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PV-Anlage steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG – Einkommensteuerbefreiung, Leistungsgrenzen, Mehrfamilienhaus

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-03 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

§ 3 Nr. 72 EStG befreit die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb kleiner, gebäudegebundener Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer – rückwirkend seit dem 1. Januar 2022. Begünstigt sind Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (seit dem 1. Januar 2025 einheitlich für alle Gebäudearten; davor galten bei Mehrfamilien- und gemischt genutzten Gebäuden nur 15 kW (peak) je Einheit). Insgesamt darf ein Steuerpflichtiger oder eine Mitunternehmerschaft höchstens 100 kW (peak) betreiben; diese Grenze ist eine Freigrenze – wird sie überschritten, entfällt die Befreiung vollständig. Für ausschließlich begünstigte Anlagen entfällt außerdem die Pflicht zur Gewinnermittlung, im Gegenzug sind die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abziehbar.

Kernfakten

PunktWert
Was ist befreitEinnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen [§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG]
Gilt seitrückwirkend 1. Januar 2022 [§ 3 Nr. 72 EStG i.d.F. des JStG 2022; BMF-Schreiben 17.07.2023]
Leistungsgrenze je Gebäude (ab 1.1.2025)30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit – einheitlich für alle Gebäudearten [§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2024]
Leistungsgrenze bis 31.12.2024Einfamilienhäuser und nicht zu Wohnzwecken dienende Gebäude 30 kW (peak); überwiegend zu Wohnzwecken dienende sowie gemischt genutzte Gebäude 15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit [§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG a.F.]
Gesamtgrenzehöchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft [§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG]
Art der 100-kW-GrenzeFreigrenze – bei Überschreiten entfällt die Steuerbefreiung für alle Anlagen vollständig [BMF-Schreiben 17.07.2023]
InstallationsortAnlage muss auf, an oder in einem Gebäude installiert sein (Freiflächenanlagen sind nicht begünstigt) [§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG]
Verwendung des Stromsunerheblich – Eigenverbrauch, Überschuss- oder Volleinspeisung, Einspeisevergütung [BMF-Schreiben 17.07.2023]
Gewinnermittlungentfällt für ausschließlich begünstigte Anlagen; keine Anlage EÜR nötig [§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG]
Betriebsausgabenin unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Ausgaben nicht abziehbar (§ 3c Abs. 1 EStG) [BMF-Schreiben 17.07.2023]

Geltungsbereich

Betroffen sind alle Betreiber begünstigter Photovoltaikanlagen – natürliche Personen ebenso wie Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) und Kapitalgesellschaften. Die Steuerbefreiung wirkt von Amts wegen: Sie ist nicht antragsgebunden und lässt sich auch nicht abwählen. Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister.

Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten: Zuerst wird für jedes Gebäude geprüft, ob die dort installierte Leistung die jeweils zulässige Grenze je Wohn- oder Gewerbeeinheit einhält (seit 2025 einheitlich 30 kW (peak), davor 15 kW (peak) bei überwiegend zu Wohnzwecken dienenden und gemischt genutzten Gebäuden). Danach wird geprüft, ob der Steuerpflichtige bzw. die Mitunternehmerschaft insgesamt die 100-kW-(peak)-Grenze über alle Anlagen einhält. Die Befreiung gilt unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird.

Ausnahmen

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Eine Eigentümerin betreibt auf ihrem Einfamilienhaus eine 12-kW-(peak)-Anlage und auf einem vermieteten Zweifamilienhaus je Wohneinheit 14 kW (peak), zusammen 28 kW (peak).

Ergebnis: Sämtliche Einnahmen (Einspeisevergütung) und Entnahmen (Eigenverbrauch) sind einkommensteuerfrei. Eine Gewinnermittlung ist nicht erforderlich; ein Betriebsausgabenabzug findet nicht statt.

Abgrenzung zu anderen Nexvyra-Seiten

Diese Seite behandelt die einkommensteuerliche Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG. Die umsatzsteuerliche Seite (0 % beim Kauf) ist auf der Seite „Balkonkraftwerk & 0 % Umsatzsteuer – Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG" dargestellt. Fragen der Einspeisevergütung und Förderung nach dem EEG behandeln die Seiten „Photovoltaik im EEG 2026" und „EEG 2023 – PV-Einspeisevergütung".

Quellen

Änderungsverlauf

Stand