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Beleuchtung im Straßenverkehr 2026 – Abblendlicht, Standlicht, Fernlicht, Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte (§ 17 StVO, §§ 49a ff. StVZO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-30 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Das deutsche Beleuchtungsrecht steht auf zwei Beinen. § 17 StVO regelt das Verhalten – wann welches Licht benutzt werden muss oder gerade nicht benutzt werden darf. Die §§ 49a ff. StVZO regeln die Technik – welche lichttechnischen Einrichtungen ein Fahrzeug überhaupt haben darf und haben muss. Die wichtigsten Verhaltensregeln: Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen; sie dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein (§ 17 Abs. 1 StVO). Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden; auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung ist auch Fernlicht unzulässig; abzublenden ist rechtzeitig, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt (§ 17 Abs. 2 StVO). Krafträder müssen auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren (§ 17 Abs. 2a StVO) – für Pkw gibt es in Deutschland kein allgemeines Tageslichtgebot. Behindern Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren; Nebelscheinwerfer dürfen nur bei solcher Witterung eingeschaltet sein, die Nebelschlussleuchte nur, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt (§ 17 Abs. 3 StVO) – Regen und Schneefall reichen dafür ausdrücklich nicht. Die amtlichen Regelsätze stehen in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV: 20 € (lfd. Nr. 73) für nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzte Beleuchtungseinrichtungen, 10 € (Nr. 74) für Fahren nur mit Standlicht oder unzulässiges Fernlicht, 25 € innerorts und 60 € außerorts (Nr. 75, 76) für fehlendes Abblendlicht bei erheblicher Sichtbehinderung am Tage sowie 20 € (Nr. 77) für ein nicht vorschriftsmäßig beleuchtetes haltendes mehrspuriges Fahrzeug. Einen Punkt in Flensburg gibt es allein bei lfd. Nr. 76 – dem Außerorts-Fall (Anlage 13 Nr. 3.2.9 FeV).

Kernfakten

FrageAntwort
Rechtsgrundlage Verhalten§ 17 StVO (Beleuchtung); Ordnungswidrigkeit über § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG
Rechtsgrundlage Technik§§ 49a–54b StVZO (lichttechnische Einrichtungen), § 22a StVZO (Bauartgenehmigung), § 67 StVZO (Fahrräder); Ordnungswidrigkeit über § 69a StVZO
Wann muss Licht an seinwährend der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern (§ 17 Abs. 1 Satz 1 StVO)
Verdeckte/verschmutzte Leuchtenverboten (§ 17 Abs. 1 Satz 2 StVO) – Regelsatz 20 € (BKat Nr. 73)
Fahren mit Standlichtverboten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 StVO) – Regelsatz 10 € (BKat Nr. 74)
Fernlicht in beleuchteten Straßenverboten bei durchgehender, ausreichender Straßenbeleuchtung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 StVO)
Abblendenrechtzeitig bei Gegenverkehr, bei geringem Abstand zum Vorausfahrenden und wenn es die Verkehrssicherheit auf oder neben der Straße erfordert; wenn nötig entsprechend langsamer fahren (§ 17 Abs. 2 Satz 3, 4 StVO)
Tagfahrpflichtnur für Krafträder: am Tag Abblendlicht oder eingeschaltete Tagfahrleuchten (§ 17 Abs. 2a Satz 1 StVO). Für Pkw besteht keine allgemeine Tageslichtpflicht
Nebel, Schneefall, Regen am Tagebei erheblicher Sichtbehinderung Abblendlicht (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVO) – 25 € innerorts, 60 € + 1 Punkt außerorts
Nebelscheinwerfernur bei Nebel, Schneefall oder Regen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVO); bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten (Satz 3)
Nebelschlussleuchtenur, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt (§ 17 Abs. 3 Satz 5 StVO) – nicht bei Regen oder Schneefall
Haltende Fahrzeugeaußerorts stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten; innerorts genügt die Kenntlichmachung der fahrbahnzugewandten Seite, eigene Beleuchtung entbehrlich bei ausreichender Straßenbeleuchtung (§ 17 Abs. 4 Sätze 1, 2 StVO)
Ausnahme innerortsFahrzeuge über 3,5 t zGM (ausgenommen Pkw) und Anhänger, die auf der Fahrbahn halten, sind innerorts stets eigen zu beleuchten oder kenntlich zu machen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 StVO)
Zweiräder, Handfahrzeugedürfen bei Dunkelheit auf der Fahrbahn nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden (§ 17 Abs. 4 Satz 4 StVO)
Suchscheinwerfernur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn (§ 17 Abs. 6 StVO)
Licht auch am Tag vorhandenvorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kfz und Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein (§ 23 Abs. 1 Satz 4 StVO) – Regelsatz 20 € (BKat Nr. 107.4)
Punkte in Flensburg1 Punkt nur bei BKat lfd. Nr. 76 (außerorts kein Abblendlicht bei erheblicher Sichtbehinderung), Anlage 13 Nr. 3.2.9 FeV
Fahrverbotim Regelfall nicht vorgesehen; § 25 Abs. 1 StVG bleibt bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung anwendbar

Der Wortlaut des § 17 StVO

Die amtliche Überschrift lautet schlicht „Beleuchtung". Die Vorschrift hat acht Absätze (1, 2, 2a, 3, 4, 4a, 5, 6):

> (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. > > (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren. > > (2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten. > > (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. > > (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden. > > (4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden. > > (5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen. > > (6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

Wann muss das Licht an sein?

§ 17 Abs. 1 Satz 1 StVO nennt drei Auslöser, die gleichrangig nebeneinander stehen:

  1. Dämmerung – also bereits vor Einbruch der Dunkelheit. Der Begriff knüpft nicht an eine Uhrzeit oder an den Sonnenuntergang an, sondern an die tatsächliche Lichtsituation.
  2. Dunkelheit.
  3. „wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern" – die praktisch wichtigste Variante. Sie greift unabhängig von der Tageszeit, etwa bei Regen, dichter Bewölkung, in Alleen, in Unterführungen oder bei Blendung durch tiefstehende Sonne.

Der dritte Auslöser wird häufig unterschätzt: Er verlangt eine eigenständige Beurteilung durch die fahrzeugführende Person. Wer bei starkem Landregen am Nachmittag ohne Licht fährt, verstößt gegen § 17 Abs. 1 StVO, auch wenn es formal „hell" ist.

Sonderfall Kraftrad: § 17 Abs. 2a StVO verlangt von Motorrädern immer Licht – am Tag genügen Abblendlicht oder eingeschaltete Tagfahrleuchten, bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen ist Abblendlicht einzuschalten. Für Pkw gibt es in Deutschland keine entsprechende Tageslichtpflicht; Tagfahrleuchten sind bei Pkw technisch zulässig (§ 49a Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 StVZO), ersetzen aber nicht das Abblendlicht, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern – und sie schalten in vielen Fahrzeugen die Schlussleuchten nicht mit ein.

Standlicht und Fernlicht

Standlicht (Begrenzungsleuchten): Das Fahren „mit Standlicht allein" ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO verboten. Begrenzungsleuchten haben nach § 51 StVZO nur die Funktion, die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs nach vorn kenntlich zu machen; ihr Licht muss weiß sein und darf nicht blenden. Sie beleuchten die Fahrbahn nicht und sind deshalb keine Fahrbeleuchtung. Zulässig – und praktisch relevant – ist Standlicht beim Halten und Parken (§ 17 Abs. 4 StVO, § 51c StVZO Parkleuchten).

Fernlicht: § 17 Abs. 2 StVO enthält zwei Beschränkungen:

Satz 4 ergänzt eine oft übersehene Pflicht: „Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren." Wer abblendet und dadurch weniger weit sieht, muss die Geschwindigkeit an die verkürzte Sichtweite anpassen. Das verbindet § 17 StVO mit dem Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO.

Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte – die 50-Meter-Regel

Hier liegt der praktisch häufigste Rechtsirrtum. § 17 Abs. 3 StVO unterscheidet drei Stufen:

SituationZulässig / gebotenRechtsgrundlage
Nebel, Schneefall oder Regen behindern die Sicht erheblichAbblendlicht auch am Tage – Pflicht§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVO
dieselbe WitterungNebelscheinwerfer dürfen eingeschaltet sein – nur dann§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVO
Nebel und Sichtweite weniger als 50 mNebelschlussleuchte darf benutzt werden – nur dann§ 17 Abs. 3 Satz 5 StVO

Entscheidend sind die Unterschiede:

Erleichterung nach Satz 3: Sind zwei Nebelscheinwerfer eingeschaltet, genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden (Satz 4).

Beleuchtung haltender Fahrzeuge

§ 17 Abs. 4 StVO staffelt die Pflicht nach Ort und Fahrzeugart:

Die technische Umsetzung regelt § 51c StVZO (Parkleuchten, Park-Warntafeln): zulässig sind eine nach vorn wirkende weiße und eine nach hinten wirkende rote Parkleuchte je Fahrzeugseite, alternativ Begrenzungs- und Schlussleuchte, abnehmbare Parkleuchten oder Park-Warntafeln mit je 100 mm breiten, unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen.

Die technische Seite: §§ 49a ff. StVZO

Während § 17 StVO das Verhalten regelt, bestimmt die StVZO, welche Leuchten ein Fahrzeug führen darf. Der Abschnitt umfasst die §§ 49a bis 54b sowie – für andere Straßenfahrzeuge – die §§ 66a, 67 und 67a:

NormAmtliche Überschrift
§ 49a StVZOLichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
§ 50 StVZOScheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
§ 51 StVZOBegrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
§ 51a StVZOSeitliche Kenntlichmachung
§ 51b StVZOUmrissleuchten
§ 51c StVZOParkleuchten, Park-Warntafeln
§ 52 StVZOZusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
§ 52a StVZORückfahrscheinwerfer
§ 53 StVZOSchlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
§ 53a StVZOWarndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
§ 53b StVZOAusrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
§ 53c StVZOTarnleuchten
§ 53d StVZONebelschlussleuchten
§ 54 StVZOFahrtrichtungsanzeiger
§ 54a StVZOInnenbeleuchtung in Kraftomnibussen
§ 54b StVZOWindsichere Handlampe
§ 66a StVZOLichttechnische Einrichtungen (andere Straßenfahrzeuge)
§ 67 StVZOLichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
§ 67a StVZOLichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern

Der Grundsatz des § 49a StVZO

§ 49a Abs. 1 Satz 1 StVZO enthält den zentralen Satz des gesamten Beleuchtungsrechts:

> An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.

Das ist ein abschließendes Erlaubnisprinzip: Was nicht vorgeschrieben oder ausdrücklich zugelassen ist, ist verboten. Als lichttechnische Einrichtungen gelten dabei auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige, wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet sind. Deshalb sind nachgerüstete Unterbodenbeleuchtungen, farbige Zierleuchten oder Leucht-Displays an der Karosserie in aller Regel unzulässig – der Verstoß kostet nach BKat lfd. Nr. 221.2 20 €.

Weitere Grundsätze des § 49a StVZO:

Ausgewählte technische Eckwerte

Die meisten dieser lichttechnischen Einrichtungen sind nach § 22a Abs. 1 StVZO bauartgenehmigungspflichtig – dort ausdrücklich genannt sind unter anderem Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht (Nr. 7), Begrenzungsleuchten (Nr. 8), Parkleuchten und Park-Warntafeln (Nr. 9), Nebelscheinwerfer (Nr. 10), Schlussleuchten (Nr. 13), Bremsleuchten (Nr. 14), Rückstrahler (Nr. 15), Nebelschlussleuchten (Nr. 16a) und Fahrtrichtungsanzeiger (Nr. 17).

Sanktionen

Verstöße gegen § 17 StVO sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO, der ausdrücklich

> die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6

erfasst, in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG. Die Regelsätze ergeben sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Abschnitt „Beleuchtung"):

BKat lfd. Nr.TatbestandVorschriftenRegelsatzPunkte
73Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt§ 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6; § 49 Abs. 1 Nr. 1720 €
73.1– mit Gefährdungzusätzlich § 1 Abs. 225 €
73.2– mit Sachbeschädigung35 €
74Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten gefahren§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a; § 49 Abs. 1 Nr. 1710 €
74.1– mit Gefährdungzusätzlich § 1 Abs. 215 €
74.2– mit Sachbeschädigung35 €
75Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren§ 17 Abs. 3 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 1725 €
75.1– mit Sachbeschädigungzusätzlich § 1 Abs. 235 €
76Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren§ 17 Abs. 3 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 1760 €1 Punkt
77Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3; § 49 Abs. 1 Nr. 1720 €
77.1– mit Sachbeschädigungzusätzlich § 1 Abs. 235 €

Angrenzende Tatbestände:

BKat lfd. Nr.TatbestandRegelsatz
66Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet (§ 15, auch i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 1, 3 StVO)60 € (1 Punkt, Anlage 13 Nr. 3.2.8 FeV)
107.4An einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad war die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung nicht auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit (§ 23 Abs. 1 Satz 4 StVO)20 €
159aIn einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt10 €
221.1Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen (§ 49a StVZO)5 €
221.2… unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen (§ 49a Abs. 1 Satz 1 StVZO)20 €
222.1… unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht (§ 50 StVZO)15 €
222.2… über Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler (§ 51 StVZO)15 €
222.4… über zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten (§ 52 StVZO)15 €
222.5… über Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler (§§ 53, 53d StVZO)15 €
230Fahrrad, Fahrradanhänger oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen in Betrieb genommen (§§ 67, 67a StVZO)20 €
237Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen in Betrieb gesetzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b eKFV)20 €

Punkte: Nach Anlage 13 Nr. 3.2.9 FeV ist von allen Beleuchtungstatbeständen der StVO allein die lfd. Nr. 76 mit einem Punkt bewertet. Alle übrigen Beleuchtungsverstöße bleiben punktefrei, weil sie unterhalb der 60-Euro-Schwelle des § 40 FeV in Verbindung mit Anlage 13 liegen. Ein Fahrverbot sieht der Bußgeldkatalog für Beleuchtungsverstöße nicht vor; § 25 Abs. 1 StVG bleibt bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung anwendbar.

Verstöße gegen die StVZO-Vorschriften werden über § 69a StVZO geahndet und richten sich gegen denjenigen, der das Fahrzeug in Betrieb nimmt – bei nicht vorschriftsmäßiger Beleuchtung kann daneben auch der Halter nach § 31 Abs. 2 StVZO verantwortlich sein.

Zivilrechtliche Haftung

Im Unfallfall wirkt § 17 StVO über die Haftungsabwägung nach § 17 StVG und über § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetz) unmittelbar auf die Quote. Zwei Fallgruppen dominieren:

Aus der veröffentlichten Rechtsprechung zu § 17 StVO:

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Pkw fährt an einem Novembernachmittag auf einer Bundesstraße außerorts. Dichter Nebel senkt die Sichtweite auf etwa 40 m. Die fahrende Person schaltet das Tagfahrlicht-Automatikprogramm nicht um, hat also vorn Tagfahrleuchten und hinten kein Licht, und schaltet zusätzlich die Nebelschlussleuchte ein.

Rechtliche Bewertung:

Hätte dieselbe Fahrt innerorts stattgefunden, wäre der Regelsatz nach BKat lfd. Nr. 75 auf 25 € ohne Punkt gesunken – die Unterscheidung innerorts/außerorts ist im Bußgeldkatalog also erheblich.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand