Bereifung und Mindestprofiltiefe 2026 – 1,6 mm Hauptprofil, Reifenalter, Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsindex (§ 36 StVZO)
Kurzantwort
Die zentrale Vorschrift zur Bereifung ist § 36 StVZO. Sie verlangt in Absatz 1 Satz 1, dass Maße und Bauart der Reifen den Betriebsbedingungen entsprechen – „besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs". Genau daraus folgen Tragfähigkeitsindex und Geschwindigkeitsindex; es sind keine bloßen Herstellerempfehlungen, sondern der Inhalt einer gesetzlichen Pflicht. Absatz 3 verlangt, dass Räder von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen versehen sind, die am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche Profilrillen oder Einschnitte haben, und legt die praktisch wichtigste Zahl fest: Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen. Als Hauptprofil gelten dabei ausdrücklich die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt – nicht die Randbereiche und nicht die feinen Lamellen. Für Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder genügt 1 mm. Verstöße kosten nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV 60 € für die fahrende Person (lfd. Nr. 212) und 75 € für die haltende Person (lfd. Nr. 213); beide Tatbestände sind nach Anlage 13 Nr. 3.5.7 FeV mit einem Punkt in Flensburg bewertet. Beim Mofa gelten 25 € (Nr. 210) bzw. 35 € (Nr. 211). Ein allgemeines gesetzliches Höchstalter für Pkw-Reifen gibt es nicht; eine ausdrückliche Altersgrenze kennt das Recht nur an einer Stelle: § 3 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO verlangt für die Tempo-100-Zulassung von Anhängern, dass die Anhängerreifen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt – erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum – jünger als sechs Jahre und mindestens mit Geschwindigkeitskategorie L (120 km/h) gekennzeichnet sind. Die situative Winterreifenpflicht ist eine eigene, verhaltensbezogene Regel in § 2 Abs. 3a StVO und knüpft an die technische Definition des § 36 Abs. 4 StVZO (Alpine-Symbol) an – sie ist von der Mindestprofiltiefe streng zu trennen.
Kernfakten
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Technik | § 36 StVZO („Bereifung und Laufflächen"); ergänzend der Anhang zur StVZO zu § 36 Abs. 2 (ECE-Regelungen Nr. 30, 54, 75, 109, 117; Richtlinien 92/23/EWG, 97/24/EG) |
| Ordnungswidrigkeit | § 69a Abs. 3 Nr. 8 StVZO (fahrende Person), § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO i. V. m. § 31 Abs. 2 StVZO (haltende Person) |
| Mindestprofiltiefe Pkw, Lkw, Anhänger, Kraftrad | 1,6 mm am ganzen Umfang im Hauptprofil (§ 36 Abs. 3 Satz 4 StVZO) |
| Definition Hauptprofil | die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt (§ 36 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 StVZO) |
| Mindestprofiltiefe Mofa, Kleinkraftrad, Leichtkraftrad | 1 mm (§ 36 Abs. 3 Satz 5 StVZO) |
| Profil überall erforderlich | Luftreifen müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein (§ 36 Abs. 3 Satz 3 StVZO) |
| Tragfähigkeit und Höchstgeschwindigkeit | Maße und Bauart müssen den Betriebsbedingungen, besonders Belastung und bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit, entsprechen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StVZO) |
| Kennzeichnungspflicht der Hersteller | Fabrik-/Handelsmarke sowie Reifengröße, Bauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Erneuerungsdatum (§ 36 Abs. 7 Satz 1 StVZO) |
| Mischbereifung Diagonal/Radial | je Achse nur eine Bauart; bei Pkw und Fahrzeugen bis 3,5 t zGM am ganzen Fahrzeug nur eine Bauart (§ 36 Abs. 6 Sätze 1, 2 StVZO) |
| Bußgeld Profiltiefe – Fahrer | 60 € (BKat lfd. Nr. 212), 1 Punkt |
| Bußgeld Profiltiefe – Halter | 75 € (BKat lfd. Nr. 213), 1 Punkt |
| Bußgeld Profiltiefe Mofa | 25 € Fahrer (Nr. 210), 35 € Halter (Nr. 211) – ohne Punkt |
| Bußgeld Mischbereifung | 15 € Fahrer (Nr. 208), 30 € Halter (Nr. 209) – ohne Punkt |
| Punktbewertung | Anlage 13 Nr. 3.5.7 FeV („Bereifung und Laufflächen") erfasst BKat 212, 213, 213a mit je 1 Punkt |
| Reifenalter Pkw | keine allgemeine gesetzliche Altersgrenze |
| Reifenalter Tempo-100-Anhänger | jünger als sechs Jahre, mindestens Geschwindigkeitskategorie L (120 km/h) (§ 3 der 9. AusnV zur StVO) |
| Winterreifen (situativ) | § 2 Abs. 3a StVO i. V. m. § 36 Abs. 4 StVZO (Alpine-Symbol); Regelsatz 60 € + 1 Punkt (BKat 5a), mit Behinderung 80 € (BKat 5a.1) |
| Verantwortlichkeit | fahrende Person § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO; haltende Person § 31 Abs. 2 StVZO |
| Fahrverbot | im Regelfall nicht vorgesehen; § 25 Abs. 1 StVG bleibt bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung anwendbar |
Der Wortlaut der maßgeblichen Absätze
§ 36 StVZO – Bereifung und Laufflächen (Auszug):
> (1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. Eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben und daran verwendete Nägel müssen eingelassen sein. > > (2) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen. > > (3) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm. > > (4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, > > 1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und > 2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) […] gekennzeichnet sind. > > (6) An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. […] > > (7) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekannt gegeben.
Die 1,6 mm – was genau gemessen wird
Der Wortlaut des § 36 Abs. 3 Satz 4 StVZO enthält drei Präzisierungen, die in der Praxis regelmäßig übersehen werden:
1. „am ganzen Umfang". Es genügt nicht, dass der Reifen an der Stelle, an der gerade gemessen wird, 1,6 mm hat. Die Anforderung muss rundum erfüllt sein. Ein einseitig abgefahrener oder sägezahnartig verschlissener Reifen ist bereits dann nicht vorschriftsmäßig, wenn nur ein Umfangsabschnitt darunter liegt.
2. „im Hauptprofil". Maßgeblich sind ausschließlich die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche. Der Gesetzgeber definiert diesen Bereich selbst: Er nimmt etwa 3/4 der Laufflächenbreite ein. Damit sind die äußeren Achtel links und rechts – also die Schulterbereiche – für die Messung nicht maßgeblich, und feine Lamellen oder Zusatzeinschnitte zählen ebenfalls nicht als Hauptprofil.
3. „Profilrillen oder Einschnitte […] auf der ganzen Breite". Satz 3 verlangt unabhängig von der 1,6-mm-Grenze, dass die Lauffläche auf ihrer ganzen Breite profiliert ist. Ein Reifen, dessen Schulter blank gefahren ist, verstößt gegen Satz 3, selbst wenn im Hauptprofil noch 3 mm gemessen werden.
Verschleißindikatoren (TWI): Die in der Rille eingelassenen Stege, die üblicherweise durch ein „TWI"-Zeichen oder ein Herstellersymbol auf der Reifenflanke markiert sind, sind auf 1,6 mm Höhe ausgelegt. Steht die Lauffläche mit dem Indikator auf gleicher Höhe, ist die gesetzliche Grenze erreicht, nicht mehr überschritten – der Reifen ist damit am Ende seiner zulässigen Nutzung, nicht kurz davor.
Die 3-mm- bzw. 4-mm-Empfehlung aus Verbrauchertests, Reifenhandel und Fahrsicherheitsliteratur ist keine Rechtspflicht. Sie hat allerdings mittelbare rechtliche Bedeutung: Sinkt die Restprofiltiefe deutlich, verlängert sich der Bremsweg auf nasser Fahrbahn erheblich, und im Haftungsprozess nach einem Unfall kann das über § 254 BGB (Mitverschulden) und die Betriebsgefahr des § 7 StVG in die Quotenbildung einfließen, auch wenn die 1,6-mm-Grenze formal noch eingehalten war.
Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsindex
§ 36 Abs. 1 Satz 1 StVZO ist die eigentliche Rechtsgrundlage der Reifenkennzeichnung. „Maße und Bauart […] müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen."
- Der Tragfähigkeitsindex (Load Index, LI) bildet die zulässige Belastung ab. Er muss mindestens dem Wert entsprechen, der sich aus der zulässigen Achslast des Fahrzeugs ergibt.
- Der Geschwindigkeitsindex (Speed Symbol) bildet die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Reifens ab. Er muss grundsätzlich mindestens der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechen – nicht der zulässigen, nicht der üblicherweise gefahrenen.
Die Pflicht zur Anbringung dieser Angaben trifft nach § 36 Abs. 7 Satz 1 StVZO die Reifenhersteller und Reifenerneuerer: Sie müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h so kennzeichnen, dass Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie und Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen.
Die gesetzliche Ausnahme für Winter- und Geländereifen (§ 36 Abs. 5 StVZO): Liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Reifen nach Absatz 4 (Winterreifen) oder von Geländereifen mit der Kennzeichnung „POR" unter der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gleichwohl erfüllt, wenn
- die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld der fahrzeugführenden Person angegeben oder angezeigt wird – entweder für die Dauer der Verwendung durch Schild oder Aufkleber oder durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, und
- diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
Das ist die rechtliche Grundlage des bekannten Aufklebers im Sichtfeld bei Winterreifen mit niedrigerem Geschwindigkeitsindex. Nach § 36 Abs. 11 StVZO gilt Absatz 5 entsprechend für M+S-Reifen im Sinne der UNECE-Regelung Nr. 75 Nummer 2.29 an Fahrzeugen der Klasse L (Krafträder und ähnliche).
Mischbereifung: Diagonal- und Radialreifen
§ 36 Abs. 6 StVZO regelt ausschließlich die Kombination der Bauarten Diagonal- und Radialreifen – nicht Fabrikat, Profil oder Alter:
| Fahrzeug | Beschränkung |
|---|---|
| Kfz über 3,5 t zGM (außer Pkw) mit bbH über 40 km/h und deren Anhänger | je Achse nur Diagonal- oder nur Radialreifen (Satz 1) |
| Pkw und andere Kfz bis 3,5 t zGM mit bbH über 40 km/h und deren Anhänger | am ganzen Fahrzeug nur eine Bauart; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug (Satz 2) |
| Nach § 58 für höchstens 25 km/h gekennzeichnete Anhänger hinter entsprechend langsam gefahrenen Kfz | ausgenommen (Satz 3, Betriebsvorschrift) |
| Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor | Satz 2 gilt nicht (Satz 4) |
Der Regelsatz beträgt 15 € für die fahrende (BKat 208) und 30 € für die haltende Person (BKat 209) – ohne Punkt in Flensburg, weil Anlage 13 Nr. 3.5.7 FeV nur die lfd. Nummern 212, 213 und 213a erfasst.
Reifenalter – was das Gesetz tatsächlich sagt
Für Pkw-Reifen enthält die StVZO keine Altersgrenze. Die verbreitete Angabe, Reifen seien nach sechs, acht oder zehn Jahren „nicht mehr zulässig", hat für den normalen Pkw-Betrieb keine unmittelbare gesetzliche Grundlage. Die Rechtspflicht ergibt sich stattdessen aus dem Zustand: § 36 Abs. 1 Satz 1 StVZO (Eignung für die Betriebsbedingungen), § 36 Abs. 3 StVZO (Profil) und der allgemeinen Betriebssicherheit nach § 30 StVZO. Ein gerissener, poröser oder verformter Reifen ist deshalb unabhängig von seinem Alter unzulässig, ein zehn Jahre alter Reifen in einwandfreiem Zustand dagegen nicht per se.
Die einzige ausdrückliche Altersgrenze im Straßenverkehrsrecht steht in § 3 der Neunten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. AusnV zur StVO), also bei der Tempo-100-Zulassung für Anhänger-Kombinationen:
> Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.
Wichtig ist die Formulierung „zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt": Die Voraussetzung muss bei jeder einzelnen Fahrt vorliegen, nicht nur bei der Erteilung der Tempo-100-Zulassung. Überschreiten die Anhängerreifen die Sechs-Jahres-Grenze, entfällt die Ausnahme von § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO; es gilt dann wieder die reguläre Höchstgeschwindigkeit für Gespanne.
Das Herstellungsdatum ist an der DOT-Kennzeichnung auf der Flanke ablesbar. Die Pflicht zu dieser Angabe folgt aus § 36 Abs. 7 Satz 1 StVZO („Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum"); die Art und Weise der Angaben wird nach Satz 2 im Verkehrsblatt bekannt gegeben.
Abgrenzung zur situativen Winterreifenpflicht
§ 36 StVZO und § 2 Abs. 3a StVO sind zwei verschiedene Regelungsebenen, die sich nur an einer Stelle berühren:
| § 36 Abs. 3 StVZO | § 2 Abs. 3a StVO | |
|---|---|---|
| Art der Norm | Bau- und Betriebsvorschrift (technischer Zustand) | Verhaltensvorschrift (Witterungslage) |
| Gilt | immer | nur bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte |
| Inhalt | mindestens 1,6 mm Hauptprofil | alle Räder mit Reifen nach § 36 Abs. 4 StVZO (Alpine-Symbol) |
| Regelsatz Fahrer | 60 € (BKat 212) | 60 € (BKat 5a), mit Behinderung 80 € (BKat 5a.1) |
| Punkt | 1 (Anlage 13 Nr. 3.5.7 FeV) | 1 (Anlage 13 Nr. 3.2.1 FeV) |
| Halterhaftung | 75 € (BKat 213) | 75 € (BKat 213a) |
Die Verknüpfung läuft über die Definition: § 2 Abs. 3a StVO verlangt keine „Winterreifen" im umgangssprachlichen Sinn, sondern Reifen, die „den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen" – und Absatz 4 verlangt kumulativ die verbesserten Schnee-Fahreigenschaften und die Kennzeichnung mit dem Alpine-Symbol nach UNECE-Regelung Nr. 117. Die frühere reine M+S-Kennzeichnung genügt für § 36 Abs. 4 StVZO nicht mehr.
Ausdrücklich ausgenommen von § 2 Abs. 3a Satz 1 StVO sind unter anderem land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, einspurige Kraftfahrzeuge, Stapler, motorisierte Krankenfahrstühle sowie bestimmte Einsatz- und Spezialfahrzeuge. Bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 genügt die entsprechende Bereifung der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen.
Die Einzelheiten der situativen Winterreifenpflicht behandelt die eigene Seite Winterreifenpflicht (§ 2 Abs. 3a StVO).
Wer haftet: Fahrerin, Fahrer, Halterin, Halter
Das Recht adressiert zwei Personen getrennt:
- Fahrende Person: § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO verpflichtet, „dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind". Der Verstoß gegen § 36 StVZO ist über § 69a Abs. 3 Nr. 8 StVZO bußgeldbewehrt.
- Haltende Person: § 31 Abs. 2 StVZO verbietet, „die Inbetriebnahme anzuordnen oder zuzulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass […] das Fahrzeug […] nicht vorschriftsmäßig ist". Der Verstoß ist über § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO bußgeldbewehrt und wird im Bußgeldkatalog durchweg höher angesetzt als beim Fahrer (75 € statt 60 €).
Beide Tatbestände können nebeneinander verwirklicht sein – etwa wenn ein Dienstwagenhalter ein Fahrzeug mit abgefahrenen Reifen herausgibt und die fahrende Person es benutzt. Beide sind mit je einem Punkt bewertet.
Für Bußgelder über 55 € ergeht ein Bußgeldbescheid; bis 55 € ist ein Verwarnungsgeld vorgesehen. Der Profiltiefen-Verstoß liegt mit 60 € bzw. 75 € also oberhalb der Verwarnungsgeldgrenze und wird eingetragen.
Beispiel
Ein Pkw-Halter überlässt seinem Mitarbeiter einen Firmenwagen. Die Vorderreifen haben im Hauptprofil noch 2,4 mm, die Hinterreifen an der linken Schulter blankes Gummi und im Hauptprofil an einer Stelle des Umfangs 1,3 mm. Zusätzlich ist hinten links ein Diagonalreifen montiert, während die übrigen drei Räder Radialreifen tragen. Eine Polizeikontrolle stellt dies fest.
Rechtliche Bewertung:
- Profiltiefe hinten: 1,3 mm im Hauptprofil an einer Stelle des Umfangs genügt nicht. § 36 Abs. 3 Satz 4 StVZO verlangt die 1,6 mm am ganzen Umfang; ein einziger unterschreitender Abschnitt reicht für den Verstoß. Regelsatz für die fahrende Person 60 € (BKat lfd. Nr. 212), 1 Punkt (Anlage 13 Nr. 3.5.7 FeV).
- Blanke Schulter: unabhängig davon verstößt der Reifen gegen § 36 Abs. 3 Satz 3 StVZO – die Lauffläche muss auf der ganzen Breite profiliert sein. Der Tatbestand der lfd. Nr. 212 erfasst ausdrücklich auch „keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte".
- Vorderreifen mit 2,4 mm: kein Verstoß. Die 3-mm-Empfehlung ist keine Rechtspflicht.
- Mischbereifung: Der Pkw liegt unter 3,5 t zGM, damit greift § 36 Abs. 6 Satz 2 StVZO – am ganzen Fahrzeug darf nur eine Bauart montiert sein. Regelsatz 15 € (BKat lfd. Nr. 208), kein Punkt.
- Halterhaftung: Wusste der Halter vom Zustand oder musste er ihn kennen (§ 31 Abs. 2 StVZO), kommen 75 € (BKat lfd. Nr. 213) und 1 Punkt sowie 30 € (BKat lfd. Nr. 209) für die Mischbereifung hinzu.
- Fahrverbot: im Regelfall nicht vorgesehen; § 25 Abs. 1 StVG bliebe nur bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung anwendbar.
- Zivilrechtliche Folge: Käme es zu einem Nässeunfall, könnte der Profiltiefen-Verstoß über § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 36 StVZO und § 254 BGB in die Haftungsquote einfließen – unabhängig davon, ob der Verstoß bußgeldrechtlich schon geahndet wurde.
Praktische Kontrollpunkte
- Messen im Hauptprofil, nicht in der Lamelle. Die Messung gehört in eine der breiten Umfangsrillen im mittleren Laufflächendrittel-Bereich (3/4 der Breite), an mehreren Stellen des Umfangs und an mehreren Punkten über die Breite.
- Alle Räder prüfen, einschließlich des Anhängers – § 36 Abs. 3 StVZO gilt für „Kraftfahrzeuge und Anhänger".
- Geschwindigkeitsindex mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit abgleichen, nicht mit der gefahrenen. Nur bei Winter- und POR-Geländereifen greift die Erleichterung des § 36 Abs. 5 StVZO – dann aber ist der Hinweis im Blickfeld Pflicht und die Geschwindigkeit tatsächlich einzuhalten.
- Bauart nicht mischen. Bei Pkw gilt die Beschränkung für das ganze Fahrzeug, nicht nur achsweise.
- Tempo-100-Gespanne vor jeder Fahrt auf das DOT-Datum prüfen: Die Sechs-Jahres-Grenze des § 3 der 9. AusnV zur StVO gilt fahrtbezogen.
- Die Bereifung ist auch Gegenstand der wiederkehrenden Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO – siehe die eigene Seite zu HU und AU.
Siehe auch
- Winterreifenpflicht – situative Pflicht nach § 2 Abs. 3a StVO
- Hauptuntersuchung (TÜV) und AU nach § 29 StVZO
- Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO)
- Beleuchtung im Straßenverkehr (§ 17 StVO, §§ 49a ff. StVZO)
- Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO)
- Bußgeldkatalog StVO 2026 – Tempo, Abstand, Parken
- Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)
- Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 26 StVG)
- Verkehrsunfall – Schadenregulierung nach dem Unfall
- Kfz-Zulassung – Verfahren nach der FZV
- Ladungssicherung (§ 22 StVO)
Quellen
- § 36 StVZO (Bereifung und Laufflächen – Abs. 1 Eignung von Maßen und Bauart für die Betriebsbedingungen, besonders Belastung und bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit; Abs. 2 Verweis auf den Anhang; Abs. 3 Luftreifenpflicht, Profilierung am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite, **Hauptprofil mindestens 1,6 mm**, Hauptprofil-Definition „breite Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt", **1 mm** für Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder; Abs. 4 Definition der Reifen für winterliche Wetterverhältnisse mit Alpine-Symbol nach UNECE-Regelung Nr. 117; Abs. 5 Erleichterung bei Winter- und POR-Geländereifen mit Hinweis im Blickfeld; Abs. 6 Diagonal-/Radialreifen-Mischungsverbot; Abs. 7 Kennzeichnungspflicht der Hersteller und Reifenerneuerer; Abs. 8 Gummireifen; Abs. 9 eiserne Reifen; Abs. 10 Gleisketten; Abs. 11 M+S-Reifen der Klasse L): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__36.html
- § 69a StVZO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 3 Nr. 8: Verstöße gegen „§ 36 Absatz 1 Satz 1 oder 3 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder 3 bis 5, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder 2 über Bereifung"; Abs. 5 Nr. 3 für Halterverstöße gegen § 31 Abs. 2; Abs. 5 Nr. 5 für die Verletzung der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Abs. 7 Satz 1): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__69a.html
- § 31 StVZO (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge – Abs. 2: der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31.html
- Anhang zur StVZO (Fundstelle BGBl. I 2012, 936–947), dort die Zeile zu **§ 36 Absatz 2**: anzuwenden sind die Richtlinie 92/23/EWG über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 (Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger), die ECE-Regelung Nr. 54 (Nutzfahrzeuge), die ECE-Regelung Nr. 75 (Krafträder), die Richtlinie 97/24/EG, die UNECE-Regelung Nr. 117 (Rollgeräusch, Nasshaftung, Rollwiderstand) und die UNECE-Regelung Nr. 109 (runderneuerte Luftreifen für Nutzfahrzeuge): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anhang.html
- § 2 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge – Abs. 3a: situative Winterreifenpflicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte; Verweis auf § 36 Abs. 4 StVZO; Ausnahmekatalog Satz 2 Nr. 1–6; Sonderregel für die Klassen M2, M3, N2, N3): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html
- § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden – Abs. 1 Satz 2: Verantwortung dafür, dass Fahrzeug, Zug, Gespann, Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html
- BKatV – Anlage zu § 1 Abs. 1 (Bußgeldkatalog), Abschnitt „Bereifung und Laufflächen": lfd. Nr. **208** unzulässige Diagonal-/Radial-Mischbereifung in Betrieb genommen = **15 €**; **209** Halter dazu = **30 €**; **210** Mofa ohne ausreichende Profilrillen/-tiefe = **25 €**; **211** Halter dazu = **35 €**; **212** Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger ohne ausreichende Profilrillen/-tiefe = **60 €**; **213** Halter dazu = **75 €**; **213a** Halter bei winterlicher Witterung ohne Bereifung nach § 36 Abs. 4 StVZO = **75 €**; ferner lfd. Nr. **5a** (Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Bereifung nach § 36 Abs. 4 StVZO) = **60 €** und **5a.1** (mit Behinderung) = **80 €**: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html
- Anlage 13 FeV (zu § 40 – Bewertung im Fahreignungs-Bewertungssystem): Abschnitt 3 „mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten", **Nr. 3.5.7 „Bereifung und Laufflächen"** mit den BKat-Nummern **212, 213, 213a**; **Nr. 3.2.1 „die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge"** mit den BKat-Nummern **4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6**: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html
- 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15.10.1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 382) – **§ 3**: „Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein."; § 1 zur Abweichung von § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO (Tempo 100 für Pkw-Anhänger-Kombinationen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvoausnv_9/BJNR317100998.html
- § 29 StVZO (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger – periodische Hauptuntersuchung, in der auch die Bereifung geprüft wird): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__29.html
- § 36a StVZO (Radabdeckungen, Ersatzräder): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__36a.html
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html
- § 25 StVG (Fahrverbot bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25.html
- § 4 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem, Punktestände und Maßnahmenstufen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-31: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der Wortlaut von § 36 StVZO (Absätze 1–11) wurde am 31.08.2026 im amtlichen Volltext von
gesetze-im-internet.deabgerufen (HTTP 200, 16.829 Bytes) und die Kernaussage „Hauptprofil mindestens 1,6 mm am ganzen Umfang; Hauptprofil = breite Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt" wörtlich übernommen. Sämtliche Euro-Beträge stammen unmittelbar aus der amtlichen Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (HTTP 200, 406.905 Bytes, Abschnitt „Bereifung und Laufflächen", lfd. Nr. 208–213a, sowie lfd. Nr. 5a/5a.1); die Punktbewertung wurde aus Anlage 13 FeV (HTTP 200, 53.109 Bytes) übernommen: Nr. 3.5.7 erfasst genau BKat 212, 213 und 213a, Nr. 3.2.1 unter anderem BKat 5a und 5a.1. Die Bußgeldbewehrung wurde über § 69a Abs. 3 Nr. 8 StVZO (Fahrer) und § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO i. V. m. § 31 Abs. 2 StVZO (Halter) im Volltext verifiziert. Korrigiert gegenüber verbreiteten Sekundärdarstellungen: Es gibt für Pkw-Reifen kein gesetzliches Höchstalter – die einzige ausdrückliche Altersgrenze steht in § 3 der 9. AusnV zur StVO und gilt nur für Anhänger mit Tempo-100-Zulassung, und zwar fahrtbezogen („zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt"); die häufig genannten 3 mm oder 4 mm Restprofil sind eine Empfehlung, keine Rechtspflicht; die Mischbereifungsregel des § 36 Abs. 6 StVZO betrifft ausschließlich Diagonal-/Radialbauart und ist bei Pkw fahrzeugbezogen, nicht achsbezogen; die reine M+S-Kennzeichnung genügt für § 36 Abs. 4 StVZO nicht mehr, verlangt ist das Alpine-Symbol nach UNECE-Regelung Nr. 117. Methodischer Hinweis: Die Inhalte wurden – wie im AGENT_GUIDE unter „Netzwerk-Befund 28.08.2026" beschrieben – percurlaus dem Linux-Workspace geholt und der ISO-8859-1-Text ausgewertet;dejure.orgist aus der Sandbox percurlnicht erreichbar, weshalb auf Rechtsprechungs-Permalinks in diesem Lauf bewusst verzichtet wurde, statt sie ungeprüft zu setzen. Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects Q2354997 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung / Q43716070 Autoreifen / Q3455842 Straßenverkehrs-Ordnung – alle drei am 31.08.2026 über die Wikidata-APIwbgetentitiesmit Label und Beschreibung geprüft). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-31
- Gültig ab: 2012-04-26 (StVZO 2012; § 36 StVZO in der jeweils geltenden Fassung; § 2 Abs. 3a StVO in der Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 06.03.2013; 9. AusnV zur StVO zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 382)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (§§ 31, 36, 36a, 29, 69a StVZO und der Anhang zur StVZO, §§ 2, 23 StVO, Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, Anlage 13 FeV sowie die 9. AusnV zur StVO im Volltext von gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0