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Wildunfall 2026 – Verhalten am Unfallort, Meldung, Wildschadenbescheinigung und Teilkasko (§ 34 StVO, § 2 BJagdG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-03 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ein Wildunfall wird von vier verschiedenen Rechtskreisen gleichzeitig erfasst, und keiner davon steht im Straßenverkehrsrecht allein.

Am Unfallort gilt § 34 StVO: unverzüglich halten, den Verkehr sichern, sich über die Unfallfolgen vergewissern. Bleibt das Fahrzeug liegen, verlangt § 15 StVO sofort Warnblinklicht und danach das Warndreieck – bei schnellem Verkehr in etwa 100 Metern Entfernung.

Zivilrechtlich ist das entscheidende Stichwort § 960 Abs. 1 BGB: „Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden." Das getötete Reh gehört niemandem. Wer es trotzdem einlädt und mitnimmt, verletzt das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten, das nach § 1 Abs. 5 BJagdG ausdrücklich auch „krankes oder verendetes Wild, Fallwild" umfasst – das ist Jagdwilderei nach § 292 Abs. 1 StGB und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Versicherungsrechtlich kommt es auf ein einziges Wort an: Haarwild. Die Musterbedingungen des GDV formulieren in A.2.2.1.4 AKB 2015: „Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein)." Diese Bedingungen sind eine unverbindliche Empfehlung; maßgeblich ist immer der eigene Vertrag.

Neu seit 2026: Durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87, ausgegeben am 01.04.2026, in Kraft seit dem 02.04.2026) wurde in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG hinter „Murmeltier" die Angabe „Wolf (Canis lupus L.)" eingefügt. Der Wolf ist damit Haarwild – für Klauseln, die dynamisch auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG verweisen, verschiebt das den Deckungsumfang der Teilkasko.

Wer ausweicht statt zusammenzustoßen, hat keinen Wildschaden, sondern allenfalls einen Rettungskostenersatz nach §§ 83, 90 VVG. Der BGH verlangt dafür eine Abwägung, bei der es „auch auf die Größe des Tieres" ankommt (Urteil vom 25.06.2003 – IV ZR 276/02).

Kernfakten

FrageAntwort
Pflichten am Unfallortunverzüglich halten, Verkehr sichern, über die Unfallfolgen vergewissern (§ 34 Abs. 1 Nr. 1–3 StVO)
Liegengebliebenes Fahrzeugsofort Warnblinklicht, danach Warndreieck gut sichtbar, bei schnellem Verkehr etwa 100 m (§ 15 StVO)
Bußgeld dafür60 Euro und 1 Punkt, wenn dadurch ein Anderer gefährdet wurde (Nr. 66 BKat; Anlage 13 Nr. 3.2.8 FeV)
Eigentum am Tierniemand – wilde Tiere sind herrenlos, solange sie in Freiheit sind (§ 960 Abs. 1 BGB)
Wer darf das Tier an sich nehmen?allein der Jagdausübungsberechtigte; sein Aneignungsrecht umfasst „krankes oder verendetes Wild, Fallwild" (§ 1 Abs. 5 BJagdG)
Tier mitnehmenJagdwilderei, Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe (§ 292 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Verletztes Tier tötennur, „wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat" (§ 4 Abs. 1 Satz 3 TierSchG); ohne vernünftigen Grund ist die Tötung eines Wirbeltiers nach § 17 Nr. 1 TierSchG strafbar
Grundnorm Tierschutz„Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen" (§ 1 Satz 2 TierSchG)
Bundesrechtliche Meldepflicht des Fahrersexistiert nicht; die Meldung folgt aus § 34 StVO (Verkehrssicherung), dem Tierschutz und den Obliegenheiten des Versicherungsvertrags
Anzeige beim VersichererSchadenereignis innerhalb einer Woche anzeigen (E.1.1.1 AKB, Musterbedingungen)
Anzeige bei der Polizeidie Musterbedingungen sehen sie ab einem vertraglich einzusetzenden Betrag vor – E.1.3.3 AKB enthält an dieser Stelle nur den Platzhalter „xx Euro"
Teilkasko-Klausel„Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes" (A.2.2.1.4 AKB 2015)
Haarwild nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdGWisent, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel-, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wolf, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund
Kein Haarwild (Bundesrecht)Federwild (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG) sowie alle Arten, die nur die Länder nach § 2 Abs. 2 BJagdG dem Jagdrecht unterstellt haben
Wolf seit wann?eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 G v. 29.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87), Verkündung 01.04.2026, in Kraft 02.04.2026 (Art. 3: „Tag nach der Verkündung")
Ausweichen ohne Zusammenstoßkein Wildschaden; in Betracht kommt Rettungskostenersatz nach §§ 82, 83, 90 VVG
Maßstab des BGHAbwägung zwischen drohendem Fahrzeugschaden und den Risiken des Ausweichmanövers, „dabei kommt es auch auf die Größe des Tieres an" (BGH, 25.06.2003 – IV ZR 276/02)
KleintiereBei einem Hasen ist das Ausweichen unverhältnismäßig (BGH, 18.12.1996 – IV ZR 321/95); für einen Fuchs hat der BGH die tatrichterliche Wertung „nicht erforderlich" gehalten (IV ZR 276/02)
KürzungHielt der Versicherungsnehmer die Maßnahme grob fahrlässig für geboten, kann der Ersatz entsprechend gekürzt werden (§ 83 Abs. 2 VVG; BGH IV ZR 276/02)
„Wildschaden" im BJagdGetwas völlig anderes: Schaden an Grundstücken durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen (§ 29 BJagdG) – kein Fahrzeugschaden
Wildschadenbescheinigungkein bundesgesetzlich geregeltes Dokument; Bescheinigung der Polizei oder des Jagdausübungsberechtigten, die im Deckungsprozess als Beweismittel dient
Kaskoschaden ohne KaskoEs gibt keinen Anspruchsgegner: Das Tier war herrenlos, die Jagdgenossenschaft haftet nach § 29 BJagdG nur für Flurschäden

Am Unfallort: § 34 StVO und § 15 StVO

Der Wildunfall ist ein Verkehrsunfall. § 34 Abs. 1 StVO verpflichtet jeden Beteiligten – „beteiligt" ist nach Absatz 2 „jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann" – dazu,

> „1. unverzüglich zu halten, 2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, 3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern".

Die Nummern 5 bis 7 (Personalien angeben, warten, Feststellungen nachträglich ermöglichen) setzen andere Beteiligte oder Geschädigte voraus. Bei einem Alleinunfall mit einem Reh gibt es sie im Regelfall nicht. Nach § 34 Abs. 3 StVO dürfen Unfallspuren nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen sind – ein praktisch wichtiger Punkt, weil der Kadaver im Deckungsprozess das zentrale Beweismittel ist.

Bleibt das Fahrzeug an einer schlecht einsehbaren Stelle liegen, greift § 15 StVO:

> „Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden."

Das ist der einzige Tatbestand mit einem einschlägigen Regelsatz im Bußgeldkatalog (dazu unten). Für den Wildunfall als solchen sieht die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV keine Sanktion vor.

Herrenlos: die zivilrechtliche Weichenstellung

§ 960 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden." Daran hängt fast alles Weitere.

Weil das Tier niemandem gehört, gibt es keinen Eigentümer, dem ein Sachschaden entstünde – und deshalb auch niemanden, gegen den ein Ersatzanspruch des Fahrers bestünde. Der Fahrzeugschaden bleibt beim Halter, sofern keine Kaskoversicherung eintritt.

Umgekehrt ist das Tier aber auch nicht frei verfügbar. § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG definiert das Jagdrecht als „die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen". Und § 1 Abs. 5 BJagdG stellt klar:

> „Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen."

Das an der Straße liegende Reh ist Fallwild und steht ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten zu.

Das Tier mitnehmen ist Jagdwilderei (§ 292 StGB)

§ 292 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt unter Strafe, wer „unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts … dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet". Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nummer 2 erfasst zusätzlich, wer „eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört".

Der Irrtum, das angefahrene Tier gehöre „dem, der es erwischt hat", ist damit nicht bloß falsch, sondern strafbewehrt. In besonders schweren Fällen – etwa gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder zur Nachtzeit (§ 292 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB) – reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Das verletzte Tier: Tierschutzrecht

§ 1 Satz 2 TierSchG enthält die Grundnorm: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." Ein verletztes Tier einfach liegen zu lassen und weiterzufahren, ist damit rechtlich nicht neutral.

Zugleich darf der Fahrer das Tier nicht selbst töten. § 4 Abs. 1 Satz 3 TierSchG ist eindeutig: „Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat." Satz 2 verlangt darüber hinaus, dass bei einer ohne Betäubung zulässigen Tötung „nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen". Wer ohne Sachkunde tötet, riskiert eine Strafbarkeit nach § 17 Nr. 1 TierSchG (Töten eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) und – weil das Tier dem Jagdrecht unterliegt – zusätzlich nach § 292 StGB.

Der richtige Weg führt deshalb über die Polizei zum Jagdausübungsberechtigten. Für ihn formuliert § 22a Abs. 1 BJagdG die Pflicht, „schwerkrankes Wild" unverzüglich zu erlegen, „es sei denn, daß es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen". Wechselt das Tier in einen fremden Jagdbezirk, darf es nach § 22a Abs. 2 BJagdG nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn darüber eine schriftliche Vereinbarung besteht – auch das ein Grund, den zuständigen Revierinhaber und nicht irgendeinen Jäger zu verständigen.

Meldung und Wildschadenbescheinigung

Eine bundesrechtliche Pflicht des Fahrers, den Wildunfall zu melden, gibt es nicht. Weder StVO noch StVG noch BJagdG enthalten einen solchen Tatbestand für den Unfallbeteiligten; § 22d Abs. 1 BJagdG richtet die Anzeigepflicht bei einem toten Wolf ausdrücklich an denjenigen, der ihn erlegt hat, beziehungsweise an den Jagdausübungsberechtigten. Landesjagdrecht kann Zusätzliches vorsehen; das ist Landesrecht und hier nicht dargestellt.

Praktisch ist die Meldung an die Polizei dennoch der Regelfall, und zwar aus drei voneinander unabhängigen Gründen:

  1. Verkehrssicherung. Ein verletztes Tier, das in den Verkehrsraum zurückläuft, ist eine fortdauernde Gefahr; die Sicherung ist Pflicht nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO.
  2. Tierschutz. Nur über die Polizei wird der Jagdausübungsberechtigte für die Nachsuche erreicht.
  3. Beweis. Der Versicherer trägt den Schaden nicht auf Zuruf.

Die Wildschadenbescheinigung – in der Praxis von der Polizei oder vom Revierinhaber ausgestellt – ist kein bundesgesetzlich geregeltes Dokument. Sie hat keine Legaldefinition, kein vorgeschriebenes Formular und keine gesetzliche Beweisregel; sie ist ein Beweismittel wie jedes andere. Der Name ist zudem irreführend: „Wildschaden" im Sinne des BJagdG meint etwas völlig anderes, nämlich den Schaden an Grundstücken durch Wild. § 29 Abs. 1 BJagdG verpflichtet die Jagdgenossenschaft zum Ersatz, wenn ein Grundstück „durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt" wird. Ein Fahrzeugschaden fällt darunter nicht – aus § 29 BJagdG lässt sich kein Anspruch gegen die Jagdgenossenschaft herleiten.

Teilkasko: alles hängt am Wort „Haarwild"

Die Kfz-Kaskoversicherung ist reines Vertragsrecht. Die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015, Stand 30.04.2025) sind eine „unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich." Sie prägen den Markt, sind aber kein geltendes Recht. Maßgeblich ist stets der eigene Vertrag.

Die einschlägige Klausel ist A.2.2.1.4 AKB:

> „Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein)."

Daraus folgen drei Tatbestandsmerkmale, die alle drei erfüllt sein müssen:

Was nicht darin steht, ist ebenso wichtig: Federwild (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG) ist kein Haarwild. Und Arten, die erst die Länder nach § 2 Abs. 2 BJagdG dem Jagdrecht unterstellt haben – in der Praxis etwa Waschbär, Marderhund oder Nutria –, stehen nicht in der Bundesliste; ob sie erfasst sind, hängt davon ab, wie die konkrete Klausel formuliert ist. Viele Versicherer erweitern die Deckung vertraglich auf „Tiere aller Art"; das ist eine Leistungserweiterung gegenüber der Musterklausel, keine gesetzliche Selbstverständlichkeit.

Zu den Obliegenheiten: Nach E.1.1.1 AKB ist jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. E.1.3.3 AKB verlangt die unverzügliche Anzeige bei der Polizei, wenn „ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von xx Euro" übersteigt – die Musterbedingungen lassen den Betrag als Platzhalter offen, er wird erst im konkreten Tarif eingesetzt. Wer wissen will, ab welcher Höhe er die Polizei rufen muss, findet die Antwort nur in seinen eigenen Bedingungen.

2026: Der Wolf ist Haarwild geworden

Das Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2026) ordnet in Artikel 1 Nummer 1 an:

> „In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe ‚Murmeltier (Marmota marmota L.),' die Angabe ‚Wolf (Canis lupus L.),' eingefügt."

Nach Artikel 3 tritt das Gesetz „am Tag nach der Verkündung in Kraft" – also am 2. April 2026. Zugleich wurde ein neuer Unterabschnitt „Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf" mit den §§ 22b bis 22f BJagdG eingefügt (Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG, zusätzliche Verbote, Jagdzeiten und Anzeigepflichten, Zusammenarbeit von Bund und Ländern, Wolfshybriden).

Für den Wildunfall hat das eine unmittelbare Folge: Eine Teilkasko-Klausel, die dynamisch auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG verweist – so wie die GDV-Musterklausel –, erfasst seit dem 02.04.2026 auch den Zusammenstoß mit einem Wolf. Ob der eigene Vertrag dynamisch oder auf eine bestimmte Fassung statisch verweist, ist eine Auslegungsfrage des jeweiligen Bedingungswerks; die hier ausgewertete Musterfassung stammt vom Stand 30.04.2025 und damit aus der Zeit vor der Gesetzesänderung.

Ergänzend regelt § 22d Abs. 1 BJagdG: „Wer einen Wolf erlegt hat oder als Jagdausübungsberechtigter einen toten Wolf aufgefunden hat, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen." Der Jagdausübungsberechtigte hat außerdem eine behördliche Untersuchung und eine Probennahme zu ermöglichen. Adressat ist also nicht der Autofahrer, sondern der Revierinhaber – ein weiterer Grund, den Fund zu melden statt weiterzufahren.

Ausweichen statt Zusammenstoßen: §§ 83, 90 VVG

Der schwierigste Fall ist der, in dem es nicht zum Zusammenstoß kommt: Der Fahrer reißt das Lenkrad herum, das Tier läuft davon, das Auto steht im Graben. Die Wildschadenklausel greift nicht, denn sie setzt einen Zusammenstoß voraus. In Betracht kommt stattdessen Aufwendungsersatz.

§ 82 Abs. 1 VVG begründet die Obliegenheit, „bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen". § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG verpflichtet den Versicherer, solche Aufwendungen zu erstatten, „auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit … als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte". Und § 90 VVG dehnt das auf den noch bevorstehenden Versicherungsfall aus: „Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden."

Damit ist das Ausweichen vor einem Tier rechtlich eine Rettungshandlung. Der BGH hat den Maßstab in seinem Urteil vom 25.06.2003 – IV ZR 276/02 (NJW 2003, 2903; VersR 2003, 1250) noch zur Vorgängernorm des § 63 VVG a. F. entwickelt; er wird bis heute angewandt:

Die instanzgerichtliche Linie folgt dem: Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 26.01.2011 – 5 U 356/10, VersR 2012, 55; Urteil vom 23.11.2022 – 5 U 120/21) wiederholt die Abwägungsformel wörtlich; das LG Saarbrücken (Urteil vom 06.09.2018 – 14 O 162/17) hat eine Leistungskürzung auf null bejaht.

Praktisch entscheidend ist die Beweislast: Wer Rettungskostenersatz verlangt, muss das Ausweichmanöver und seinen Anlass beweisen – ein Zusammenstoß hinterlässt Spuren, ein vermiedener nicht. Das ist der Grund, warum in dieser Fallgruppe so oft prozessiert wird und warum Kadaver, Wildhaare und Polizeivermerk am Unfallort so wichtig sind.

Bußgeld: nur ein einziger einschlägiger Regelsatz

Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV kennt keinen Tatbestand „Wildunfall". Sanktioniert wird nicht der Unfall, sondern das Verhalten danach. Einschlägig ist Nummer 66 BKat:

Nr. BKatTatbestandNormRegelsatzPunkte
66Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet§ 15, auch i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 1, 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 15 StVO60 Euro1

Der Punkt folgt aus Anlage 13 Nr. 3.2.8 FeV („das Liegenbleiben von Fahrzeugen", laufende Nummer 66), die in Abschnitt 3 der Anlage steht – dort sind die Ordnungswidrigkeiten aufgeführt, die „mit einem Punkt" bewertet werden. Das deckt sich mit der allgemeinen Schwelle des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG, wonach Geldbußen erst ab 60 Euro ins Fahreignungsregister eingetragen werden.

Der Tatbestand verlangt eine konkrete Gefährdung eines Anderen. Wer im Wald bei Tageslicht auf freier Strecke steht, verwirklicht ihn nicht; wer nachts hinter einer Kuppe ohne Warnblinklicht und Warndreieck stehen bleibt, sehr wohl.

Und die Strafbarkeit nach § 142 StGB?

§ 142 Abs. 1 StGB bestraft den Unfallbeteiligten, der sich vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten „der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten" die Feststellungen ermöglicht hat. Die Vorschrift schützt damit fremde Feststellungsinteressen.

Bei einem reinen Wildunfall fehlt es an einem anderen Unfallbeteiligten. Ob ein „Geschädigter" vorliegt, hängt daran, ob die Tötung eines herrenlosen Tieres (§ 960 Abs. 1 BGB) einen ersatzfähigen Schaden am Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten (§ 1 Abs. 5 BJagdG) auslöst. Diese Frage ist nicht höchstrichterlich geklärt; eine einschlägige BGH-Entscheidung war bei der Recherche zu dieser Seite nicht auffindbar. Diese Seite trifft dazu deshalb keine Aussage.

Praktisch ist die Frage entschärft: Wer am Unfallort bleibt, die Stelle sichert und die Polizei verständigt, erfüllt ohnehin die Pflichten aus § 34 StVO und entzieht der Diskussion die Grundlage. Umgekehrt kann sich, wer das Tier einlädt und wegfährt, unabhängig von § 142 StGB nach § 292 StGB strafbar machen. Für Unfälle mit Haustieren – dem Hund, dem Pferd, dem entlaufenen Rind – gilt das alles nicht: Diese Tiere haben einen Eigentümer, es liegt ein fremder Sachschaden vor, und § 142 StGB greift nach den allgemeinen Regeln.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

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