Berufskraftfahrerqualifikation 2026 (BKrFQG, BKrFQV) – Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation, Weiterbildung und Schlüsselzahl 95
Kurzantwort
Wer gewerblich Güter oder Personen mit einem Fahrzeug befördert, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist, braucht zusätzlich zum Führerschein eine Berufskraftfahrerqualifikation (§ 1 Abs. 1 BKrFQG). Es gibt zwei Wege dorthin: die Grundqualifikation – theoretische und praktische Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer oder eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. zur Fachkraft im Fahrbetrieb (§ 2 Abs. 1 BKrFQG) – und die beschleunigte Grundqualifikation: 140 Unterrichtseinheiten à 60 Minuten bei einer anerkannten Ausbildungsstätte plus eine 90-minütige schriftliche Prüfung bei der IHK (§ 2 Abs. 2 BKrFQG, § 2 Abs. 2 und 6 BKrFQV). Welcher Weg gewählt wird, entscheidet über das Mindestalter: mit Grundqualifikation darf man Lkw der Klassen C/CE ab 18, mit beschleunigter Grundqualifikation erst ab 21 Jahren fahren (§ 3 Abs. 1 BKrFQG). Danach ist alle fünf Jahre eine Weiterbildung von 35 Unterrichtseinheiten zu absolvieren (§ 5 BKrFQG, § 4 Abs. 2 BKrFQV). Nachgewiesen wird die Qualifikation durch einen Fahrerqualifizierungsnachweis oder durch die Schlüsselzahl 95 im Führerschein (§ 7 BKrFQG, Anlage 9 Abschnitt B Nr. 133 FeV); der Nachweis ist bei jeder Fahrt mitzuführen (§ 8 BKrFQG). Seit dem 18. August 2026 gilt die Erste Verordnung zur Änderung der BKrFQV (BGBl. 2026 I Nr. 236): Die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation kann jetzt in neun Sprachen abgelegt werden, und die praktische Prüfung der Grundqualifikation ist um 90 Minuten kürzer.
Kernfakten
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | BKrFQG (Gesetz vom 26.11.2020) und BKrFQV (Verordnung vom 09.12.2020) |
| EU-Grundlage | Richtlinie (EU) 2022/2561 vom 14.12.2022 |
| Wer ist erfasst? | Fahrer mit Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kfz der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE (§ 1 Abs. 1 BKrFQG) |
| Zwei Erwerbswege | Grundqualifikation (§ 2 Abs. 1) oder beschleunigte Grundqualifikation (§ 2 Abs. 2 BKrFQG) |
| Grundqualifikation – Weg 1 | Theoretische und praktische Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer |
| Grundqualifikation – Weg 2 | Abschluss der Berufsausbildung „Berufskraftfahrer" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" bzw. eines vergleichbaren anerkannten Ausbildungsberufs |
| Theoretische Prüfung Grundqualifikation | 240 Minuten (Anlage 2 Nr. 1 BKrFQV) |
| Praktische Prüfung Grundqualifikation | Fahrprüfung 90 Minuten + praktischer Prüfungsteil 30 Minuten (Anlage 2 Nr. 2 BKrFQV i. d. F. ab 18.08.2026) |
| Beschleunigte Grundqualifikation – Unterricht | 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (§ 2 Abs. 2 BKrFQV) |
| davon Fahrpraxis | mindestens 10 Unterrichtseinheiten am Steuer, davon bis zu 4 auf Gelände oder im Simulator (§ 2 Abs. 3 und 4 BKrFQV) |
| Beschleunigte Grundqualifikation – Prüfung | schriftliche Prüfung von 90 Minuten bei der IHK (§ 2 Abs. 6 BKrFQV) |
| Prüfungssprachen (neu seit 18.08.2026) | Deutsch sowie Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch oder Ukrainisch (§ 2 Abs. 8 BKrFQV n. F.) |
| Fahrerlaubnis vorher nötig? | Nein – § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BKrFQV; Fahrten dann nur mit Fahrlehrer-Begleitung (§ 2 Abs. 4 BKrFQG) |
| Mindestalter C/CE | 18 Jahre mit Grundqualifikation, 21 Jahre mit beschleunigter Grundqualifikation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG) |
| Mindestalter C1/C1E | 18 Jahre – beide Wege (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG) |
| Mindestalter D/DE (allgemein) | 20 Jahre mit Berufsausbildung, 21 mit Grundqualifikationsprüfung, 23 mit beschleunigter Grundqualifikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG) |
| Mindestalter D/DE im Linienverkehr bis 50 km | 18 Jahre mit Berufsausbildung, 21 Jahre mit Prüfung oder beschleunigter Grundqualifikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG) |
| Besitzstand („Altfahrer") | keine Grundqualifikation nötig bei Fahrerlaubnis D-Klassen vor dem 10.09.2008, C-Klassen vor dem 10.09.2009 – Weiterbildungspflicht bleibt (§ 4 BKrFQG) |
| Erste Weiterbildung | fünf Jahre nach Erwerb der (beschleunigten) Grundqualifikation (§ 5 Abs. 1 BKrFQG) |
| Flexibilitätsrahmen | Angleichung an das Ende der Führerscheingültigkeit möglich, aber nicht kürzer als 3 und nicht länger als 7 Jahre (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BKrFQG) |
| Weitere Weiterbildungen | im Abstand von jeweils fünf Jahren (§ 5 Abs. 2 BKrFQG) |
| Umfang der Weiterbildung | 35 Unterrichtseinheiten, in Blöcken von mindestens 7 Unterrichtseinheiten (§ 4 Abs. 2 BKrFQV) |
| Anrechnung auf die Weiterbildung | ADR-Gefahrgutschulung und Tiertransport-Schulung mit je 7 Unterrichtseinheiten (§ 4 Abs. 4 BKrFQV) |
| Nachweis | Fahrerqualifizierungsnachweis oder Schlüsselzahl 95 im Führerschein (§ 7 Abs. 1 und 2 BKrFQG) |
| Schlüsselzahl 95 | Anlage 9 Abschnitt B Nr. 133 FeV, stets mit Ablaufdatum, z. B. „95(01.01.14)" |
| Mitführpflicht | bei jeder Fahrt, Aushändigung an Kontrollberechtigte auf Verlangen (§ 8 BKrFQG) |
| Register | Berufskraftfahrerqualifikationsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (§§ 12 ff. BKrFQG) |
| Bußgeld Fahrer | bis 5.000 Euro, u. a. bei Fahrt ohne Qualifikation oder ohne mitgeführten Nachweis (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 BKrFQG) |
| Bußgeld Unternehmer | bis 20.000 Euro, wenn eine Fahrt ohne die Voraussetzungen angeordnet oder zugelassen wird (§ 28 Abs. 1, Abs. 3 BKrFQG) |
| Kontrollbehörde | Bundesamt für Logistik und Mobilität (§ 28 Abs. 4 BKrFQG) |
| Gebühr Anerkennung Ausbildungsstätte | 51,10 bis 511,00 Euro (GebOSt-Anlage Nr. 345 i. d. F. ab 18.08.2026) |
Wer die Qualifikation braucht – und wer nicht
Der Anwendungsbereich steht in § 1 Abs. 1 BKrFQG. Erfasst sind deutsche Staatsangehörige, Staatsangehörige eines anderen EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz sowie Drittstaatsangehörige, die in einem Unternehmen mit Sitz in der EU, im EWR oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden – jeweils „soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist".
Entscheidend ist damit nicht der Arbeitsvertrag, sondern die Beförderung. Für andere Fahrten als Beförderungen gelten die Vorschriften nur, soweit eine Norm das ausdrücklich anordnet (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKrFQG).
§ 1 Abs. 2 BKrFQG nimmt neun Fallgruppen aus. Praktisch am wichtigsten sind:
- Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h (Nr. 1),
- Fahrzeuge von Bundeswehr, Polizeien des Bundes und der Länder, Zolldienst, Zivil- und Katastrophenschutz und Feuerwehr im Rahmen ihrer Aufgaben (Nr. 2) sowie Fahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste zur Notfallrettung (Nr. 3),
- Fahrzeuge, die zu Reparatur-, Wartungs- oder Prüfzwecken bewegt werden oder neu bzw. umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen sind (Nr. 4),
- Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer zur eigenen Berufsausübung verwendet, sofern das Fahren nicht die Hauptbeschäftigung ist (Nr. 5) – das klassische Handwerkerprivileg,
- Ausbildungsfahrzeuge einer Fahrschule und Fahrzeuge, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis, einer Grundqualifikation oder während der Weiterbildung eingesetzt werden (Nr. 6),
- nichtgewerbliche Beförderungen von Gütern oder Personen (Nr. 7),
- Fahrzeuge im ländlichen Raum unter vier kumulativen Bedingungen: Versorgung des eigenen Unternehmens, Fahren nicht Hauptbeschäftigung, nur gelegentliche Beförderung, Beachtung der übrigen Verkehrsvorschriften (Nr. 8),
- Fahrzeuge von Land-, Garten-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen der eigenen Tätigkeit im Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Unternehmensstandort (Nr. 9).
§ 1 Abs. 3 BKrFQG definiert die unbestimmten Begriffe: Eine nichtgewerbliche Beförderung ist eine solche, die „keinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist", also nicht der Einnahmeerzielung dient. Der ländliche Raum bestimmt sich nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BKrFQG, die alle Stadt- und Landkreise dem städtischen oder ländlichen Raum zuordnet.
Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation
§ 2 BKrFQG kennt zwei Wege, und die Wahl hat spürbare Folgen.
Weg 1: Grundqualifikation (§ 2 Abs. 1 BKrFQG)
Sie wird erworben durch das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer (Nr. 1) oder durch den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden (Nr. 2).
Für den Prüfungsweg gilt § 1 BKrFQV:
- Der vorherige Erwerb der Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich (Abs. 1).
- Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil nach Maßgabe der Anlage 2 (Abs. 2).
- Zuständig ist die IHK am Wohnsitz des Prüfungsteilnehmers; für den praktischen Teil kann bzw. muss sie amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr hinzuziehen, soweit sie nicht über eigenes gleichwertig qualifiziertes Personal verfügt (Abs. 3).
- Bei Bedarf ist mindestens einmal im Vierteljahr ein Prüfungstermin festzusetzen (Abs. 3 Satz 4).
- Bestanden ist die Prüfung, wenn in beiden Teilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind (Abs. 4).
Seit dem 18.08.2026 stellt der neue § 1 Abs. 3a BKrFQV klar, dass der Prüfungsteilnehmer für die praktische Prüfung selbst ein passendes Prüffahrzeug und einen Fahrlehrer mit gültiger Fahrlehrererlaubnis für die betreffende Klasse bereitzustellen hat.
Anlage 2 BKrFQV legt die Zeiten fest: Die theoretische Prüfung dauert 240 Minuten und besteht zu gleichen Teilen aus Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort und der Erörterung von Praxissituationen. Die praktische Prüfung besteht seit dem 18.08.2026 nur noch aus Fahrprüfung (90 Minuten) und praktischem Prüfungsteil (30 Minuten).
Weg 2: Beschleunigte Grundqualifikation (§ 2 Abs. 2 BKrFQG)
Sie wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei einer IHK. § 2 BKrFQV konkretisiert:
- 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Abs. 2).
- Davon mindestens zehn Unterrichtseinheiten am Steuer eines Fahrzeugs der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person mit gültiger Fahrlehrerlaubnis (Abs. 3); bis zu vier dieser Einheiten dürfen auf ein Fahrertraining auf besonderem Gelände oder auf einen leistungsfähigen Simulator entfallen (Abs. 4).
- Anrechenbar sind mit je sieben Unterrichtseinheiten die ADR-Gefahrgutausbildung nach Anhang I der Richtlinie 2008/68/EG und die Tiertransport-Schulung nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 – jeweils nur einmal und nur, wenn der Abschluss nicht länger als fünf Jahre zurückliegt (Abs. 5).
- Die Prüfung ist eine schriftliche Prüfung von 90 Minuten mit mindestens einer Frage zu jedem maßgeblichen Ziel der Anlage 1 (Abs. 6).
- Auch hier ist die IHK am Wohnsitz zuständig, ebenfalls mit mindestens einem Prüfungstermin pro Quartal bei Bedarf (Abs. 7).
Neu seit dem 18.08.2026: Die Prüfung darf nur ablegen, wer der IHK zuvor nachweist, dass er den vorgeschriebenen Unterricht besucht hat (§ 2 Abs. 6 Satz 1 BKrFQV n. F.).
Der Unterschied, auf den es ankommt: das Mindestalter
§ 3 BKrFQG verknüpft Qualifikationsweg und Alter. Im Güterkraftverkehr darf mit Klasse C oder CE fahren, wer 18 ist und die Grundqualifikation nach § 2 Abs. 1 hat – oder 21 ist und die beschleunigte Grundqualifikation. Für C1 und C1E genügt in beiden Fällen die Vollendung des 18. Lebensjahres.
Im Personenkraftverkehr ist die Staffelung feiner. Für D und DE gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 3: 20 Jahre mit einer Grundqualifikation über die Berufsausbildung, 21 Jahre mit bestandener Grundqualifikationsprüfung, 23 Jahre mit beschleunigter Grundqualifikation. Bei Fahrten ohne Fahrgäste tritt an die Stelle des 20. das vollendete 18. Lebensjahr (§ 3 Abs. 3 BKrFQG). Im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG mit Linienlängen bis 50 Kilometer sinken die Grenzen auf 18 bzw. 21 Jahre (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG).
Wichtig für Betriebe: § 3 Abs. 4 BKrFQG verbietet dem Unternehmer, solche Fahrten „weder anzuordnen noch zuzulassen", wenn der Fahrer die Voraussetzungen nicht erfüllt. Und nach § 3 Abs. 7 muss im Rahmen einer Berufsausbildung das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Qualifikationsnachweises tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrags, nach bestandener Prüfung für längstens zwei Monate zusammen mit dem Prüfungsnachweis.
Besitzstand: Wer gar keine Grundqualifikation braucht
§ 4 BKrFQG stellt Fahrer frei, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder besessen haben, die
- vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt, oder
- vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.
Das gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis später entzogen wurde, auf sie verzichtet wurde oder ihre Geltungsdauer abgelaufen ist. Der letzte Satz der Vorschrift ist die entscheidende Einschränkung: „Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen."
Weiterbildung: 35 Stunden alle fünf Jahre
Die erste Weiterbildung ist nach § 5 Abs. 1 BKrFQG fünf Jahre nach dem Erwerb der (beschleunigten) Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend davon darf der Abschluss früher oder später erfolgen, wenn er mit dem Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1 bis DE zusammenfällt – solange die sich ergebende Frist nicht kürzer als drei und nicht länger als sieben Jahre ist. Jede weitere Weiterbildung folgt im Abstand von jeweils fünf Jahren (§ 5 Abs. 2).
Die Weiterbildung erfolgt durch Unterricht an einer anerkannten Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 3) und dient dazu, die vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse „auf dem neuesten Stand zu halten"; sie gilt für alle weiterbildungspflichtigen Fahrerlaubnisklassen zugleich (§ 5 Abs. 4).
§ 4 BKrFQV regelt Inhalt und Umfang:
- 35 Unterrichtseinheiten, erteilt in selbstständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Unterrichtseinheiten (Abs. 2).
- Die Einheiten dürfen bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden; eine Ausbildungseinheit kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden (Abs. 2 Sätze 2 und 3).
- Alle Kenntnisbereiche der Anlage 1 sind zu vertiefen; aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 muss jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt sein (Abs. 1).
- Mindestens eine Ausbildungseinheit muss einen die Verkehrssicherheit betreffenden Unterkenntnisbereich umfassen (Abs. 3).
- Angerechnet werden ADR- und Tiertransport-Schulungen mit je sieben Unterrichtseinheiten, jeweils nur einmal je Fünfjahreszyklus und nur, wenn der Abschluss höchstens fünf Jahre zurückliegt (Abs. 4).
Seit dem 18.08.2026 ist § 4 Abs. 1 Satz 4 BKrFQV gestrichen. Bis dahin war „eine einmalige Wiederholung von Unterkenntnisbereichen" zulässig – die Beschränkung auf eine einzige Wiederholung entfällt damit.
Zwei Sonderfälle regelt § 5 Abs. 5 und 6 BKrFQG: Wer zeitweilig nicht mehr als Fahrer beschäftigt ist, muss die Weiterbildung nachholen, sobald er die Tätigkeit wieder aufnimmt und die Fristen abgelaufen sind. Und bei einem Wechsel des Unternehmens ist eine bereits absolvierte Weiterbildung anzurechnen.
Nachweis: Fahrerqualifizierungsnachweis und Schlüsselzahl 95
Nach § 7 Abs. 1 BKrFQG stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis über den Erwerb der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation oder den Abschluss der Weiterbildung aus. Gleichgestellt sind nach § 7 Abs. 2 BKrFQG ein von einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellter Nachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2022/2561 sowie der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 im Führerschein.
Die Schlüsselzahl 95 steht in Anlage 9 Abschnitt B Nr. 133 FeV. Sie wird stets mit einem Ablaufdatum eingetragen – das Beispiel der Anlage lautet „95(01.01.14)". Läuft dieses Datum ab, ist die Weiterbildung fällig.
Für Drittstaatsangehörige im Güterkraftverkehr eröffnet § 7 Abs. 3 BKrFQG einen weiteren Weg: Der Nachweis kann über eine gültige Fahrerbescheinigung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geführt werden, sofern dort im Feld „Bemerkungen" die Schlüsselzahl 95 eingetragen ist. Seit dem 18.08.2026 regelt der neue § 20 Abs. 3 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr das Eintragungsverfahren ausdrücklich: Die Schlüsselzahl 95 wird auf Antrag eingetragen, wenn ein Qualifikationsnachweis vorgelegt wird – ersatzweise genügt ein Datenabruf aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister.
§ 8 BKrFQG enthält die praktisch schärfste Pflicht: Fahrer haben den Nachweis „bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen".
Der Antrag auf den Fahrerqualifizierungsnachweis richtet sich nach § 8 BKrFQV: schriftlich oder elektronisch, mit Angaben zu Name, Geburtsdaten, Anschrift, Staatsangehörigkeit und Ausweisdokument, beizufügen sind ein amtlicher Geburtsnachweis, ein Lichtbild nach den Anforderungen der Anlage 8 der Passverordnung, ein gültiger Führerschein mit der maßgeblichen Klasse und ein Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz, eine Arbeitsgenehmigung-EU oder einen Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis. Sind seit der Grundqualifikation mehr als fünf Jahre vergangen, muss zusätzlich eine abgeschlossene Weiterbildung nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BKrFQV). Das Muster des Nachweises findet sich seit dem 18.08.2026 in Anlage 3 (zuvor Anlage 5) BKrFQV.
Geht der Nachweis verloren, wird er gestohlen oder beschädigt, greift § 9 BKrFQV: Vorzulegen sind eine schriftliche Verlusterklärung, der Nachweis einer Anzeige oder der beschädigte Nachweis; die Behörde kann eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Mit Ausstellung des neuen Nachweises verliert der ersetzte seine Gültigkeit.
Ausbildungsstätten und das Register
Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation und zur Weiterbildung darf nur eine anerkannte Ausbildungsstätte anbieten (§ 9 Abs. 1 und 4 BKrFQG). Anerkannt wird auf Antrag, wer ausreichendes Lehrpersonal im angemessenen Verhältnis zur Teilnehmerzahl beschäftigt, geeignete Unterrichtsräume und für jeden Teilnehmer geeignete Lehrmittel vorhält, eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet und persönlich zuverlässig ist (§ 9 Abs. 2 BKrFQG). Präsenzunterricht ist nur in den im Anerkennungsbescheid genannten Räumen und durch das dort genannte Lehrpersonal zulässig; für digitalen Unterricht zur Weiterbildung gilt die im Bescheid festgelegte Form, bei synchronem Unterricht zusätzlich die Bindung an das benannte Lehrpersonal (§ 9 Abs. 3 BKrFQG).
Die Gebühr für die Entscheidung über Erteilung, Änderung oder Versagung der Anerkennung beträgt seit dem 18.08.2026 51,10 bis 511,00 Euro (Gebühren-Nummer 345 der Anlage zur GebOSt).
Beim Kraftfahrt-Bundesamt wird das Berufskraftfahrerqualifikationsregister geführt (§§ 12 ff. BKrFQG). Die Löschfristen stehen in § 26 BKrFQG: Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen werden sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeit gelöscht, Daten zu Grundqualifikation, beschleunigter Grundqualifikation und Weiterbildungen elf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme; spätestens mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person sind alle Daten zu löschen.
Was am 18. August 2026 in Kraft getreten ist
Die Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde am 12.08.2026 ausgefertigt, am 17.08.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 236) und ist nach ihrem Artikel 7 am Tag nach der Verkündung, also am 18.08.2026, in Kraft getreten; nur Artikel 3 tritt am 19.08.2026 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die für Fahrer und Betriebe wichtigsten Änderungen:
| Änderung | Norm |
|---|---|
| Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation künftig auch auf Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch oder Ukrainisch | § 2 Abs. 8 BKrFQV neu (bisheriger Abs. 8 wird Abs. 9, bisheriger Abs. 9 wird Abs. 10) |
| Fahrprüfung der Grundqualifikation von 120 auf 90 Minuten verkürzt | Anlage 2 Nr. 2 Abs. 2 Satz 4 BKrFQV |
| Prüfungsteil „Bewältigung kritischer Situationen" (bis zu 60 Minuten) ersatzlos gestrichen | Anlage 2 Nr. 2 Abs. 4 BKrFQV |
| Beschränkung auf eine einmalige Wiederholung von Unterkenntnisbereichen in der Weiterbildung entfällt | § 4 Abs. 1 Satz 4 BKrFQV gestrichen |
| Prüfungsteilnehmer stellt Prüffahrzeug und Fahrlehrer für die praktische Prüfung | § 1 Abs. 3a BKrFQV neu |
| Zulassung zur Prüfung nur nach Nachweis des besuchten Unterrichts | § 2 Abs. 6 Satz 1 BKrFQV neu |
| Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises wird Anlage 3; Anlagen 3 und 4 (Musterbescheinigungen) gestrichen | Anlagen 3 bis 5 BKrFQV |
| Sehtest für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch durch einen Augenoptikerbetrieb | § 12 Abs. 6 FeV, Anlage 6 Nr. 2.1 FeV |
| EU-/EWR-Fahrerlaubnis berechtigt auch nach prüfungsfreiem Umtausch aus einem nicht in Anlage 11 gelisteten Drittstaat | § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV (erster Halbsatz gestrichen) |
| Ukraine und Montenegro neu in Anlage 11 FeV aufgenommen | Anlage 11 FeV |
| Ukrainisch und Kurmandschi als zusätzliche Prüfsprachen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung (anzuwenden ab 01.04.2027) | Anlage 7 Nr. 1.3 Satz 4 Buchst. m und n FeV, § 76a FeV |
| Schlüsselzahl 99.01 für ukrainische Ersatzführerscheine während des vorübergehenden Schutzes | Anlage 9 Abschnitt B Nr. 136 FeV neu |
| Regelsatz für Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage: 25 Euro | Nr. 169 der Anlage zur BKatV neu gefasst |
| Tatbestand Nr. 173 („Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung") gestrichen | Anlage zur BKatV |
| Eintragung der Schlüsselzahl 95 in die Fahrerbescheinigung auf Antrag geregelt | § 20 Abs. 3 GüKGrKabotageV neu |
| Gebühr für die Anerkennung einer Ausbildungsstätte: 51,10 bis 511,00 Euro | Gebühren-Nr. 345 der Anlage zur GebOSt |
> Hinweis zum Stand der konsolidierten Fassungen: Die Änderungsverordnung ist am 18.08.2026 in Kraft getreten. Die konsolidierten Fassungen von BKrFQV und FeV auf gesetze-im-internet.de gaben am 18.08.2026 noch den Rechtsstand vor der Änderung wieder. Maßgeblich ist die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung; die Angaben in diesem Abschnitt stammen unmittelbar aus dem amtlichen Regelungstext (BGBl. 2026 I Nr. 236, PDF-Prüfsumme MD5 d9f13fc8640e02d6d62b73a27cfb967c, am 18.08.2026 gegen die von der Verkündungsplattform angegebene Prüfsumme abgeglichen).
Bußgeld: bis 20.000 Euro für den Unternehmer
§ 28 BKrFQG unterscheidet zwei Bußgeldrahmen.
Ordnungswidrig handelt nach Absatz 1, wer entgegen § 3 Abs. 4 eine Fahrt anordnet oder zulässt – das ist der Unternehmerverstoß. Nach Absatz 2 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 eine Fahrt durchführt,
- entgegen § 8 oder § 30 Abs. 8 einen Nachweis nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- entgegen § 9 Abs. 3 oder 4 Unterricht anbietet oder durchführt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 4 zuwiderhandelt,
- entgegen § 11 Abs. 4 eine Anzeige nicht ordnungsgemäß erstattet,
- entgegen § 19 Daten nicht ordnungsgemäß übermittelt oder
- einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit diese auf die Bußgeldvorschrift verweist.
Der Rahmen steht in Absatz 3: bis zu zwanzigtausend Euro in den Fällen des Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nr. 3 und Nr. 7 Buchst. a, in den übrigen Fällen bis zu fünftausend Euro. Für den Fahrer, der ohne Qualifikation fährt oder den Nachweis nicht mitführt, gilt also der Rahmen bis 5.000 Euro; für Unternehmer und für nicht anerkannte Unterrichtsanbieter der Rahmen bis 20.000 Euro.
Zuständig ist grundsätzlich die nach Landesrecht bestimmte Behörde. Wird der Verstoß nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 oder 2 bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität festgestellt oder in einem Unternehmen mit Sitz im Ausland begangen, ist das BALM Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (§ 28 Abs. 4 BKrFQG).
Diese Beträge sind Höchstrahmen des Gesetzes, keine Regelsätze. Konkrete Regelsätze für Verstöße gegen die BKrFQG-Pflichten sind in der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung nicht enthalten; die Behörde bemisst die Geldbuße daher nach § 17 OWiG im Einzelfall.
Was das praktisch bedeutet
Für Berufseinsteiger ist die Rechnung meist eine Alters- und Kostenfrage. Die beschleunigte Grundqualifikation ist der kürzere Weg – 140 Unterrichtseinheiten und eine schriftliche Prüfung statt zweier Prüfungen –, verschiebt das Mindestalter für Lkw der Klassen C/CE aber von 18 auf 21 Jahre. Wer mit 18 auf den Lkw will, braucht die vollständige Grundqualifikation oder die Berufsausbildung. Seit dem 18.08.2026 ist die praktische Prüfung um 90 Minuten kürzer, was den Weg über die Grundqualifikation etwas entlastet.
Für Quereinsteiger ohne deutsche Erstsprache ist die Sprachöffnung des § 2 Abs. 8 BKrFQV die spürbarste Neuerung: Die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation kann jetzt in neun Sprachen abgelegt werden.
Für Altfahrer ist § 4 BKrFQG die zentrale Norm – aber nur zur Hälfte. Die Grundqualifikation entfällt, die Weiterbildung nicht. Wer seine Fahrerlaubnis vor 2008 bzw. 2009 erworben hat und den Fünfjahresrhythmus reißt, darf nicht mehr gewerblich fahren.
Für Unternehmen liegt das größte Risiko in § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 3 BKrFQG. Wer eine Fahrt anordnet oder zulässt, obwohl der Fahrer die Qualifikation oder das Mindestalter nicht erfüllt, riskiert eine Geldbuße bis 20.000 Euro – unabhängig davon, was dem Fahrer selbst droht. Ein Ablaufdatum-Monitoring der Schlüsselzahl 95 aller eingesetzten Fahrer ist deshalb keine Formalie.
Für die Fahrpraxis bleibt § 8 BKrFQG der Punkt, an dem es bei Kontrollen am häufigsten hakt: Der Nachweis muss mitgeführt werden. Eine Kopie im Betrieb oder ein Eintrag im Register hilft bei der Straßenkontrolle nicht.
Siehe auch
- Führerscheinklassen – Übersicht AM bis DE (§ 6 FeV)
- Ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland – Anerkennung und Umschreibung (§§ 28–31 FeV)
- Führerschein-Pflichtumtausch (EU-Kartenführerschein)
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
- Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis
- Hauptuntersuchung (TÜV) & AU (§ 29 StVZO)
- Arbeitszeitgesetz – Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten
- Bußgeldkatalog StVO 2026 – Tempo, Abstand, Parken
Quellen
- § 1 BKrFQG (Anwendungsbereich – Abs. 1: erfasste Personengruppen und Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE; Abs. 2 Nr. 1 bis 9: Ausnahmen einschließlich 45-km/h-Grenze, Handwerkerprivileg, ländlicher Raum, 100-km-Umkreis der Land- und Forstwirtschaft; Abs. 3: Begriffsbestimmungen), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/__1.html
- § 2 BKrFQG (Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation – Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Bezug auf Fahrerlaubnisklassen, Abs. 4 Begleitung durch Fahrlehrer), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/__2.html
- § 3 BKrFQG (Mindestalter und Qualifikation der Fahrer – Abs. 1 Güterkraftverkehr, Abs. 2 Personenkraftverkehr, Abs. 3 Fahrten ohne Fahrgäste, Abs. 4 Verbot für Unternehmer, Abs. 7 Berufsausbildung), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/__3.html
- § 4 BKrFQG (Besitzstand – Stichtage 10.09.2008 für D-Klassen und 10.09.2009 für C-Klassen; Weiterbildungspflicht bleibt bestehen), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/__4.html
- § 5 BKrFQG (Weiterbildung – Abs. 1 Fünfjahresfrist und Flexibilitätsrahmen 3 bis 7 Jahre, Abs. 2 Fünfjahresrhythmus, Abs. 3 anerkannte Ausbildungsstätte, Abs. 5 Wiederaufnahme der Tätigkeit, Abs. 6 Anrechnung bei Unternehmenswechsel), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/__5.html
- § 6 BKrFQG (Ausbildungs- und Prüfungsort), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/__6.html
- § 7 BKrFQG (Nachweis der Qualifikation – Abs. 1 Fahrerqualifizierungsnachweis, Abs. 2 Gleichstellung ausländischer Nachweise und der Schlüsselzahl 95, Abs. 3 Fahrerbescheinigung nach VO (EG) Nr. 1072/2009, Abs. 4 CEMT-Qualitätscharta), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/__7.html
- § 8 BKrFQG (Pflicht zum Mitführen des Nachweises bei jeder Fahrt und zur Aushändigung an Kontrollberechtigte), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/__8.html
- § 9 BKrFQG (Anerkennung von Ausbildungsstätten – Abs. 2 Anerkennungsvoraussetzungen, Abs. 3 Präsenz- und Digitalunterricht, Abs. 4 Verbot für nicht anerkannte Stätten), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/__9.html
- § 26 BKrFQG (Löschung der Daten – sechs Jahre, elf Jahre, Vollendung des 110. Lebensjahres), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/__26.html
- § 28 BKrFQG (Bußgeldvorschriften – Abs. 1 Unternehmerverstoß, Abs. 2 Nr. 1 bis 7, Abs. 3 Rahmen bis 20.000 bzw. 5.000 Euro, Abs. 4 Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/__28.html
- § 1 BKrFQV (Erwerb der Grundqualifikation – Abs. 1 keine vorherige Fahrerlaubnis nötig, Abs. 2 Prüfung nach Anlage 2, Abs. 3 Zuständigkeit der IHK am Wohnsitz und Quartalstermin, Abs. 4 Bestehensregel, Abs. 5 Befreiung bei Fachkunde-Bescheinigung), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqv_2020/__1.html
- § 2 BKrFQV (Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation – Abs. 2 140 Unterrichtseinheiten à 60 Minuten, Abs. 3 mindestens zehn Fahrstunden, Abs. 4 bis zu vier Einheiten Gelände/Simulator, Abs. 5 Anrechnung ADR und Tiertransport je sieben Einheiten, Abs. 6 schriftliche Prüfung 90 Minuten, Abs. 7 Zuständigkeit der IHK), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqv_2020/__2.html
- § 4 BKrFQV (Weiterbildung – Abs. 1 Kenntnisbereiche, Abs. 2 35 Unterrichtseinheiten in Blöcken von mindestens sieben, Abs. 3 Verkehrssicherheit, Abs. 4 Anrechnungen), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqv_2020/__4.html
- § 8 BKrFQV (Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises – Abs. 1 Satz 2 Weiterbildungsnachweis nach mehr als fünf Jahren, Abs. 2 Antragsdaten, Abs. 3 beizufügende Unterlagen, Abs. 4 Registerabfragen), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqv_2020/__8.html
- § 9 BKrFQV (Neuausstellung bei Änderungen, Verlust, Diebstahl und Beschädigung – Abs. 2 vorzulegende Unterlagen, Abs. 3 eidesstattliche Versicherung, Abs. 4 Ungültigkeit des ersetzten Nachweises), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqv_2020/__9.html
- § 10 BKrFQV (Ordnungswidrigkeiten – Verweisungen auf § 28 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und b BKrFQG), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqv_2020/__10.html
- Anlage 2 BKrFQV (Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation – Nr. 1 theoretische Prüfung 240 Minuten und Prüfungsformen; Nr. 2 praktische Prüfung, Fahrprüfung, praktischer Prüfungsteil 30 Minuten; Fundstelle BGBl. I 2020, 2914), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqv_2020/anlage_2.html
- Anlage 9 FeV, Abschnitt B Nr. 133 (harmonisierte Schlüsselzahl 95 mit Ablaufdatum, Beispiel „95(01.01.14)"), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_9.html
- Bundesgesetzblatt Teil I, Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. 2026 I Nr. 236 vom 17.08.2026, ausgefertigt am 12.08.2026 (Verkündungsseite mit amtlichen Metadaten und Prüfsumme), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/236/VO.html
- Regelungstext der Ersten Verordnung zur Änderung der BKrFQV (amtliches PDF, 10 Seiten; Artikel 1 Nr. 2 Buchst. b neuer § 2 Abs. 8 BKrFQV mit neun Prüfungssprachen, Nr. 4 Streichung des § 4 Abs. 1 Satz 4, Nr. 9 Anlage 2 Nr. 2 mit Fahrprüfung 90 Minuten und Streichung des Absatzes 4, Artikel 2 Nr. 3 § 12 Abs. 6 FeV Augenoptikerbetrieb, Artikel 2 Nr. 5 § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV, Artikel 2 Nr. 16 Anlage 11 FeV Montenegro und Ukraine, Artikel 4 BKatV Nr. 169 mit 25 Euro und Streichung der Nr. 173, Artikel 5 § 20 Abs. 3 GüKGrKabotageV, Artikel 6 GebOSt-Nr. 345 mit 51,10 bis 511,00 Euro, Artikel 7 Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung; MD5 d9f13fc8640e02d6d62b73a27cfb967c), abgerufen 18.08.2026, HTTP 200: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/236/regelungstext.pdf
- ELI-Permalink der Änderungsverordnung: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/236
- Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (unionsrechtliche Grundlage, Anhang II Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises): https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2561/oj
- Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), Rechtsvorschriften zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (Kontroll- und Verwaltungsbehörde nach § 28 Abs. 4 BKrFQG): https://www.balm.bund.de/DE/Themen/RechtsentwicklungRechtsvorschriften/Rechtsvorschriften/BerufskraftfahrerQualifikationsGesetz/berufskraftfahrerqualifikationsgesetz_node.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-18: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Alle Normtexte zu §§ 1 bis 9, 26 und 28 BKrFQG sowie §§ 1, 2, 4, 8, 9, 10 und Anlage 2 BKrFQV am 18.08.2026 wörtlich gegen die konsolidierten Fassungen auf gesetze-im-internet.de geprüft (jeweils HTTP 200); Schlüsselzahl 95 gegen Anlage 9 Abschnitt B Nr. 133 FeV verifiziert. Die am 17.08.2026 verkündete und am 18.08.2026 in Kraft getretene Erste Verordnung zur Änderung der BKrFQV (BGBl. 2026 I Nr. 236) wurde unmittelbar aus dem amtlichen Regelungstext-PDF ausgewertet; dessen Integrität wurde über die von der Verkündungsplattform des Bundes angegebene MD5-Prüfsumme d9f13fc8640e02d6d62b73a27cfb967c bestätigt. Korrektur gegenüber der Nexvyra-Newsmeldung vom 18.08.2026: Der neue § 2 Abs. 8 BKrFQV nennt neun Prüfungssprachen – Albanisch war dort nicht aufgeführt. Bewusst OHNE eigene Regelsätze aus der BKatV zu BKrFQG-Verstößen veröffentlicht, da die Anlage zur BKatV hierfür keine Tatbestände enthält; die genannten Beträge sind die gesetzlichen Höchstrahmen des § 28 Abs. 3 BKrFQG (20.000/5.000 Euro), der Regelsatz von 25 Euro stammt aus der neu gefassten Nr. 169 der Anlage zur BKatV und die Gebührenspanne aus der Gebühren-Nr. 345 der Anlage zur GebOSt. Wikidata-Q-IDs Q16801723 (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, dewiki-Sitelink und Alias „BKrFQG", P7677 „bkrfqg"), Q138602762 (Fahrerqualifizierungsnachweis) und Q21044677 (Berufskraftfahrer, Ausbildungsberuf) am 18.08.2026 über Special:EntityData verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-18
- Gültig ab: 2026-08-18 (Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der BKrFQV, BGBl. 2026 I Nr. 236, Artikel 7)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BKrFQG, BKrFQV, FeV, BKatV, GebOSt, Bundesgesetzblatt; Richtlinie (EU) 2022/2561)
- Lizenz: CC BY 4.0