Bußgeld aus dem EU-Ausland 2026 – Vollstreckung in Deutschland ab 70 Euro (§§ 86 ff. IRG, Rahmenbeschluss 2005/214/JI)
Kurzantwort
Eine im EU-Ausland rechtskräftig verhängte Geldbuße oder Geldstrafe kann in Deutschland vollstreckt werden. Rechtsgrundlage ist der Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, in deutsches Recht umgesetzt in den §§ 86 bis 87q IRG (in Kraft seit 28.10.2010). Zuständig ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn als zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde. Die entscheidende Grenze: Das BfJ darf nicht vollstrecken, wenn die verhängte Geldsanktion 70 Euro nicht erreicht (§ 87b Abs. 3 Nr. 2 IRG) – maßgeblich ist der Gesamtbetrag einschließlich der auferlegten Verfahrenskosten (§ 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 IRG). Vollstreckt wird ausschließlich der Geldbetrag: Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot sind nicht Gegenstand des Verfahrens, weil eine Geldsanktion im Sinne des § 87 Abs. 3 IRG nur die Verpflichtung zur Zahlung ist. Vor der Bewilligung hört das BfJ die betroffene Person an (Frist: zwei Wochen); gegen den Bewilligungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen der Einspruch möglich, über den notfalls das Amtsgericht und in zugelassenen Fällen das Oberlandesgericht entscheidet. Für Österreich gilt bei behördlichen Entscheidungen vorrangig der bilaterale DEU-AUT-Vertrag von 1988 – dort greift die 70-Euro-Schwelle nicht. Für die Schweiz gilt seit dem 01.05.2024 der Deutsch-Schweizerische Polizeivertrag.
Kernfakten
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Europäische Rechtsgrundlage | Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 (ABl. L 76 vom 22.03.2005, S. 16), geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI |
| Deutsche Umsetzung | §§ 86–87q IRG, Neunter Teil, Abschnitt 2 („Geldsanktionen") |
| Inkrafttreten der Umsetzung | 28.10.2010 (Umsetzungsgesetz vom 18.10.2010, BGBl. I S. 1408) |
| Zuständige Behörde | Bundesamt für Justiz (BfJ), Bonn – zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde |
| Ausnahme Zuständigkeit | Bei Geldstrafen gegen Jugendliche und Heranwachsende entscheidet das Amtsgericht auf Antrag des BfJ über die Zulässigkeit |
| Mindestbetrag | 70 Euro – darunter ist die Vollstreckung unzulässig (§ 87b Abs. 3 Nr. 2 IRG) |
| Was zählt zum Betrag | Geldbetrag wegen Straftat/Ordnungswidrigkeit, daneben auferlegte Verfahrenskosten, Opferentschädigung und Zahlungen an öffentliche Kassen (§ 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1–4 IRG) |
| Nicht erfasst | Einziehungsanordnungen und zivilrechtliche Anordnungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (§ 87 Abs. 3 Satz 2 IRG) |
| Beiderseitige Sanktionierbarkeit | Grundsätzlich erforderlich (§ 87b Abs. 1 Satz 1 IRG); entfällt bei den Katalogtaten des Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses (§ 87b Abs. 1 Satz 2 IRG) |
| Anhörung | Zwei Wochen Stellungnahmefrist nach Zugang des Anhörungsschreibens |
| Rechtsbehelf | Einspruch binnen zwei Wochen gegen den Bewilligungsbescheid; danach Amtsgericht, gegen dessen Beschluss ggf. Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht (§§ 87h, 87j, 87k IRG) |
| Prüfungsumfang des Gerichts | Nur Bewilligungsfähigkeit des Ersuchens – das ausländische Erkenntnisverfahren wird inhaltlich nicht überprüft |
| Vollstreckung | BfJ als Vollstreckungsbehörde (§ 87n Abs. 1 Satz 1 IRG); §§ 34, 93 ff. OWiG sinngemäß, ergänzend das Justizbeitreibungsgesetz (§ 87n Abs. 2 IRG) |
| Erlös | Fließt in die Bundeskasse (§ 87n Abs. 5 Satz 1 IRG); bei gerichtlicher Entscheidung in die Landeskasse (Satz 3) |
| Vollstreckungskosten | Trägt die betroffene Person (§ 87n Abs. 6 IRG) |
| Punkte / Fahrverbot | Nicht Gegenstand – Geldsanktion ist nur die Zahlungsverpflichtung (§ 87 Abs. 3 Satz 1 IRG) |
| Anpassung der Höhe | Findet grundsätzlich nicht statt; die ausländische Sanktionshöhe wird akzeptiert |
| Österreich | Vorrang des DEU-AUT-Vertrags über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1988 bei behördlichen Entscheidungen – auch unter 70 Euro |
| Schweiz | Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag vom 05.04.2022, in Kraft seit 01.05.2024; erfasst Taten ab dem 01.05.2024 |
| Halterdaten | Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt Fahrzeug- und Halterdaten an nationale Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten (§ 37b StVG, Richtlinie (EU) 2015/413) |
Wer vollstreckt – und wann überhaupt
Der Ablauf beginnt nicht in Deutschland. Solange der ausländische Staat kein Vollstreckungshilfeersuchen übermittelt hat, sind ausschließlich die Behörden dieses Staates zuständig; das BfJ wird erst tätig, wenn ein Ersuchen vorliegt. Ein Brief aus Italien, den Niederlanden oder Polen ist also zunächst eine Sache zwischen der ausländischen Behörde und der betroffenen Person.
Kommt ein Ersuchen, prüft das BfJ zweistufig: erst die Zulässigkeit (§§ 87a, 87b IRG), dann die Bewilligungsfähigkeit (§§ 87d, 87f IRG). Erst der bestandskräftige Bewilligungsbescheid macht die ausländische Entscheidung in Deutschland vollstreckbar.
Die 70-Euro-Schwelle
§ 87b Abs. 3 Nr. 2 IRG untersagt die Vollstreckung, wenn die verhängte Geldsanktion „den Betrag von 70 Euro oder dessen Gegenwert bei Umrechnung nach dem im Zeitpunkt der zu vollstreckenden Entscheidung maßgeblichen Kurswert nicht erreicht".
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig missverstanden:
- Es geht um den Gesamtbetrag. Weil § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 IRG die neben der Sanktion auferlegten Verfahrenskosten ausdrücklich zur Geldsanktion zählt, kann ein Bußgeld von 50 Euro zusammen mit 30 Euro Verfahrenskosten die Schwelle überschreiten.
- Unter 70 Euro heißt nicht „erledigt". Die Forderung bleibt im Ausland bestehen. Sie kann dort weiterverfolgt werden – etwa bei einer erneuten Einreise – und in einigen Staaten wird sie zusätzlich zivilrechtlich, teils über Inkassodienstleister, geltend gemacht. Das BfJ weist ausdrücklich darauf hin, dass dies insbesondere für Italien gilt.
Wann das BfJ ablehnen muss
§ 87b Abs. 3 IRG enthält neun Gründe, bei denen die Vollstreckung unzulässig ist. Die praktisch wichtigsten:
| Nr. | Ablehnungsgrund |
|---|---|
| 1 | Die Bescheinigung nach § 87a Nr. 2 IRG ist unvollständig oder entspricht der Entscheidung offensichtlich nicht |
| 2 | Die Geldsanktion erreicht 70 Euro nicht |
| 3 | Schriftliches Verfahren ohne Belehrung über Anfechtungsrecht und Fristen |
| 4 | Die betroffene Person ist zur Verhandlung nicht persönlich erschienen (Abwesenheitsentscheidung) – mit den Rückausnahmen der Absätze 4 bis 6 |
| 5 | Im Inland ist wegen derselben Tat bereits eine Entscheidung nach § 9 Nr. 1 IRG ergangen und deutsche Gerichtsbarkeit besteht (Doppelverfolgungsverbot) |
| 6 | Deutsche Gerichtsbarkeit besteht und die Vollstreckung ist nach deutschem Recht verjährt |
| 7 | Schuldunfähigkeit wegen Alters bzw. strafrechtliche Nichtverantwortlichkeit nach § 3 Satz 1 JGG |
| 8 | Tat ganz oder teilweise im Inland (oder auf deutschem Schiff/Luftfahrzeug) begangen und nach deutschem Recht nicht sanktionsbewehrt |
| 9 | Die betroffene Person hatte im ausländischen Verfahren keine Gelegenheit einzuwenden, für die Handlung nicht verantwortlich zu sein – und macht dies gegenüber dem BfJ geltend |
Zusätzlich ist die Vollstreckung unzulässig, soweit die Geldsanktion bereits gezahlt oder beigetrieben wurde (§ 87b Abs. 2 IRG).
Abwesenheitsentscheidungen: die Rückausnahmen
Nr. 4 (Abwesenheitsentscheidung) greift nach § 87b Abs. 4 bis 6 IRG nicht, wenn die betroffene Person
- rechtzeitig persönlich geladen oder nachweislich offiziell über Termin und Ort informiert wurde und dabei auf die Möglichkeit einer Entscheidung in ihrer Abwesenheit hingewiesen wurde,
- in Kenntnis des Verfahrens mit Verteidigerbeteiligung die persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat,
- in Kenntnis der Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat und durch diesen tatsächlich verteidigt wurde,
- nach Zustellung ausdrücklich erklärt hat, nicht anzufechten, oder innerhalb der Fristen kein Wiederaufnahme- oder Berufungsverfahren beantragt hat (nach vorheriger Belehrung), oder
- ausdrücklich auf mündliche Anhörung verzichtet und erklärt hat, die Entscheidung nicht anzufechten.
Halterhaftung: der Einwand nach § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG
Viele EU-Staaten kennen eine Halterhaftung: Gebüßt wird, wer im Register als Halter steht, unabhängig davon, wer tatsächlich gefahren ist. Das deutsche Recht kennt eine solche Haftung für Verkehrsverstöße nicht.
Der Einwand, für die Handlung nicht verantwortlich zu sein, wird vom BfJ berücksichtigt – aber unter drei Bedingungen:
- Er muss aktiv gegenüber dem BfJ erhoben werden. Schweigen genügt nicht.
- Er ist ausgeschlossen, wenn er im Ausland bereits erfolgreich hätte vorgebracht werden können. Das BfJ nennt als Beispiel die Niederlande: Wer das Tatfahrzeug für höchstens drei Monate gewerblich vermietet hat und den Mietvertrag vorlegt, kann den Bescheid dort aufheben lassen – dann ist der Einwand im deutschen Verfahren verbraucht.
- Er kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung wegen Verspätung zurückgewiesen werden, wenn er erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wird.
Das OLG Karlsruhe hat die Vollstreckung einer niederländischen Geldsanktion gegen den Halter wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes für zulässig gehalten (Beschluss vom 11.02.2020 – 1 Ws 27/20); das OLG Celle hat entsprechend für eine juristische Person als Fahrzeughalterin entschieden (Beschluss vom 22.10.2018 – 2 Ws 409/18).
Der Verfahrensgang im Überblick
- Ersuchen des EU-Mitgliedstaats an das BfJ, samt Bescheinigung nach § 87a Nr. 2 IRG.
- Anhörungsschreiben des BfJ mit Kopien der Unterlagen; Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die Sache kann in diesem Stadium auch durch Zahlung beendet werden.
- Bewilligungsbescheid – die ausländische Entscheidung wird für vollstreckbar erklärt.
- Einspruch binnen zwei Wochen. Hilft das BfJ nicht ab, gibt es das Verfahren an das zuständige Amtsgericht ab (§ 87h IRG). Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person.
- Amtsgericht prüft Zulässigkeit des Einspruchs und Bewilligungsfähigkeit – nicht die Richtigkeit der ausländischen Entscheidung.
- Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht, wenn sie zugelassen wird: zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung oder wegen Versagung rechtlichen Gehörs (§§ 87j, 87k IRG).
- Ist der Einspruch unzulässig (verspätet, formfehlerhaft), verwirft ihn das BfJ selbst; dagegen ist binnen zwei Wochen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich.
Nach Rechtskraft vollstreckt das BfJ (§ 87n Abs. 1 Satz 1 IRG). Hat dagegen das Gericht nach § 87h oder § 87i IRG entschieden, vollstreckt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat (§ 87n Abs. 1 Satz 3 IRG).
Keine Punkte, kein Fahrverbot – aber auch keine Rabatte
Eine Geldsanktion im Sinne des § 87 Abs. 3 Satz 1 IRG ist ausschließlich die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags nebst Verfahrenskosten, Opferentschädigung oder Zahlungen an eine öffentliche Kasse. Punkte im Fahreignungsregister und Fahrverbote sind davon nicht erfasst; das Vollstreckungshilfeverfahren nach §§ 87 ff. IRG überträgt sie nicht nach Deutschland.
Umgekehrt gibt es keinen Rabatt: Die Festlegung der Sanktionshöhe durch den ausländischen Staat wird grundsätzlich akzeptiert – auch dann, wenn für dasselbe Verhalten in Deutschland ein deutlich niedrigerer Betrag festgesetzt worden wäre. Eine Anpassung an das innerstaatliche Höchstmaß kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Tat nicht auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen wurde und zugleich deutsche Gerichtsbarkeit besteht.
Verjährung
Die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung ist grundsätzlich zulässig, solange sie nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht verjährt ist. Deutsches Verjährungsrecht wird in zwei Konstellationen relevant:
- wenn für die Tat auch deutsche Gerichtsbarkeit besteht – etwa bei einem grenzüberschreitenden Verkehrsverstoß – und die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist (§ 87b Abs. 3 Nr. 6 IRG);
- wenn nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheids drei bzw. fünf Jahre verstrichen sind (Vollstreckungsverjährung, § 34 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 87n Abs. 2 Satz 1 IRG: drei Jahre bis 1.000 Euro, fünf Jahre darüber).
Sonderfall Österreich
Für behördliche Entscheidungen aus Österreich geht der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1988 dem Rahmenbeschluss Geldsanktionen vor. Konsequenzen:
- Das BfJ ist nicht zuständig; die beteiligten Behörden kommunizieren direkt miteinander.
- Die 70-Euro-Schwelle greift nicht – der Vertrag gilt für Beträge unter und über 70 Euro gleichermaßen. Auch ein österreichisches „Knöllchen" von 40 Euro ist damit in Deutschland durchsetzbar.
- Nur wenn eine Geldsanktion von mindestens 70 Euro durch ein Strafgericht verhängt wurde, ist wieder das BfJ zuständig.
Sonderfall Schweiz
Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat; der Rahmenbeschluss gilt dort nicht. Seit dem 01.05.2024 ist stattdessen der Deutsch-Schweizerische Polizeivertrag vom 05.04.2022 in Kraft, ergänzt durch das DECHPolVtrUG. Kapitel VI des Vertrages (Artikel 48–51) regelt die Vollstreckungshilfe bei Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsvorschriften.
- Erfasst sind gerichtliche und behördliche Entscheidungen über Taten, die ab dem 01.05.2024 begangen wurden.
- Ersuchen können sich gegen natürliche und juristische Personen richten.
- Das BfJ ist auch hier zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde; es leistet Vollstreckungshilfe, wenn die betroffene Person Wohnsitz oder Aufenthalt (bei juristischen Personen: Sitz) in Deutschland hat.
Woher die ausländische Behörde die Adresse hat
Der Weg führt über das Kraftfahrt-Bundesamt. Nach § 37b StVG unterstützt das KBA die nationalen Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 bei Ermittlungen zu die Verkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – dazu zählen unter anderem Geschwindigkeitsüberschreitung, Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, Überfahren eines roten Lichtzeichens sowie Trunkenheit und Fahren unter Drogeneinfluss. Auf Ersuchen übermittelt das KBA die nach § 33 StVG gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten, wenn dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung der ersuchenden Stelle erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere bei fehlendem angemessenem Datenschutzniveau.
Inkassoschreiben: einordnen, bevor man zahlt
Ein häufiger Fall: Es kommt kein Bescheid des BfJ, sondern eine Zahlungsaufforderung eines privaten Inkassounternehmens wegen eines Verkehrsverstoßes im EU-Ausland. Dazu gilt:
- Die Zuständigkeit des BfJ ist erst eröffnet, wenn ein Mitgliedstaat um Vollstreckungshilfe ersucht hat. Ohne Ersuchen ist allein der ausländische Staat zuständig – ein Inkassoschreiben ist deshalb kein Vollstreckungsvorgang nach dem IRG.
- Verkehrsverstöße werden je nach nationalem Recht auch als zivilrechtliche Forderung durchgesetzt, teils über Inkassodienstleister. Das BfJ nennt hier insbesondere Italien.
- Ob ein Inkassodienstleister zugelassen ist, lässt sich kostenlos im Rechtsdienstleistungsregister des BfJ prüfen. Seit dem 01.01.2025 führt das BfJ zudem die Aufsicht über die Einhaltung des RDG.
- Das BfJ darf Bürgerinnen und Bürger nicht zu Fragen der Inanspruchnahme durch ausländische Behörden beraten – das ist den rechtsberatenden Berufen vorbehalten.
Was das praktisch bedeutet
- Fristen laufen kurz. Zwei Wochen für die Stellungnahme, zwei Wochen für den Einspruch. Wer ein Anhörungsschreiben des BfJ liegen lässt, verliert seinen wichtigsten Rechtsbehelf.
- Der Ort der Verteidigung ist meistens das Ausland. Einwände gegen die Sanktion selbst gehören zur Behörde, die sie verhängt hat, in der jeweiligen Landessprache (oder einer akzeptierten Sprache, häufig Englisch). Das deutsche Gericht überprüft die ausländische Entscheidung inhaltlich nicht.
- Der Halterhaftungs-Einwand muss ausdrücklich und früh kommen – gegenüber dem BfJ, nicht erst vor dem Amtsgericht.
- Unter 70 Euro ist die Sache nicht aus der Welt, sie ist nur in Deutschland nicht über das IRG vollstreckbar. Für Österreich gilt die Schwelle ohnehin nicht.
- Übersetzung: Ausländische gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, die schriftlich zugestellt werden, müssen grundsätzlich ihrem wesentlichen Inhalt nach übersetzt sein.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Ablehnungsgrund nach § 87b IRG greift, hängt vom Inhalt der ausländischen Entscheidung und der Bescheinigung ab.
Siehe auch
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)
- Anhörungsbogen & Zeugenfragebogen im Bußgeldverfahren
- Bußgeldkatalog StVO 2026 – Tempo, Abstand, Parken
- Geschwindigkeitsmessung & Toleranzabzug
- Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 26 Abs. 3 StVG)
- Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO)
- Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg
- Ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland – Anerkennung und Umschreibung
- Falschparken & Abschleppen – Kosten und Rechtsgrundlage
Quellen
- § 87 IRG (Grundsatz – Abs. 1 Verweis auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI, geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI; Abs. 2 Nr. 1–4 erfasste Entscheidungen; Abs. 3 Satz 1 Nr. 1–4 Begriff der Geldsanktion einschließlich Verfahrenskosten; Abs. 3 Satz 2 Ausnahme Einziehung und zivilrechtliche Anordnungen nach VO (EU) Nr. 1215/2012): https://dejure.org/gesetze/IRG/87.html [A]
- § 87b IRG (Zulässigkeitsvoraussetzungen – Abs. 1 beiderseitige Sanktionierbarkeit und Katalogausnahme Art. 5 Abs. 1 Rahmenbeschluss; Abs. 2 bereits gezahlt/beigetrieben; Abs. 3 Nr. 1–9 Ablehnungsgründe, insbesondere Nr. 2 „70 Euro … nicht erreicht" und Nr. 9 Verantwortlichkeitseinwand; Abs. 4–6 Rückausnahmen bei Abwesenheitsentscheidungen): https://dejure.org/gesetze/IRG/87b.html [A]
- § 87n IRG (Vollstreckung – Abs. 1 Satz 1 BfJ als Vollstreckungsbehörde, Satz 3 Staatsanwaltschaft nach gerichtlicher Entscheidung; Abs. 2 sinngemäße Anwendung der §§ 34, 93 ff. OWiG und des Justizbeitreibungsgesetzes; Abs. 3 keine freiheitsentziehenden Maßnahmen in den Fällen des § 87i Abs. 3 und bei Jugendlichen/Heranwachsenden; Abs. 5 Erlös an Bundes- bzw. Landeskasse; Abs. 6 Kosten trägt der Betroffene): https://dejure.org/gesetze/IRG/87n.html [A]
- Bundesamt für Justiz, „Geldbußen und Geldstrafen EU – Häufig gestellte Fragen" (Zuständigkeit des BfJ und Sonderzuständigkeit des Amtsgerichts bei Jugendlichen/Heranwachsenden; Ablehnungsgründe; DEU-AUT-Vertrag vom 31.05.1988 mit Vorrang und Geltung unter/über 70 Euro; Halterhaftung und Niederlande-Beispiel; Einspruch und Anhörung je zwei Wochen; Rechtsbeschwerde zum OLG; keine Anpassung der Sanktionshöhe; Verjährung drei bzw. fünf Jahre nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheids; Inkassoschreiben, insbesondere Italien; Rechtsdienstleistungsregister und RDG-Aufsicht seit 01.01.2025; Halterdatenaustausch über das KBA): https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/GeldbussenGeldstrafenEU/Fragen/Fragen_node.html [A] (HTTP 200, geprüft 2026-09-04)
- Bundesamt für Justiz, „Vollstreckungshilfe Geldforderungen zwischen Deutschland und der Schweiz" (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag vom 05.04.2022, in Kraft seit 01.05.2024; Kapitel VI, Artikel 48–51; DECHPolVtrUG; Taten ab 01.05.2024; natürliche und juristische Personen; BfJ als zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde; Anknüpfung an Wohnsitz/Aufenthalt bzw. Sitz): https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/GeldforderungenSchweiz/GeldforderungenSchweiz_node.html [A] (HTTP 200, geprüft 2026-09-04)
- Bundesamt für Justiz, „Geldbußen und Geldstrafen EU – Rechtliche Grundlagen" (Umsetzungsgesetz zum Rahmenbeschluss 2005/214/JI, in Kraft seit 28.10.2010; BfJ als zentrale Bewilligungsbehörde; Regelungen im Wesentlichen in §§ 86 ff. IRG): https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/GeldbussenGeldstrafenEU/Recht/Rechtliches_node.html [A] (nicht im Volltext abgerufen, sondern über domainbeschränkte WebSearch auf
bundesjustizamt.deam 04.09.2026 bestätigt; das Datum 28.10.2010 ist zusätzlich über die Änderungsübersichten der §§ 87, 87b, 87n IRG auf dejure.org belegt – BGBl. I S. 1408) - Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.03.2005, S. 16): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005F0214&locale=de [A]
- Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI vom 18.10.2010, BGBl. I S. 1408 (Einfügung der §§ 86 ff. IRG, in Kraft 28.10.2010): https://dejure.org/BGBl/2010/BGBl._I_S._1408 [A]
- § 37b StVG (Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413 – Unterstützung der nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten durch das Kraftfahrt-Bundesamt; Übermittlung der nach § 33 StVG gespeicherten Daten; Unterbleiben bei schutzwürdigen Interessen): https://dejure.org/gesetze/StVG/37b.html [A]
- Vertrag vom 05.04.2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (BGBl. 2023 II Nr. 339): https://www.recht.bund.de/bgbl/2/2023/339/VO.html [A]
- DECHPolVtrUG (Gesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages), konsolidierte Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dechpolvtrug/index.html [A]
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2020 – 1 Ws 27/20 (Vollstreckung einer niederländischen Geldsanktion wegen Geschwindigkeitsverstoßes gegen den Halter zulässig): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Karlsruhe&Datum=11.02.2020&Aktenzeichen=1%20Ws%2027%2F20 [A]
- OLG Celle, Beschluss vom 22.10.2018 – 2 Ws 409/18 (Vollstreckung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegen eine juristische Person als Fahrzeughalterin verhängten Geldsanktion): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Celle&Datum=22.10.2018&Aktenzeichen=2%20Ws%20409%2F18 [A]
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2012 – 3 AR 6/11 (Haftung des Fahrzeughalters für Verkehrsverstöße ohne Nachweis eigenen Verschuldens): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20D%FCsseldorf&Datum=09.02.2012&Aktenzeichen=3%20AR%206%2F11 [A]
- BGH, Beschluss vom 27.07.2023 – I ZB 113/22 (Beitreibung einer in Polen verhängten Geldsanktion durch das Bundesamt für Justiz): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=27.07.2023&Aktenzeichen=I%20ZB%20113%2F22 [A]
- § 34 OWiG (Vollstreckungsverjährung – Abs. 2: drei Jahre bis 1.000 Euro, fünf Jahre über 1.000 Euro; über § 87n Abs. 2 Satz 1 IRG sinngemäß anwendbar): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__34.html [A]
Quellenlage und Prüfmethode
Die Einzelnorm-Seiten auf gesetze-im-internet.de lieferten am 04.09.2026 für die IRG-Paragraphen erneut einen leeren Antwortkörper (bekannter Netzwerkbefund seit 14.08.2026, vgl. content/AGENT_GUIDE.md). Die Normtexte der §§ 87, 87b, 87n IRG und des § 37b StVG wurden deshalb über dejure.org-Permalinks im Volltext geprüft; dejure.org gibt für jede Norm die zugrunde liegende Fassung samt Änderungsgesetz und BGBl-Fundstelle an, die hier jeweils mitgeführt wurde. Die Verfahrensangaben stammen unmittelbar von der zuständigen Bundesoberbehörde (BfJ). Es wurden keine Beträge aus Sekundärportalen übernommen.
Änderungsverlauf
- 2026-09-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Themenlücke im Bereich Verkehrsrecht: Die bestehenden Seiten decken das inländische Bußgeldverfahren ab (Bußgeldkatalog, Einspruch, Anhörungsbogen, Verjährung), nicht aber die grenzüberschreitende Vollstreckung. Normtexte der §§ 87, 87b, 87n IRG und des § 37b StVG wörtlich gegen die konsolidierten Fassungen (dejure.org, jeweils mit Angabe des Änderungsgesetzes und der BGBl-Fundstelle) geprüft. Verfahrensablauf, 70-Euro-Schwelle in der Verwaltungspraxis, DEU-AUT-Vertrag und Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag über die amtlichen Seiten des Bundesamts für Justiz belegt. Bewusst OHNE länderspezifische Bußgeldhöhen veröffentlicht – die Seite behandelt ausschließlich das Vollstreckungsverfahren. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-04
- Gültig ab: 2010-10-28 (Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss 2005/214/JI, BGBl. I S. 1408); Schweiz-Regelungen ab 01.05.2024