Schimmelgefahr durch Wärmebrücken als Sachmangel (§ 536 BGB)
Kurzantwort
Geometrische Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und die deshalb im Winter bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind kein Sachmangel im Sinne des § 536 Absatz 1 BGB, wenn der bauliche Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen im Einklang steht und die Parteien keine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Das hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 5. Dezember 2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18 entschieden. Ein erst Jahrzehnte nach der Errichtung in Kraft getretener technischer Standard – im entschiedenen Fall die DIN 4108-2:2003-07 – ist nicht der Maßstab; die Rechtsprechung zum „Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens" lässt sich nicht auf die Wärmedämmung übertragen. Welches Heiz- und Lüftungsverhalten dem Mieter zumutbar ist, lässt sich nach dem BGH nicht abstrakt-generell festlegen, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls. Unberührt bleibt: Tatsächlich vorhandene Bauschäden – etwa durchfeuchtetes Mauerwerk oder schadhafte Fensterblendrahmen – sind weiterhin ein Mangel und berechtigen zur Minderung.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 536 Absatz 1 BGB (Minderung), § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB (Gebrauchsgewährung) |
| Leitentscheidungen | BGH, Urteile vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18 |
| Maßgeblicher Zeitpunkt für technische Normen | Errichtungszeitpunkt des Gebäudes [BGH VIII ZR 271/17, Rn. 23] |
| Wärmebrücken als Mangel | nein, wenn baualtersgemäß und ohne Beschaffenheitsvereinbarung [amtl. Leitsatz a) beider Urteile] |
| Baujahre der entschiedenen Fälle | 1971 (VIII ZR 271/17) und 1968 (VIII ZR 67/18) [BGH PM 179/2018] |
| Vorrang der Parteivereinbarung | Mangel bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Mietvertragsparteien [BGH VIII ZR 271/17, Rn. 21] |
| Nachrangiger Maßstab | üblicher Wohnstandard vergleichbarer Wohnungen nach Alter, Ausstattung, Art des Gebäudes, Miethöhe, Ortssitte [Rn. 22] |
| Zumutbares Heiz-/Lüftungsverhalten | nicht abstrakt-generell bestimmbar, nur nach den Umständen des Einzelfalls [amtl. Leitsatz b) beider Urteile] |
| Vom Berufungsgericht aufgestellte Pauschalgrenzen | vom BGH verworfen: Schlafzimmer nur 16 °C, übrige Zimmer 20 °C, höchstens zweimal tägliches Stoßlüften, beliebige Möblierung der Außenwände [Rn. 28, 31] |
| Im Verfahren sachverständig ermittelte Alternativen | zweimal täglich 13–17 Min. Stoßlüften oder dreimal 10 Min. Stoßlüften oder dreimal 3 Min. Querlüften – vom BGH nicht als unzumutbar angesehen [Rn. 29, 30] |
| DIN 4108-2:2003-07 | für ein 1971 errichtetes Gebäude nicht maßgeblich [Rn. 25] |
| „Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens" | betrifft z. B. die Elektroinstallation, nicht die Wärmedämmung [Rn. 26, 27] |
| Kostenvorschuss für Innendämmung | abgewiesen, da kein Mangel [Rn. 33] |
| Echte Bauschäden | bleiben Mangel (primäre Bauteildurchfeuchtung, schadhafte Fensterblendrahmen) [Rn. 19] |
| Abweichende Vereinbarung bei Wohnraum | zum Nachteil des Mieters unwirksam [§ 536 Absatz 4 BGB] |
Geltungsbereich
Die Entscheidungen betreffen die Wohnraummiete und dort den Regelfall, dass die Mietvertragsparteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung – etwa über Wärmedämmung, Energiestandard oder Schimmelfreiheit – getroffen haben. Praktisch relevant sind vor allem nicht sanierte und nicht grundlegend modernisierte Altbauten: In den entschiedenen Fällen waren die Gebäude 1968 und 1971 errichtet worden, als noch keine Verpflichtung bestand, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten; geometrische Wärmebrücken waren damals allgemein üblicher Bauzustand (BGH VIII ZR 271/17, Rn. 24).
Der Maßstab gilt für die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel im Sinne des § 536 Absatz 1 BGB vorliegt. Davon hängen zugleich der Anspruch auf Mangelbeseitigung aus § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB, ein Zurückbehaltungsrecht und ein Kostenvorschuss für die Selbstvornahme ab – der BGH hat im Verfahren VIII ZR 271/17 die Zahlungsklage über 12.000 Euro Vorschuss für eine Innendämmung deshalb abgewiesen (Rn. 33).
Ausnahmen
- Beschaffenheitsvereinbarung. Haben die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart – etwa einen bestimmten Dämm- oder Energiestandard oder ein bestimmtes Lüftungskonzept –, gilt diese Vereinbarung vorrangig. Ob ein Mangel vorliegt, bestimmt sich „in erster Linie nach den Vereinbarungen der Mietvertragsparteien" (Rn. 21).
- Verstoß gegen die damaligen Normen. Entsprach das Gebäude schon bei seiner Errichtung nicht den damals geltenden Bauvorschriften und technischen Normen, bleibt es beim Mangel. Der BGH stellt ausdrücklich darauf ab, dass der Zustand mit den damaligen Regeln im Einklang stand.
- Spätere Modernisierung. Wird ein Gebäude saniert oder grundlegend modernisiert, kann sich der geschuldete Zustand verschieben; die Urteile betreffen ausdrücklich die „nicht sanierte oder nicht grundlegend modernisierte Altbauwohnung" (Rn. 31).
- Tatsächliche Bauschäden. Eindringende Feuchtigkeit von außen – im Fall VIII ZR 271/17 eine primäre Bauteildurchfeuchtung im Fensterbereich und schadhafte Fensterblendrahmen – ist unabhängig von der Wärmebrücken-Frage ein Sachmangel (Rn. 19). Der BGH hat die Sache insoweit zur Klärung der Minderungsquote zurückverwiesen.
- Feuchter Keller. Im Parallelverfahren VIII ZR 67/18 blieb es bei einer Minderung von 5 Prozent der Bruttomiete wegen Kellerfeuchtigkeit; angegriffen war nur die zusätzliche Minderung wegen der Schimmelgefahr.
Häufige Fehler
- „Jede Wohnung muss heute schimmelfrei zu halten sein." – Der BGH hat den vom Berufungsgericht angenommenen Anspruch auf einen unter allen Umständen zu gewährleistenden „Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens" für die Wärmedämmung ausdrücklich verworfen (Rn. 27). Diese Rechtsprechung stammt aus dem Bereich der Elektroinstallation und beruht auf dem grundlegenden Wandel bei der Nutzung von Haushaltsgeräten (Rn. 26).
- „Zweimal zehn Minuten Stoßlüften pro Tag ist die Obergrenze." – Diese Zahl stammt aus den vom BGH aufgehobenen Berufungsurteilen, nicht aus dem Gesetz und nicht aus dem BGH-Urteil. Der BGH bezeichnet solche abstrakt-generellen Eckpunkte als „nicht nachvollziehbar" und ohne tragfähige Grundlage (Rn. 28).
- „Der Mieter darf Möbel immer ohne Abstand an die Außenwand stellen." – Auch das hat der BGH als „verfehlt" zurückgewiesen; ob Einschränkungen bei der Möblierung zumutbar sind, ist Frage des Einzelfalls (Rn. 31).
- „Die aktuelle DIN entscheidet." – Maßgeblich ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab (Rn. 23). Die Heranziehung der DIN 4108-2:2003-07 für ein 1971 errichtetes Gebäude war der zentrale Rechtsfehler der Vorinstanz (Rn. 25).
- „Schon die bloße Gefahr genügt für eine Minderung." – Die Vorinstanz hatte eine „Mangelgefahr" ausreichen lassen. Der BGH ist dem nicht gefolgt, soweit der bauliche Zustand baualtersgemäß ist.
- „Nach diesen Urteilen gibt es bei Schimmel gar keine Minderung mehr." – Falsch. Es geht ausschließlich um baualtersgemäße Wärmebrücken ohne Beschaffenheitsvereinbarung. Tatsächlicher Schimmelbefall infolge eines Bauschadens bleibt ein Mangel, ebenso Feuchtigkeit von außen.
Beispiel
Ein Mieter bewohnt seit Jahren eine Wohnung in einem 1971 errichteten Gebäude. Der Mietvertrag enthält keine Aussage zur Wärmedämmung. Im Winter kondensiert Feuchtigkeit an den Außenwandecken und Fensterlaibungen; ein Sachverständiger stellt geometrische Wärmebrücken fest.
- Erster Schritt: Gibt es eine Beschaffenheitsvereinbarung? Hier nein – also greift der gesetzliche Maßstab des § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB.
- Zweiter Schritt: Entsprach der Zustand den 1971 geltenden Bauvorschriften und technischen Normen? Wenn ja, liegt allein wegen der Wärmebrücken kein Sachmangel vor – auch dann nicht, wenn die heutige DIN 4108-2 an den betroffenen Stellen höhere Innenoberflächentemperaturen verlangen würde.
- Dritter Schritt: Gibt es daneben echte Bauschäden? Dringt etwa durch schadhafte Fensterblendrahmen Feuchtigkeit von außen ein, ist das unabhängig davon ein Mangel und kann zur Minderung nach § 536 Absatz 1 BGB berechtigen.
- Vierter Schritt: Zum Lüftungsverhalten trifft das Gericht keine Pauschalaussage. Im Verfahren VIII ZR 271/17 hatte der Sachverständige bei zwei Bewohnern, die täglich je 20 Minuten duschen, ermittelt, dass zweimal tägliches Stoßlüften von 13 bis 17 Minuten, dreimal zehn Minuten Stoßlüften oder dreimal drei Minuten Querlüften genügen. Der BGH hat das nicht als generell unzumutbar angesehen (Rn. 29, 30).
Eine Minderungsquote lässt sich daraus nicht ableiten – die Bemessung ist Tatfrage des Einzelfalls und im Streit vom Gericht zu bestimmen. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 536 BGB (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln; Absatz 1 Satz 3 unerhebliche Minderung, Absatz 4 Unwirksamkeit abweichender Wohnraumvereinbarungen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html
- gesetze-im-internet.de – § 535 BGB (Gebrauchsgewährung, Erhaltung in vertragsgemäßem Zustand – Absatz 1 Satz 2): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html
- gesetze-im-internet.de – § 536a BGB (Schadens- und Aufwendungsersatz, Kostenvorschuss für die Selbstvornahme): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536a.html
- gesetze-im-internet.de – § 536c BGB (Anzeigepflicht des Mieters während der Mietzeit): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536c.html
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17, amtlicher Volltext mit Leitsatz (ECLI:DE:BGH:2018:051218UVIIIZR271.17.0): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2017/VIII_ZR_271-17.pdf?__blob=publicationFile
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 67/18, amtlicher Volltext mit Leitsatz (ECLI:DE:BGH:2018:051218UVIIIZR67.18.0): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2018/VIII_ZR__67-18.pdf?__blob=publicationFile
- bundesgerichtshof.de – Pressemitteilung Nr. 179/2018 vom 05.12.2018 („Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im Errichtungszeitpunkt der Wohnung üblichen Bauzustands"): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/2018179.html
- rechtsprechung-im-internet.de – amtlicher Volltext VIII ZR 271/17 (Portal von BMJ und BfJ, docid KORE308012019): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE308012019&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- rechtsprechung-im-internet.de – amtlicher Volltext VIII ZR 67/18 (docid KORE312062019): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE312062019&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- Hinweis zur DIN 4108-2:2003-07: Der Normtext ist urheberrechtlich geschützt und wird hier nicht wiedergegeben. Die im BGH-Urteil referierten Randbedingungen sind der Entscheidungsbegründung entnommen, nicht der Norm selbst.
Änderungsverlauf
- 2026-09-05: Erstveröffentlichung. Amtliche Leitsätze und Randnummern aus den BGH-Volltexten VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18 (SharedDocs-PDF, ECLI im Kopf verifiziert) übernommen; § 536 BGB gegen gesetze-im-internet.de gegengeprüft; Wikidata-Subjects via Special:EntityData verifiziert (Q58081925, Q29380591, Q1337802, Q106511761, Q165728). | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-05
- Gültig ab: 2001-09-01 (§ 536 BGB in heutiger Struktur seit dem Mietrechtsreformgesetz; Leitentscheidungen vom 05.12.2018)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, bundesgerichtshof.de, rechtsprechung-im-internet.de)
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