Nexvyra

Berufskraftfahrerqualifikation 2026 (BKrFQG, BKrFQV) – Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation, Weiterbildung und Schlüsselzahl 95

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-18 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer gewerblich Güter oder Personen mit einem Fahrzeug befördert, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist, braucht zusätzlich zum Führerschein eine Berufskraftfahrerqualifikation (§ 1 Abs. 1 BKrFQG). Es gibt zwei Wege dorthin: die Grundqualifikation – theoretische und praktische Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer oder eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. zur Fachkraft im Fahrbetrieb (§ 2 Abs. 1 BKrFQG) – und die beschleunigte Grundqualifikation: 140 Unterrichtseinheiten à 60 Minuten bei einer anerkannten Ausbildungsstätte plus eine 90-minütige schriftliche Prüfung bei der IHK (§ 2 Abs. 2 BKrFQG, § 2 Abs. 2 und 6 BKrFQV). Welcher Weg gewählt wird, entscheidet über das Mindestalter: mit Grundqualifikation darf man Lkw der Klassen C/CE ab 18, mit beschleunigter Grundqualifikation erst ab 21 Jahren fahren (§ 3 Abs. 1 BKrFQG). Danach ist alle fünf Jahre eine Weiterbildung von 35 Unterrichtseinheiten zu absolvieren (§ 5 BKrFQG, § 4 Abs. 2 BKrFQV). Nachgewiesen wird die Qualifikation durch einen Fahrerqualifizierungsnachweis oder durch die Schlüsselzahl 95 im Führerschein (§ 7 BKrFQG, Anlage 9 Abschnitt B Nr. 133 FeV); der Nachweis ist bei jeder Fahrt mitzuführen (§ 8 BKrFQG). Seit dem 18. August 2026 gilt die Erste Verordnung zur Änderung der BKrFQV (BGBl. 2026 I Nr. 236): Die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation kann jetzt in neun Sprachen abgelegt werden, und die praktische Prüfung der Grundqualifikation ist um 90 Minuten kürzer.

Kernfakten

FrageAntwort
RechtsgrundlagenBKrFQG (Gesetz vom 26.11.2020) und BKrFQV (Verordnung vom 09.12.2020)
EU-GrundlageRichtlinie (EU) 2022/2561 vom 14.12.2022
Wer ist erfasst?Fahrer mit Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kfz der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE (§ 1 Abs. 1 BKrFQG)
Zwei ErwerbswegeGrundqualifikation (§ 2 Abs. 1) oder beschleunigte Grundqualifikation (§ 2 Abs. 2 BKrFQG)
Grundqualifikation – Weg 1Theoretische und praktische Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer
Grundqualifikation – Weg 2Abschluss der Berufsausbildung „Berufskraftfahrer" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" bzw. eines vergleichbaren anerkannten Ausbildungsberufs
Theoretische Prüfung Grundqualifikation240 Minuten (Anlage 2 Nr. 1 BKrFQV)
Praktische Prüfung GrundqualifikationFahrprüfung 90 Minuten + praktischer Prüfungsteil 30 Minuten (Anlage 2 Nr. 2 BKrFQV i. d. F. ab 18.08.2026)
Beschleunigte Grundqualifikation – Unterricht140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (§ 2 Abs. 2 BKrFQV)
davon Fahrpraxismindestens 10 Unterrichtseinheiten am Steuer, davon bis zu 4 auf Gelände oder im Simulator (§ 2 Abs. 3 und 4 BKrFQV)
Beschleunigte Grundqualifikation – Prüfungschriftliche Prüfung von 90 Minuten bei der IHK (§ 2 Abs. 6 BKrFQV)
Prüfungssprachen (neu seit 18.08.2026)Deutsch sowie Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch oder Ukrainisch (§ 2 Abs. 8 BKrFQV n. F.)
Fahrerlaubnis vorher nötig?Nein – § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BKrFQV; Fahrten dann nur mit Fahrlehrer-Begleitung (§ 2 Abs. 4 BKrFQG)
Mindestalter C/CE18 Jahre mit Grundqualifikation, 21 Jahre mit beschleunigter Grundqualifikation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG)
Mindestalter C1/C1E18 Jahre – beide Wege (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG)
Mindestalter D/DE (allgemein)20 Jahre mit Berufsausbildung, 21 mit Grundqualifikationsprüfung, 23 mit beschleunigter Grundqualifikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG)
Mindestalter D/DE im Linienverkehr bis 50 km18 Jahre mit Berufsausbildung, 21 Jahre mit Prüfung oder beschleunigter Grundqualifikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG)
Besitzstand („Altfahrer")keine Grundqualifikation nötig bei Fahrerlaubnis D-Klassen vor dem 10.09.2008, C-Klassen vor dem 10.09.2009 – Weiterbildungspflicht bleibt (§ 4 BKrFQG)
Erste Weiterbildungfünf Jahre nach Erwerb der (beschleunigten) Grundqualifikation (§ 5 Abs. 1 BKrFQG)
FlexibilitätsrahmenAngleichung an das Ende der Führerscheingültigkeit möglich, aber nicht kürzer als 3 und nicht länger als 7 Jahre (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BKrFQG)
Weitere Weiterbildungenim Abstand von jeweils fünf Jahren (§ 5 Abs. 2 BKrFQG)
Umfang der Weiterbildung35 Unterrichtseinheiten, in Blöcken von mindestens 7 Unterrichtseinheiten (§ 4 Abs. 2 BKrFQV)
Anrechnung auf die WeiterbildungADR-Gefahrgutschulung und Tiertransport-Schulung mit je 7 Unterrichtseinheiten (§ 4 Abs. 4 BKrFQV)
NachweisFahrerqualifizierungsnachweis oder Schlüsselzahl 95 im Führerschein (§ 7 Abs. 1 und 2 BKrFQG)
Schlüsselzahl 95Anlage 9 Abschnitt B Nr. 133 FeV, stets mit Ablaufdatum, z. B. „95(01.01.14)"
Mitführpflichtbei jeder Fahrt, Aushändigung an Kontrollberechtigte auf Verlangen (§ 8 BKrFQG)
RegisterBerufskraftfahrerqualifikationsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (§§ 12 ff. BKrFQG)
Bußgeld Fahrerbis 5.000 Euro, u. a. bei Fahrt ohne Qualifikation oder ohne mitgeführten Nachweis (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 BKrFQG)
Bußgeld Unternehmerbis 20.000 Euro, wenn eine Fahrt ohne die Voraussetzungen angeordnet oder zugelassen wird (§ 28 Abs. 1, Abs. 3 BKrFQG)
KontrollbehördeBundesamt für Logistik und Mobilität (§ 28 Abs. 4 BKrFQG)
Gebühr Anerkennung Ausbildungsstätte51,10 bis 511,00 Euro (GebOSt-Anlage Nr. 345 i. d. F. ab 18.08.2026)

Wer die Qualifikation braucht – und wer nicht

Der Anwendungsbereich steht in § 1 Abs. 1 BKrFQG. Erfasst sind deutsche Staatsangehörige, Staatsangehörige eines anderen EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz sowie Drittstaatsangehörige, die in einem Unternehmen mit Sitz in der EU, im EWR oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden – jeweils „soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist".

Entscheidend ist damit nicht der Arbeitsvertrag, sondern die Beförderung. Für andere Fahrten als Beförderungen gelten die Vorschriften nur, soweit eine Norm das ausdrücklich anordnet (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKrFQG).

§ 1 Abs. 2 BKrFQG nimmt neun Fallgruppen aus. Praktisch am wichtigsten sind:

§ 1 Abs. 3 BKrFQG definiert die unbestimmten Begriffe: Eine nichtgewerbliche Beförderung ist eine solche, die „keinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist", also nicht der Einnahmeerzielung dient. Der ländliche Raum bestimmt sich nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BKrFQG, die alle Stadt- und Landkreise dem städtischen oder ländlichen Raum zuordnet.

Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation

§ 2 BKrFQG kennt zwei Wege, und die Wahl hat spürbare Folgen.

Weg 1: Grundqualifikation (§ 2 Abs. 1 BKrFQG)

Sie wird erworben durch das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer (Nr. 1) oder durch den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden (Nr. 2).

Für den Prüfungsweg gilt § 1 BKrFQV:

Seit dem 18.08.2026 stellt der neue § 1 Abs. 3a BKrFQV klar, dass der Prüfungsteilnehmer für die praktische Prüfung selbst ein passendes Prüffahrzeug und einen Fahrlehrer mit gültiger Fahrlehrererlaubnis für die betreffende Klasse bereitzustellen hat.

Anlage 2 BKrFQV legt die Zeiten fest: Die theoretische Prüfung dauert 240 Minuten und besteht zu gleichen Teilen aus Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort und der Erörterung von Praxissituationen. Die praktische Prüfung besteht seit dem 18.08.2026 nur noch aus Fahrprüfung (90 Minuten) und praktischem Prüfungsteil (30 Minuten).

Weg 2: Beschleunigte Grundqualifikation (§ 2 Abs. 2 BKrFQG)

Sie wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei einer IHK. § 2 BKrFQV konkretisiert:

Neu seit dem 18.08.2026: Die Prüfung darf nur ablegen, wer der IHK zuvor nachweist, dass er den vorgeschriebenen Unterricht besucht hat (§ 2 Abs. 6 Satz 1 BKrFQV n. F.).

Der Unterschied, auf den es ankommt: das Mindestalter

§ 3 BKrFQG verknüpft Qualifikationsweg und Alter. Im Güterkraftverkehr darf mit Klasse C oder CE fahren, wer 18 ist und die Grundqualifikation nach § 2 Abs. 1 hat – oder 21 ist und die beschleunigte Grundqualifikation. Für C1 und C1E genügt in beiden Fällen die Vollendung des 18. Lebensjahres.

Im Personenkraftverkehr ist die Staffelung feiner. Für D und DE gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 3: 20 Jahre mit einer Grundqualifikation über die Berufsausbildung, 21 Jahre mit bestandener Grundqualifikationsprüfung, 23 Jahre mit beschleunigter Grundqualifikation. Bei Fahrten ohne Fahrgäste tritt an die Stelle des 20. das vollendete 18. Lebensjahr (§ 3 Abs. 3 BKrFQG). Im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG mit Linienlängen bis 50 Kilometer sinken die Grenzen auf 18 bzw. 21 Jahre (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG).

Wichtig für Betriebe: § 3 Abs. 4 BKrFQG verbietet dem Unternehmer, solche Fahrten „weder anzuordnen noch zuzulassen", wenn der Fahrer die Voraussetzungen nicht erfüllt. Und nach § 3 Abs. 7 muss im Rahmen einer Berufsausbildung das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Qualifikationsnachweises tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrags, nach bestandener Prüfung für längstens zwei Monate zusammen mit dem Prüfungsnachweis.

Besitzstand: Wer gar keine Grundqualifikation braucht

§ 4 BKrFQG stellt Fahrer frei, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder besessen haben, die

  1. vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt, oder
  2. vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.

Das gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis später entzogen wurde, auf sie verzichtet wurde oder ihre Geltungsdauer abgelaufen ist. Der letzte Satz der Vorschrift ist die entscheidende Einschränkung: „Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen."

Weiterbildung: 35 Stunden alle fünf Jahre

Die erste Weiterbildung ist nach § 5 Abs. 1 BKrFQG fünf Jahre nach dem Erwerb der (beschleunigten) Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend davon darf der Abschluss früher oder später erfolgen, wenn er mit dem Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1 bis DE zusammenfällt – solange die sich ergebende Frist nicht kürzer als drei und nicht länger als sieben Jahre ist. Jede weitere Weiterbildung folgt im Abstand von jeweils fünf Jahren (§ 5 Abs. 2).

Die Weiterbildung erfolgt durch Unterricht an einer anerkannten Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 3) und dient dazu, die vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse „auf dem neuesten Stand zu halten"; sie gilt für alle weiterbildungspflichtigen Fahrerlaubnisklassen zugleich (§ 5 Abs. 4).

§ 4 BKrFQV regelt Inhalt und Umfang:

Seit dem 18.08.2026 ist § 4 Abs. 1 Satz 4 BKrFQV gestrichen. Bis dahin war „eine einmalige Wiederholung von Unterkenntnisbereichen" zulässig – die Beschränkung auf eine einzige Wiederholung entfällt damit.

Zwei Sonderfälle regelt § 5 Abs. 5 und 6 BKrFQG: Wer zeitweilig nicht mehr als Fahrer beschäftigt ist, muss die Weiterbildung nachholen, sobald er die Tätigkeit wieder aufnimmt und die Fristen abgelaufen sind. Und bei einem Wechsel des Unternehmens ist eine bereits absolvierte Weiterbildung anzurechnen.

Nachweis: Fahrerqualifizierungsnachweis und Schlüsselzahl 95

Nach § 7 Abs. 1 BKrFQG stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis über den Erwerb der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation oder den Abschluss der Weiterbildung aus. Gleichgestellt sind nach § 7 Abs. 2 BKrFQG ein von einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellter Nachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2022/2561 sowie der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 im Führerschein.

Die Schlüsselzahl 95 steht in Anlage 9 Abschnitt B Nr. 133 FeV. Sie wird stets mit einem Ablaufdatum eingetragen – das Beispiel der Anlage lautet „95(01.01.14)". Läuft dieses Datum ab, ist die Weiterbildung fällig.

Für Drittstaatsangehörige im Güterkraftverkehr eröffnet § 7 Abs. 3 BKrFQG einen weiteren Weg: Der Nachweis kann über eine gültige Fahrerbescheinigung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geführt werden, sofern dort im Feld „Bemerkungen" die Schlüsselzahl 95 eingetragen ist. Seit dem 18.08.2026 regelt der neue § 20 Abs. 3 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr das Eintragungsverfahren ausdrücklich: Die Schlüsselzahl 95 wird auf Antrag eingetragen, wenn ein Qualifikationsnachweis vorgelegt wird – ersatzweise genügt ein Datenabruf aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister.

§ 8 BKrFQG enthält die praktisch schärfste Pflicht: Fahrer haben den Nachweis „bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen".

Der Antrag auf den Fahrerqualifizierungsnachweis richtet sich nach § 8 BKrFQV: schriftlich oder elektronisch, mit Angaben zu Name, Geburtsdaten, Anschrift, Staatsangehörigkeit und Ausweisdokument, beizufügen sind ein amtlicher Geburtsnachweis, ein Lichtbild nach den Anforderungen der Anlage 8 der Passverordnung, ein gültiger Führerschein mit der maßgeblichen Klasse und ein Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz, eine Arbeitsgenehmigung-EU oder einen Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis. Sind seit der Grundqualifikation mehr als fünf Jahre vergangen, muss zusätzlich eine abgeschlossene Weiterbildung nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BKrFQV). Das Muster des Nachweises findet sich seit dem 18.08.2026 in Anlage 3 (zuvor Anlage 5) BKrFQV.

Geht der Nachweis verloren, wird er gestohlen oder beschädigt, greift § 9 BKrFQV: Vorzulegen sind eine schriftliche Verlusterklärung, der Nachweis einer Anzeige oder der beschädigte Nachweis; die Behörde kann eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Mit Ausstellung des neuen Nachweises verliert der ersetzte seine Gültigkeit.

Ausbildungsstätten und das Register

Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation und zur Weiterbildung darf nur eine anerkannte Ausbildungsstätte anbieten (§ 9 Abs. 1 und 4 BKrFQG). Anerkannt wird auf Antrag, wer ausreichendes Lehrpersonal im angemessenen Verhältnis zur Teilnehmerzahl beschäftigt, geeignete Unterrichtsräume und für jeden Teilnehmer geeignete Lehrmittel vorhält, eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet und persönlich zuverlässig ist (§ 9 Abs. 2 BKrFQG). Präsenzunterricht ist nur in den im Anerkennungsbescheid genannten Räumen und durch das dort genannte Lehrpersonal zulässig; für digitalen Unterricht zur Weiterbildung gilt die im Bescheid festgelegte Form, bei synchronem Unterricht zusätzlich die Bindung an das benannte Lehrpersonal (§ 9 Abs. 3 BKrFQG).

Die Gebühr für die Entscheidung über Erteilung, Änderung oder Versagung der Anerkennung beträgt seit dem 18.08.2026 51,10 bis 511,00 Euro (Gebühren-Nummer 345 der Anlage zur GebOSt).

Beim Kraftfahrt-Bundesamt wird das Berufskraftfahrerqualifikationsregister geführt (§§ 12 ff. BKrFQG). Die Löschfristen stehen in § 26 BKrFQG: Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen werden sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeit gelöscht, Daten zu Grundqualifikation, beschleunigter Grundqualifikation und Weiterbildungen elf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme; spätestens mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person sind alle Daten zu löschen.

Was am 18. August 2026 in Kraft getreten ist

Die Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde am 12.08.2026 ausgefertigt, am 17.08.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 236) und ist nach ihrem Artikel 7 am Tag nach der Verkündung, also am 18.08.2026, in Kraft getreten; nur Artikel 3 tritt am 19.08.2026 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die für Fahrer und Betriebe wichtigsten Änderungen:

ÄnderungNorm
Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation künftig auch auf Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch oder Ukrainisch§ 2 Abs. 8 BKrFQV neu (bisheriger Abs. 8 wird Abs. 9, bisheriger Abs. 9 wird Abs. 10)
Fahrprüfung der Grundqualifikation von 120 auf 90 Minuten verkürztAnlage 2 Nr. 2 Abs. 2 Satz 4 BKrFQV
Prüfungsteil „Bewältigung kritischer Situationen" (bis zu 60 Minuten) ersatzlos gestrichenAnlage 2 Nr. 2 Abs. 4 BKrFQV
Beschränkung auf eine einmalige Wiederholung von Unterkenntnisbereichen in der Weiterbildung entfällt§ 4 Abs. 1 Satz 4 BKrFQV gestrichen
Prüfungsteilnehmer stellt Prüffahrzeug und Fahrlehrer für die praktische Prüfung§ 1 Abs. 3a BKrFQV neu
Zulassung zur Prüfung nur nach Nachweis des besuchten Unterrichts§ 2 Abs. 6 Satz 1 BKrFQV neu
Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises wird Anlage 3; Anlagen 3 und 4 (Musterbescheinigungen) gestrichenAnlagen 3 bis 5 BKrFQV
Sehtest für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch durch einen Augenoptikerbetrieb§ 12 Abs. 6 FeV, Anlage 6 Nr. 2.1 FeV
EU-/EWR-Fahrerlaubnis berechtigt auch nach prüfungsfreiem Umtausch aus einem nicht in Anlage 11 gelisteten Drittstaat§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV (erster Halbsatz gestrichen)
Ukraine und Montenegro neu in Anlage 11 FeV aufgenommenAnlage 11 FeV
Ukrainisch und Kurmandschi als zusätzliche Prüfsprachen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung (anzuwenden ab 01.04.2027)Anlage 7 Nr. 1.3 Satz 4 Buchst. m und n FeV, § 76a FeV
Schlüsselzahl 99.01 für ukrainische Ersatzführerscheine während des vorübergehenden SchutzesAnlage 9 Abschnitt B Nr. 136 FeV neu
Regelsatz für Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage: 25 EuroNr. 169 der Anlage zur BKatV neu gefasst
Tatbestand Nr. 173 („Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung") gestrichenAnlage zur BKatV
Eintragung der Schlüsselzahl 95 in die Fahrerbescheinigung auf Antrag geregelt§ 20 Abs. 3 GüKGrKabotageV neu
Gebühr für die Anerkennung einer Ausbildungsstätte: 51,10 bis 511,00 EuroGebühren-Nr. 345 der Anlage zur GebOSt

> Hinweis zum Stand der konsolidierten Fassungen: Die Änderungsverordnung ist am 18.08.2026 in Kraft getreten. Die konsolidierten Fassungen von BKrFQV und FeV auf gesetze-im-internet.de gaben am 18.08.2026 noch den Rechtsstand vor der Änderung wieder. Maßgeblich ist die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung; die Angaben in diesem Abschnitt stammen unmittelbar aus dem amtlichen Regelungstext (BGBl. 2026 I Nr. 236, PDF-Prüfsumme MD5 d9f13fc8640e02d6d62b73a27cfb967c, am 18.08.2026 gegen die von der Verkündungsplattform angegebene Prüfsumme abgeglichen).

Bußgeld: bis 20.000 Euro für den Unternehmer

§ 28 BKrFQG unterscheidet zwei Bußgeldrahmen.

Ordnungswidrig handelt nach Absatz 1, wer entgegen § 3 Abs. 4 eine Fahrt anordnet oder zulässt – das ist der Unternehmerverstoß. Nach Absatz 2 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 eine Fahrt durchführt,
  2. entgegen § 8 oder § 30 Abs. 8 einen Nachweis nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  3. entgegen § 9 Abs. 3 oder 4 Unterricht anbietet oder durchführt,
  4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 4 zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 11 Abs. 4 eine Anzeige nicht ordnungsgemäß erstattet,
  6. entgegen § 19 Daten nicht ordnungsgemäß übermittelt oder
  7. einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit diese auf die Bußgeldvorschrift verweist.

Der Rahmen steht in Absatz 3: bis zu zwanzigtausend Euro in den Fällen des Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nr. 3 und Nr. 7 Buchst. a, in den übrigen Fällen bis zu fünftausend Euro. Für den Fahrer, der ohne Qualifikation fährt oder den Nachweis nicht mitführt, gilt also der Rahmen bis 5.000 Euro; für Unternehmer und für nicht anerkannte Unterrichtsanbieter der Rahmen bis 20.000 Euro.

Zuständig ist grundsätzlich die nach Landesrecht bestimmte Behörde. Wird der Verstoß nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 oder 2 bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität festgestellt oder in einem Unternehmen mit Sitz im Ausland begangen, ist das BALM Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (§ 28 Abs. 4 BKrFQG).

Diese Beträge sind Höchstrahmen des Gesetzes, keine Regelsätze. Konkrete Regelsätze für Verstöße gegen die BKrFQG-Pflichten sind in der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung nicht enthalten; die Behörde bemisst die Geldbuße daher nach § 17 OWiG im Einzelfall.

Was das praktisch bedeutet

Für Berufseinsteiger ist die Rechnung meist eine Alters- und Kostenfrage. Die beschleunigte Grundqualifikation ist der kürzere Weg – 140 Unterrichtseinheiten und eine schriftliche Prüfung statt zweier Prüfungen –, verschiebt das Mindestalter für Lkw der Klassen C/CE aber von 18 auf 21 Jahre. Wer mit 18 auf den Lkw will, braucht die vollständige Grundqualifikation oder die Berufsausbildung. Seit dem 18.08.2026 ist die praktische Prüfung um 90 Minuten kürzer, was den Weg über die Grundqualifikation etwas entlastet.

Für Quereinsteiger ohne deutsche Erstsprache ist die Sprachöffnung des § 2 Abs. 8 BKrFQV die spürbarste Neuerung: Die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation kann jetzt in neun Sprachen abgelegt werden.

Für Altfahrer ist § 4 BKrFQG die zentrale Norm – aber nur zur Hälfte. Die Grundqualifikation entfällt, die Weiterbildung nicht. Wer seine Fahrerlaubnis vor 2008 bzw. 2009 erworben hat und den Fünfjahresrhythmus reißt, darf nicht mehr gewerblich fahren.

Für Unternehmen liegt das größte Risiko in § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 3 BKrFQG. Wer eine Fahrt anordnet oder zulässt, obwohl der Fahrer die Qualifikation oder das Mindestalter nicht erfüllt, riskiert eine Geldbuße bis 20.000 Euro – unabhängig davon, was dem Fahrer selbst droht. Ein Ablaufdatum-Monitoring der Schlüsselzahl 95 aller eingesetzten Fahrer ist deshalb keine Formalie.

Für die Fahrpraxis bleibt § 8 BKrFQG der Punkt, an dem es bei Kontrollen am häufigsten hakt: Der Nachweis muss mitgeführt werden. Eine Kopie im Betrieb oder ein Eintrag im Register hilft bei der Straßenkontrolle nicht.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand