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Warndreieck, Warnweste & Verbandkasten 2026 – Mitführpflichten für Pkw, Krafträder und Lkw (§ 53a, § 35h StVZO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-01 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die drei Gegenstände, die in Deutschland in jedem Pkw liegen müssen, stehen in zwei verschiedenen Vorschriften – das ist der häufigste Irrtum beim Thema. Warndreieck und Warnweste regelt § 53a StVZO, das Erste-Hilfe-Material (Verbandkasten) regelt § 35h StVZO.

Nach § 53a Abs. 2 StVZO müssen in Kraftfahrzeugen – ausgenommen Krankenfahrstühle, Krafträder und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen – mindestens mitgeführt werden: in Pkw und anderen Kraftfahrzeugen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ein Warndreieck; bei mehr als 3,5 t ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte; in Pkw, Lkw, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen zusätzlich eine Warnweste. Für Motorräder gilt keine dieser Pflichten.

Nach § 35h Abs. 3 StVZO ist in Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht. In Kraftomnibussen sind es nach Abs. 1 ein Verbandkasten (bis 22 Fahrgastplätze) bzw. zwei Verbandkästen. Der Verordnungstext nennt die Ausgabe 2022 nicht – die vielfach behauptete „Maskenpflicht im Verbandkasten" folgt also nicht aus der StVZO.

Sanktionsseitig sind das Bagatellverstöße ohne Punkte: Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage 15 Euro (Nr. 222.6 BKat), Warnweste 15 Euro (Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, ohne BKat-Regelsatz), fehlendes Erste-Hilfe-Material im Pkw 5 Euro (Nr. 206.2 BKat), im Kraftomnibus 15 Euro (Nr. 206.1). Wer die Gegenstände auf Verlangen nicht vorzeigt, zahlt nach § 31b StVZO in Verbindung mit Nr. 191 BKat 5 Euro.

Kernfakten

FrageAntwort
Zentrale Normen§ 53a StVZO (Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste) und § 35h StVZO (Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen)
FassungStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26.04.2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191)
Warndreieck – wer?alle Kraftfahrzeuge außer Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug-/Arbeitsmaschinen (§ 53a Abs. 2 Satz 1 StVZO)
Pkw und Kfz bis 3,5 tein Warndreieck (§ 53a Abs. 2 Nr. 1 StVZO)
Kfz über 3,5 t zGMein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte; statt der Warnleuchte ist eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Abs. 5 Satz 7 zulässig (§ 53a Abs. 2 Nr. 2 StVZO)
Warnweste – wer?Pkw, Lkw, Zug- und Sattelzugmaschinen, Kraftomnibusse (§ 53a Abs. 2 Nr. 3 StVZO) – eine Weste je Fahrzeug, nicht je Insasse
Warnweste – Motorradkeine Pflicht; Krafträder sind schon von Abs. 2 Satz 1 ausgenommen
Warnweste – NormDIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder EN ISO 20471:2013 (§ 53a Abs. 1 Satz 3 StVZO)
Warnweste – FarbeDie StVZO schreibt keine Farbe vor; maßgeblich ist allein die Normkonformität (gelb, orange und rot sind nach EN ISO 20471 zulässig)
Warndreieck – Beschaffenheittragbar, standsicher, auf ausreichende Entfernung erkennbar, rückstrahlend (§ 53a Abs. 1 Satz 1, 2 StVZO)
Warnleuchte – Beschaffenheitgelbes Blinklicht, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig, ausreichende Brenndauer (§ 53a Abs. 1 Satz 2 StVZO)
Betriebsbereitschaftalle Warneinrichtungen müssen „in betriebsfertigem Zustand" sein (§ 53a Abs. 1 Satz 4 StVZO)
WarnblinkanlageAusrüstungspflicht (nicht Mitführpflicht) für alle Fahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern; alle Blinkleuchten gleichzeitig, 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 ± 30 Impulse/Minute), eigener Schalter, Kontrollleuchte nach § 39a (§ 53a Abs. 4 StVZO)
Verbandkasten – wer?alle Kraftfahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h, außer Krankenfahrstühlen, Krafträdern und ein-/zweiachsigen land- oder forstwirtschaftlichen sowie einachsigen sonstigen Zug- oder Arbeitsmaschinen (§ 35h Abs. 3 Satz 1 StVZO)
Verbandkasten – NormDIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 (§ 35h Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StVZO)
Ausgabe 2022 / Maskenim Verordnungstext nicht genannt; eine Pflicht zu zwei medizinischen Masken folgt nicht aus § 35h StVZO
Kraftomnibusse1 Verbandkasten bis 22 Fahrgastplätze, 2 Verbandkästen in anderen KOM; Unterbringungsstellen sind deutlich zu kennzeichnen (§ 35h Abs. 1, 2 StVZO)
Behältnismuss den Inhalt „vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend" schützen (§ 35h Abs. 3 Satz 2 StVZO)
Gleichwertiges Materialzulässig, wenn es „bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt" (§ 35h Abs. 4 StVZO)
Ablaufdatumsteht nicht in der StVZO; es folgt aus der DIN-Norm, die für die einzelnen Materialien ein Verfallsdatum vorsieht
VorzeigepflichtErste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3, 4), Warndreiecke und Warnleuchten sowie die Warnweste (§ 53a Abs. 2) sind auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen (§ 31b Nr. 2, 4, 4a StVZO)
Bußgeldnorm§ 69a Abs. 3 Nr. 7c StVZO (§ 35h Abs. 1 bis 3), § 69a Abs. 3 Nr. 19 StVZO (§ 53a), § 69a Abs. 5 Nr. 4b StVZO (§ 31b), jeweils i. V. m. § 24 StVG
Warndreieck/Warnleuchte/Warnblinkanlage fehlt15 Euro, kein Punkt (Nr. 222.6 BKat)
Warnweste fehlt15 Euro, kein Punkt – Tatbestand ohne BKat-Regelsatz, Betrag aus dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (TBNR 353000)
Erste-Hilfe-Material fehlt, Pkw5 Euro, kein Punkt (Nr. 206.2 BKat)
Erste-Hilfe-Material fehlt, KOM15 Euro, kein Punkt (Nr. 206.1 BKat)
Halter: Inbetriebnahme angeordnet/zugelassen10 Euro (anderes Kfz, Nr. 207.2 BKat) bzw. 25 Euro (Kraftomnibus, Nr. 207.1 BKat)
Gegenstände nicht vorgezeigt5 Euro (Nr. 191 BKat)
Punkte in Flensburgkeine – alle genannten Regelsätze liegen unter der 60-Euro-Eintragungsschwelle des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG
VerwarnungsgeldRegelsätze bis 55 Euro werden als Verwarnungsgeld erhoben (§ 2 Abs. 1 BKatV, § 56 OWiG)

Zwei Normen, drei Gegenstände

Wer „die Mitführpflichten" in einem einzigen Paragrafen sucht, findet sie nicht. Die StVZO ordnet die drei Gegenstände nach ihrer Funktion ein:

Diese Zweiteilung hat praktische Folgen: Die Bußgeldtatbestände stehen in unterschiedlichen Nummern des § 69a StVZO und führen zu unterschiedlichen Regelsätzen im Bußgeldkatalog.

Warndreieck und Warnleuchte: der Wortlaut

§ 53a Abs. 2 StVZO ist der eigentliche Prüfmaßstab:

> „In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden: 1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t: ein Warndreieck; 2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte."

Drei Punkte sind daran wichtig.

Erstens ist die Ausnahme abschließend: Krankenfahrstühle, Krafträder und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen. Motorräder brauchen also weder Warndreieck noch Warnweste noch Verbandkasten – Letzteres folgt aus der parallelen Ausnahme in § 35h Abs. 3 Satz 1.

Zweitens ist die Warnleuchte über 3,5 t zusätzlich und getrennt vom Warndreieck zu führen. Eine Kombination aus Dreieck mit integrierter Leuchte genügt dem Wortlaut nicht. Zulässig ist stattdessen eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Abs. 5 Satz 7 StVZO.

Drittens verlangt Abs. 1 Satz 4, dass die Warneinrichtungen „in betriebsfertigem Zustand" sind. Ein Warndreieck mit gebrochenem Standfuß oder eine Warnleuchte mit leerer Batterie erfüllt die Pflicht nicht – das ist der praktisch relevanteste Beanstandungsgrund neben dem völligen Fehlen.

Die technische Anforderung an das Warndreieck selbst steht in Abs. 1 Satz 1 und 2: tragbar, standsicher, auf ausreichende Entfernung erkennbar und rückstrahlend. Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben.

Die Warnweste: eine Weste, nicht eine pro Person

Seit dem 1. Juli 2014 ist die Warnweste in § 53a Abs. 2 Nr. 3 StVZO verankert. Der Wortlaut lautet schlicht: „in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste."

Daraus folgt zweierlei, was in der Alltagswahrnehmung oft anders gesehen wird:

Die Pflicht ist eine reine Mitführpflicht. Eine Pflicht, die Weste in bestimmten Situationen anzulegen, enthält § 53a StVZO nicht; sie ergibt sich für den Fahrzeugführer allenfalls mittelbar aus der Sorgfaltspflicht des § 1 StVO und der Absicherungspflicht bei liegengebliebenen Fahrzeugen nach § 15 StVO.

Bemerkenswert ist die Sanktionsseite: Für den Warnwesten-Verstoß existiert keine eigene Nummer im amtlichen Bußgeldkatalog. Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes führt den Tatbestand unter TBNR 353000 mit dem Normverweis „§ 53a Abs. 1, 2, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG" und ausdrücklich „-- BKat", also ohne Katalognummer, und mit einer Geldbuße von 15,00 Euro ohne Punkte. Rechtlich ist das eine Bußgeldbemessung nach dem allgemeinen Rahmen des § 24 StVG, nicht die Anwendung eines Regelsatzes.

Der Verbandkasten: warum die DIN-Ausgabe 2022 rechtlich nicht zählt

§ 35h Abs. 3 Satz 1 StVZO fordert Erste-Hilfe-Material, „das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht". Dieselben beiden Ausgaben nennt Abs. 1 für Kraftomnibusse.

Die StVZO in der hier geprüften Fassung (zuletzt geändert am 10.06.2024) verweist damit auf zwei Ausgaben der Norm – und die im Februar 2022 erschienene Fassung DIN 13164:2022-02, die den Kasteninhalt um zwei medizinische Gesichtsmasken erweitert hat, gehört nicht dazu. Die häufig verbreitete Aussage, seit 2022 seien Masken im Verbandkasten „Pflicht", findet im Verordnungstext keine Grundlage. Ein Kasten nach der Ausgabe 1998 oder 2014 ist vorschriftsmäßig, solange sein Inhalt vollständig und nicht abgelaufen ist.

Umgekehrt ist ein Kasten nach der Ausgabe 2022 selbstverständlich ebenfalls zulässig: Der Gesetzestext verlangt Material, das den genannten Ausgaben mindestens entspricht, und § 35h Abs. 4 StVZO lässt ausdrücklich anderes Material zu, das „bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt".

Ein zweiter verbreiteter Irrtum betrifft das Ablaufdatum. Die StVZO nennt keines. Das Haltbarkeitsdatum folgt aus der DIN-Norm selbst, die für die sterilen Materialien ein Verfallsdatum vorsieht. Rechtlich relevant wird es über den Umweg des Normverweises: Abgelaufenes Material entspricht der Norm nach „Art, Menge und Beschaffenheit" nicht mehr.

Die Aufbewahrung regelt Abs. 3 Satz 2: Das Behältnis muss den Inhalt „vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend" schützen. Ein offen im Kofferraum liegender Beutel genügt dem nicht.

Die Warnblinkanlage: Ausrüstung, nicht Mitführung

§ 53a Abs. 4 StVZO ist der einzige Absatz der Norm, der keine Mitführ-, sondern eine Ausrüstungspflicht begründet: Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, brauchen zusätzlich eine Warnblinkanlage. Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 StVZO – also Kleinkrafträder und ähnliche Fahrzeuge – mit Ausnahme dreirädriger Kraftfahrzeuge.

Die technischen Anforderungen sind eng gefasst:

  1. ein besonderer Schalter im Kraftfahrzeug,
  2. nach dem Einschalten strahlen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig gelbes Blinklicht ab, mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 ± 30 Impulse in der Minute),
  3. eine auffällige Kontrollleuchte nach § 39a StVZO zeigt dem Fahrzeugführer das Eingeschaltetsein an.

Wann die Warnblinkanlage eingeschaltet werden darf oder muss, steht dagegen nicht in der StVZO, sondern in § 16 Abs. 2 StVO (Warnzeichen) und § 15 StVO (liegengebliebene Fahrzeuge).

Kontrolle: § 31b StVZO und die 5-Euro-Nummer

§ 31b StVZO verpflichtet Fahrzeugführer, bestimmte mitzuführende Gegenstände auf Verlangen „vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen". Die Liste nennt ausdrücklich:

daneben Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1), Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14), tragbare Blinkleuchten und windsichere Handlampen.

Die Verweigerung ist ein eigenständiger Tatbestand nach § 69a Abs. 5 Nr. 4b StVZO und kostet nach Nr. 191 BKat 5 Euro – zusätzlich zum Regelsatz für den fehlenden Gegenstand selbst.

Bußgeld: die Regelsätze im Überblick

Alle einschlägigen Regelsätze liegen weit unter der Punkteschwelle. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG wird eine Ordnungswidrigkeit nur eingetragen, wenn die Geldbuße mindestens 60 Euro beträgt und der Tatbestand in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG genannt ist. Beides ist hier nicht der Fall.

VerstoßNormRegelsatzPunkte
Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage vorschriftswidrig§ 53a StVZO, Nr. 222.6 BKat15 Euro
Warnweste vorschriftswidrig§ 53a Abs. 1, 2 StVZO; kein BKat-Regelsatz15 Euro
Erste-Hilfe-Material, Kraftomnibus§ 35h Abs. 1 StVZO, Nr. 206.1 BKat15 Euro
Erste-Hilfe-Material, anderes Kfz§ 35h Abs. 3 StVZO, Nr. 206.2 BKat5 Euro
Halter: Inbetriebnahme KOM angeordnet/zugelassenNr. 207.1 BKat25 Euro
Halter: Inbetriebnahme anderes Kfz angeordnet/zugelassenNr. 207.2 BKat10 Euro
Gegenstände nicht vorgezeigt/ausgehändigt§ 31b StVZO, Nr. 191 BKat5 Euro

Weil alle Beträge 55 Euro nicht überschreiten, werden sie in der Praxis als Verwarnungsgeld nach § 2 Abs. 1 BKatV in Verbindung mit § 56 OWiG erhoben – mit Zustimmung der betroffenen Person und ohne Eintragung. Erst wenn die Verwarnung abgelehnt wird, folgt ein Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen.

Halterhaftung als zweiter Strang

Bei den Erste-Hilfe-Tatbeständen kennt der Bußgeldkatalog einen eigenen Halter-Tatbestand: Wer als Halter die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl das vorgeschriebene Erste-Hilfe-Material fehlt, zahlt nach Nr. 207.1 BKat 25 Euro (Kraftomnibus) bzw. nach Nr. 207.2 BKat 10 Euro (anderes Kraftfahrzeug) – jeweils das Doppelte des Fahrertatbestands.

Unabhängig davon greift die allgemeine Halterverantwortung des § 31 Abs. 2 StVZO: Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist. Für Fuhrparkbetreiber ist das der eigentliche Anknüpfungspunkt – eine turnusmäßige Kontrolle von Verbandkasten-Ablaufdaten und Warnwesten gehört zur Organisationspflicht.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand