Nexvyra

Solarpflicht Hessen 2026 – PV-Pflicht für Parkplätze ab 50 Stellplätzen und landeseigene Gebäude (§§ 9a, 12 HEG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-14 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Hessen hat keine Solarpflicht für private Wohngebäude. Weder beim Neubau eines Ein- oder Zweifamilienhauses noch bei einer grundlegenden Dachsanierung besteht in Hessen eine landesrechtliche Pflicht, eine Photovoltaikanlage zu installieren – anders als etwa in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein.

Die hessische PV-Pflicht ist bewusst auf zwei Fallgruppen beschränkt, geregelt im Hessischen Energiegesetz (HEG) in der Fassung der Novelle, die der Hessische Landtag am 16. November 2022 beschlossen hat:

  1. Landeseigene Gebäude und landeseigene Parkplätze (§ 9a HEG). Auf den Dachflächen landeseigener Gebäude mit mehr als 50 m² Nutzungsfläche sind anteilig Photovoltaikanlagen zu installieren – bei Neu- und Erweiterungsbauten ab Baubeginn im ersten auf das Inkrafttreten folgenden Jahr, bei Bestandsgebäuden ab dem zweiten Folgejahr. Für neue offene landeseigene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen gilt eine PV-Pflicht über der Stellplatzfläche.
  2. Nicht-landeseigene (private und gewerbliche) Parkplätze (§ 12 HEG). Beim Neubau eines für Photovoltaiknutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge muss über der Stellplatzfläche eine PV-Anlage installiert und betrieben werden, wenn der Bauantrag nach dem 29. November 2023 bei der zuständigen Behörde eingeht. Parkhäuser und Tiefgaragen sind ausgenommen, ebenso Parkplätze unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen.

Die Erfüllung kann in beiden Fällen durch Dritte erfolgen (Verpachtung der Fläche an einen PV-Betreiber). Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 HEG ist nach § 12 Abs. 4 HEG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Wichtig für 2026/2027: Unabhängig vom Landesrecht kommt über das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) § 106 eine bundesweite Solarpflicht ab 2027 – unter anderem für Parkplätze. Wer in Hessen heute plant, sollte den Bundesstufenplan mitdenken, weil er die hessische Regelung in der Sache überholen wird.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageHessisches Energiegesetz (HEG) vom 21.11.2012, §§ 9a und 12 i. d. F. der Novelle vom 22.11.2022 (GVBl. S. 571)
GesetzgebungsverfahrenGesetzentwurf LT-Drs. 20/8758; Beschluss des Hessischen Landtags am 16.11.2022
VerkündungGVBl. für das Land Hessen Nr. 36 vom 28.11.2022
Pflicht für private WohngebäudeKeine – Hessen hat keine Solardachpflicht für Wohngebäude (Neubau oder Dachsanierung)
Pflicht für private/gewerbliche Parkplätze (§ 12 Abs. 1 HEG)> 50 Stellplätze, offener Parkplatz, für PV-Nutzung geeignet, Neubau
Stichtag § 12 HEGBauantrag geht nach dem 29.11.2023 bei der zuständigen Behörde ein
Pflicht für landeseigene Parkplätze (§ 9a Abs. 2 HEG)> 35 Stellplätze (niedrigere Schwelle als bei Privaten)
Pflicht für landeseigene Gebäude (§ 9a Abs. 1 HEG)Dachflächen, Nutzungsfläche > 50 m²; Neu-/Erweiterungsbauten ab 1. Folgejahr, Bestandsgebäude ab 2. Folgejahr
Erfüllung durch DritteZulässig (§ 9a Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 HEG)
Mindestgröße der AnlageNicht im Gesetz – Regelung durch Richtlinie (§ 9a Abs. 3 Satz 2) bzw. Rechtsverordnung (§ 12 Abs. 3 Nr. 1)
Ausnahme: ParkhäuserJa – die Pflicht erfasst nur offene Parkplätze; Parkhäuser sind ausgenommen
Ausnahme: StraßenrandparkplätzeJa – Parkplätze unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen (§ 9a Abs. 5 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1)
Befreiung § 12 Abs. 2 HEGAuf Antrag, wenn: Widerspruch zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, städtebauliche Gründe, technische Unmöglichkeit oder unbillige Härte
Bußgeldbis 25.000 € (§ 12 Abs. 4 HEG, Ordnungswidrigkeit)
Kommunale Wärmeplanung (Landesrecht)§ 13 HEG: Gemeinden > 20.000 Einwohner
Bundesrechtlicher AusblickGModG § 106 – bundesweite Solarpflicht ab 2027 (Stufenplan, u. a. Parkplätze)

Geltungsbereich

Räumlich und persönlich. §§ 9a und 12 HEG gelten im Land Hessen. § 9a richtet sich an das Land Hessen als Eigentümer (landeseigene Gebäude und Parkplätze) und begründet keine Pflichten für Private. Erst § 12 HEG wendet sich an nicht-landeseigene Bauherren – also an Unternehmen, Kommunen als Grundstückseigentümer, Handelsbetriebe, Logistikunternehmen und private Investoren, die einen großen offenen Parkplatz neu errichten.

Sachlich. Die Pflicht des § 12 Abs. 1 HEG greift kumulativ nur bei:

Was Hessen bewusst nicht regelt. Der Gesetzentwurf begründet die Beschränkung auf landeseigene Gebäude ausdrücklich damit, dass eine bundesrechtliche Photovoltaikpflicht für gewerbliche und ggf. private Neubauten erwartet wurde; eine PV-Pflicht für nicht-landeseigene Gebäude sollte erst „je nach Ausgestaltung der Photovoltaikpflicht auf Bundesebene und einer etwaigen Länderöffnungsklausel" geprüft werden (LT-Drs. 20/8758, Begründung zu Nr. 8). Diese bundesrechtliche Regelung kommt nun mit § 106 GModG und einer Solarpflicht ab 2027.

Abgrenzung zur Hessischen Bauordnung. Die HEG-Novelle 2022 hat zusätzlich bauordnungsrechtliche Erleichterungen gebracht, die häufig mit der „Solarpflicht" verwechselt werden: reduzierte Mindestabstände von Dach-PV zu Nachbardächern (relevant für Reihen- und Doppelhäuser) sowie die Zulässigkeit von Wärmepumpen in Abstandsflächen bis 2 m Höhe und 3 m Länge. Das sind Erleichterungen, keine Pflichten.

Die Regelung im Detail

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Logistikunternehmen errichtet in Fulda einen neuen Betriebsstandort mit einem offenen Mitarbeiterparkplatz mit 62 Stellplätzen. Der Bauantrag geht im März 2026 bei der Bauaufsicht ein. Damit sind alle Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 1 HEG erfüllt: Neubau, offener Parkplatz, mehr als 50 Stellplätze, Bauantrag nach dem 29.11.2023. Das Unternehmen muss über der Stellplatzfläche eine PV-Anlage installieren und betreiben – kann diese Pflicht aber nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HEG an einen Dritten übertragen und die Fläche etwa an einen Solar-Contractor verpachten.

Zum Vergleich: Baut derselbe Betrieb stattdessen ein Parkdeck mit 80 Stellplätzen, greift § 12 HEG nicht – die Pflicht erfasst nur offene Parkplätze. Und errichtet das Unternehmen eine neue Lagerhalle mit 4.000 m² Dachfläche, besteht nach hessischem Landesrecht keine PV-Pflicht; hier wird ab 2027 der bundesrechtliche Stufenplan des § 106 GModG maßgeblich.

Offene Punkte

Diese Seite wird mit factcheck_status: review_needed geführt. Folgende Werte konnten nicht abschließend gegen eine maschinenlesbare amtliche konsolidierte Fassung verifiziert werden:

  1. Exaktes Inkrafttretensdatum der HEG-Novelle und die daraus abgeleiteten Stichtage. Der Gesetzentwurf (LT-Drs. 20/8758) enthält an allen Fristenstellen Platzhalter („Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens … sowie der Jahreszahl des ersten/zweiten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres"). Der hier genannte Stichtag 29.11.2023 für § 12 Abs. 1 HEG stützt sich auf übereinstimmende Sekundärquellen und auf die Verkündung im GVBl. Nr. 36 vom 28.11.2022. Die Stichtage für § 9a Abs. 1 (Bestandsgebäude, 2. Folgejahr) und § 9a Abs. 2 sind daraus abgeleitet, nicht wörtlich belegt.
  2. Amtlicher Kurztitel des Gesetzes. Es finden sich parallel die Bezeichnungen „Hessisches Energiegesetz (HEG)" und „Hessisches Energiezukunftsgesetz" (so eine Verlagsfassung mit Stand 20.07.2023). Welche Bezeichnung nach der Novelle amtlich maßgeblich ist, ist zu klären.
  3. Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 3 HEG. Ob und mit welchem Inhalt die Landesregierung die Verordnung erlassen hat, konnte nicht belegt werden. Das ist praktisch erheblich, weil der Bußgeldtatbestand des § 12 Abs. 4 HEG ausdrücklich an einen Verstoß „entgegen Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3" anknüpft und weil die Mindestgröße der PV-Anlage erst dort festgelegt wird.
  4. Aktueller Konsolidierungsstand des HEG (2026). Die Einzelnorm-Seiten auf rv.hessenrecht.hessen.de lieferten im Rechercheprozess keinen maschinenlesbaren Volltext aus; spätere Änderungen nach dem 20.07.2023 sind daher nicht ausgeschlossen.
  5. Verhältnis zu § 106 GModG. Ob und wie die bundesweite Solarpflicht ab 2027 die hessischen §§ 9a und 12 HEG verdrängt, ergänzt oder unberührt lässt, ist noch nicht geklärt.

_Diese Punkte werden beim nächsten Themen-Review geprüft und ergänzt._

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Landesregierung (Stufe B):

Weitere Quellen (Stufe C, zur Plausibilisierung der Stichtage):

Verwandte Themenseiten auf Nexvyra:

Änderungsverlauf

Stand