Nexvyra

Anhängerbetrieb 2026 – Anhängelast, Stützlast, Gesamtmasse der Kombination, Tempo 100 und Führerschein B/B96/BE (§§ 32a, 42, 44 StVZO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-02 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer einen Anhänger zieht, muss vier voneinander unabhängige Grenzen gleichzeitig einhalten – und die niedrigste gewinnt. Sie stehen in verschiedenen Vorschriften, und genau das erzeugt die meisten Irrtümer.

  1. Anhängelast (§ 42 Abs. 1 StVZO): Die gezogene Anhängelast darf beim Pkw das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, bei Geländefahrzeugen nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG das 1,5fache – und in keinem Fall den vom Hersteller angegebenen Wert. Für Pkw gilt zusätzlich eine absolute Obergrenze von 3 500 kg tatsächlichem Gesamtgewicht des Anhängers.
  2. Ungebremster Anhänger (§ 42 Abs. 2 StVZO): Hinter Krafträdern und Pkw nur mit Allradbremse am Zugfahrzeug und nur einachsig; die Anhängelast beträgt dann höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des Zugfahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg.
  3. Stützlast (§ 44 Abs. 3 StVZO): Bei Starrdeichsel- und Zentralachsanhängern bis 3,5 t zGG mindestens 4 Prozent des tatsächlichen Anhängergewichts, höchstens aber 25 kg verlangt; die technisch zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs legt der Hersteller fest und darf – außer bei Krafträdern – nicht unter 25 kg liegen. Überschritten werden darf weder der Wert der Kupplung noch der des Herstellers.
  4. Fahrerlaubnis (§ 6, § 6a FeV): Klasse B deckt Anhänger bis 750 kg zGM ab – oder schwerere, solange die Kombination 3 500 kg nicht überschreitet. B96 reicht bis 4 250 kg Kombination, BE bis 3 500 kg Anhänger-zGM.

Die Regelgeschwindigkeit für Pkw mit Anhänger beträgt außerorts 80 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a StVO) und auf Autobahnen ebenfalls 80 km/h (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b StVO). 100 km/h sind nur mit der Tempo-100-Plakette nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO zulässig.

Sanktionsseitig gilt: Anhängelast oder Gesamtgewicht überschritten wird prozentual nach Tabelle 3 des Anhangs zur BKatV geahndet (bei Fahrzeugen bis 7,5 t ab mehr als 5 Prozent, 10 Euro, bis 235 Euro bei mehr als 30 Prozent); Stützlast um mehr als 50 Prozent über- oder unterschritten kostet 60 Euro und einen Punkt (Nr. 217 BKat, Anlage 13 Nr. 3.5.9 FeV).

Kernfakten

FrageAntwort
Zentrale Normen§ 32a StVZO (Mitführen von Anhängern), § 42 StVZO (Anhängelast und Leergewicht), § 44 StVZO (Stützeinrichtung und Stützlast), § 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht)
Fassung StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26.04.2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191)
Wie viele Anhänger?Nur einer hinter Kraftfahrzeugen; kein Anhänger zur Personenbeförderung (§ 32a Satz 1 StVZO)
Ausnahmen § 32a StVZOzwei Anhänger hinter Zugmaschinen, wenn die Zuglänge eingehalten wird (Satz 2); kein Anhänger hinter Sattelkraftfahrzeugen (Satz 3); hinter Kraftomnibussen nur ein Gepäckanhänger (Satz 4)
Anhängelast Pkw (gebremst)höchstens das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO)
Anhängelast Geländefahrzeughöchstens das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVZO)
HerstellerwertDer vom Hersteller angegebene oder amtlich als zulässig erklärte Wert darf nie überschritten werden (§ 42 Abs. 1 Satz 1 StVZO a. E.)
Absolute Pkw-Obergrenze3 500 kg tatsächliches Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) – § 42 Abs. 1 Satz 2 StVZO
Ungebremster Anhängernur bei Allradbremse am Zugfahrzeug und einer Achse am Anhänger (§ 42 Abs. 2 Satz 1 StVZO)
Ungebremste Anhängelasthöchstens halbes, um 75 kg erhöhtes Leergewicht des Zugfahrzeugs, max. 750 kg (§ 42 Abs. 2 Satz 2 StVZO)
Abschleppen§§ 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (§ 42 Abs. 2a StVZO)
Leergewicht – Definitionbetriebsfertiges Fahrzeug, Kraftstoffbehälter zu 90 %, andere Flüssigkeitssysteme zu 100 % gefüllt, inklusive mitgeführter Ausrüstungsteile, zuzüglich 75 kg Fahrergewicht (§ 42 Abs. 3 StVZO)
Mindeststützlast bis 3,5 tmindestens 4 Prozent des tatsächlichen Anhängergewichts, braucht aber nicht mehr als 25 kg zu betragen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 StVZO)
Technisch zulässige Stützlastvom Hersteller des Zugfahrzeugs festzulegen, nicht geringer als 25 kg (außer Krafträder) – § 44 Abs. 3 Satz 2 StVZO
Mindeststützlast über 3,5 tmindestens 4 Prozent, braucht nicht mehr als 500 kg zu betragen (§ 44 Abs. 3 Satz 3 StVZO)
Maximale Stützlast über 3,5 thöchstens 15 Prozent des tatsächlichen Anhängergewichts, nicht mehr als 2,00 t (§ 44 Abs. 3 Satz 4 StVZO)
Doppelte ObergrenzeWeder der Wert der Anhängekupplung/Zugeinrichtung noch der vom Hersteller des Zugfahrzeugs angegebene Wert darf überschritten werden (§ 44 Abs. 3 Satz 5 StVZO)
Höhenverstellbare StützePflicht bei Starrdeichsel-/Zentralachsanhängern mit mehr als 50 kg Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 StVZO)
zGM der KombinationSumme der zulässigen Gesamtmassen der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 [Satz nach Klassenaufzählung] FeV)
Klasse BKfz bis 3 500 kg zGM, auch mit Anhänger bis 750 kg – oder mit schwererem Anhänger, sofern die Kombination 3 500 kg nicht überschreitet (§ 6 Abs. 1 FeV)
Schlüsselzahl 96Kombination über 3 500 kg, aber höchstens 4 250 kg; setzt Klasse B und eine Fahrerschulung nach Anlage 7a FeV voraus, keine Prüfung (§ 6a Abs. 1, 3, 4 FeV)
Klasse BEZugfahrzeug der Klasse B plus Anhänger/Sattelanhänger bis 3 500 kg zGM (§ 6 Abs. 1 FeV)
Mindestalter B9618 Jahre, beim Begleiteten Fahren 17 Jahre (§ 6a Abs. 2 FeV)
Tempo außerorts80 km/h für Pkw mit Anhänger (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVO)
Tempo Autobahn80 km/h für Pkw, Lkw, Wohnmobile und Zugmaschinen jeweils mit Anhänger (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b StVO)
Tempo Krad mit Anhänger60 km/h auf Autobahn/Kraftfahrstraße (§ 18 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a StVO)
Tempo 100nur nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO; Voraussetzungen: ABS am Zugfahrzeug, Massenverhältnis-Faktor X, Eintrag in die Fahrzeugpapiere und gesiegelte Tempo-100-Plakette hinten am Anhänger (§ 1 Nr. 1 bis 4 der 9. StVOAusnV)
Faktor X0,3 (ungebremst oder ohne hydraulische Schwingungsdämpfer), 0,8 (Wohnanhänger mit starrem Aufbau und Dämpfern), 1,1 (andere Anhänger mit Dämpfern); Erhöhung auf 1,0 bzw. 1,2 bei Stabilisierungseinrichtung nach § 30a Abs. 2 StVZO
Reifen bei Tempo 100jünger als sechs Jahre (eingeprägtes Herstellungsdatum) und mindestens Geschwindigkeitskategorie L (120 km/h) – § 3 der 9. StVOAusnV
Bußgeldnorm Anhängelast§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StVZO i. V. m. § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO, § 24 StVG
Bußgeldnorm Stützlast§ 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StVZO i. V. m. § 69a Abs. 3 Nr. 3 StVZO, § 24 StVG
Anhängelast/Gesamtgewicht überschritten, Kfz bis 7,5 tmehr als 5–10 %: 10 €; mehr als 10–15 %: 30 €; mehr als 15–20 %: 35 €; mehr als 20 %: 95 €; mehr als 25 %: 140 €; mehr als 30 %: 235 € (Nr. 198.2/199.2, Tabelle 3 Buchst. b)
dasselbe, Kfz über 7,5 t oder Anhänger über 2 t2–5 %: 30 €; mehr als 5 %: 80 €; mehr als 10 %: 110 €; mehr als 15 %: 140 €; mehr als 20 %: 190 €; mehr als 25 %: 285 €; mehr als 30 %: 380 € (Nr. 198.1, Tabelle 3 Buchst. a)
Halterhaftungeigener, höherer Regelsatz nach Nr. 199 BKat (z. B. 35 € bei 2–5 %, bis 425 € bei mehr als 25 %) – § 31 Abs. 2 StVZO, § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO
Punkte Anhängelast1 Punkt ab Nr. 198.1.2 (über 7,5 t: mehr als 5 %) bzw. ab Nr. 198.2.4 (bis 7,5 t: mehr als 20 %) – Anlage 13 Nr. 3.5.5 FeV
Stützlast-Verstoß60 € bei Über- oder Unterschreitung um mehr als 50 % bei einachsigem Anhänger (Nr. 217 BKat) – 1 Punkt (Anlage 13 Nr. 3.5.9 FeV)
Unzulässiger Anhängerbetrieb Krad/Pkw25 €, kein Punkt (Nr. 215 BKat zu § 42 Abs. 2 Satz 1 StVZO)
Abschleppseil nicht kenntlich5 € (Nr. 216 BKat zu § 43 Abs. 3 Satz 2 StVZO)
GeschwindigkeitsschildAnhänger mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit unter 100 km/h müssen ein Geschwindigkeitsschild tragen (§ 58 Abs. 3 Nr. 2 StVZO)

Vier Grenzen, die gleichzeitig gelten

Der häufigste Fehler beim Anhängerbetrieb ist, sich auf eine Zahl zu verlassen – meist die im Fahrzeugschein eingetragene Anhängelast. Rechtlich sind es vier Prüfungen, und die kleinste Zahl entscheidet:

Diese vier Grenzen haben unterschiedliche Bezugsgrößen: § 42 StVZO spricht von der gezogenen Anhängelast und stellt beim Pkw ausdrücklich auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers ab, die FeV dagegen durchgehend auf die zulässige Gesamtmasse. Wer beide Begriffe vermischt, rechnet zwangsläufig falsch.

§ 42 Abs. 1 StVZO: die Anhängelast

Der Wortlaut ist gestuft. Die gezogene Anhängelast darf nicht übersteigen:

Darüber steht in jedem Fall der Herstellerwert: „noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen". Praktisch liegt dieser Wert fast immer deutlich unter der gesetzlichen Obergrenze – die Zahl aus der Zulassungsbescheinigung ist also der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Satz 2 ist die eigentliche Kappungsgrenze für Pkw-Gespanne: Das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers – ausdrücklich definiert als Achslast zuzüglich Stützlast – darf „in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen". Diese Definition ist wichtig, weil die Stützlast physikalisch auf dem Zugfahrzeug ruht, für § 42 Abs. 1 Satz 2 StVZO aber dem Anhänger zugerechnet wird.

Für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 StVZO und motorisierte Krankenfahrstühle gilt eine eigene Regel: höchstens 50 Prozent der Leermasse des Fahrzeugs.

§ 42 Abs. 2 StVZO: der ungebremste Anhänger

Hier steht die Zahl, die fast jeder kennt – und die fast jeder falsch verortet. 750 kg ist keine allgemeine Grenze des Anhängerbetriebs, sondern die Obergrenze für ungebremste einachsige Anhänger:

> „Werden einachsige Anhänger ohne bauartbedingt ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen."

Zwei Bedingungen müssen davor erfüllt sein (Satz 1): Das Zugfahrzeug braucht eine Allradbremse, der Anhänger darf nur eine Achse haben. Krafträder gelten trotz getrennter Bedienung von Vorder- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse; Krafträder mit Beiwagen aber nur, wenn auch das Beiwagenrad gebremst ist.

Rechenbeispiel nach dem Verordnungswortlaut: Bei einem Zugfahrzeug mit 1 400 kg Leergewicht ergibt sich (1 400 + 75) ÷ 2 = 737,5 kg – die 750-kg-Grenze wird also gar nicht erreicht. Erst ab einem Leergewicht von 1 425 kg greift der 750-kg-Deckel.

§ 42 Abs. 2a StVZO nimmt das Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge von den Absätzen 1 und 2 vollständig aus.

§ 44 StVZO: die Stützlast – ein Mindest- und ein Höchstwert

Die Stützlast ist die Kraft, mit der die Anhängerdeichsel auf die Kupplung des Zugfahrzeugs drückt. § 44 Abs. 3 StVZO regelt sie von beiden Seiten.

Untergrenze bis 3,5 t zGG des Anhängers: Die vom Zugfahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast „darf nicht weniger als 4 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen; sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg zu betragen". Die zweite Hälfte des Satzes wird oft übersehen: Sie ist eine Deckelung der Anforderung, keine zusätzliche Pflicht. Ein Anhänger mit 1 000 kg tatsächlichem Gewicht bräuchte rechnerisch 40 kg – gefordert sind trotzdem nur 25 kg.

Untergrenze über 3,5 t: ebenfalls 4 Prozent, gedeckelt bei 500 kg (Satz 3).

Obergrenze über 3,5 t: höchstens 15 Prozent des tatsächlichen Anhängergewichts, aber nicht mehr als 2,00 t (Satz 4) – ausgenommen sind Anhänger mit einer Kennzeichnung für höchstens 40 km/h nach § 58 StVZO und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte.

Für alle Starrdeichsel- und Zentralachsanhänger gilt Satz 5: Weder die für die Anhängekupplung oder Zugeinrichtung angegebene noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene Stützlast darf überschritten werden. Auch hier entscheidet also der kleinere von zwei Werten – ein Punkt, den § 4 der 9. StVOAusnV für Tempo-100-Gespanne wörtlich wiederholt.

Stützeinrichtung: Eine höhenverstellbare Stütze ist Pflicht, wenn die Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt (Abs. 2 Satz 1). Stützeinrichtungen müssen „unverlierbar untergebracht" sein (Satz 3).

§ 32a StVZO: nur ein Anhänger

Die Grundregel ist kurz: „Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden." Die vier Ausnahmesätze betreffen Zugmaschinen (zwei Anhänger, wenn die Zuglänge stimmt), Sattelkraftfahrzeuge (gar kein Anhänger), Kraftomnibusse (nur Gepäckanhänger) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (keine Güter- oder Personenbeförderung außer zur eigenen Zweckbestimmung).

Für Pkw-Gespanne folgt daraus vor allem: Ein zweiter Anhänger ist ausnahmslos unzulässig – auch ein leichter Fahrradanhänger hinter dem Wohnwagen.

Führerschein: B, B96 oder BE

Die drei Berechtigungen unterscheiden sich nur in einer Zahl – der zulässigen Gesamtmasse der Kombination, die sich nach § 6 Abs. 1 FeV „aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten" errechnet.

BerechtigungZugfahrzeugAnhängerKombination
Bbis 3 500 kg zGMbis 750 kg zGMkeine zusätzliche Grenze
B (zweite Variante)bis 3 500 kg zGMüber 750 kg zGMhöchstens 3 500 kg
B96Kfz der Klasse Büber 750 kg zGMüber 3 500 kg, höchstens 4 250 kg
BEZugfahrzeug der Klasse Bbis 3 500 kg zGMkeine Obergrenze in § 6 FeV

B96 ist keine eigene Fahrerlaubnisklasse, sondern eine Schlüsselzahl zur Klasse B (§ 6a Abs. 1 Satz 1 FeV). Sie setzt eine Fahrerschulung voraus, deren Inhalte sich aus Anlage 7a FeV ergeben (Abs. 3); beim Antrag ist der Nachweis nach dem Muster der Anlage 7a beizubringen (Abs. 4). Eine Prüfung verlangt § 6a FeV nicht – das ist der zentrale Unterschied zu BE.

Die Schlüsselzahl darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber die Klasse B bereits besitzt oder deren Erteilungsvoraussetzungen erfüllt hat; frühestens wird sie gleichzeitig mit der Klasse B zugeteilt (Abs. 1 Satz 2).

Geschwindigkeit: 80 km/h ist der Normalfall

Außerorts nennt § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a StVO ausdrücklich „Personenkraftwagen mit Anhänger" unter den Fahrzeugen mit 80 km/h. Der 100-km/h-Wert des Buchstaben c gilt nur für Pkw und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 t ohne Anhänger.

Auf Autobahnen und baulich getrennten Kraftfahrstraßen wiederholt § 18 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b StVO dasselbe für „Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger": 80 km/h, und zwar „auch unter günstigsten Umständen". Für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger sind es nach Nr. 2 Buchst. a sogar nur 60 km/h.

Die Formulierung „auch unter günstigsten Umständen" bedeutet: Diese Werte sind absolute Obergrenzen. Eine höhere Beschilderung hebt sie nicht auf.

Tempo 100: die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO

Die einzige Möglichkeit, mit einem Gespann bis 3,5 t schneller als 80 km/h zu fahren, ist die Tempo-100-Zulassung. Rechtsgrundlage ist die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15.10.1998, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 382).

Diese Änderung ist redaktioneller Natur: In § 1 Nr. 2 wurde die Verweisung auf die Fahrzeug-Zulassungsverordnung von § 13 Abs. 1 FZV auf § 15 Absatz 1 FZV (Fassung 2023) umgestellt, „Berichtigung" durch „Änderung" ersetzt und die Ressortbezeichnung auf „Bundesministerium für Verkehr" aktualisiert. Die Faktoren und technischen Anforderungen blieben unverändert – die verbreitete Darstellung, die Gewichtsfaktoren seien Ende 2025 angehoben worden, findet im Verordnungstext keine Stütze.

Nach § 1 der Verordnung sind 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zulässig, wenn kumulativ:

  1. das Zugfahrzeug einen automatischen Blockierverhinderer (ABS) hat und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ≤ X × Leermasse des Zugfahrzeugs ist, mit - X = 0,3 für alle Anhänger ohne Bremse und für gebremste Anhänger ohne hydraulische Schwingungsdämpfer, - X = 0,8 für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern, - X = 1,1 für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern – gedeckelt durch die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Anhängelast, je nachdem, welcher Wert kleiner ist, - Erhöhung auf X = 1,0 bzw. X = 1,2 für Anhänger, die § 30a Abs. 2 StVZO entsprechen und eine Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung (ISO 11555-1) oder ein anderes nachgewiesenes stabilisierendes Bauteil haben;
  2. bei nachträglicher Änderung der Fahrzeugpapiere ein amtlich anerkannter Sachverständiger, Prüfer oder Prüfingenieur den Berichtigungsvorschlag nach § 15 Abs. 1 FZV erstellt;
  3. die untere Verwaltungsbehörde die 100 km/h in den Fahrzeugpapieren bescheinigt;
  4. die von ihr ausgegebene und gesiegelte Tempo-100-Plakette an der Rückseite des Anhängers angebracht ist.

Die Faktorerhöhung nach Nr. 1 Buchst. d ist nach Satz 2 auch zulässig, wenn das Zugfahrzeug ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb hat, der Hersteller dies bestätigt und es in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.

Zwei weitere Bedingungen werden regelmäßig übersehen:

Die Ausführung der großen Plakette bestimmt sich nach § 58 Abs. 2 StVZO (§ 5 der Verordnung): kreisrund, 200 mm Durchmesser, schwarzer Rand, Ziffern in 120 mm Schriftgröße.

Bußgeld: prozentual, nicht pauschal

Anders als bei vielen StVZO-Verstößen gibt es für Anhängelast und Gesamtgewicht keinen festen Regelsatz. Nummer 198 des Bußgeldkatalogs verweist auf Tabelle 3 des Anhangs (zu den Nummern 198 und 199 der Anlage), die nach dem Prozentsatz der Überschreitung staffelt.

Buchstabe b – andere Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (das ist der Pkw-Fall), Inbetriebnahme sowie Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme:

ÜberschreitungRegelsatzPunkt
mehr als 5 bis 10 %10 €
mehr als 10 bis 15 %30 €
mehr als 15 bis 20 %35 €
mehr als 20 %95 €1
mehr als 25 %140 €1
mehr als 30 %235 €1

Buchstabe a – Kraftfahrzeuge über 7,5 t zGG oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern über 2 t zGG, Inbetriebnahme (Nr. 198.1):

ÜberschreitungRegelsatzPunkt
2 bis 5 %30 €
mehr als 5 %80 €1
mehr als 10 %110 €1
mehr als 15 %140 €1
mehr als 20 %190 €1
mehr als 25 %285 €1
mehr als 30 %380 €1

Für den Halter, der die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, gilt Nummer 199 mit eigenen, höheren Sätzen (199.1: 35 € bei 2–5 %, 140 € über 5 %, 235 € über 10 %, 285 € über 15 %, 380 € über 20 %, 425 € über 25 %). Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 2 StVZO in Verbindung mit § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO.

Drei wichtige Schwellen:

Stützlast hat einen eigenen, festen Tatbestand: Nummer 217 BKat – „Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde", § 44 Abs. 3 Satz 1 StVZO, 60 Euro. Über Anlage 13 Nr. 3.5.9 FeV ist dieser Tatbestand mit einem Punkt bewertet. Bemerkenswert ist, dass auch die Unterschreitung sanktioniert ist – ein zu leicht beladener Deichselbereich ist fahrdynamisch ebenso gefährlich wie ein überlasteter.

Weitere einschlägige Regelsätze: Nummer 215 BKat (Krad oder Pkw unter Verstoß gegen § 42 Abs. 2 Satz 1 StVZO in Betrieb genommen) 25 Euro; Nummer 216 BKat (Abschleppstange oder -seil nicht ausreichend erkennbar gemacht) 5 Euro; Nummer 197 BKat (Verstoß gegen Vorschriften über das Schleppen) 25 Euro; Nummer 254 BKat (Verstoß gegen § 31c StVZO – Pflicht zur Feststellung der Achslasten, Um- oder Entladen bei Überlastung) 50 Euro.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand