des fließenden Verkehrs gefährdet wird, ist über § 315b StGB nicht geschützt – dann bleiben die allgemeinen Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

Außeneingriff und verkehrsfeindlicher Inneneingriff

Die praktisch wichtigste Weichenstellung des § 315b StGB ist die Unterscheidung zwischen dem Eingriff von außen und dem Eingriff aus dem fließenden Verkehr heraus.

Der Außeneingriff ist der Regelfall der Norm: Ein Nicht-Verkehrsteilnehmer oder ein Verkehrsteilnehmer außerhalb seiner Fahrzeugführung greift von außen in den Verkehr ein – Hindernisse auslegen, Kanaldeckel entfernen, Gegenstände von einer Brücke werfen, Verkehrszeichen verstellen. Hier genügt der Vorsatz bezogen auf Tathandlung und Gefährdung.

Der verkehrsfeindliche Inneneingriff betrifft dagegen den Fahrzeugführer selbst. Weil sonst jeder grobe Fahrfehler zur Straftat nach § 315b StGB würde, verlangt der BGH zusätzlich eine doppelte subjektive Hürde: Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr wird von § 315b StGB – „insoweit ohne Beschränkung auf einen entsprechenden Katalog" – nur dann erfasst, „wenn es sich dabei um einen bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht handelt und das Fahrzeug darüber hinaus mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wird" (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 236 f.; Beschluss vom 11. November 2021 – 4 StR 134/21; Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 227/23).

Erst dann, so der BGH weiter, liegt eine „über den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende verkehrsatypische ‚Pervertierung' eines Verkehrsvorgangs" vor. Praktisch bedeutet das: Wer aus Unaufmerksamkeit, Übermüdung oder Rücksichtslosigkeit gefährlich fährt, macht sich allenfalls nach § 315c StGB oder nach der StVO strafbar bzw. ordnungswidrig. Wer sein Auto dagegen als Waffe oder Schadenswerkzeug einsetzt – gezieltes Zufahren auf einen Menschen, absichtliches Ausbremsen zum Auffahrenlassen, Rammen eines Polizeifahrzeugs bei der Flucht –, fällt unter § 315b StGB.

Kein eigenhändiges Delikt: Beifahrer, Mittäter, Fußgänger

Der 4. Strafsenat des BGH hat mit Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 227/23 ausdrücklich klargestellt, dass § 315b StGB kein eigenhändiges Delikt ist. Die Tathandlungen der Nummern 1 bis 3 knüpfen – „anders als diejenigen des § 315c StGB – nicht an ein tatbestandlich umschriebenes Verhalten an, das nur eigenhändig verwirklicht werden kann". Daraus folgen drei praxisrelevante Konsequenzen:

Strafrahmen im Überblick

AbsatzVoraussetzungStrafrahmen
Abs. 1vorsätzliche Tathandlung und vorsätzliche GefahrverursachungFreiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Abs. 2Versuch – in allen Fällen des Abs. 1 strafbarStrafrahmen des Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB
Abs. 3Täter handelt unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 StGB (Qualifikation)1 Jahr bis 10 Jahre; minder schwere Fälle 6 Monate bis 5 Jahre
Abs. 4vorsätzliche Tathandlung, fahrlässig verursachte GefahrFreiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
Abs. 5fahrlässige Tathandlung und fahrlässig verursachte GefahrFreiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe

Bemerkenswert im Vergleich zu § 315c StGB: Bei § 315b StGB ist der Versuch uneingeschränkt strafbar, während § 315c Abs. 2 StGB den Versuch nur für die Fahruntüchtigkeitsvariante des Abs. 1 Nr. 1 erfasst.

Die Qualifikation: „schwerer gefährlicher Eingriff" (Abs. 3)

§ 315b Abs. 3 StGB verweist auf § 315 Abs. 3 StGB. Die Qualifikation greift, wenn der Täter

  1. in der Absicht handelt, a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
  2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

Der Strafrahmen steigt dann auf ein bis zehn Jahre, in minder schweren Fällen auf sechs Monate bis fünf Jahre. In der Praxis ist die Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht nach Nr. 1 Buchst. b besonders relevant: Wer bei der Flucht vor der Polizei ein Hindernis bereitet oder ein Verfolgungsfahrzeug rammt, verwirklicht regelmäßig den schweren gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Zur Reichweite der Qualifikationsvariante „schwere Gesundheitsschädigung" siehe BGH, Urteil vom 15. August 2023 – 4 StR 514/22.

Fahrerlaubnis: keine Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB

Hier unterscheidet sich § 315b StGB deutlich von den übrigen Verkehrsstraftaten. § 69 Abs. 2 StGB nennt als Regelbeispiele für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen abschließend:

Nr.Vergehen
1.Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
1a.verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
2.Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
3.unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) unter den dort genannten Voraussetzungen
4.Vollrausch (§ 323a StGB), der sich auf eine Tat nach Nr. 1 bis 3 bezieht

§ 315b StGB steht dort nicht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt deshalb nur über die allgemeine Regel des § 69 Abs. 1 StGB in Betracht: Das Gericht muss positiv feststellen, dass sich aus der Tat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt – eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ist erforderlich. Praktisch führt ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff, bei dem das Fahrzeug als Waffe eingesetzt wurde, fast immer zu dieser Feststellung; bei einem reinen Außeneingriff durch einen Nicht-Fahrzeugführer ist sie dagegen keineswegs selbstverständlich.

Wird entzogen, gilt der übliche Mechanismus: Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils, ein deutscher Führerschein wird eingezogen (§ 69 Abs. 3 StGB), und das Gericht setzt eine Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren fest (§ 69a StGB). Schon im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen werden. Kommt eine Entziehung nicht in Betracht, bleibt das Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB (ein bis sechs Monate) – ein Regel-Fahrverbot wie bei § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 316 StGB sieht § 44 StGB für § 315b StGB allerdings nicht vor.

Keine Fahrzeugeinziehung nach § 315f StGB

Die 2017 eingeführte Einziehungsvorschrift des § 315f StGB erfasst ausdrücklich nur Kraftfahrzeuge, „auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht". Bei § 315b StGB gibt es also keine spezielle Einziehungsermächtigung für das Tatfahrzeug; in Betracht kommen allenfalls die allgemeinen Regeln der §§ 74 ff. StGB. Zur Einziehung bei illegalen Rennen siehe Illegales Autorennen (§ 315d StGB).

Punkte im Fahreignungsregister

Straftaten nach § 315b StGB werden im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Nach Anlage 13 zur FeV werden Straftaten mit drei Punkten bewertet, wenn im Urteil die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde; ohne diese Maßregel richtet sich die Bewertung nach den übrigen Nummern der Anlage. Zur Punktesystematik, den Maßnahmenstufen (Vormerkung, Ermahnung, Verwarnung, Entziehung ab acht Punkten) und den Tilgungsfristen siehe Fahreignungsregister & Punkte in Flensburg.

Abgrenzung zu benachbarten Tatbeständen

NormKernunterschied zu § 315b StGB
§ 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrsknüpft an verkehrstypisches Fehlverhalten aus einem abschließenden Katalog an; kein Schädigungsvorsatz nötig; siehe Gefährdung des Straßenverkehrs
§ 315d StGB – verbotene KraftfahrzeugrennenRenn- bzw. Höchstgeschwindigkeitsabsicht; eigene Einziehungsvorschrift § 315f StGB; siehe Illegales Autorennen
§ 315 StGB – Eingriffe in Bahn-, Schiffs- und LuftverkehrParallelnorm für andere Verkehrsarten; § 315b Abs. 3 verweist auf dessen Abs. 3
§ 240 StGB – NötigungZwang gegen einen anderen Verkehrsteilnehmer, keine konkrete Gefahr nötig; siehe Nötigung im Straßenverkehr
§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehrabstraktes Gefährdungsdelikt, Fahruntüchtigkeit genügt; siehe Promillegrenzen & Alkohol am Steuer
§ 142 StGB – unerlaubtes Entfernen vom Unfallortknüpft an das Verhalten nach dem Unfall an; siehe Unfallflucht
§§ 303, 305a StGB – Sachbeschädigungschützt fremdes Eigentum, nicht die Verkehrssicherheit

Kommt es zu Verletzten, tritt regelmäßig Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) hinzu; bei entsprechendem Vorsatz auch versuchter Totschlag (§§ 212, 22, 23 StGB) in Tateinheit – so lag es dem BGH-Beschluss 4 StR 227/23 zugrunde.

Praktische Folgen für Betroffene

Wer ein Ermittlungsverfahren nach § 315b StGB erhält, sollte drei Punkte auseinanderhalten: erstens die Frage, ob überhaupt öffentlicher Verkehrsraum betroffen war (nach dem BGH-Beschluss vom 23. April 2026 ein häufig übersehener Angriffspunkt); zweitens beim Vorwurf gegen einen Fahrzeugführer die Frage nach dem bedingten Schädigungsvorsatz, ohne den nur § 315c StGB oder eine Ordnungswidrigkeit bleibt; drittens die Frage der konkreten Gefahr, die im Urteil konkret festgestellt und belegt werden muss. Anders als bei § 315c StGB besteht keine Regelvermutung für den Fahrerlaubnisentzug – ein Argument, das in der Verteidigung gegen die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO Gewicht hat.

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Siehe auch

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Ausnahmen

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