Öffentlichkeit der Verhandlung und Sitzungspolizei (§§ 169–178 GVG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 169–179 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz, Titel „Öffentlichkeit und Sitzungspolizei") |
| Grundsatz | Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich Verkündung von Urteilen und Beschlüssen ist öffentlich (§ 169 Abs. 1 Satz 1 GVG) |
| Aufnahmeverbot | Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung unzulässig (§ 169 Abs. 1 Satz 2 GVG) |
| Tonübertragung | Übertragung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter kann das Gericht zulassen (§ 169 Abs. 1 Satz 3 GVG); teilweise Untersagung zum Schutz schutzwürdiger Interessen oder des ordnungsgemäßen Ablaufs möglich (Satz 4) |
| Wissenschaft/Geschichte | Aufnahmen bei Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken können zugelassen werden; sie gehören nicht zu den Akten (§ 169 Abs. 2 GVG) |
| BGH-Verkündungen | In besonderen Fällen können Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen bei der Verkündung von BGH-Entscheidungen zugelassen werden (§ 169 Abs. 3 GVG) |
| Anfechtbarkeit | Beschlüsse nach § 169 Abs. 1–3 GVG sind unanfechtbar (§ 169 Abs. 4 GVG) |
| Nicht öffentlich | Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, nicht gegen den Willen eines Beteiligten (§ 170 Abs. 1 GVG) |
| Ausschluss – persönlicher Lebensbereich | Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten zur Sprache kommen und die öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde – es sei denn, das Interesse an der öffentlichen Erörterung überwiegt (§ 171b Abs. 1 GVG) |
| Ausschluss – Antrag | Auf Antrag der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn die Voraussetzungen vorliegen (§ 171b Abs. 3 Satz 1 GVG) |
| Kein Ausschluss | Wenn die betroffenen Personen dem Ausschluss widersprechen (§ 171b Abs. 4 GVG) |
| Ausschluss – weitere Gründe | Gefährdung der Staatssicherheit, öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit; Gefährdung von Leben, Leib oder Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person; Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis; strafbewehrtes privates Geheimnis; Vernehmung einer Person unter 18 Jahren (§ 172 Nr. 1–4 GVG) |
| Urteilsverkündung | in jedem Falle öffentlich; nur für die Entscheidungsgründe kann die Öffentlichkeit unter den Voraussetzungen der §§ 171b, 172 GVG durch besonderen Beschluss ausgeschlossen werden (§ 173 GVG) |
| Verfahren des Ausschlusses | Verhandlung darüber in nicht öffentlicher Sitzung, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen hält; der Beschluss ist öffentlich zu verkünden und der Grund anzugeben (§ 174 Abs. 1 GVG) |
| Geheimhaltungspflicht | Bei Ausschluss aus bestimmten Gründen kann das Gericht den Anwesenden die Geheimhaltung auferlegen; der Beschluss ist anfechtbar, die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 174 Abs. 3 GVG) |
| Zutritt | Kann Unerwachsenen und Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen (§ 175 Abs. 1 GVG) |
| Sitzungsleitung | Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt dem Vorsitzenden (§ 176 Abs. 1 GVG) |
| Gesichtsverhüllung | An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen; Ausnahmen kann der Vorsitzende gestatten (§ 176 Abs. 2 GVG) |
| Entfernung | Wer Ordnungsanordnungen nicht Folge leistet, kann aus dem Sitzungszimmer entfernt, zur Ordnungshaft abgeführt und höchstens 24 Stunden festgehalten werden (§ 177 Satz 1 GVG) |
| Ordnungsmittel bei Ungebühr | Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche, sofort vollstreckbar; zugleich ist Ersatzordnungshaft zu bestimmen (§ 178 Abs. 1 GVG) |
| Zuständigkeit | Gegenüber nicht an der Verhandlung beteiligten Personen entscheidet der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht (§ 177 Satz 2, § 178 Abs. 2 GVG) |
| Anrechnung | Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, werden Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angerechnet (§ 178 Abs. 3 GVG) |
| Vollstreckung | Der Vorsitzende veranlasst die Vollstreckung unmittelbar (§ 179 GVG) |
Warum ist die Verhandlung öffentlich?
Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist ein tragender Verfahrensgrundsatz: Jeder soll nachvollziehen können, wie Gerichte verhandeln und entscheiden. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG knüpft dies an die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – also an den Termin, in dem das entscheidende Gericht verhandelt – einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse. Wer sich im Zivilprozess nicht als Partei oder Zeuge beteiligt, darf deshalb grundsätzlich im Zuschauerraum zuhören.
Gleichzeitig begrenzt § 169 Abs. 1 Satz 2 GVG die Öffentlichkeit: Aufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung sind unzulässig. Die Zuschauer sind im Saal anwesend, die Verhandlung wird aber nicht übertragen oder aufgezeichnet veröffentlicht. Medienvertretern kann das Gericht nur die Tonübertragung in einen Arbeitsraum erlauben (Satz 3), und auch diese kann teilweise untersagt werden (Satz 4). Für Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung gelten die strengen Sonderregeln des § 169 Abs. 2 GVG: Aufnahmen sind nur zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken möglich, dürfen weder herausgegeben noch für das Verfahren genutzt werden und sind nach Abschluss des Verfahrens dem zuständigen Archiv anzubieten. Gegen alle Beschlüsse nach § 169 Abs. 1 bis 3 GVG gibt es kein Rechtsmittel (Abs. 4).
Wann ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen?
Von Gesetzes wegen nicht öffentlich sind nach § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen – aber nicht gegen den Willen eines Beteiligten.
Durch gerichtliche Entscheidung kann die Öffentlichkeit in den Fällen der §§ 171b und 172 GVG ausgeschlossen werden:
- Persönlicher Lebensbereich (§ 171b GVG): Der Ausschluss ist möglich, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung überwiegt (Abs. 1). Beantragt die betroffene Person den Ausschluss, ist er zwingend, sofern die Voraussetzungen vorliegen (Abs. 3). Widersprechen die betroffenen Personen, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden (Abs. 4).
- Weitere Gründe (§ 172 GVG): Das Gericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder einen Teil davon ausschließen, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist, eine Gefährdung von Leben, Leib oder Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person droht, ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden, ein strafbewehrtes privates Geheimnis erörtert wird oder eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.
Über den Ausschluss ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen hält (§ 174 Abs. 1 Satz 1 GVG). Der Beschluss selbst muss öffentlich verkündet werden; nur ausnahmsweise darf das in nicht öffentlicher Sitzung geschehen, wenn eine erhebliche Störung der Ordnung zu befürchten ist. Bei der Verkündung ist anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde (§ 174 Abs. 1 Satz 2, 3 GVG).
Auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit gilt: Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffentlich (§ 173 Abs. 1 GVG). Für die Entscheidungsgründe oder einen Teil davon kann durch besonderen Beschluss unter den Voraussetzungen der §§ 171b, 172 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (§ 173 Abs. 2 GVG). Ist die Öffentlichkeit aus Gründen der Staatssicherheit oder nach §§ 171b, 172 Nr. 2 und 3 GVG ausgeschlossen, kann das Gericht den Anwesenden zudem die Geheimhaltung bestimmter Tatsachen zur Pflicht machen (§ 174 Abs. 3 GVG).
Sitzungspolizei: Ordnung im Saal
Die Sitzungspolizei liegt beim Vorsitzenden (§ 176 Abs. 1 GVG). Er leitet die Ordnung in der Sitzung und kann dafür Anordnungen treffen. Besondere Regeln:
- Zutritt (§ 175 Abs. 1 GVG): Zu öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt Unerwachsenen und Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen.
- Gesichtsverhüllung (§ 176 Abs. 2 GVG): An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen das Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.
- Entfernung (§ 177 GVG): Parteien, Zeugen, Sachverständige und unbeteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt, zur Ordnungshaft abgeführt und während einer zu bestimmenden Zeit von höchstens 24 Stunden festgehalten werden.
- Ungebühr (§ 178 GVG): Wer sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig macht, gegen den kann – unbeschadet strafgerichtlicher Verfolgung – ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei Ordnungsgeld ist zugleich zu bestimmen, in welchem Maß Ordnungshaft an seine Stelle tritt, falls es nicht beigetrieben werden kann.
Die Entscheidung über Entfernung und Ordnungsmittel trifft gegenüber nicht an der Verhandlung beteiligten Personen der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht (§ 177 Satz 2, § 178 Abs. 2 GVG). Die Vollstreckung veranlasst der Vorsitzende unmittelbar (§ 179 GVG).
Häufige Fehler
- Handyfoto oder Mitschnitt im Saal: Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der Veröffentlichung sind nach § 169 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig; wer im Gericht filmt oder aufzeichnet, riskiert Maßnahmen der Sitzungspolizei.
- Annahme, die Verkündung könne nie öffentlich sein oder werde immer ausgeschlossen: Das Urteil wird nach § 173 Abs. 1 GVG in jedem Falle öffentlich verkündet; ausgeschlossen werden kann nur die Verkündung der Entscheidungsgründe (§ 173 Abs. 2 GVG).
- Ausschluss „nach Belieben" erwarten: Die Öffentlichkeit darf nur aus den gesetzlichen Gründen ausgeschlossen werden (§§ 171b, 172 GVG); beim persönlichen Lebensbereich kann das überwiegende Interesse an der öffentlichen Erörterung entgegenstehen.
- Gesichtsverhüllung im Saal: Beteiligte dürfen das Gesicht nicht verhüllen; nur der Vorsitzende kann nach § 176 Abs. 2 Satz 2 GVG Ausnahmen gestatten.
- Rechtsmittel gegen Ausschlussbeschluss erwarten: Beschlüsse nach § 169 Abs. 1–3 GVG sind unanfechtbar (§ 169 Abs. 4 GVG); auch Entscheidungen nach § 171b GVG sind unanfechtbar (§ 171b Abs. 5 GVG).
- Ordnungsmittel mit Strafe verwechseln: Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 178 GVG sind Ordnungsmittel; die strafgerichtliche Verfolgung bleibt vorbehalten, später verhängte Strafe wird angerechnet (§ 178 Abs. 3 GVG).
Geltungsbereich
Die §§ 169 ff. GVG gelten für die ordentliche Gerichtsbarkeit und damit für den Zivilprozess wie für das Strafverfahren. Für andere Gerichtsbarkeiten (z. B. Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte) gelten sie über die jeweiligen Verfahrensgesetze entsprechend oder mit Sondervorschriften; ob und wie weit das im Einzelfall zutrifft, richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensgesetz. Diese Seite beschreibt den Normtext der §§ 169–179 GVG; strafprozessuale Besonderheiten (etwa § 171a GVG zur Unterbringung) sind nicht Gegenstand.
Ausnahmen
- Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeit: nicht öffentlich (§ 170 Abs. 1 GVG), mit Zulassungsmöglichkeit durch das Gericht – nicht gegen den Willen eines Beteiligten.
- Urteilsverkündung: in jedem Falle öffentlich (§ 173 Abs. 1 GVG), nur die Entscheidungsgründe können ausgeschlossen werden (§ 173 Abs. 2 GVG).
- Widerspruch der Betroffenen: Die Öffentlichkeit darf nach § 171b Abs. 4 GVG nicht ausgeschlossen werden, soweit die betroffenen Personen widersprechen.
- Zuschauer: Die Anwesenheit der Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung steht dem Ausschluss der Öffentlichkeit nicht entgegen (§ 175 Abs. 3 GVG).
Beispiel
*(Fiktives Beispiel.)* In einem Zivilprozess um die Herausgabe von Konstruktionsunterlagen soll ein Zeuge zu einem Produktionsverfahren aussagen, das die Beklagte als Betriebsgeheimnis bezeichnet. Die Beklagte beantragt, die Öffentlichkeit auszuschließen. Der Vorsitzende lässt über den Antrag in nicht öffentlicher Sitzung verhandeln (§ 174 Abs. 1 GVG). Hält das Gericht den Ausschluss nach § 172 Nr. 2 GVG für berechtigt, verkündet es den Beschluss öffentlich und gibt den Ausschlussgrund an. Die Zeugenaussage findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das spätere Urteil wird dagegen öffentlich verkündet (§ 173 Abs. 1 GVG). Ein Zuschauer, der mit dem Smartphone filmt, wird vom Vorsitzenden angewiesen, die Aufnahme zu beenden; kommt er der Anordnung nicht nach, kann er nach § 177 GVG aus dem Saal entfernt werden.
Siehe auch
- Videoverhandlung im Zivilprozess (§ 128a ZPO)
- Urteil: Verkündung, Form und Inhalt (§§ 310–313 ZPO)
- Güteverhandlung und Güterichter (§ 278 ZPO)
- Zeugenbeweis im Zivilprozess (§§ 373 ff. ZPO)
- Richterablehnung wegen Befangenheit (§ 42 ZPO)
- Persönliches Erscheinen der Partei (§ 141 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-17 | Erstveröffentlichung. Wortlaut der §§ 169, 170, 171a, 171b, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179 GVG am 2026-10-17 per HTTP 200 direkt von den amtlichen Einzelnormseiten auf gesetze-im-internet.de gelesen (Titel „§ … GVG - Einzelnorm"); keine Rechtsprechung zitiert, Beispiel fiktiv.
- 2026-10-18 | Faktencheck: valid_from ergänzt: 1879-10-01 (Inkrafttreten des GVG v. 27.01.1877 gemeinsam mit den übrigen Reichsjustizgesetzen, § 1 EGGVG a. F.; einheitliche Konvention wie bei den ZPO-Themen). Stichprobe Kernfakten: § 178 Abs. 1–3 GVG (Ordnungsgeld bis 1.000 €, Ordnungshaft bis eine Woche) gegen lxgesetze.de (Stand GVG zuletzt geändert 02.07.2026) und § 177 GVG (höchstens 24 Stunden) bestätigt. Spätere Änderungen einzelner Paragrafen (z. B. § 169 GVG) bleiben im Text dokumentiert. field="valid_from" | change_type=factcheck reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 18.10.2026)"
Stand
- Stand: 2026-10-18
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 169 GVG – Öffentlichkeit; Ton- und Filmaufnahmen: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__169.html
- § 170 GVG – Nichtöffentlichkeit in Familiensachen und freiwilliger Gerichtsbarkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__170.html
- § 171b GVG – Ausschluss der Öffentlichkeit (persönlicher Lebensbereich): https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__171b.html
- § 172 GVG – Ausschluss der Öffentlichkeit (weitere Gründe): https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__172.html
- § 173 GVG – Öffentliche Urteilsverkündung: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__173.html
- § 174 GVG – Verfahren beim Ausschluss der Öffentlichkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__174.html
- § 175 GVG – Zutritt zu Verhandlungen: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__175.html
- § 176 GVG – Sitzungspolizei: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__176.html
- § 177 GVG – Entfernung aus dem Sitzungszimmer: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__177.html
- § 178 GVG – Ordnungsmittel bei Ungebühr: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__178.html
- § 179 GVG – Vollstreckung der Ordnungsmittel: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__179.html