PV-Anlage steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG – Einkommensteuerbefreiung, Leistungsgrenzen, Mehrfamilienhaus
Kurzantwort
§ 3 Nr. 72 EStG befreit die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb kleiner, gebäudegebundener Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer – rückwirkend seit dem 1. Januar 2022. Begünstigt sind Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (seit dem 1. Januar 2025 einheitlich für alle Gebäudearten; davor galten bei Mehrfamilien- und gemischt genutzten Gebäuden nur 15 kW (peak) je Einheit). Insgesamt darf ein Steuerpflichtiger oder eine Mitunternehmerschaft höchstens 100 kW (peak) betreiben; diese Grenze ist eine Freigrenze – wird sie überschritten, entfällt die Befreiung vollständig. Für ausschließlich begünstigte Anlagen entfällt außerdem die Pflicht zur Gewinnermittlung, im Gegenzug sind die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abziehbar.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Was ist befreit | Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen [§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG] |
| Gilt seit | rückwirkend 1. Januar 2022 [§ 3 Nr. 72 EStG i.d.F. des JStG 2022; BMF-Schreiben 17.07.2023] |
| Leistungsgrenze je Gebäude (ab 1.1.2025) | 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit – einheitlich für alle Gebäudearten [§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2024] |
| Leistungsgrenze bis 31.12.2024 | Einfamilienhäuser und nicht zu Wohnzwecken dienende Gebäude 30 kW (peak); überwiegend zu Wohnzwecken dienende sowie gemischt genutzte Gebäude 15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit [§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG a.F.] |
| Gesamtgrenze | höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft [§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG] |
| Art der 100-kW-Grenze | Freigrenze – bei Überschreiten entfällt die Steuerbefreiung für alle Anlagen vollständig [BMF-Schreiben 17.07.2023] |
| Installationsort | Anlage muss auf, an oder in einem Gebäude installiert sein (Freiflächenanlagen sind nicht begünstigt) [§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG] |
| Verwendung des Stroms | unerheblich – Eigenverbrauch, Überschuss- oder Volleinspeisung, Einspeisevergütung [BMF-Schreiben 17.07.2023] |
| Gewinnermittlung | entfällt für ausschließlich begünstigte Anlagen; keine Anlage EÜR nötig [§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG] |
| Betriebsausgaben | in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Ausgaben nicht abziehbar (§ 3c Abs. 1 EStG) [BMF-Schreiben 17.07.2023] |
Geltungsbereich
Betroffen sind alle Betreiber begünstigter Photovoltaikanlagen – natürliche Personen ebenso wie Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) und Kapitalgesellschaften. Die Steuerbefreiung wirkt von Amts wegen: Sie ist nicht antragsgebunden und lässt sich auch nicht abwählen. Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister.
Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten: Zuerst wird für jedes Gebäude geprüft, ob die dort installierte Leistung die jeweils zulässige Grenze je Wohn- oder Gewerbeeinheit einhält (seit 2025 einheitlich 30 kW (peak), davor 15 kW (peak) bei überwiegend zu Wohnzwecken dienenden und gemischt genutzten Gebäuden). Danach wird geprüft, ob der Steuerpflichtige bzw. die Mitunternehmerschaft insgesamt die 100-kW-(peak)-Grenze über alle Anlagen einhält. Die Befreiung gilt unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird.
Ausnahmen
- Freiflächenanlagen sind nicht begünstigt. § 3 Nr. 72 EStG verlangt, dass die Anlage auf, an oder in einem Gebäude installiert ist.
- Überschreiten der 100-kW-(peak)-Grenze: Betreibt eine Person oder Mitunternehmerschaft insgesamt mehr als 100 kW (peak), entfällt die Befreiung für sämtliche Anlagen – auch für die kleinen. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
- Überschreiten der gebäudebezogenen Grenze: Ist die je Einheit zulässige Leistung überschritten, ist die betreffende Anlage insgesamt nicht begünstigt.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Ich muss die Steuerbefreiung beantragen." Nein. Sie wirkt kraft Gesetzes und ist nicht wählbar; ein Verzicht zugunsten des Betriebsausgabenabzugs ist nicht möglich.
- „Die 100 kW (peak) sind ein Freibetrag." Nein. Es ist eine Freigrenze: Schon 100,01 kW (peak) lassen die Befreiung für alle Anlagen entfallen.
- „Bei einem Mehrfamilienhaus gelten wie beim Einfamilienhaus 30 kW." Erst seit dem 1. Januar 2025. Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gelten bei überwiegend zu Wohnzwecken dienenden und gemischt genutzten Gebäuden nur 15 kW (peak) je Einheit.
- „Steuerfrei heißt, ich kann auch die Kosten absetzen." Nein. Ausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen zusammenhängen (z. B. Abschreibung, Wartung), sind nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abziehbar.
- „Steuerfrei bei der Einkommensteuer heißt automatisch auch 0 % Umsatzsteuer." Das sind zwei getrennte Regelungen (§ 3 Nr. 72 EStG bzw. § 12 Abs. 3 UStG) mit je eigenen Voraussetzungen.
Beispiel
Eine Eigentümerin betreibt auf ihrem Einfamilienhaus eine 12-kW-(peak)-Anlage und auf einem vermieteten Zweifamilienhaus je Wohneinheit 14 kW (peak), zusammen 28 kW (peak).
- Einfamilienhaus: 12 kW (peak) ≤ 30 kW (peak) → begünstigt.
- Zweifamilienhaus (seit 2025): 14 kW (peak) je Wohneinheit ≤ 30 kW (peak) → begünstigt. (Bis Ende 2024 wäre die Grenze hier 15 kW (peak) je Einheit gewesen – ebenfalls eingehalten.)
- Gesamtsumme aller Anlagen: 12 + 28 = 40 kW (peak) ≤ 100 kW (peak) → die Gesamtgrenze ist eingehalten.
Ergebnis: Sämtliche Einnahmen (Einspeisevergütung) und Entnahmen (Eigenverbrauch) sind einkommensteuerfrei. Eine Gewinnermittlung ist nicht erforderlich; ein Betriebsausgabenabzug findet nicht statt.
Abgrenzung zu anderen Nexvyra-Seiten
Diese Seite behandelt die einkommensteuerliche Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG. Die umsatzsteuerliche Seite (0 % beim Kauf) ist auf der Seite „Balkonkraftwerk & 0 % Umsatzsteuer – Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG" dargestellt. Fragen der Einspeisevergütung und Förderung nach dem EEG behandeln die Seiten „Photovoltaik im EEG 2026" und „EEG 2023 – PV-Einspeisevergütung".
Quellen
- § 3 Nr. 72 EStG (Steuerbefreiung für Einnahmen/Entnahmen aus Photovoltaikanlagen; 30 kW (peak) je Einheit, max. 100 kW (peak); Wegfall der Gewinnermittlungspflicht):: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- BMF-Schreiben vom 17.07.2023 – Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 EStG); Anwendungsfragen, Freigrenze, § 3c Abs. 1 EStG:: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- BMF – Amtliches Einkommensteuer-Handbuch (EStH 2025), Anhang 27a „Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 EStG)":: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-27a/anhang-27a.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-03: Erstveröffentlichung. § 3 Nr. 72 EStG (Steuerbefreiung, gebäudebezogene Leistungsgrenzen, 100-kW-Freigrenze, Wegfall der Gewinnermittlungspflicht nach Satz 2) via WebSearch auf gesetze-im-internet.de ausgewertet; Vereinheitlichung auf 30 kW (peak) je Einheit ab 1.1.2025 durch das JStG 2024 (erstmals für nach dem 31.12.2024 angeschaffte/in Betrieb genommene/erweiterte Anlagen) sowie die Nichtabziehbarkeit der Betriebsausgaben (§ 3c Abs. 1 EStG) über das BMF-Schreiben vom 17.07.2023 und das EStH 2025 belegt; alle drei Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 geprüft; wikidata_subjects verifiziert (Q192127 photovoltaics, Q179222 Einkommensteuer, Q1308205 EStG); Abgrenzung zu balkonkraftwerk-0-prozent-umsatzsteuer, photovoltaik-eeg-2026 und eeg-2023-pv-einspeiseverguetung gesetzt. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-03
- Gültig ab: 2022-01-01 (Steuerbefreiung § 3 Nr. 72 EStG rückwirkend in Kraft; 30-kW-Vereinheitlichung ab 2025)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EStG im Volltext auf gesetze-im-internet.de; ergänzend BMF-Schreiben und EStH als B-Quellen)
- Lizenz: CC BY 4.0