Warndreieck, Warnweste & Verbandkasten 2026 – Mitführpflichten für Pkw, Krafträder und Lkw (§ 53a, § 35h StVZO)
Kurzantwort
Die drei Gegenstände, die in Deutschland in jedem Pkw liegen müssen, stehen in zwei verschiedenen Vorschriften – das ist der häufigste Irrtum beim Thema. Warndreieck und Warnweste regelt § 53a StVZO, das Erste-Hilfe-Material (Verbandkasten) regelt § 35h StVZO.
Nach § 53a Abs. 2 StVZO müssen in Kraftfahrzeugen – ausgenommen Krankenfahrstühle, Krafträder und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen – mindestens mitgeführt werden: in Pkw und anderen Kraftfahrzeugen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ein Warndreieck; bei mehr als 3,5 t ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte; in Pkw, Lkw, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen zusätzlich eine Warnweste. Für Motorräder gilt keine dieser Pflichten.
Nach § 35h Abs. 3 StVZO ist in Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht. In Kraftomnibussen sind es nach Abs. 1 ein Verbandkasten (bis 22 Fahrgastplätze) bzw. zwei Verbandkästen. Der Verordnungstext nennt die Ausgabe 2022 nicht – die vielfach behauptete „Maskenpflicht im Verbandkasten" folgt also nicht aus der StVZO.
Sanktionsseitig sind das Bagatellverstöße ohne Punkte: Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage 15 Euro (Nr. 222.6 BKat), Warnweste 15 Euro (Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, ohne BKat-Regelsatz), fehlendes Erste-Hilfe-Material im Pkw 5 Euro (Nr. 206.2 BKat), im Kraftomnibus 15 Euro (Nr. 206.1). Wer die Gegenstände auf Verlangen nicht vorzeigt, zahlt nach § 31b StVZO in Verbindung mit Nr. 191 BKat 5 Euro.
Kernfakten
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Zentrale Normen | § 53a StVZO (Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste) und § 35h StVZO (Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen) |
| Fassung | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26.04.2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) |
| Warndreieck – wer? | alle Kraftfahrzeuge außer Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug-/Arbeitsmaschinen (§ 53a Abs. 2 Satz 1 StVZO) |
| Pkw und Kfz bis 3,5 t | ein Warndreieck (§ 53a Abs. 2 Nr. 1 StVZO) |
| Kfz über 3,5 t zGM | ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte; statt der Warnleuchte ist eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Abs. 5 Satz 7 zulässig (§ 53a Abs. 2 Nr. 2 StVZO) |
| Warnweste – wer? | Pkw, Lkw, Zug- und Sattelzugmaschinen, Kraftomnibusse (§ 53a Abs. 2 Nr. 3 StVZO) – eine Weste je Fahrzeug, nicht je Insasse |
| Warnweste – Motorrad | keine Pflicht; Krafträder sind schon von Abs. 2 Satz 1 ausgenommen |
| Warnweste – Norm | DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder EN ISO 20471:2013 (§ 53a Abs. 1 Satz 3 StVZO) |
| Warnweste – Farbe | Die StVZO schreibt keine Farbe vor; maßgeblich ist allein die Normkonformität (gelb, orange und rot sind nach EN ISO 20471 zulässig) |
| Warndreieck – Beschaffenheit | tragbar, standsicher, auf ausreichende Entfernung erkennbar, rückstrahlend (§ 53a Abs. 1 Satz 1, 2 StVZO) |
| Warnleuchte – Beschaffenheit | gelbes Blinklicht, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig, ausreichende Brenndauer (§ 53a Abs. 1 Satz 2 StVZO) |
| Betriebsbereitschaft | alle Warneinrichtungen müssen „in betriebsfertigem Zustand" sein (§ 53a Abs. 1 Satz 4 StVZO) |
| Warnblinkanlage | Ausrüstungspflicht (nicht Mitführpflicht) für alle Fahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern; alle Blinkleuchten gleichzeitig, 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 ± 30 Impulse/Minute), eigener Schalter, Kontrollleuchte nach § 39a (§ 53a Abs. 4 StVZO) |
| Verbandkasten – wer? | alle Kraftfahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h, außer Krankenfahrstühlen, Krafträdern und ein-/zweiachsigen land- oder forstwirtschaftlichen sowie einachsigen sonstigen Zug- oder Arbeitsmaschinen (§ 35h Abs. 3 Satz 1 StVZO) |
| Verbandkasten – Norm | DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 (§ 35h Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StVZO) |
| Ausgabe 2022 / Masken | im Verordnungstext nicht genannt; eine Pflicht zu zwei medizinischen Masken folgt nicht aus § 35h StVZO |
| Kraftomnibusse | 1 Verbandkasten bis 22 Fahrgastplätze, 2 Verbandkästen in anderen KOM; Unterbringungsstellen sind deutlich zu kennzeichnen (§ 35h Abs. 1, 2 StVZO) |
| Behältnis | muss den Inhalt „vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend" schützen (§ 35h Abs. 3 Satz 2 StVZO) |
| Gleichwertiges Material | zulässig, wenn es „bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt" (§ 35h Abs. 4 StVZO) |
| Ablaufdatum | steht nicht in der StVZO; es folgt aus der DIN-Norm, die für die einzelnen Materialien ein Verfallsdatum vorsieht |
| Vorzeigepflicht | Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3, 4), Warndreiecke und Warnleuchten sowie die Warnweste (§ 53a Abs. 2) sind auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen (§ 31b Nr. 2, 4, 4a StVZO) |
| Bußgeldnorm | § 69a Abs. 3 Nr. 7c StVZO (§ 35h Abs. 1 bis 3), § 69a Abs. 3 Nr. 19 StVZO (§ 53a), § 69a Abs. 5 Nr. 4b StVZO (§ 31b), jeweils i. V. m. § 24 StVG |
| Warndreieck/Warnleuchte/Warnblinkanlage fehlt | 15 Euro, kein Punkt (Nr. 222.6 BKat) |
| Warnweste fehlt | 15 Euro, kein Punkt – Tatbestand ohne BKat-Regelsatz, Betrag aus dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (TBNR 353000) |
| Erste-Hilfe-Material fehlt, Pkw | 5 Euro, kein Punkt (Nr. 206.2 BKat) |
| Erste-Hilfe-Material fehlt, KOM | 15 Euro, kein Punkt (Nr. 206.1 BKat) |
| Halter: Inbetriebnahme angeordnet/zugelassen | 10 Euro (anderes Kfz, Nr. 207.2 BKat) bzw. 25 Euro (Kraftomnibus, Nr. 207.1 BKat) |
| Gegenstände nicht vorgezeigt | 5 Euro (Nr. 191 BKat) |
| Punkte in Flensburg | keine – alle genannten Regelsätze liegen unter der 60-Euro-Eintragungsschwelle des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG |
| Verwarnungsgeld | Regelsätze bis 55 Euro werden als Verwarnungsgeld erhoben (§ 2 Abs. 1 BKatV, § 56 OWiG) |
Zwei Normen, drei Gegenstände
Wer „die Mitführpflichten" in einem einzigen Paragrafen sucht, findet sie nicht. Die StVZO ordnet die drei Gegenstände nach ihrer Funktion ein:
- § 35h StVZO steht im Abschnitt über Bau- und Betriebsvorschriften für Kraftfahrzeuge und regelt das Erste-Hilfe-Material. Er trägt die Überschrift „Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen" – das Wort „Verbandkasten" verwendet er nur für Kraftomnibusse (Abs. 1). Für alle anderen Fahrzeuge fordert Abs. 3 „Erste-Hilfe-Material", das in einem geeigneten Behältnis verpackt ist.
- § 53a StVZO steht im Abschnitt über lichttechnische Einrichtungen und regelt Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage und Warnweste. Absatz 1 beschreibt die Beschaffenheit, Absatz 2 die Mitführpflicht, die Absätze 3 bis 5 die Warnleuchten und die Warnblinkanlage.
Diese Zweiteilung hat praktische Folgen: Die Bußgeldtatbestände stehen in unterschiedlichen Nummern des § 69a StVZO und führen zu unterschiedlichen Regelsätzen im Bußgeldkatalog.
Warndreieck und Warnleuchte: der Wortlaut
§ 53a Abs. 2 StVZO ist der eigentliche Prüfmaßstab:
> „In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden: 1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t: ein Warndreieck; 2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte."
Drei Punkte sind daran wichtig.
Erstens ist die Ausnahme abschließend: Krankenfahrstühle, Krafträder und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen. Motorräder brauchen also weder Warndreieck noch Warnweste noch Verbandkasten – Letzteres folgt aus der parallelen Ausnahme in § 35h Abs. 3 Satz 1.
Zweitens ist die Warnleuchte über 3,5 t zusätzlich und getrennt vom Warndreieck zu führen. Eine Kombination aus Dreieck mit integrierter Leuchte genügt dem Wortlaut nicht. Zulässig ist stattdessen eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Abs. 5 Satz 7 StVZO.
Drittens verlangt Abs. 1 Satz 4, dass die Warneinrichtungen „in betriebsfertigem Zustand" sind. Ein Warndreieck mit gebrochenem Standfuß oder eine Warnleuchte mit leerer Batterie erfüllt die Pflicht nicht – das ist der praktisch relevanteste Beanstandungsgrund neben dem völligen Fehlen.
Die technische Anforderung an das Warndreieck selbst steht in Abs. 1 Satz 1 und 2: tragbar, standsicher, auf ausreichende Entfernung erkennbar und rückstrahlend. Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben.
Die Warnweste: eine Weste, nicht eine pro Person
Seit dem 1. Juli 2014 ist die Warnweste in § 53a Abs. 2 Nr. 3 StVZO verankert. Der Wortlaut lautet schlicht: „in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste."
Daraus folgt zweierlei, was in der Alltagswahrnehmung oft anders gesehen wird:
- Es ist eine Weste je Fahrzeug vorgeschrieben, nicht eine je Sitzplatz oder je Insasse. Mehrere Westen sind sinnvoll, aber nicht Pflicht.
- Die Norm verlangt keine bestimmte Farbe. § 53a Abs. 1 Satz 3 StVZO verweist auf DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder EN ISO 20471:2013. Beide Normen lassen mehrere fluoreszierende Grundfarben zu. Wer eine normkonforme rote oder orange Weste mitführt, erfüllt die Pflicht.
Die Pflicht ist eine reine Mitführpflicht. Eine Pflicht, die Weste in bestimmten Situationen anzulegen, enthält § 53a StVZO nicht; sie ergibt sich für den Fahrzeugführer allenfalls mittelbar aus der Sorgfaltspflicht des § 1 StVO und der Absicherungspflicht bei liegengebliebenen Fahrzeugen nach § 15 StVO.
Bemerkenswert ist die Sanktionsseite: Für den Warnwesten-Verstoß existiert keine eigene Nummer im amtlichen Bußgeldkatalog. Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes führt den Tatbestand unter TBNR 353000 mit dem Normverweis „§ 53a Abs. 1, 2, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG" und ausdrücklich „-- BKat", also ohne Katalognummer, und mit einer Geldbuße von 15,00 Euro ohne Punkte. Rechtlich ist das eine Bußgeldbemessung nach dem allgemeinen Rahmen des § 24 StVG, nicht die Anwendung eines Regelsatzes.
Der Verbandkasten: warum die DIN-Ausgabe 2022 rechtlich nicht zählt
§ 35h Abs. 3 Satz 1 StVZO fordert Erste-Hilfe-Material, „das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht". Dieselben beiden Ausgaben nennt Abs. 1 für Kraftomnibusse.
Die StVZO in der hier geprüften Fassung (zuletzt geändert am 10.06.2024) verweist damit auf zwei Ausgaben der Norm – und die im Februar 2022 erschienene Fassung DIN 13164:2022-02, die den Kasteninhalt um zwei medizinische Gesichtsmasken erweitert hat, gehört nicht dazu. Die häufig verbreitete Aussage, seit 2022 seien Masken im Verbandkasten „Pflicht", findet im Verordnungstext keine Grundlage. Ein Kasten nach der Ausgabe 1998 oder 2014 ist vorschriftsmäßig, solange sein Inhalt vollständig und nicht abgelaufen ist.
Umgekehrt ist ein Kasten nach der Ausgabe 2022 selbstverständlich ebenfalls zulässig: Der Gesetzestext verlangt Material, das den genannten Ausgaben mindestens entspricht, und § 35h Abs. 4 StVZO lässt ausdrücklich anderes Material zu, das „bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt".
Ein zweiter verbreiteter Irrtum betrifft das Ablaufdatum. Die StVZO nennt keines. Das Haltbarkeitsdatum folgt aus der DIN-Norm selbst, die für die sterilen Materialien ein Verfallsdatum vorsieht. Rechtlich relevant wird es über den Umweg des Normverweises: Abgelaufenes Material entspricht der Norm nach „Art, Menge und Beschaffenheit" nicht mehr.
Die Aufbewahrung regelt Abs. 3 Satz 2: Das Behältnis muss den Inhalt „vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend" schützen. Ein offen im Kofferraum liegender Beutel genügt dem nicht.
Die Warnblinkanlage: Ausrüstung, nicht Mitführung
§ 53a Abs. 4 StVZO ist der einzige Absatz der Norm, der keine Mitführ-, sondern eine Ausrüstungspflicht begründet: Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, brauchen zusätzlich eine Warnblinkanlage. Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 StVZO – also Kleinkrafträder und ähnliche Fahrzeuge – mit Ausnahme dreirädriger Kraftfahrzeuge.
Die technischen Anforderungen sind eng gefasst:
- ein besonderer Schalter im Kraftfahrzeug,
- nach dem Einschalten strahlen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig gelbes Blinklicht ab, mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 ± 30 Impulse in der Minute),
- eine auffällige Kontrollleuchte nach § 39a StVZO zeigt dem Fahrzeugführer das Eingeschaltetsein an.
Wann die Warnblinkanlage eingeschaltet werden darf oder muss, steht dagegen nicht in der StVZO, sondern in § 16 Abs. 2 StVO (Warnzeichen) und § 15 StVO (liegengebliebene Fahrzeuge).
Kontrolle: § 31b StVZO und die 5-Euro-Nummer
§ 31b StVZO verpflichtet Fahrzeugführer, bestimmte mitzuführende Gegenstände auf Verlangen „vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen". Die Liste nennt ausdrücklich:
- Nr. 2: Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4),
- Nr. 4: Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 2),
- Nr. 4a: Warnweste (§ 53a Abs. 2),
daneben Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1), Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14), tragbare Blinkleuchten und windsichere Handlampen.
Die Verweigerung ist ein eigenständiger Tatbestand nach § 69a Abs. 5 Nr. 4b StVZO und kostet nach Nr. 191 BKat 5 Euro – zusätzlich zum Regelsatz für den fehlenden Gegenstand selbst.
Bußgeld: die Regelsätze im Überblick
Alle einschlägigen Regelsätze liegen weit unter der Punkteschwelle. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG wird eine Ordnungswidrigkeit nur eingetragen, wenn die Geldbuße mindestens 60 Euro beträgt und der Tatbestand in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG genannt ist. Beides ist hier nicht der Fall.
| Verstoß | Norm | Regelsatz | Punkte |
|---|---|---|---|
| Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage vorschriftswidrig | § 53a StVZO, Nr. 222.6 BKat | 15 Euro | – |
| Warnweste vorschriftswidrig | § 53a Abs. 1, 2 StVZO; kein BKat-Regelsatz | 15 Euro | – |
| Erste-Hilfe-Material, Kraftomnibus | § 35h Abs. 1 StVZO, Nr. 206.1 BKat | 15 Euro | – |
| Erste-Hilfe-Material, anderes Kfz | § 35h Abs. 3 StVZO, Nr. 206.2 BKat | 5 Euro | – |
| Halter: Inbetriebnahme KOM angeordnet/zugelassen | Nr. 207.1 BKat | 25 Euro | – |
| Halter: Inbetriebnahme anderes Kfz angeordnet/zugelassen | Nr. 207.2 BKat | 10 Euro | – |
| Gegenstände nicht vorgezeigt/ausgehändigt | § 31b StVZO, Nr. 191 BKat | 5 Euro | – |
Weil alle Beträge 55 Euro nicht überschreiten, werden sie in der Praxis als Verwarnungsgeld nach § 2 Abs. 1 BKatV in Verbindung mit § 56 OWiG erhoben – mit Zustimmung der betroffenen Person und ohne Eintragung. Erst wenn die Verwarnung abgelehnt wird, folgt ein Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen.
Halterhaftung als zweiter Strang
Bei den Erste-Hilfe-Tatbeständen kennt der Bußgeldkatalog einen eigenen Halter-Tatbestand: Wer als Halter die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl das vorgeschriebene Erste-Hilfe-Material fehlt, zahlt nach Nr. 207.1 BKat 25 Euro (Kraftomnibus) bzw. nach Nr. 207.2 BKat 10 Euro (anderes Kraftfahrzeug) – jeweils das Doppelte des Fahrertatbestands.
Unabhängig davon greift die allgemeine Halterverantwortung des § 31 Abs. 2 StVZO: Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist. Für Fuhrparkbetreiber ist das der eigentliche Anknüpfungspunkt – eine turnusmäßige Kontrolle von Verbandkasten-Ablaufdaten und Warnwesten gehört zur Organisationspflicht.
Was das praktisch bedeutet
- Pkw: ein Warndreieck, eine normkonforme Warnweste, ein Verbandkasten nach DIN 13 164 (Ausgabe 1998 oder 2014 genügt). Ablaufdatum prüfen – es ist der häufigste Beanstandungsgrund.
- Motorrad: nichts davon ist Pflicht. Die Ausnahme für Krafträder gilt in § 53a Abs. 2 Satz 1 und in § 35h Abs. 3 Satz 1 gleichermaßen.
- Wohnmobil und Transporter über 3,5 t: zusätzlich zur Warnweste und zum Warndreieck eine getrennte Warnleuchte.
- Anhänger: § 53a Abs. 2 knüpft an das Kraftfahrzeug an. Ein eigener Satz Warneinrichtungen für den Anhänger ist nicht vorgeschrieben.
- Firmenfahrzeuge: Der Halter haftet eigenständig und teurer als der Fahrer. Prüfintervalle dokumentieren.
- Auslandsfahrt: Die deutsche Regelung gilt nur im Inland. Mehrere Nachbarstaaten verlangen eine Warnweste für jeden Insassen und teils zwei Warndreiecke; das ist nicht Gegenstand dieser Seite.
Siehe auch
- Beleuchtung und Fahrzeugbeleuchtung (§ 17 StVO) – Anknüpfungsnorm für die Absicherung bei Dunkelheit
- Verkehrsunfall – Pflichten am Unfallort – wann Warndreieck und Warnweste tatsächlich zum Einsatz kommen
- Rettungsgasse (§ 11 StVO)
- Hauptuntersuchung (TÜV) und AU (§ 29 StVZO, Anlage VIII) – bei der HU wird die Vollständigkeit mitgeprüft
- Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO)
- Reifen und Profiltiefe (§ 36 StVZO)
- Ladung und Ladungssicherung (§ 22 StVO) – Halterhaftung nach § 31 Abs. 2 StVZO im Detail
- Bußgeldkatalog StVO 2026 – Regelsätze, Verwarnungsgeld, Systematik
- Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg – warum 5- und 15-Euro-Verstöße nicht eingetragen werden
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)
- Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO)
Quellen
- § 53a StVZO (Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste – Abs. 1 Beschaffenheit, Rückstrahlung, gelbes Blinklicht, Normen DIN EN 471:2003+A1:2007 Ausgabe März 2008 und EN ISO 20471:2013, betriebsfertiger Zustand; Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Mitführpflicht mit Ausnahme für Krankenfahrstühle, Krafträder und einachsige Zug-/Arbeitsmaschinen; Abs. 3 nicht vorgeschriebene Warnleuchten; Abs. 4 Warnblinkanlage mit 1,5 Hz ± 0,5 Hz und Kontrollleuchte nach § 39a; Abs. 5) – amtliche Einzelnorm: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__53a.html
- § 35h StVZO (Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen – Abs. 1 Verbandkästen in Kraftomnibussen nach DIN 13 164 Ausgabe Januar 1998 oder Januar 2014, ein Kasten bis 22 Fahrgastplätze, zwei in anderen KOM; Abs. 2 gekennzeichnete Unterbringungsstellen; Abs. 3 Erste-Hilfe-Material in anderen Kraftfahrzeugen über 6 km/h und Anforderungen an das Behältnis; Abs. 4 gleichwertiges Material) – amtliche Einzelnorm: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__35h.html
- § 31b StVZO (Überprüfung mitzuführender Gegenstände – Nr. 2 Erste-Hilfe-Material, Nr. 4 Warndreiecke und Warnleuchten, Nr. 4a Warnweste; Wortlaut am 01.09.2026 aus dem amtlichen Volltext-PDF der StVZO entnommen, HTTP 200, Vollzitat der abgerufenen Fassung: „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist"): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/StVZO.pdf
- § 69a StVZO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 3 Nr. 7c „des § 35h Absatz 1 bis 3 über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen", Abs. 3 Nr. 19 „des § 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten, Warnblinkanlagen und Warnwesten", Abs. 5 Nr. 3 Halterverantwortung nach § 31 Abs. 2, Abs. 5 Nr. 4b Verstoß gegen § 31b) – am 01.09.2026 im Volltext geprüft: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__69a.html
- § 31 Abs. 2 StVZO (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge – Verbot für den Halter, die Inbetriebnahme anzuordnen oder zuzulassen, wenn das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31.html
- § 53b Abs. 5 Satz 7 StVZO (tragbare Blinkleuchte als zulässiger Ersatz für die Warnleuchte über 3,5 t) und § 39a StVZO (Kontrollleuchten): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__53b.html
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeit) und § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG (Eintragung im Fahreignungsregister erst ab 60 Euro Geldbuße): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html
- § 1 und § 2 BKatV (Regelsätze der Anlage; Verwarnung bei Regelsätzen bis 55 Euro): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__1.html
- Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV – Bußgeldkatalog, Abschnitt I A d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: Nr. 191 (5 Euro, Überprüfung mitzuführender Gegenstände), Nr. 206.1 (15 Euro) und Nr. 206.2 (5 Euro, Erste-Hilfe-Material), Nr. 207.1 (25 Euro) und Nr. 207.2 (10 Euro, Halter), Nr. 222.6 (15 Euro, Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage). Amtliche Fundstelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html
- Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI) – TBNR 353106 (Warndreieck, Warnleuchte bzw. Warnblinkanlage; § 53a Abs. 1 bis 5, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 222.6 BKat; 15,00 Euro, keine Punkte; gültig ab 28.07.2021), TBNR 353000 (Warnwesten; § 53a Abs. 1, 2, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; **kein** BKat-Regelsatz; 15,00 Euro, keine Punkte; gültig ab 28.07.2021), TBNR 335124 (Erste-Hilfe-Material; § 35h Abs. 3, § 69a StVZO; 206.2 BKat; 5,00 Euro, keine Punkte). Amtliche Fundstelle: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/btkat_node.html
- § 15 StVO (Liegenbleiben von Fahrzeugen – Warnblinklicht und Warndreieck) und § 16 Abs. 2 StVO (Warnzeichen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__15.html
- § 56 OWiG (Verwarnung mit Verwarnungsgeld bis 55 Euro): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__56.html
- Wikidata-Item „portable warning triangle" (dt. Warndreieck), Q1751999 – am 01.09.2026 über eine auf wikidata.org beschränkte Suche verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q1751999
- Wikidata-Item „high-visibility vest" (dt. Warnweste), Q1585082 – am 01.09.2026 über eine auf wikidata.org beschränkte Suche verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q1585082
- Wikidata-Item „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung", Q2354997 – im AGENT_GUIDE am 13.07.2026 verifizierte und korrigierte Q-ID: https://www.wikidata.org/wiki/Q2354997
Änderungsverlauf
- 2026-09-01: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der Normtext der §§ 53a und 35h StVZO wurde am 01.09.2026 vollständig und wörtlich abgeglichen (Fassung „zuletzt geändert am 10.6.2024", identisch mit dem Vollzitat des amtlichen StVZO-Volltext-PDF auf gesetze-im-internet.de, das mit HTTP 200 geladen wurde); § 31b StVZO wurde direkt aus diesem amtlichen PDF im Wortlaut übernommen, § 69a Abs. 3 Nr. 7c und Nr. 19 sowie Abs. 5 Nr. 3 und 4b im Volltext geprüft. Einschränkung, offen dokumentiert: Der automatisierte Abruf der Einzelnorm-Seiten von gesetze-im-internet.de (
__53a.html,__35h.html) lieferte – wie in den Verkehrsrecht-Läufen seit dem 13.08.2026 durchgängig – einen leeren Antwortkörper; das amtliche StVZO-Volltext-PDF ließ sich nur bis § 31d extrahieren, sodass §§ 35h, 53a und 69a nicht aus dem PDF, sondern aus zwei voneinander unabhängigen, die amtlichen Normverweise und die Fassungsangabe „zuletzt geändert am 10.6.2024" mitführenden Volltext-Wiedergaben abgeglichen wurden; beide stimmten in Absatzgliederung, Satzzählung und Wortlaut überein. Ebenso liefertenbkatv_2013/anlage.htmlund die Volltext-Spiegel der BKat-Anlage bei mehrfachem Abruf entweder leere Antworten oder Abbrüche vor dem StVZO-Abschnitt (I A d). Die Regelsätze der Nummern 191, 206.1, 206.2, 207.1, 207.2 und 222.6 wurden deshalb gegen den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes gegengeprüft, der zu jedem Tatbestand die BKat-Nummer, die Normverweise, den Betrag, die Punktzahl und die Gültigkeitsspanne mitführt (TBNR 353106, 353000, 335124, 331112). Keine Bußgeldangabe stammt aus bussgeldkatalog.org oder adac.de; die in Sekundärquellen kursierende Angabe von „35 Euro" für eine fehlende Warnweste ließ sich in keiner amtlichen Fundstelle bestätigen und wurde daher nicht übernommen. Zwei Kernbefunde gegen verbreitete Fehlannahmen: (1) Für den Warnwesten-Verstoß existiert kein BKat-Regelsatz – der Tatbestandskatalog führt an dieser Stelle ausdrücklich „-- BKat"; die 15 Euro sind eine Bußgeldbemessung im Rahmen des § 24 StVG. (2) § 35h StVZO verweist auch in der Fassung vom 10.06.2024 ausschließlich auf DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 – die Ausgabe Februar 2022 mit den zwei medizinischen Masken ist im Verordnungstext nicht genannt, eine Maskenpflicht folgt daher nicht aus der StVZO. Wikidata-Q-IDs: Q1751999 (portable warning triangle) und Q1585082 (high-visibility vest) am 01.09.2026 über auf wikidata.org beschränkte Suchen verifiziert und als neue Zeilen in content/AGENT_GUIDE.md ergänzt; Q2354997 (StVZO) ist die im Guide am 13.07.2026 korrigierte ID. Kein en_version-Feld (Verkehrsrecht bleibt vorerst rein deutsch). Keine Dublette: § 53a und § 35h StVZO waren trotz 48 bestehender Verkehrsrecht-Seiten nur als Tabellenzeile in beleuchtung-fahrzeugbeleuchtung-17-stvo und verkehrsunfall-pflichten erwähnt, nie als eigenes Thema behandelt. Nachzuholen: Regelsätze und Normtexte gegenanlage.htmlbzw.__53a.html/__35h.htmlverifizieren, sobald die Seiten wieder ausliefern. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-01
- Gültig ab: 2026-09-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVZO, StVG, BKatV auf gesetze-im-internet.de; BT-KAT-OWI des Kraftfahrt-Bundesamtes)
- Lizenz: CC BY 4.0