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Öffentlichkeit der Verhandlung und Sitzungspolizei (§§ 169–178 GVG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-18 · letzte Prüfung: 2026-10-18 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Verhandlung vor dem erkennenden Gericht** ist nach **§ 169 Abs. 1 Satz 1 GVG öffentlich** – einschließlich der **Verkündung** von Urteilen und Beschlüssen. **Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen** sowie **Ton- und Filmaufnahmen** zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung sind **unzulässig** (§ 169 Abs. 1 Satz 2 GVG). Ausgeschlossen werden kann die Öffentlichkeit nur aus den im Gesetz genannten Gründen – etwa zum Schutz des persönlichen Lebensbereichs (**§ 171b GVG**) oder bei Gefährdung der Staatssicherheit, wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren (**§ 172 GVG**). Das **Urteil** wird dagegen **in jedem Falle öffentlich verkündet** (**§ 173 Abs. 1 GVG**). **Familiensachen** und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind von vornherein **nicht öffentlich** (**§ 170 Abs. 1 GVG**). Für **Ruhe und Ordnung im Saal** ist der **Vorsitzende** zuständig (**§ 176 Abs. 1 GVG**). Wer Anordnungen nicht befolgt, kann aus dem Sitzungszimmer **entfernt** und bis zu **24 Stunden** festgehalten werden (**§ 177 GVG**); bei **Ungebühr** in der Sitzung kann ein **Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro** oder **Ordnungshaft bis zu einer Woche** festgesetzt und sofort vollstreckt werden (**§ 178 Abs. 1 GVG**).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 169–179 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz, Titel „Öffentlichkeit und Sitzungspolizei")
GrundsatzVerhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich Verkündung von Urteilen und Beschlüssen ist öffentlich (§ 169 Abs. 1 Satz 1 GVG)
AufnahmeverbotTon- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung unzulässig (§ 169 Abs. 1 Satz 2 GVG)
TonübertragungÜbertragung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter kann das Gericht zulassen (§ 169 Abs. 1 Satz 3 GVG); teilweise Untersagung zum Schutz schutzwürdiger Interessen oder des ordnungsgemäßen Ablaufs möglich (Satz 4)
Wissenschaft/GeschichteAufnahmen bei Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken können zugelassen werden; sie gehören nicht zu den Akten (§ 169 Abs. 2 GVG)
BGH-VerkündungenIn besonderen Fällen können Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen bei der Verkündung von BGH-Entscheidungen zugelassen werden (§ 169 Abs. 3 GVG)
AnfechtbarkeitBeschlüsse nach § 169 Abs. 1–3 GVG sind unanfechtbar (§ 169 Abs. 4 GVG)
Nicht öffentlichFamiliensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, nicht gegen den Willen eines Beteiligten (§ 170 Abs. 1 GVG)
Ausschluss – persönlicher LebensbereichÖffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten zur Sprache kommen und die öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde – es sei denn, das Interesse an der öffentlichen Erörterung überwiegt (§ 171b Abs. 1 GVG)
Ausschluss – AntragAuf Antrag der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn die Voraussetzungen vorliegen (§ 171b Abs. 3 Satz 1 GVG)
Kein AusschlussWenn die betroffenen Personen dem Ausschluss widersprechen (§ 171b Abs. 4 GVG)
Ausschluss – weitere GründeGefährdung der Staatssicherheit, öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit; Gefährdung von Leben, Leib oder Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person; Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis; strafbewehrtes privates Geheimnis; Vernehmung einer Person unter 18 Jahren (§ 172 Nr. 1–4 GVG)
Urteilsverkündungin jedem Falle öffentlich; nur für die Entscheidungsgründe kann die Öffentlichkeit unter den Voraussetzungen der §§ 171b, 172 GVG durch besonderen Beschluss ausgeschlossen werden (§ 173 GVG)
Verfahren des AusschlussesVerhandlung darüber in nicht öffentlicher Sitzung, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen hält; der Beschluss ist öffentlich zu verkünden und der Grund anzugeben (§ 174 Abs. 1 GVG)
GeheimhaltungspflichtBei Ausschluss aus bestimmten Gründen kann das Gericht den Anwesenden die Geheimhaltung auferlegen; der Beschluss ist anfechtbar, die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 174 Abs. 3 GVG)
ZutrittKann Unerwachsenen und Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen (§ 175 Abs. 1 GVG)
SitzungsleitungAufrechterhaltung der Ordnung obliegt dem Vorsitzenden (§ 176 Abs. 1 GVG)
GesichtsverhüllungAn der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen; Ausnahmen kann der Vorsitzende gestatten (§ 176 Abs. 2 GVG)
EntfernungWer Ordnungsanordnungen nicht Folge leistet, kann aus dem Sitzungszimmer entfernt, zur Ordnungshaft abgeführt und höchstens 24 Stunden festgehalten werden (§ 177 Satz 1 GVG)
Ordnungsmittel bei UngebührOrdnungsgeld bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche, sofort vollstreckbar; zugleich ist Ersatzordnungshaft zu bestimmen (§ 178 Abs. 1 GVG)
ZuständigkeitGegenüber nicht an der Verhandlung beteiligten Personen entscheidet der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht (§ 177 Satz 2, § 178 Abs. 2 GVG)
AnrechnungWird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, werden Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angerechnet (§ 178 Abs. 3 GVG)
VollstreckungDer Vorsitzende veranlasst die Vollstreckung unmittelbar (§ 179 GVG)

Warum ist die Verhandlung öffentlich?

Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist ein tragender Verfahrensgrundsatz: Jeder soll nachvollziehen können, wie Gerichte verhandeln und entscheiden. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG knüpft dies an die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – also an den Termin, in dem das entscheidende Gericht verhandelt – einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse. Wer sich im Zivilprozess nicht als Partei oder Zeuge beteiligt, darf deshalb grundsätzlich im Zuschauerraum zuhören.

Gleichzeitig begrenzt § 169 Abs. 1 Satz 2 GVG die Öffentlichkeit: Aufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung sind unzulässig. Die Zuschauer sind im Saal anwesend, die Verhandlung wird aber nicht übertragen oder aufgezeichnet veröffentlicht. Medienvertretern kann das Gericht nur die Tonübertragung in einen Arbeitsraum erlauben (Satz 3), und auch diese kann teilweise untersagt werden (Satz 4). Für Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung gelten die strengen Sonderregeln des § 169 Abs. 2 GVG: Aufnahmen sind nur zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken möglich, dürfen weder herausgegeben noch für das Verfahren genutzt werden und sind nach Abschluss des Verfahrens dem zuständigen Archiv anzubieten. Gegen alle Beschlüsse nach § 169 Abs. 1 bis 3 GVG gibt es kein Rechtsmittel (Abs. 4).

Wann ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen?

Von Gesetzes wegen nicht öffentlich sind nach § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen – aber nicht gegen den Willen eines Beteiligten.

Durch gerichtliche Entscheidung kann die Öffentlichkeit in den Fällen der §§ 171b und 172 GVG ausgeschlossen werden:

Über den Ausschluss ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen hält (§ 174 Abs. 1 Satz 1 GVG). Der Beschluss selbst muss öffentlich verkündet werden; nur ausnahmsweise darf das in nicht öffentlicher Sitzung geschehen, wenn eine erhebliche Störung der Ordnung zu befürchten ist. Bei der Verkündung ist anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde (§ 174 Abs. 1 Satz 2, 3 GVG).

Auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit gilt: Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffentlich (§ 173 Abs. 1 GVG). Für die Entscheidungsgründe oder einen Teil davon kann durch besonderen Beschluss unter den Voraussetzungen der §§ 171b, 172 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (§ 173 Abs. 2 GVG). Ist die Öffentlichkeit aus Gründen der Staatssicherheit oder nach §§ 171b, 172 Nr. 2 und 3 GVG ausgeschlossen, kann das Gericht den Anwesenden zudem die Geheimhaltung bestimmter Tatsachen zur Pflicht machen (§ 174 Abs. 3 GVG).

Sitzungspolizei: Ordnung im Saal

Die Sitzungspolizei liegt beim Vorsitzenden (§ 176 Abs. 1 GVG). Er leitet die Ordnung in der Sitzung und kann dafür Anordnungen treffen. Besondere Regeln:

Die Entscheidung über Entfernung und Ordnungsmittel trifft gegenüber nicht an der Verhandlung beteiligten Personen der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht (§ 177 Satz 2, § 178 Abs. 2 GVG). Die Vollstreckung veranlasst der Vorsitzende unmittelbar (§ 179 GVG).

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Die §§ 169 ff. GVG gelten für die ordentliche Gerichtsbarkeit und damit für den Zivilprozess wie für das Strafverfahren. Für andere Gerichtsbarkeiten (z. B. Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte) gelten sie über die jeweiligen Verfahrensgesetze entsprechend oder mit Sondervorschriften; ob und wie weit das im Einzelfall zutrifft, richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensgesetz. Diese Seite beschreibt den Normtext der §§ 169–179 GVG; strafprozessuale Besonderheiten (etwa § 171a GVG zur Unterbringung) sind nicht Gegenstand.

Ausnahmen

Beispiel

*(Fiktives Beispiel.)* In einem Zivilprozess um die Herausgabe von Konstruktionsunterlagen soll ein Zeuge zu einem Produktionsverfahren aussagen, das die Beklagte als Betriebsgeheimnis bezeichnet. Die Beklagte beantragt, die Öffentlichkeit auszuschließen. Der Vorsitzende lässt über den Antrag in nicht öffentlicher Sitzung verhandeln (§ 174 Abs. 1 GVG). Hält das Gericht den Ausschluss nach § 172 Nr. 2 GVG für berechtigt, verkündet es den Beschluss öffentlich und gibt den Ausschlussgrund an. Die Zeugenaussage findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das spätere Urteil wird dagegen öffentlich verkündet (§ 173 Abs. 1 GVG). Ein Zuschauer, der mit dem Smartphone filmt, wird vom Vorsitzenden angewiesen, die Aufnahme zu beenden; kommt er der Anordnung nicht nach, kann er nach § 177 GVG aus dem Saal entfernt werden.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-18
Letzte Prüfung:
2026-10-18
In Kraft seit:
1879-10-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0