Anhängerbetrieb 2026 – Anhängelast, Stützlast, Gesamtmasse der Kombination, Tempo 100 und Führerschein B/B96/BE (§§ 32a, 42, 44 StVZO)
Kurzantwort
Wer einen Anhänger zieht, muss vier voneinander unabhängige Grenzen gleichzeitig einhalten – und die niedrigste gewinnt. Sie stehen in verschiedenen Vorschriften, und genau das erzeugt die meisten Irrtümer.
- Anhängelast (§ 42 Abs. 1 StVZO): Die gezogene Anhängelast darf beim Pkw das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, bei Geländefahrzeugen nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG das 1,5fache – und in keinem Fall den vom Hersteller angegebenen Wert. Für Pkw gilt zusätzlich eine absolute Obergrenze von 3 500 kg tatsächlichem Gesamtgewicht des Anhängers.
- Ungebremster Anhänger (§ 42 Abs. 2 StVZO): Hinter Krafträdern und Pkw nur mit Allradbremse am Zugfahrzeug und nur einachsig; die Anhängelast beträgt dann höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des Zugfahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg.
- Stützlast (§ 44 Abs. 3 StVZO): Bei Starrdeichsel- und Zentralachsanhängern bis 3,5 t zGG mindestens 4 Prozent des tatsächlichen Anhängergewichts, höchstens aber 25 kg verlangt; die technisch zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs legt der Hersteller fest und darf – außer bei Krafträdern – nicht unter 25 kg liegen. Überschritten werden darf weder der Wert der Kupplung noch der des Herstellers.
- Fahrerlaubnis (§ 6, § 6a FeV): Klasse B deckt Anhänger bis 750 kg zGM ab – oder schwerere, solange die Kombination 3 500 kg nicht überschreitet. B96 reicht bis 4 250 kg Kombination, BE bis 3 500 kg Anhänger-zGM.
Die Regelgeschwindigkeit für Pkw mit Anhänger beträgt außerorts 80 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a StVO) und auf Autobahnen ebenfalls 80 km/h (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b StVO). 100 km/h sind nur mit der Tempo-100-Plakette nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO zulässig.
Sanktionsseitig gilt: Anhängelast oder Gesamtgewicht überschritten wird prozentual nach Tabelle 3 des Anhangs zur BKatV geahndet (bei Fahrzeugen bis 7,5 t ab mehr als 5 Prozent, 10 Euro, bis 235 Euro bei mehr als 30 Prozent); Stützlast um mehr als 50 Prozent über- oder unterschritten kostet 60 Euro und einen Punkt (Nr. 217 BKat, Anlage 13 Nr. 3.5.9 FeV).
Kernfakten
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Zentrale Normen | § 32a StVZO (Mitführen von Anhängern), § 42 StVZO (Anhängelast und Leergewicht), § 44 StVZO (Stützeinrichtung und Stützlast), § 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht) |
| Fassung StVZO | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26.04.2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) |
| Wie viele Anhänger? | Nur einer hinter Kraftfahrzeugen; kein Anhänger zur Personenbeförderung (§ 32a Satz 1 StVZO) |
| Ausnahmen § 32a StVZO | zwei Anhänger hinter Zugmaschinen, wenn die Zuglänge eingehalten wird (Satz 2); kein Anhänger hinter Sattelkraftfahrzeugen (Satz 3); hinter Kraftomnibussen nur ein Gepäckanhänger (Satz 4) |
| Anhängelast Pkw (gebremst) | höchstens das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO) |
| Anhängelast Geländefahrzeug | höchstens das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVZO) |
| Herstellerwert | Der vom Hersteller angegebene oder amtlich als zulässig erklärte Wert darf nie überschritten werden (§ 42 Abs. 1 Satz 1 StVZO a. E.) |
| Absolute Pkw-Obergrenze | 3 500 kg tatsächliches Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) – § 42 Abs. 1 Satz 2 StVZO |
| Ungebremster Anhänger | nur bei Allradbremse am Zugfahrzeug und einer Achse am Anhänger (§ 42 Abs. 2 Satz 1 StVZO) |
| Ungebremste Anhängelast | höchstens halbes, um 75 kg erhöhtes Leergewicht des Zugfahrzeugs, max. 750 kg (§ 42 Abs. 2 Satz 2 StVZO) |
| Abschleppen | §§ 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (§ 42 Abs. 2a StVZO) |
| Leergewicht – Definition | betriebsfertiges Fahrzeug, Kraftstoffbehälter zu 90 %, andere Flüssigkeitssysteme zu 100 % gefüllt, inklusive mitgeführter Ausrüstungsteile, zuzüglich 75 kg Fahrergewicht (§ 42 Abs. 3 StVZO) |
| Mindeststützlast bis 3,5 t | mindestens 4 Prozent des tatsächlichen Anhängergewichts, braucht aber nicht mehr als 25 kg zu betragen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 StVZO) |
| Technisch zulässige Stützlast | vom Hersteller des Zugfahrzeugs festzulegen, nicht geringer als 25 kg (außer Krafträder) – § 44 Abs. 3 Satz 2 StVZO |
| Mindeststützlast über 3,5 t | mindestens 4 Prozent, braucht nicht mehr als 500 kg zu betragen (§ 44 Abs. 3 Satz 3 StVZO) |
| Maximale Stützlast über 3,5 t | höchstens 15 Prozent des tatsächlichen Anhängergewichts, nicht mehr als 2,00 t (§ 44 Abs. 3 Satz 4 StVZO) |
| Doppelte Obergrenze | Weder der Wert der Anhängekupplung/Zugeinrichtung noch der vom Hersteller des Zugfahrzeugs angegebene Wert darf überschritten werden (§ 44 Abs. 3 Satz 5 StVZO) |
| Höhenverstellbare Stütze | Pflicht bei Starrdeichsel-/Zentralachsanhängern mit mehr als 50 kg Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 StVZO) |
| zGM der Kombination | Summe der zulässigen Gesamtmassen der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 [Satz nach Klassenaufzählung] FeV) |
| Klasse B | Kfz bis 3 500 kg zGM, auch mit Anhänger bis 750 kg – oder mit schwererem Anhänger, sofern die Kombination 3 500 kg nicht überschreitet (§ 6 Abs. 1 FeV) |
| Schlüsselzahl 96 | Kombination über 3 500 kg, aber höchstens 4 250 kg; setzt Klasse B und eine Fahrerschulung nach Anlage 7a FeV voraus, keine Prüfung (§ 6a Abs. 1, 3, 4 FeV) |
| Klasse BE | Zugfahrzeug der Klasse B plus Anhänger/Sattelanhänger bis 3 500 kg zGM (§ 6 Abs. 1 FeV) |
| Mindestalter B96 | 18 Jahre, beim Begleiteten Fahren 17 Jahre (§ 6a Abs. 2 FeV) |
| Tempo außerorts | 80 km/h für Pkw mit Anhänger (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVO) |
| Tempo Autobahn | 80 km/h für Pkw, Lkw, Wohnmobile und Zugmaschinen jeweils mit Anhänger (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b StVO) |
| Tempo Krad mit Anhänger | 60 km/h auf Autobahn/Kraftfahrstraße (§ 18 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a StVO) |
| Tempo 100 | nur nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO; Voraussetzungen: ABS am Zugfahrzeug, Massenverhältnis-Faktor X, Eintrag in die Fahrzeugpapiere und gesiegelte Tempo-100-Plakette hinten am Anhänger (§ 1 Nr. 1 bis 4 der 9. StVOAusnV) |
| Faktor X | 0,3 (ungebremst oder ohne hydraulische Schwingungsdämpfer), 0,8 (Wohnanhänger mit starrem Aufbau und Dämpfern), 1,1 (andere Anhänger mit Dämpfern); Erhöhung auf 1,0 bzw. 1,2 bei Stabilisierungseinrichtung nach § 30a Abs. 2 StVZO |
| Reifen bei Tempo 100 | jünger als sechs Jahre (eingeprägtes Herstellungsdatum) und mindestens Geschwindigkeitskategorie L (120 km/h) – § 3 der 9. StVOAusnV |
| Bußgeldnorm Anhängelast | § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StVZO i. V. m. § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO, § 24 StVG |
| Bußgeldnorm Stützlast | § 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StVZO i. V. m. § 69a Abs. 3 Nr. 3 StVZO, § 24 StVG |
| Anhängelast/Gesamtgewicht überschritten, Kfz bis 7,5 t | mehr als 5–10 %: 10 €; mehr als 10–15 %: 30 €; mehr als 15–20 %: 35 €; mehr als 20 %: 95 €; mehr als 25 %: 140 €; mehr als 30 %: 235 € (Nr. 198.2/199.2, Tabelle 3 Buchst. b) |
| dasselbe, Kfz über 7,5 t oder Anhänger über 2 t | 2–5 %: 30 €; mehr als 5 %: 80 €; mehr als 10 %: 110 €; mehr als 15 %: 140 €; mehr als 20 %: 190 €; mehr als 25 %: 285 €; mehr als 30 %: 380 € (Nr. 198.1, Tabelle 3 Buchst. a) |
| Halterhaftung | eigener, höherer Regelsatz nach Nr. 199 BKat (z. B. 35 € bei 2–5 %, bis 425 € bei mehr als 25 %) – § 31 Abs. 2 StVZO, § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO |
| Punkte Anhängelast | 1 Punkt ab Nr. 198.1.2 (über 7,5 t: mehr als 5 %) bzw. ab Nr. 198.2.4 (bis 7,5 t: mehr als 20 %) – Anlage 13 Nr. 3.5.5 FeV |
| Stützlast-Verstoß | 60 € bei Über- oder Unterschreitung um mehr als 50 % bei einachsigem Anhänger (Nr. 217 BKat) – 1 Punkt (Anlage 13 Nr. 3.5.9 FeV) |
| Unzulässiger Anhängerbetrieb Krad/Pkw | 25 €, kein Punkt (Nr. 215 BKat zu § 42 Abs. 2 Satz 1 StVZO) |
| Abschleppseil nicht kenntlich | 5 € (Nr. 216 BKat zu § 43 Abs. 3 Satz 2 StVZO) |
| Geschwindigkeitsschild | Anhänger mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit unter 100 km/h müssen ein Geschwindigkeitsschild tragen (§ 58 Abs. 3 Nr. 2 StVZO) |
Vier Grenzen, die gleichzeitig gelten
Der häufigste Fehler beim Anhängerbetrieb ist, sich auf eine Zahl zu verlassen – meist die im Fahrzeugschein eingetragene Anhängelast. Rechtlich sind es vier Prüfungen, und die kleinste Zahl entscheidet:
- die Anhängelast nach § 42 Abs. 1 StVZO (Verhältnis zum Zugfahrzeug und Herstellerwert),
- die zulässige Gesamtmasse des Anhängers aus seinen eigenen Papieren,
- die Stützlast nach § 44 Abs. 3 StVZO (Kupplung und Hersteller),
- die Fahrerlaubnisklasse nach §§ 6, 6a FeV.
Diese vier Grenzen haben unterschiedliche Bezugsgrößen: § 42 StVZO spricht von der gezogenen Anhängelast und stellt beim Pkw ausdrücklich auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers ab, die FeV dagegen durchgehend auf die zulässige Gesamtmasse. Wer beide Begriffe vermischt, rechnet zwangsläufig falsch.
§ 42 Abs. 1 StVZO: die Anhängelast
Der Wortlaut ist gestuft. Die gezogene Anhängelast darf nicht übersteigen:
- bei Personenkraftwagen (außer Geländefahrzeugen) und Lastkraftwagen (außer solchen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage): das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs,
- bei Personenkraftwagen, die nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind: das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,
- bei Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage: ebenfalls das 1,5fache.
Darüber steht in jedem Fall der Herstellerwert: „noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen". Praktisch liegt dieser Wert fast immer deutlich unter der gesetzlichen Obergrenze – die Zahl aus der Zulassungsbescheinigung ist also der Regelfall, nicht die Ausnahme.
Satz 2 ist die eigentliche Kappungsgrenze für Pkw-Gespanne: Das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers – ausdrücklich definiert als Achslast zuzüglich Stützlast – darf „in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen". Diese Definition ist wichtig, weil die Stützlast physikalisch auf dem Zugfahrzeug ruht, für § 42 Abs. 1 Satz 2 StVZO aber dem Anhänger zugerechnet wird.
Für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 StVZO und motorisierte Krankenfahrstühle gilt eine eigene Regel: höchstens 50 Prozent der Leermasse des Fahrzeugs.
§ 42 Abs. 2 StVZO: der ungebremste Anhänger
Hier steht die Zahl, die fast jeder kennt – und die fast jeder falsch verortet. 750 kg ist keine allgemeine Grenze des Anhängerbetriebs, sondern die Obergrenze für ungebremste einachsige Anhänger:
> „Werden einachsige Anhänger ohne bauartbedingt ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen."
Zwei Bedingungen müssen davor erfüllt sein (Satz 1): Das Zugfahrzeug braucht eine Allradbremse, der Anhänger darf nur eine Achse haben. Krafträder gelten trotz getrennter Bedienung von Vorder- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse; Krafträder mit Beiwagen aber nur, wenn auch das Beiwagenrad gebremst ist.
Rechenbeispiel nach dem Verordnungswortlaut: Bei einem Zugfahrzeug mit 1 400 kg Leergewicht ergibt sich (1 400 + 75) ÷ 2 = 737,5 kg – die 750-kg-Grenze wird also gar nicht erreicht. Erst ab einem Leergewicht von 1 425 kg greift der 750-kg-Deckel.
§ 42 Abs. 2a StVZO nimmt das Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge von den Absätzen 1 und 2 vollständig aus.
§ 44 StVZO: die Stützlast – ein Mindest- und ein Höchstwert
Die Stützlast ist die Kraft, mit der die Anhängerdeichsel auf die Kupplung des Zugfahrzeugs drückt. § 44 Abs. 3 StVZO regelt sie von beiden Seiten.
Untergrenze bis 3,5 t zGG des Anhängers: Die vom Zugfahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast „darf nicht weniger als 4 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen; sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg zu betragen". Die zweite Hälfte des Satzes wird oft übersehen: Sie ist eine Deckelung der Anforderung, keine zusätzliche Pflicht. Ein Anhänger mit 1 000 kg tatsächlichem Gewicht bräuchte rechnerisch 40 kg – gefordert sind trotzdem nur 25 kg.
Untergrenze über 3,5 t: ebenfalls 4 Prozent, gedeckelt bei 500 kg (Satz 3).
Obergrenze über 3,5 t: höchstens 15 Prozent des tatsächlichen Anhängergewichts, aber nicht mehr als 2,00 t (Satz 4) – ausgenommen sind Anhänger mit einer Kennzeichnung für höchstens 40 km/h nach § 58 StVZO und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte.
Für alle Starrdeichsel- und Zentralachsanhänger gilt Satz 5: Weder die für die Anhängekupplung oder Zugeinrichtung angegebene noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene Stützlast darf überschritten werden. Auch hier entscheidet also der kleinere von zwei Werten – ein Punkt, den § 4 der 9. StVOAusnV für Tempo-100-Gespanne wörtlich wiederholt.
Stützeinrichtung: Eine höhenverstellbare Stütze ist Pflicht, wenn die Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt (Abs. 2 Satz 1). Stützeinrichtungen müssen „unverlierbar untergebracht" sein (Satz 3).
§ 32a StVZO: nur ein Anhänger
Die Grundregel ist kurz: „Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden." Die vier Ausnahmesätze betreffen Zugmaschinen (zwei Anhänger, wenn die Zuglänge stimmt), Sattelkraftfahrzeuge (gar kein Anhänger), Kraftomnibusse (nur Gepäckanhänger) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (keine Güter- oder Personenbeförderung außer zur eigenen Zweckbestimmung).
Für Pkw-Gespanne folgt daraus vor allem: Ein zweiter Anhänger ist ausnahmslos unzulässig – auch ein leichter Fahrradanhänger hinter dem Wohnwagen.
Führerschein: B, B96 oder BE
Die drei Berechtigungen unterscheiden sich nur in einer Zahl – der zulässigen Gesamtmasse der Kombination, die sich nach § 6 Abs. 1 FeV „aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten" errechnet.
| Berechtigung | Zugfahrzeug | Anhänger | Kombination |
|---|---|---|---|
| B | bis 3 500 kg zGM | bis 750 kg zGM | keine zusätzliche Grenze |
| B (zweite Variante) | bis 3 500 kg zGM | über 750 kg zGM | höchstens 3 500 kg |
| B96 | Kfz der Klasse B | über 750 kg zGM | über 3 500 kg, höchstens 4 250 kg |
| BE | Zugfahrzeug der Klasse B | bis 3 500 kg zGM | keine Obergrenze in § 6 FeV |
B96 ist keine eigene Fahrerlaubnisklasse, sondern eine Schlüsselzahl zur Klasse B (§ 6a Abs. 1 Satz 1 FeV). Sie setzt eine Fahrerschulung voraus, deren Inhalte sich aus Anlage 7a FeV ergeben (Abs. 3); beim Antrag ist der Nachweis nach dem Muster der Anlage 7a beizubringen (Abs. 4). Eine Prüfung verlangt § 6a FeV nicht – das ist der zentrale Unterschied zu BE.
Die Schlüsselzahl darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber die Klasse B bereits besitzt oder deren Erteilungsvoraussetzungen erfüllt hat; frühestens wird sie gleichzeitig mit der Klasse B zugeteilt (Abs. 1 Satz 2).
Geschwindigkeit: 80 km/h ist der Normalfall
Außerorts nennt § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a StVO ausdrücklich „Personenkraftwagen mit Anhänger" unter den Fahrzeugen mit 80 km/h. Der 100-km/h-Wert des Buchstaben c gilt nur für Pkw und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 t ohne Anhänger.
Auf Autobahnen und baulich getrennten Kraftfahrstraßen wiederholt § 18 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b StVO dasselbe für „Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger": 80 km/h, und zwar „auch unter günstigsten Umständen". Für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger sind es nach Nr. 2 Buchst. a sogar nur 60 km/h.
Die Formulierung „auch unter günstigsten Umständen" bedeutet: Diese Werte sind absolute Obergrenzen. Eine höhere Beschilderung hebt sie nicht auf.
Tempo 100: die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Die einzige Möglichkeit, mit einem Gespann bis 3,5 t schneller als 80 km/h zu fahren, ist die Tempo-100-Zulassung. Rechtsgrundlage ist die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15.10.1998, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 382).
Diese Änderung ist redaktioneller Natur: In § 1 Nr. 2 wurde die Verweisung auf die Fahrzeug-Zulassungsverordnung von § 13 Abs. 1 FZV auf § 15 Absatz 1 FZV (Fassung 2023) umgestellt, „Berichtigung" durch „Änderung" ersetzt und die Ressortbezeichnung auf „Bundesministerium für Verkehr" aktualisiert. Die Faktoren und technischen Anforderungen blieben unverändert – die verbreitete Darstellung, die Gewichtsfaktoren seien Ende 2025 angehoben worden, findet im Verordnungstext keine Stütze.
Nach § 1 der Verordnung sind 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zulässig, wenn kumulativ:
- das Zugfahrzeug einen automatischen Blockierverhinderer (ABS) hat und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ≤ X × Leermasse des Zugfahrzeugs ist, mit - X = 0,3 für alle Anhänger ohne Bremse und für gebremste Anhänger ohne hydraulische Schwingungsdämpfer, - X = 0,8 für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern, - X = 1,1 für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern – gedeckelt durch die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Anhängelast, je nachdem, welcher Wert kleiner ist, - Erhöhung auf X = 1,0 bzw. X = 1,2 für Anhänger, die § 30a Abs. 2 StVZO entsprechen und eine Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung (ISO 11555-1) oder ein anderes nachgewiesenes stabilisierendes Bauteil haben;
- bei nachträglicher Änderung der Fahrzeugpapiere ein amtlich anerkannter Sachverständiger, Prüfer oder Prüfingenieur den Berichtigungsvorschlag nach § 15 Abs. 1 FZV erstellt;
- die untere Verwaltungsbehörde die 100 km/h in den Fahrzeugpapieren bescheinigt;
- die von ihr ausgegebene und gesiegelte Tempo-100-Plakette an der Rückseite des Anhängers angebracht ist.
Die Faktorerhöhung nach Nr. 1 Buchst. d ist nach Satz 2 auch zulässig, wenn das Zugfahrzeug ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb hat, der Hersteller dies bestätigt und es in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
Zwei weitere Bedingungen werden regelmäßig übersehen:
- § 3 der 9. StVOAusnV: Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt – erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum – jünger als sechs Jahre und mindestens mit Geschwindigkeitskategorie L (120 km/h) gekennzeichnet sein. Das ist keine einmalige Eintragungsvoraussetzung, sondern eine fahrtbezogene Dauerpflicht: Mit sieben Jahre alten Reifen erlischt die 100-km/h-Berechtigung faktisch, obwohl Plakette und Eintrag unverändert bleiben.
- § 6 der 9. StVOAusnV: Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass die Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit wieder nach der StVO – also 80 km/h.
Die Ausführung der großen Plakette bestimmt sich nach § 58 Abs. 2 StVZO (§ 5 der Verordnung): kreisrund, 200 mm Durchmesser, schwarzer Rand, Ziffern in 120 mm Schriftgröße.
Bußgeld: prozentual, nicht pauschal
Anders als bei vielen StVZO-Verstößen gibt es für Anhängelast und Gesamtgewicht keinen festen Regelsatz. Nummer 198 des Bußgeldkatalogs verweist auf Tabelle 3 des Anhangs (zu den Nummern 198 und 199 der Anlage), die nach dem Prozentsatz der Überschreitung staffelt.
Buchstabe b – andere Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (das ist der Pkw-Fall), Inbetriebnahme sowie Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme:
| Überschreitung | Regelsatz | Punkt |
|---|---|---|
| mehr als 5 bis 10 % | 10 € | – |
| mehr als 10 bis 15 % | 30 € | – |
| mehr als 15 bis 20 % | 35 € | – |
| mehr als 20 % | 95 € | 1 |
| mehr als 25 % | 140 € | 1 |
| mehr als 30 % | 235 € | 1 |
Buchstabe a – Kraftfahrzeuge über 7,5 t zGG oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern über 2 t zGG, Inbetriebnahme (Nr. 198.1):
| Überschreitung | Regelsatz | Punkt |
|---|---|---|
| 2 bis 5 % | 30 € | – |
| mehr als 5 % | 80 € | 1 |
| mehr als 10 % | 110 € | 1 |
| mehr als 15 % | 140 € | 1 |
| mehr als 20 % | 190 € | 1 |
| mehr als 25 % | 285 € | 1 |
| mehr als 30 % | 380 € | 1 |
Für den Halter, der die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, gilt Nummer 199 mit eigenen, höheren Sätzen (199.1: 35 € bei 2–5 %, 140 € über 5 %, 235 € über 10 %, 285 € über 15 %, 380 € über 20 %, 425 € über 25 %). Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 2 StVZO in Verbindung mit § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO.
Drei wichtige Schwellen:
- Unter 5 Prozent Überschreitung sieht Tabelle 3 Buchstabe b keinen Regelsatz vor – beim Pkw-Gespann beginnt die Ahndung erst bei „mehr als 5 bis 10 %".
- Punkte entstehen nach Anlage 13 Nr. 3.5.5 FeV erst ab den dort ausdrücklich genannten Stufen: bei Fahrzeugen bis 7,5 t also erst ab mehr als 20 Prozent (Nr. 198.2.4), bei den schwereren Fahrzeugen schon ab mehr als 5 Prozent (Nr. 198.1.2).
- Das deckt sich mit der allgemeinen Regel des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG, wonach nur Geldbußen ab 60 Euro ins Fahreignungsregister eingetragen werden – die 10-, 30- und 35-Euro-Stufen liegen darunter.
Stützlast hat einen eigenen, festen Tatbestand: Nummer 217 BKat – „Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde", § 44 Abs. 3 Satz 1 StVZO, 60 Euro. Über Anlage 13 Nr. 3.5.9 FeV ist dieser Tatbestand mit einem Punkt bewertet. Bemerkenswert ist, dass auch die Unterschreitung sanktioniert ist – ein zu leicht beladener Deichselbereich ist fahrdynamisch ebenso gefährlich wie ein überlasteter.
Weitere einschlägige Regelsätze: Nummer 215 BKat (Krad oder Pkw unter Verstoß gegen § 42 Abs. 2 Satz 1 StVZO in Betrieb genommen) 25 Euro; Nummer 216 BKat (Abschleppstange oder -seil nicht ausreichend erkennbar gemacht) 5 Euro; Nummer 197 BKat (Verstoß gegen Vorschriften über das Schleppen) 25 Euro; Nummer 254 BKat (Verstoß gegen § 31c StVZO – Pflicht zur Feststellung der Achslasten, Um- oder Entladen bei Überlastung) 50 Euro.
Was das praktisch bedeutet
- Die kleinste Zahl gewinnt. Vor der Fahrt sind vier Werte abzugleichen: Anhängelast des Zugfahrzeugs, zulässige Gesamtmasse des Anhängers, Stützlast (Kupplung und Zugfahrzeug) und die Fahrerlaubnisklasse.
- Stützlast ausnutzen, nicht vermeiden. § 44 Abs. 3 StVZO verlangt eine Mindeststützlast; die Unterschreitung um mehr als 50 Prozent ist nach Nr. 217 BKat mit 60 Euro und einem Punkt genauso bewehrt wie die Überschreitung.
- Stützlast zählt doppelt. Sie wird nach § 42 Abs. 1 Satz 2 StVZO dem tatsächlichen Gesamtgewicht des Anhängers zugerechnet, belastet zugleich aber die Hinterachse des Zugfahrzeugs – wer beide Fahrzeuge einzeln bis an die Grenze belädt, überschreitet regelmäßig die zulässige Achslast.
- 750 kg ist keine Führerschein-Grenze und keine allgemeine Anhängergrenze. In § 42 Abs. 2 StVZO markiert sie den ungebremsten Anhänger, in § 6 FeV die Schwelle, ab der die Kombinationsmasse geprüft werden muss. Beide Bedeutungen haben nichts miteinander zu tun.
- Tempo 100 ist an die Reifen gebunden. § 3 der 9. StVOAusnV knüpft an den Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt an – Plakette und Eintragung allein genügen nicht.
- Der Halter haftet eigenständig. Nummer 199 BKat sieht für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme durchgehend höhere Sätze vor als Nummer 198 für den Fahrer.
- Auslandsfahrten: Die Tempo-100-Regelung der 9. StVOAusnV ist eine Ausnahme von der deutschen StVO und gilt nur im Inland. Andere Staaten setzen für Gespanne eigene Höchstgeschwindigkeiten fest; das ist nicht Gegenstand dieser Seite.
Siehe auch
- Führerscheinklassen (§ 6 FeV) – Übersicht AM bis DE, Mindestalter, Einschlussregelungen
- Bereifung und Mindestprofiltiefe (§ 36 StVZO) – Reifenalter und Geschwindigkeitsindex im Detail
- Ladung und Ladungssicherung (§ 22 StVO) – Sicherung der Ladung auf dem Anhänger, Überstand, Halterhaftung
- Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO) – nachgerüstete Anhängekupplungen und Änderungsabnahme
- Hauptuntersuchung (HU/TÜV) und AU (§ 29 StVZO) – eigene HU-Pflicht des Anhängers
- Kfz-Zulassung – Verfahren und Unterlagen (FZV) – Eintragungen und Berichtigungen in der Zulassungsbescheinigung
- Warndreieck, Warnweste und Verbandkasten (§ 53a, § 35h StVZO)
- Autobahn und Kraftfahrstraße (§ 18 StVO) – Geschwindigkeiten und Benutzungsvoraussetzungen
- Geschwindigkeitsmessung und Toleranzabzug – wie die 80 bzw. 100 km/h gemessen werden
- Bußgeldkatalog StVO 2026 – Regelsätze, Verwarnungsgeld, Systematik
- Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg – die 60-Euro-Eintragungsschwelle
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)
Quellen
- § 32a StVZO (Mitführen von Anhängern – nur ein Anhänger, keine Personenbeförderung; zwei Anhänger hinter Zugmaschinen; kein Anhänger hinter Sattelkraftfahrzeugen; nur Gepäckanhänger hinter Kraftomnibussen; selbstfahrende Arbeitsmaschinen) – am 02.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__32a.html
- § 42 StVZO (Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht – Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit Herstellervorbehalt, Satz 2 mit der 3 500-kg-Grenze „Achslast zuzüglich Stützlast", Satz 3 zu § 30a Abs. 3 StVZO und motorisierten Krankenfahrstühlen; Abs. 2 Satz 1 Allradbremse/Einachsigkeit, Satz 2 halbes um 75 kg erhöhtes Leergewicht und 750 kg; Abs. 2a Abschleppen; Abs. 3 Definition des Leergewichts) – am 02.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__42.html
- § 44 StVZO (Stützeinrichtung und Stützlast – Abs. 1 Sattelanhänger, Abs. 2 höhenverstellbare Stützeinrichtung ab 50 kg, Abs. 3 Satz 1 Mindeststützlast 4 Prozent/25 kg, Satz 2 technisch zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs nicht unter 25 kg, Satz 3 Deckel 500 kg über 3,5 t, Satz 4 Höchststützlast 15 Prozent/2,00 t, Satz 5 doppelte Obergrenze) – am 02.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__44.html
- § 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht – Abs. 3 Satz 3: zulässige Achslast und zulässiges Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten; Abs. 6 zulässige Gesamtgewichte von Fahrzeugkombinationen) – am 02.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__34.html
- § 69a StVZO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 3 Nr. 3: „der §§ 32a, 42 Absatz 2 Satz 1 über das Mitführen von Anhängern … oder des § 44 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 über Stützeinrichtungen und Stützlast von Fahrzeugen"; Abs. 3 Nr. 4: „des § 34 Absatz 3 Satz 3 … oder des § 42 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast"; Abs. 5 Nr. 3 Halterverantwortung; Abs. 5 Nr. 4c zu § 31c) – am 02.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__69a.html
- § 31 Abs. 2 StVZO (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge – Verbot für den Halter, die Inbetriebnahme anzuordnen oder zuzulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Fahrzeug, Zug, Gespann, Ladung oder Besetzung nicht vorschriftsmäßig sind) – am 02.09.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31.html
- § 58 StVZO (Geschwindigkeitsschilder – Abs. 2 kreisrund, 200 mm Durchmesser, schwarzer Rand, Schriftgröße 120 mm; Abs. 3 Nr. 2 Kennzeichnungspflicht für Anhänger mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit unter 100 km/h) – am 02.09.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__58.html
- § 3 Abs. 3 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit – Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb „Personenkraftwagen mit Anhänger" 80 km/h; Nr. 2 Buchst. c 100 km/h nur für Pkw und Kfz bis 3,5 t ohne Anhänger). Wortlaut am 02.09.2026 aus dem amtlichen StVO-Volltext-PDF entnommen (HTTP 200; Vollzitat der abgerufenen Fassung: „Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 geändert worden ist"): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/StVO.pdf
- § 18 Abs. 5 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen – Nr. 1 Buchst. b „Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger" 80 km/h; Nr. 2 Buchst. a Krafträder mit Anhänger 60 km/h; Nr. 3 Tempo-100-Zulassung für Kraftomnibusse) – am 02.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__18.html
- 9. Ausnahmeverordnung zur StVO, § 1 (Tempo 100 für Kombinationen – ABS-Pflicht, Faktoren X = 0,3 / 0,8 / 1,1 sowie Erhöhung auf 1,0 bzw. 1,2, Bestätigung durch Sachverständige, Eintrag durch die untere Verwaltungsbehörde, gesiegelte Tempo-100-Plakette an der Rückseite des Anhängers), § 3 (Reifen jünger als sechs Jahre, Geschwindigkeitskategorie mindestens L = 120 km/h), § 4 (Stützlast der Kombination), § 5 (Plakette nach § 58 Abs. 2 StVZO), § 6 (Rückfall auf die StVO bei Veränderungen). Am 02.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200); Vollzitat der abgerufenen Fassung: „9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 382) geändert worden ist": https://www.gesetze-im-internet.de/stvoausnv_9/BJNR317100998.html
- Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 382 vom 30.12.2025, „Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften", Ausfertigungsdatum 19.12.2025, Federführung Bundesministerium für Verkehr, FNA unter anderem 9233-1-3-9 (9. StVOAusnV) – amtliche Verkündungsplattform, am 02.09.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/382/VO.html
- § 6 FeV (Einteilung der Fahrerlaubnisklassen – Klasse B mit Anhänger bis 750 kg oder darüber bei Kombination bis 3 500 kg, Klasse BE mit Anhänger bis 3 500 kg; Berechnung der zulässigen Gesamtmasse der Kombination „ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten") – am 02.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html
- § 6a FeV (Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 – Kombination über 3 500 kg bis 4 250 kg, Mindestalter 18 bzw. 17 Jahre beim Begleiteten Fahren, Fahrerschulung nach Anlage 7a, Nachweispflicht vor Eintragung) – am 02.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6a.html
- Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV – Bußgeldkatalog: Nr. 197 (25 €, Schleppen), Nr. 198 und Nr. 199 mit Verweis auf Tabelle 3 des Anhangs (Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen), Nr. 215 (25 €, Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Pkw), Nr. 216 (5 €, Abschleppstange/-seil), Nr. 217 (60 €, Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten), Nr. 254 (50 €, § 31c StVZO). Am 02.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200, 406.905 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html
- Anhang (zu den Nummern 198 und 199 der Anlage) BKatV, Tabelle 3 – Überschreiten der zulässigen Achslast, des zulässigen Gesamtgewichts sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen; Buchstabe a (Kfz über 7,5 t zGG sowie Kfz mit Anhängern über 2 t zGG): 198.1.1 bis 198.1.7 mit 30/80/110/140/190/285/380 € und 199.1.1 bis 199.1.6 mit 35/140/235/285/380/425 €; Buchstabe b (andere Kfz bis 7,5 t): 198.2.1 bis 198.2.6 bzw. 199.2.1 bis 199.2.6 mit 10/30/35/95/140/235 €. Fundstelle BGBl. I 2013, 544. Am 02.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anhang_2.html
- Anlage 13 (zu § 40) FeV – Nr. 3.5.5 (Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen: ein Punkt bei Nr. 198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs) und Nr. 3.5.9 (Stützlast: ein Punkt, Nr. 217 BKat); Abschnitt 3 der Anlage bewertet die dort genannten Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich „mit einem Punkt". Am 02.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200, 53.109 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeit) und § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG (Eintragung im Fahreignungsregister erst ab einer Geldbuße von mindestens 60 Euro) sowie § 25 StVG (Fahrverbot) – am 02.09.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html
- Wikidata-Item „Anhänger" / „trailer" (Beschreibung: „Fahrzeug, das über eine Ladefläche, jedoch keinen eigenen Antrieb verfügt", dewiki „Anhänger"), Q216146 – am 02.09.2026 über die Wikidata-API (`wbgetentities`) verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q216146
- Wikidata-Item „Anhängerkupplung" / „tow hitch" (Beschreibung: „Vorrichtung, mit der ein Fahrzeug mit einem Anhänger verbunden werden kann", dewiki „Anhängerkupplung"), Q545837 – am 02.09.2026 über die Wikidata-API verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q545837
- Wikidata-Item „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" (dewiki „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung"), Q2354997 – am 02.09.2026 über die Wikidata-API erneut bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q2354997
Änderungsverlauf
- 2026-09-02: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Methodischer Fortschritt gegenüber allen Verkehrsrecht-Läufen seit dem 13.08.2026: Der am 28.08.2026 in content/AGENT_GUIDE.md dokumentierte Befund, dass der leere Antwortkörper von gesetze-im-internet.de ein Verhalten des WebFetch-Tools und kein Serverproblem ist, wurde in diesem Lauf erstmals im Verkehrsrecht konsequent angewendet: Sämtliche Normtexte und alle Bußgeldangaben stammen aus per
curlaus dem Linux-Workspace geholten amtlichen Volltexten (jeweils HTTP 200 protokolliert). Damit konnte die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV erstmals seit dem 13.08.2026 wieder vollständig ausgewertet werden (406.905 Bytes) – ebenso Tabelle 3 des Anhangs und Anlage 13 FeV. Die in den Vorläufen offen dokumentierte Einschränkung „keine Regelsätze, weil anlage.html leer" entfällt für diese Seite; die dort notierte Nachhol-Aufgabe ist für den Anhänger-Komplex erledigt. Kernbefunde: (1) § 42 Abs. 1 Satz 2 StVZO definiert das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers ausdrücklich als „Achslast zuzüglich Stützlast" – die Stützlast zählt also zum Anhängergewicht, obwohl sie physikalisch auf dem Zugfahrzeug ruht. (2) Die 750-kg-Zahl aus § 42 Abs. 2 Satz 2 StVZO betrifft nur ungebremste einachsige Anhänger und ist von der gleichlautenden Schwelle des § 6 FeV rechtlich unabhängig; die Formel „halbes, um 75 kg erhöhtes Leergewicht" führt bei Zugfahrzeugen unter 1 425 kg Leergewicht zu einer niedrigeren Grenze als 750 kg. (3) § 44 Abs. 3 Satz 1 StVZO enthält eine Deckelung der Anforderung („braucht jedoch nicht mehr als 25 kg zu betragen"), keine Zusatzpflicht. (4) § 69a Abs. 3 StVZO teilt § 42 auf zwei Nummern auf: Abs. 2 Satz 1 fällt unter Nr. 3, Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 unter Nr. 4 – daraus folgt die unterschiedliche Zuordnung zu Nr. 215 BKat (25 €) einerseits und Nr. 198 BKat/Tabelle 3 andererseits. (5) Bußgeldsystematik erstmals belegt: Nr. 198/199 BKat verweisen auf Tabelle 3 des Anhangs mit prozentualer Staffelung; bei Fahrzeugen bis 7,5 t beginnt die Ahndung erst bei „mehr als 5 bis 10 %" (10 €), Punkte entstehen nach Anlage 13 Nr. 3.5.5 FeV erst ab Nr. 198.2.4 (mehr als 20 %, 95 €). Nr. 217 BKat ahndet die Stützlast-Abweichung um mehr als 50 % – ausdrücklich auch die Unterschreitung – mit 60 € und einem Punkt (Anlage 13 Nr. 3.5.9 FeV). (6) Aktualitätsbefund zur 9. StVOAusnV: Die Verordnung wurde durch Artikel 2 der Verordnung vom 19.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 382, Verkündung 30.12.2025, Federführung BMV) geändert; der Abgleich des amtlichen Volltextes mit der vor der Änderung geltenden Fassung ergab, dass die Änderung rein redaktionell war (Verweisung auf § 15 Abs. 1 FZV statt § 13 Abs. 1 FZV, „Änderung" statt „Berichtigung", aktualisierte Ressortbezeichnung). Die in Sekundärquellen kolportierte „Anhebung der Gewichtsfaktoren" zum Jahreswechsel 2025/2026 ließ sich im Verordnungstext nicht bestätigen und wurde nicht übernommen; die Faktoren X = 0,3 / 0,8 / 1,1 sowie die Erhöhung auf 1,0 bzw. 1,2 gelten unverändert. (7) § 3 der 9. StVOAusnV knüpft das Reifenalter an den „Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt" – eine fahrtbezogene Dauerpflicht, nicht nur eine Eintragungsvoraussetzung. Keine Angabe stammt aus bussgeldkatalog.org oder adac.de. Verbleibende technische Einschränkung, offen dokumentiert: Der Regelungstext des BGBl. 2025 I Nr. 382 selbst (regelungstext.pdf) lieferte über WebFetch nur den HTML-Viewer-Rahmen; der Änderungsumfang wurde deshalb durch Textvergleich des amtlichen konsolidierten Volltextes mit zwei unabhängigen Wiedergaben der Vorfassung ermittelt, nicht aus dem Änderungsbefehl selbst. Die beiden Browser (Claude in Chrome, In-App-Browser) waren in diesem unbeaufsichtigten Lauf nicht verfügbar. Wikidata-Q-IDs Q216146 (Anhänger), Q545837 (Anhängerkupplung) und Q2354997 (StVZO) am 02.09.2026 einzeln über die Wikidata-API (action=wbgetentities) mit Label, Beschreibung und dewiki-Sitelink verifiziert; Q216146 und Q545837 als neue Zeilen in content/AGENT_GUIDE.md ergänzt. Kein en_version-Feld (Verkehrsrecht bleibt vorerst rein deutsch). Keine Dublette: Anhängelast, Stützlast und der Anhängerbetrieb waren trotz 49 bestehender Verkehrsrecht-Seiten in keiner Seite behandelt; die Berührungspunkte in fuehrerscheinklassen-6-fev (nur Fahrerlaubnisseite) und ladungssicherung-22-stvo (nur Ladung) sind als Querverweise gesetzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-02
- Gültig ab: 2026-09-02
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVZO, StVO, FeV, BKatV mit Anlage und Anhang Tabelle 3, Anlage 13 FeV, StVG auf gesetze-im-internet.de; Bundesgesetzblatt auf recht.bund.de)
- Lizenz: CC BY 4.0