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Bereifung und Mindestprofiltiefe 2026 – 1,6 mm Hauptprofil, Reifenalter, Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsindex (§ 36 StVZO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die zentrale Vorschrift zur Bereifung ist § 36 StVZO. Sie verlangt in Absatz 1 Satz 1, dass Maße und Bauart der Reifen den Betriebsbedingungen entsprechen – „besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs". Genau daraus folgen Tragfähigkeitsindex und Geschwindigkeitsindex; es sind keine bloßen Herstellerempfehlungen, sondern der Inhalt einer gesetzlichen Pflicht. Absatz 3 verlangt, dass Räder von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen versehen sind, die am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche Profilrillen oder Einschnitte haben, und legt die praktisch wichtigste Zahl fest: Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen. Als Hauptprofil gelten dabei ausdrücklich die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt – nicht die Randbereiche und nicht die feinen Lamellen. Für Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder genügt 1 mm. Verstöße kosten nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV 60 € für die fahrende Person (lfd. Nr. 212) und 75 € für die haltende Person (lfd. Nr. 213); beide Tatbestände sind nach Anlage 13 Nr. 3.5.7 FeV mit einem Punkt in Flensburg bewertet. Beim Mofa gelten 25 € (Nr. 210) bzw. 35 € (Nr. 211). Ein allgemeines gesetzliches Höchstalter für Pkw-Reifen gibt es nicht; eine ausdrückliche Altersgrenze kennt das Recht nur an einer Stelle: § 3 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO verlangt für die Tempo-100-Zulassung von Anhängern, dass die Anhängerreifen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt – erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum – jünger als sechs Jahre und mindestens mit Geschwindigkeitskategorie L (120 km/h) gekennzeichnet sind. Die situative Winterreifenpflicht ist eine eigene, verhaltensbezogene Regel in § 2 Abs. 3a StVO und knüpft an die technische Definition des § 36 Abs. 4 StVZO (Alpine-Symbol) an – sie ist von der Mindestprofiltiefe streng zu trennen.

Kernfakten

FrageAntwort
Rechtsgrundlage Technik§ 36 StVZO („Bereifung und Laufflächen"); ergänzend der Anhang zur StVZO zu § 36 Abs. 2 (ECE-Regelungen Nr. 30, 54, 75, 109, 117; Richtlinien 92/23/EWG, 97/24/EG)
Ordnungswidrigkeit§ 69a Abs. 3 Nr. 8 StVZO (fahrende Person), § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO i. V. m. § 31 Abs. 2 StVZO (haltende Person)
Mindestprofiltiefe Pkw, Lkw, Anhänger, Kraftrad1,6 mm am ganzen Umfang im Hauptprofil (§ 36 Abs. 3 Satz 4 StVZO)
Definition Hauptprofildie breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt (§ 36 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 StVZO)
Mindestprofiltiefe Mofa, Kleinkraftrad, Leichtkraftrad1 mm (§ 36 Abs. 3 Satz 5 StVZO)
Profil überall erforderlichLuftreifen müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein (§ 36 Abs. 3 Satz 3 StVZO)
Tragfähigkeit und HöchstgeschwindigkeitMaße und Bauart müssen den Betriebsbedingungen, besonders Belastung und bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit, entsprechen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StVZO)
Kennzeichnungspflicht der HerstellerFabrik-/Handelsmarke sowie Reifengröße, Bauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Erneuerungsdatum (§ 36 Abs. 7 Satz 1 StVZO)
Mischbereifung Diagonal/Radialje Achse nur eine Bauart; bei Pkw und Fahrzeugen bis 3,5 t zGM am ganzen Fahrzeug nur eine Bauart (§ 36 Abs. 6 Sätze 1, 2 StVZO)
Bußgeld Profiltiefe – Fahrer60 € (BKat lfd. Nr. 212), 1 Punkt
Bußgeld Profiltiefe – Halter75 € (BKat lfd. Nr. 213), 1 Punkt
Bußgeld Profiltiefe Mofa25 € Fahrer (Nr. 210), 35 € Halter (Nr. 211) – ohne Punkt
Bußgeld Mischbereifung15 € Fahrer (Nr. 208), 30 € Halter (Nr. 209) – ohne Punkt
PunktbewertungAnlage 13 Nr. 3.5.7 FeV („Bereifung und Laufflächen") erfasst BKat 212, 213, 213a mit je 1 Punkt
Reifenalter Pkwkeine allgemeine gesetzliche Altersgrenze
Reifenalter Tempo-100-Anhängerjünger als sechs Jahre, mindestens Geschwindigkeitskategorie L (120 km/h) (§ 3 der 9. AusnV zur StVO)
Winterreifen (situativ)§ 2 Abs. 3a StVO i. V. m. § 36 Abs. 4 StVZO (Alpine-Symbol); Regelsatz 60 € + 1 Punkt (BKat 5a), mit Behinderung 80 € (BKat 5a.1)
Verantwortlichkeitfahrende Person § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO; haltende Person § 31 Abs. 2 StVZO
Fahrverbotim Regelfall nicht vorgesehen; § 25 Abs. 1 StVG bleibt bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung anwendbar

Der Wortlaut der maßgeblichen Absätze

§ 36 StVZO – Bereifung und Laufflächen (Auszug):

> (1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. Eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben und daran verwendete Nägel müssen eingelassen sein. > > (2) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen. > > (3) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm. > > (4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, > > 1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und > 2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) […] gekennzeichnet sind. > > (6) An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. […] > > (7) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekannt gegeben.

Die 1,6 mm – was genau gemessen wird

Der Wortlaut des § 36 Abs. 3 Satz 4 StVZO enthält drei Präzisierungen, die in der Praxis regelmäßig übersehen werden:

1. „am ganzen Umfang". Es genügt nicht, dass der Reifen an der Stelle, an der gerade gemessen wird, 1,6 mm hat. Die Anforderung muss rundum erfüllt sein. Ein einseitig abgefahrener oder sägezahnartig verschlissener Reifen ist bereits dann nicht vorschriftsmäßig, wenn nur ein Umfangsabschnitt darunter liegt.

2. „im Hauptprofil". Maßgeblich sind ausschließlich die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche. Der Gesetzgeber definiert diesen Bereich selbst: Er nimmt etwa 3/4 der Laufflächenbreite ein. Damit sind die äußeren Achtel links und rechts – also die Schulterbereiche – für die Messung nicht maßgeblich, und feine Lamellen oder Zusatzeinschnitte zählen ebenfalls nicht als Hauptprofil.

3. „Profilrillen oder Einschnitte […] auf der ganzen Breite". Satz 3 verlangt unabhängig von der 1,6-mm-Grenze, dass die Lauffläche auf ihrer ganzen Breite profiliert ist. Ein Reifen, dessen Schulter blank gefahren ist, verstößt gegen Satz 3, selbst wenn im Hauptprofil noch 3 mm gemessen werden.

Verschleißindikatoren (TWI): Die in der Rille eingelassenen Stege, die üblicherweise durch ein „TWI"-Zeichen oder ein Herstellersymbol auf der Reifenflanke markiert sind, sind auf 1,6 mm Höhe ausgelegt. Steht die Lauffläche mit dem Indikator auf gleicher Höhe, ist die gesetzliche Grenze erreicht, nicht mehr überschritten – der Reifen ist damit am Ende seiner zulässigen Nutzung, nicht kurz davor.

Die 3-mm- bzw. 4-mm-Empfehlung aus Verbrauchertests, Reifenhandel und Fahrsicherheitsliteratur ist keine Rechtspflicht. Sie hat allerdings mittelbare rechtliche Bedeutung: Sinkt die Restprofiltiefe deutlich, verlängert sich der Bremsweg auf nasser Fahrbahn erheblich, und im Haftungsprozess nach einem Unfall kann das über § 254 BGB (Mitverschulden) und die Betriebsgefahr des § 7 StVG in die Quotenbildung einfließen, auch wenn die 1,6-mm-Grenze formal noch eingehalten war.

Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsindex

§ 36 Abs. 1 Satz 1 StVZO ist die eigentliche Rechtsgrundlage der Reifenkennzeichnung. „Maße und Bauart […] müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen."

Die Pflicht zur Anbringung dieser Angaben trifft nach § 36 Abs. 7 Satz 1 StVZO die Reifenhersteller und Reifenerneuerer: Sie müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h so kennzeichnen, dass Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie und Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen.

Die gesetzliche Ausnahme für Winter- und Geländereifen (§ 36 Abs. 5 StVZO): Liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Reifen nach Absatz 4 (Winterreifen) oder von Geländereifen mit der Kennzeichnung „POR" unter der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gleichwohl erfüllt, wenn

  1. die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld der fahrzeugführenden Person angegeben oder angezeigt wird – entweder für die Dauer der Verwendung durch Schild oder Aufkleber oder durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, und
  2. diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.

Das ist die rechtliche Grundlage des bekannten Aufklebers im Sichtfeld bei Winterreifen mit niedrigerem Geschwindigkeitsindex. Nach § 36 Abs. 11 StVZO gilt Absatz 5 entsprechend für M+S-Reifen im Sinne der UNECE-Regelung Nr. 75 Nummer 2.29 an Fahrzeugen der Klasse L (Krafträder und ähnliche).

Mischbereifung: Diagonal- und Radialreifen

§ 36 Abs. 6 StVZO regelt ausschließlich die Kombination der Bauarten Diagonal- und Radialreifen – nicht Fabrikat, Profil oder Alter:

FahrzeugBeschränkung
Kfz über 3,5 t zGM (außer Pkw) mit bbH über 40 km/h und deren Anhängerje Achse nur Diagonal- oder nur Radialreifen (Satz 1)
Pkw und andere Kfz bis 3,5 t zGM mit bbH über 40 km/h und deren Anhängeram ganzen Fahrzeug nur eine Bauart; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug (Satz 2)
Nach § 58 für höchstens 25 km/h gekennzeichnete Anhänger hinter entsprechend langsam gefahrenen Kfzausgenommen (Satz 3, Betriebsvorschrift)
Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit HilfsmotorSatz 2 gilt nicht (Satz 4)

Der Regelsatz beträgt 15 € für die fahrende (BKat 208) und 30 € für die haltende Person (BKat 209) – ohne Punkt in Flensburg, weil Anlage 13 Nr. 3.5.7 FeV nur die lfd. Nummern 212, 213 und 213a erfasst.

Reifenalter – was das Gesetz tatsächlich sagt

Für Pkw-Reifen enthält die StVZO keine Altersgrenze. Die verbreitete Angabe, Reifen seien nach sechs, acht oder zehn Jahren „nicht mehr zulässig", hat für den normalen Pkw-Betrieb keine unmittelbare gesetzliche Grundlage. Die Rechtspflicht ergibt sich stattdessen aus dem Zustand: § 36 Abs. 1 Satz 1 StVZO (Eignung für die Betriebsbedingungen), § 36 Abs. 3 StVZO (Profil) und der allgemeinen Betriebssicherheit nach § 30 StVZO. Ein gerissener, poröser oder verformter Reifen ist deshalb unabhängig von seinem Alter unzulässig, ein zehn Jahre alter Reifen in einwandfreiem Zustand dagegen nicht per se.

Die einzige ausdrückliche Altersgrenze im Straßenverkehrsrecht steht in § 3 der Neunten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. AusnV zur StVO), also bei der Tempo-100-Zulassung für Anhänger-Kombinationen:

> Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.

Wichtig ist die Formulierung „zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt": Die Voraussetzung muss bei jeder einzelnen Fahrt vorliegen, nicht nur bei der Erteilung der Tempo-100-Zulassung. Überschreiten die Anhängerreifen die Sechs-Jahres-Grenze, entfällt die Ausnahme von § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO; es gilt dann wieder die reguläre Höchstgeschwindigkeit für Gespanne.

Das Herstellungsdatum ist an der DOT-Kennzeichnung auf der Flanke ablesbar. Die Pflicht zu dieser Angabe folgt aus § 36 Abs. 7 Satz 1 StVZO („Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum"); die Art und Weise der Angaben wird nach Satz 2 im Verkehrsblatt bekannt gegeben.

Abgrenzung zur situativen Winterreifenpflicht

§ 36 StVZO und § 2 Abs. 3a StVO sind zwei verschiedene Regelungsebenen, die sich nur an einer Stelle berühren:

§ 36 Abs. 3 StVZO§ 2 Abs. 3a StVO
Art der NormBau- und Betriebsvorschrift (technischer Zustand)Verhaltensvorschrift (Witterungslage)
Giltimmernur bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte
Inhaltmindestens 1,6 mm Hauptprofilalle Räder mit Reifen nach § 36 Abs. 4 StVZO (Alpine-Symbol)
Regelsatz Fahrer60 € (BKat 212)60 € (BKat 5a), mit Behinderung 80 € (BKat 5a.1)
Punkt1 (Anlage 13 Nr. 3.5.7 FeV)1 (Anlage 13 Nr. 3.2.1 FeV)
Halterhaftung75 € (BKat 213)75 € (BKat 213a)

Die Verknüpfung läuft über die Definition: § 2 Abs. 3a StVO verlangt keine „Winterreifen" im umgangssprachlichen Sinn, sondern Reifen, die „den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen" – und Absatz 4 verlangt kumulativ die verbesserten Schnee-Fahreigenschaften und die Kennzeichnung mit dem Alpine-Symbol nach UNECE-Regelung Nr. 117. Die frühere reine M+S-Kennzeichnung genügt für § 36 Abs. 4 StVZO nicht mehr.

Ausdrücklich ausgenommen von § 2 Abs. 3a Satz 1 StVO sind unter anderem land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, einspurige Kraftfahrzeuge, Stapler, motorisierte Krankenfahrstühle sowie bestimmte Einsatz- und Spezialfahrzeuge. Bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 genügt die entsprechende Bereifung der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen.

Die Einzelheiten der situativen Winterreifenpflicht behandelt die eigene Seite Winterreifenpflicht (§ 2 Abs. 3a StVO).

Wer haftet: Fahrerin, Fahrer, Halterin, Halter

Das Recht adressiert zwei Personen getrennt:

Beide Tatbestände können nebeneinander verwirklicht sein – etwa wenn ein Dienstwagenhalter ein Fahrzeug mit abgefahrenen Reifen herausgibt und die fahrende Person es benutzt. Beide sind mit je einem Punkt bewertet.

Für Bußgelder über 55 € ergeht ein Bußgeldbescheid; bis 55 € ist ein Verwarnungsgeld vorgesehen. Der Profiltiefen-Verstoß liegt mit 60 € bzw. 75 € also oberhalb der Verwarnungsgeldgrenze und wird eingetragen.

Beispiel

Ein Pkw-Halter überlässt seinem Mitarbeiter einen Firmenwagen. Die Vorderreifen haben im Hauptprofil noch 2,4 mm, die Hinterreifen an der linken Schulter blankes Gummi und im Hauptprofil an einer Stelle des Umfangs 1,3 mm. Zusätzlich ist hinten links ein Diagonalreifen montiert, während die übrigen drei Räder Radialreifen tragen. Eine Polizeikontrolle stellt dies fest.

Rechtliche Bewertung:

Praktische Kontrollpunkte

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand