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Unterlassene Mitwirkung des Bestellers (§§ 642, 643 BGB) – Entschädigung, Kündigungsrecht und Vergütung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-24 · letzte Prüfung: 2026-09-24 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 642 Abs. 1 BGB** gibt dem Unternehmer einen **verschuldensunabhängigen** Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn der Besteller durch das Unterlassen einer für die Herstellung des Werkes erforderlichen Handlung in **Annahmeverzug** (§ 293 BGB) gerät. Die Höhe bemisst sich nach der **Dauer des Verzugs** und der **vereinbarten Vergütung**, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs des Unternehmers (§ 642 Abs. 2 BGB). Bleibt die Mitwirkung dauerhaft aus, kann der Unternehmer nach **§ 643 BGB** eine angemessene Frist mit **ausdrücklicher Kündigungsandrohung** setzen; läuft diese Frist erfolglos ab, **gilt der Vertrag als aufgehoben**. Für diesen Fall sichert **§ 645 Abs. 1 Satz 2 BGB** dem Unternehmer denselben Vergütungsanspruch wie beim zufälligen Untergang des Werks: einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Vergütungsteil sowie Ersatz nicht eingepreister Auslagen. Beide Institute – Entschädigung nach § 642 und Teilvergütung nach § 645 Abs. 1 – stehen selbständig neben einer etwaigen weitergehenden Verschuldenshaftung des Bestellers (§ 645 Abs. 2 BGB) und sind vom eigenständigen freien Kündigungsrecht nach § 648 BGB zu unterscheiden.

Kernfakten

PunktWert
Anspruchsgrundlage EntschädigungAngemessene Entschädigung bei Annahmeverzug durch Unterlassen einer erforderlichen Mitwirkungshandlung [§ 642 Abs. 1 BGB]
VoraussetzungHandlung des Bestellers, die „bei der Herstellung des Werkes … erforderlich" ist, plus Verzug der Annahme – der Gläubiger (Besteller) nimmt die ihm angebotene Leistung nicht an [§ 642 Abs. 1, § 293 BGB]
RechtsnaturKein Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB, sondern ein eigenständiger, verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch [§ 642 Abs. 1 BGB]
Bemessung der EntschädigungNach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, gegengerechnet mit ersparten Aufwendungen und anderweitig erzielbarem Erwerb des Unternehmers [§ 642 Abs. 2 BGB]
Kündigungsrecht des UnternehmersAngemessene Frist zur Nachholung mit der ausdrücklichen Erklärung, dass der Vertrag bei Fristablauf gekündigt werde [§ 643 Satz 1 BGB]
Rechtsfolge bei FristablaufDer Vertrag gilt als aufgehoben, wenn die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist erfolgt [§ 643 Satz 2 BGB]
Vergütung nach VertragsaufhebungTeil der Vergütung entsprechend der bereits geleisteten Arbeit plus Ersatz der nicht in der Vergütung inbegriffenen Auslagen – entsprechend der Regel beim zufälligen Untergang des Werks [§ 645 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Weitergehende HaftungEine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt – auch im Fall der Vertragsaufhebung nach § 643 [§ 645 Abs. 2 BGB]
AnwendungsbereichAllgemeines Werkvertragsrecht – gilt für jeden Werkvertrag, für Bauverträge über § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB nur ergänzend neben den §§ 650a ff. BGB
AbgrenzungUnabhängig vom freien Kündigungsrecht des Bestellers (§ 648 BGB) und von der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) – §§ 642 f. betreffen die Mitwirkungsobliegenheit des Bestellers, nicht dessen Kündigungsrecht
RechtsstandText unverändert im allgemeinen Werkvertragsrecht (Titel 9, Untertitel 1 des Buchs 2 BGB); Einordnung seit der Systematisierung von Untertitel 1 (Werkvertrag) und Untertitel 2 (Bauvertrag) durch das Bauvertragsrechtsreformgesetz zum 01.01.2018

Geltungsbereich

§§ 642, 643 BGB stehen im allgemeinen Werkvertragsrecht (Buch 2, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 1 „Allgemeine Vorschriften") und gelten deshalb für jeden Werkvertrag – nicht nur für Bauverträge. Für den Bauvertrag nach § 650a BGB gelten sie über § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB nur ergänzend neben den Sondervorschriften der §§ 650a ff. BGB.

Voraussetzung des § 642 BGB ist eine Handlung des Bestellers, die „bei der Herstellung des Werkes … erforderlich" ist. Praktisch bedeutsame Beispiele auf dem Bau: die rechtzeitige Freigabe der Baustelle, die Bereitstellung von Ausführungsunterlagen und Plänen, die Erteilung notwendiger Anweisungen zur Bauausführung, die Mitwirkung bei einer vertraglich vorgesehenen Bemusterung oder die rechtzeitige Anlieferung vom Besteller zu stellender Stoffe. Der Anspruch setzt keine ausdrücklich vereinbarte Vertragspflicht voraus – es genügt, dass die Handlung objektiv zur Werkherstellung erforderlich ist und ihr Ausbleiben den Besteller nach § 293 BGB in Annahmeverzug bringt (der Besteller nimmt die ihm angebotene Leistung, hier: die Mitwirkungshandlung selbst zu erbringen bzw. entgegenzunehmen, nicht an).

§ 643 BGB setzt das in § 642 vorausgesetzte Verzugsszenario fort und gibt dem Unternehmer ein eigenständiges Lösungsrecht: Er kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Nachholung setzen und dabei ausdrücklich erklären, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht innerhalb der Frist nachgeholt wird. Beide Elemente – Fristsetzung und Kündigungserklärung für den Fristablauffall – müssen vorliegen; eine bloße Mahnung genügt nicht. Verstreicht die Frist ergebnislos, tritt die Aufhebungswirkung automatisch ein, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Fall 1 – Entschädigung nach § 642 BGB. Ein Fensterbauunternehmen soll in einem Rohbau Fenster montieren. Vertraglich muss der Bauherr die Baustelle bis zu einem festen Termin freiräumen lassen, tut dies aber nicht, sodass die Montagekolonne drei Wochen nicht arbeiten kann. Der Bauherr befindet sich damit im Annahmeverzug (§ 293 BGB). Das Unternehmen kann für die drei Wochen eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen – bemessen an der für diesen Zeitraum vereinbarten Vergütung, abzüglich ersparter Materialkosten und eines etwaigen anderweitigen Erwerbs, falls die Kolonne zwischenzeitlich auf einer anderen Baustelle eingesetzt werden konnte.

Fall 2 – Kündigung nach § 643 BGB und Vergütung nach § 645 Abs. 1 BGB. Ein Sanitärinstallateur benötigt für den nächsten Bauabschnitt eine vom Bauherrn zu erteilende Anweisung zur Leitungsführung. Der Bauherr reagiert trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Der Installateur setzt daraufhin eine Frist von zwei Wochen und erklärt ausdrücklich, dass er den Vertrag kündige, wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erteilt wird. Läuft die Frist ergebnislos ab, gilt der Vertrag als aufgehoben (§ 643 Satz 2 BGB). Der Installateur behält seinen Anspruch auf den der bereits geleisteten Arbeit entsprechenden Vergütungsteil sowie Ersatz nicht eingepreister Auslagen (§ 645 Abs. 1 Satz 2 BGB) – unabhängig davon, ob er zusätzlich einen weitergehenden Verzugsschaden geltend macht.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-24
Letzte Prüfung:
2026-09-24
In Kraft seit:
2018-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0