Solarpflicht Schleswig-Holstein 2026 – PV-Pflicht bei Neubau, Nichtwohngebäude-Dachsanierung und Parkplatz (§§ 25, 26 EWKG)
Kurzantwort
In Schleswig-Holstein gilt seit dem 29. März 2025 eine landesweite Photovoltaik-Pflicht auf Grundlage des novellierten Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG). Für Gebäude regelt sie § 26 EWKG: Eine PV-Installationspflicht besteht beim Neubau von Gebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäuden) sowie bei der Renovierung von mehr als 10 % der Dachfläche eines Nichtwohngebäudes – jeweils auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche. Wichtig: Eine bloße Dachsanierung eines Wohngebäudes löst keine Pflicht aus. Für offene Parkplätze regelt § 25 EWKG: Bei Neubau oder grundlegender Sanierung eines offenen Parkplatzes mit mehr als 70 Stellplätzen – oder bei Erweiterung eines bestehenden Parkplatzes um mindestens 70 Stellplätze – ist über der geeigneten Stellplatzfläche eine PV-Anlage zu errichten.
Anders als teils in Ratgebern behauptet, gibt es keine feste Mindestquote von 25 %: Nach der amtlichen Auslegung des Landes ist die für PV geeignete Fläche grundsätzlich vollständig zu belegen; ungeeignete Teilflächen (Verschattung, Statik, Dachaufbauten) sind ausgenommen. Die Pflicht kann auch durch Ersatzmaßnahmen (PV an anderen Außenflächen bzw. in der unmittelbaren Umgebung, Solarthermie oder eine Kombination) erfüllt werden. Für Wohngebäude gilt eine Übergangsregelung bis zum 29. März 2026 (Bauantrag/Bauanzeige oder Baubeginn innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Gebäude | § 26 EWKG (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein) |
| Rechtsgrundlage Parkplätze | § 25 EWKG |
| In Kraft seit | 29. März 2025 (Inkrafttreten des Änderungsgesetzes / EWKG-Novelle) |
| Auslöser Gebäude Neubau | Errichtung eines Gebäudes – Wohn- und Nichtwohngebäude (§ 26 Abs. 1 EWKG) |
| Auslöser Nichtwohngebäude Bestand | Renovierung von mehr als 10 % der Dachfläche eines Nichtwohngebäudes |
| Wohngebäude bei Dachsanierung | Keine PV-Pflicht bei bloßer Renovierung/Sanierung des Wohngebäude-Dachs |
| Umfang der Belegung | für PV geeignete Dachfläche ist grundsätzlich vollständig zu nutzen – keine feste Mindestquote |
| Ungeeignete Flächen | von anderen Anlagen belegt (Dachterrasse, -fenster, Antennen), stark verschattet (z. B. Nordausrichtung), aus Statikgründen ungeeignet; regelmäßig auch Gründächer |
| Leistungsvorgabe | derzeit keine feste kWp-Vorgabe (§ 27 Nr. 2 EWKG enthält Verordnungsermächtigung, Verordnung nicht geplant) |
| Balkonkraftwerk | erfüllt die Pflicht grundsätzlich nicht (nur bei sehr kleinen geeigneten Flächen denkbar) |
| Auslöser Parkplatz Neubau/Sanierung | offener Parkplatz mit mehr als 70 Stellplätzen, für Solarnutzung geeignet (§ 25 Abs. 1 EWKG) |
| Auslöser Parkplatz Erweiterung | Erweiterung eines bestehenden offenen Parkplatzes um mindestens 70 Stellplätze |
| "Grundlegende Sanierung" Parkplatz | großflächige Erneuerung (> 50 % der Gesamtfläche) zumindest der Oberflächenbeschichtung, auch erstmalige Ver-/Entsiegelung |
| Ersatzmaßnahmen | PV auf anderen Außenflächen (Gebäude) bzw. angrenzendem Gebäude/unmittelbarer Umgebung (Parkplatz), Solarthermie oder Kombination (§ 25 Abs. 2 / § 26 Abs. 2 EWKG) |
| Verantwortlich | Bauherrin/Bauherr bzw. Eigentümerin/Eigentümer; Erfüllung durch Dritte (z. B. Dachverpachtung) möglich |
| Befreiung | ganz oder teilweise bei unbilliger Härte / unangemessenem Aufwand / Unmöglichkeit (§ 25 Abs. 3 / § 26 Abs. 3 EWKG) |
| Unwirtschaftlichkeit | Amortisationsdauer über der Nutzungsdauer (typ. ~20 Jahre) → regelmäßig unwirtschaftlich; Strompreissteigerung typ. 2–3 %/Jahr ansetzen |
| Antrag/Zuständigkeit | Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (§ 25 Abs. 4 / § 26 Abs. 4 EWKG) |
| Übergang Wohngebäude | Pflicht entfällt, wenn Bauantrag/Bauanzeige oder Baubeginn innerhalb eines Jahres nach 29.3.2025 – also bis 29. März 2026 (§ 26 Abs. 6 EWKG) |
| Übergang Parkplätze | Ausnahmen u. a. bei grundlegender Sanierung, Erweiterung ≥ 70 Stellplätze oder Neubau mit ≤ 100 Stellplätzen bei Antrag/Baubeginn binnen eines Jahres (§ 25 Abs. 6 EWKG) |
| Sanktion | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 € |
| Vollzug | untere Bauaufsichtsbehörde kann Nachweis über Pflichterfüllung verlangen |
Geltungsbereich
Die Photovoltaik-Pflicht ist im Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein (EWKG) verankert, das durch das Änderungsgesetz mit Wirkung zum 29. März 2025 die Solarpflicht eingeführt bzw. ausgeweitet hat. Sie gliedert sich in zwei Tatbestände: § 26 EWKG für Gebäude und § 25 EWKG für offene Parkplätze.
Nach § 26 Abs. 1 EWKG besteht die Installationspflicht beim Neubau von Gebäuden – ausdrücklich sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäuden – sowie bei der Renovierung von mehr als 10 % der Dachfläche eines Nichtwohngebäudes, jeweils bezogen auf die für eine Solarnutzung geeignete Dachfläche. Als "Renovierung" gilt eine Maßnahme, die der Instandsetzung oder Verlängerung der Lebensdauer des Dachs dient (z. B. Erneuerung des Daches, Neubeschichtung/Versiegelung alter Dachpfannen, neue Versiegelungsschicht auf einem Flachdach). Für Wohngebäude entsteht die Pflicht dagegen nur beim Neubau – eine bloße Dachrenovierung eines Wohngebäudes löst keine PV-Pflicht aus. Ob ein Gebäude Wohn- oder Nichtwohngebäude ist, bestimmt sich nach § 2 Nr. 14 EWKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 23 GEG; bei Mischnutzung entscheidet der Nutzungsschwerpunkt. Ein Anbau, der einen eigenständig nutzbaren Gebäudeteil bildet, gilt als Neubau, wobei die Pflicht auf die Dachfläche des neuen Gebäudeteils beschränkt bleibt.
Der Umfang der Belegung ist in Schleswig-Holstein bewusst nicht als starre Quote formuliert: Die für PV geeignete Dachfläche ist grundsätzlich vollständig zu nutzen. Für ungeeignete Teilflächen – etwa bereits belegte Flächen (Dachterrassen, Dachfenster, Antennen), stark verschattete Bereiche (Nordausrichtung, umliegende Bebauung) oder aus statischen Gründen nicht nutzbare Flächen – besteht keine Verpflichtung. Ist die gesamte Dachfläche ungeeignet, entfällt die Pflicht. Konkrete Vorgaben zur zu installierenden Leistung (kWp) bestehen derzeit nicht; § 27 Nr. 2 EWKG enthält lediglich eine Verordnungsermächtigung, von der bislang kein Gebrauch gemacht wurde. Ein Balkonkraftwerk erfüllt die Pflicht grundsätzlich nicht (Ausnahme: nur sehr kleine geeignete Fläche).
Für offene Parkplätze greift § 25 Abs. 1 EWKG: Bei Neubau oder grundlegender Sanierung eines offenen, für Solarnutzung geeigneten Parkplatzes mit mehr als 70 Stellplätzen – oder bei Erweiterung eines bestehenden Parkplatzes um mindestens 70 Stellplätze – ist über der geeigneten Stellplatzfläche eine PV-Anlage zu installieren. Eine "grundlegende Sanierung" liegt bei umfangreicher Erneuerung erheblicher Teile durch Eingriffe in die Bausubstanz vor (großflächige Erneuerung von mehr als 50 % der Gesamtfläche zumindest der Oberflächenbeschichtung, auch erstmalige Ver-/Entsiegelung); einfache Ausbesserungen (Risssanierung, Schlaglöcher) genügen nicht. Auch hier ist die gesamte geeignete Fläche zu nutzen; Adressat ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Parkplatzes.
Verantwortlich für die Einhaltung ist bei Gebäuden die Bauherrschaft, bei Parkplätzen die Eigentümerschaft. Die Pflicht kann auch durch Dritte erfüllt werden – etwa durch Verpachtung der Dach- bzw. Stellplatzfläche an einen Betreiber, der die Anlage errichtet und/oder betreibt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 EWKG).
Ausnahmen
- Ersatzmaßnahmen (§ 25 Abs. 2 / § 26 Abs. 2 EWKG): Die Pflicht kann statt durch eine Dach-/Stellplatz-PV-Anlage auch erfüllt werden durch eine PV-Anlage auf anderen Außenflächen des Gebäudes bzw. eines angrenzenden Gebäudes oder in der unmittelbaren räumlichen Umgebung, durch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung oder durch eine Kombination dieser Optionen. Bei Parkplätzen muss die alternativ belegte Fläche der Größe der andernfalls zu belegenden Stellplatzfläche entsprechen.
- Befreiung wegen unbilliger Härte / Unmöglichkeit (§ 25 Abs. 3 / § 26 Abs. 3 EWKG): Von der Pflicht ist ganz oder teilweise zu befreien, soweit die Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände einen unangemessenen Aufwand bedeutet oder sonst zu einer unbilligen Härte führt oder aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Bei Parkplätzen tritt der Fall hinzu, dass Installationspflicht und Ersatzmaßnahmen mit der beabsichtigten Nutzung unvereinbar sind.
- Unwirtschaftlichkeit als Härtefall: Ergibt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Amortisationsdauer oberhalb der zu erwartenden Nutzungsdauer (typischerweise etwa 20 Jahre), kann regelmäßig von Unwirtschaftlichkeit ausgegangen werden. In die Berechnung sind Investitions- und Betriebskosten, Einsparungen durch geringeren Fremdstrombezug und Einnahmen aus Stromverkauf einzustellen; bei der Preisentwicklung ist typischerweise eine Strompreissteigerung von 2–3 % pro Jahr anzusetzen. Bei Parkplätzen ist regelmäßig mindestens ein externes Angebot eines Fachbetriebs oder eine vergleichbare Stellungnahme erforderlich.
- Unmöglichkeit bei Parkplätzen (Beispiele): Flächen, die von der Feuerwehr für potenzielle Löscharbeiten an angrenzenden Gebäuden benötigt werden; Flächen, die laut Nutzungskonzept regelmäßig für Veranstaltungen genutzt werden und mit einer PV-Anlage unvereinbar sind (z. B. Zirkuszelt).
- Antragserfordernis: Für die Befreiung ist ein Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen (§ 25 Abs. 4 / § 26 Abs. 4 EWKG); ein gesondertes Formular besteht nicht, geeignete Nachweise sind beizufügen. Das Befreiungsverfahren ist unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren – der Antrag ist auch dann nötig, wenn für das Vorhaben keine Baugenehmigung erforderlich ist.
- Übergangsregelung Wohngebäude (§ 26 Abs. 6 EWKG): Die Pflicht besteht nicht für Wohngebäude, wenn der Antrag auf Baugenehmigung bzw. die Bauanzeige innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten (29.3.2025) eingereicht wurde oder der Bau in diesem Zeitraum begonnen wurde – die Frist endet am 29. März 2026.
- Übergangsregelung Parkplätze (§ 25 Abs. 6 EWKG): Die Pflicht besteht nicht bei grundlegender Sanierung eines Parkplatzes, bei Erweiterung um mindestens 70 Stellplätze oder bei Neubau eines Parkplatzes mit 100 oder weniger Stellplätzen, wenn Antrag/Bauanzeige oder Baubeginn innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten erfolgen.
Häufige Fehler
- „In Schleswig-Holstein müssen mindestens 25 % der Dachfläche belegt werden.“ Falsch – das EWKG kennt keine feste Mindestquote. Nach der amtlichen Auslegung des Landes ist die für PV geeignete Fläche grundsätzlich vollständig zu nutzen; ungeeignete Teilflächen sind ausgenommen.
- „Jede Dachsanierung löst die Solarpflicht aus.“ Falsch – bei Wohngebäuden entsteht die Pflicht nur beim Neubau. Nur bei Nichtwohngebäuden genügt die Renovierung von mehr als 10 % der Dachfläche.
- „Die Pflicht gilt schon bei genau 70 Stellplätzen.“ Für Neubau/grundlegende Sanierung verlangt § 25 Abs. 1 EWKG mehr als 70 Stellplätze; bei der Erweiterung eines bestehenden Parkplatzes müssen mindestens 70 hinzukommen.
- „Ein Balkonkraftwerk reicht, um die Pflicht zu erfüllen.“ Grundsätzlich nein – nur in Ausnahmefällen mit sehr kleiner geeigneter Fläche kann ein Steckersolargerät genügen.
- „Solarthermie zählt nicht.“ Doch – eine solarthermische Anlage ist ausdrücklich als Ersatzmaßnahme anerkannt (§ 25 Abs. 2 / § 26 Abs. 2 EWKG).
- „Ohne Baugenehmigung brauche ich keinen Befreiungsantrag.“ Falsch – das Befreiungsverfahren ist unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren; der Antrag ist auch bei genehmigungsfreien Vorhaben zu stellen.
- „Die Solarpflicht in SH gibt es (noch) nicht.“ Überholt – sie gilt für Neubauten und Parkplätze seit dem 29. März 2025; für Wohngebäude greift sie nach Ablauf der Übergangsfrist ab 29. März 2026 uneingeschränkt.
Beispiel
Eine Familie beantragt im Mai 2026 die Baugenehmigung für ein neues Einfamilienhaus in Kiel. Da die Übergangsfrist für Wohngebäude am 29. März 2026 abgelaufen ist, greift § 26 Abs. 1 EWKG uneingeschränkt: Auf der für Solarnutzung geeigneten Dachfläche ist eine PV-Anlage zu errichten, und zwar auf der geeigneten Fläche vollständig – eine feste Quote gibt es nicht. Verschattete Nordflächen oder von Dachfenstern belegte Bereiche bleiben unberücksichtigt. Ergäbe eine belastbare Wirtschaftlichkeitsberechnung (mit ~2–3 % jährlicher Strompreissteigerung) eine Amortisationsdauer deutlich über der Nutzungsdauer, könnte bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eine (Teil-)Befreiung wegen Unwirtschaftlichkeit beantragt werden. Alternativ ließe sich die Pflicht durch eine Solarthermie-Anlage oder PV auf einer anderen geeigneten Außenfläche erfüllen. Wird die Pflicht ignoriert, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- § 26 EWKG – Photovoltaik-Pflicht bei Gebäuden (Landesnorm, amtlicher Volltext über das SH-Rechtsportal):: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EWKSGSHV3P26
- § 25 EWKG – Photovoltaik-Pflicht bei Parkplätzen (Landesnorm, amtlicher Volltext über das SH-Rechtsportal):: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EWKSGSHV3P25
- § 2 EWKG – Begriffsbestimmungen (u. a. Nr. 14 Nichtwohngebäude), SH-Rechtsportal:: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EWKSGSHV2P2
- § 27 EWKG – Verordnungsermächtigung (technische Anforderungen), SH-Rechtsportal:: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EWKSGSHV3P27
- § 3 Abs. 1 Nr. 23 GEG – Definition Nichtwohngebäude (Verweisnorm des EWKG):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__3.html
Amtliche Auslegung / Landesregierung (Stufe A/B):
- Land Schleswig-Holstein – FAQ (EWKG) zu Photovoltaik bei Gebäuden (§ 26 EWKG: Auslöser, geeignete Dachfläche vollständig nutzen, Ersatzmaßnahmen, Befreiung, Bußgeld bis 50.000 €, Übergangsfrist Wohngebäude):: https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/E/energiewende/_faqs_ewkg/faq_ewkg_pv/faq_ewkg_pv_gebaeude/akkordeon_faq_ewkg_pv_gebaeude
- Land Schleswig-Holstein – FAQ (EWKG) zu Photovoltaik bei Parkplätzen (§ 25 EWKG: > 70 Stellplätze, grundlegende Sanierung > 50 %, Ersatzmaßnahmen, Befreiung, Übergangsregelung):: https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/E/energiewende/_faqs_ewkg/faq_ewkg_pv/faq_ewkg_pv_parkplaetze/akkordeon_faq_ewkg_PV_parkplaetze
Änderungsverlauf
- 2026-08-08: Erstveröffentlichung der Faktenseite (automatisierter Bau-/Sanierungsrecht-Lauf). Alle Kernwerte gegen die amtliche Auslegung des Landes Schleswig-Holstein (Landesportal-FAQ zu § 25 und § 26 EWKG) mit direkter Paragraphen-Zuordnung abgeglichen: Gebäude-PV-Pflicht bei Neubau (Wohn- und Nichtwohngebäude) und bei Renovierung > 10 % der Dachfläche von Nichtwohngebäuden (§ 26 Abs. 1); geeignete Dachfläche grundsätzlich vollständig zu nutzen (keine feste 25-%-Quote – die kursierende Mindestquoten-Angabe wurde gegen die amtliche FAQ ausdrücklich als unzutreffend eingeordnet); Parkplatz-Pflicht bei > 70 Stellplätzen bzw. Erweiterung um ≥ 70 Stellplätze (§ 25 Abs. 1); "grundlegende Sanierung" > 50 % Gesamtfläche; Ersatzmaßnahmen (§ 25/26 Abs. 2); Befreiungstatbestände und Amortisations-/Unwirtschaftlichkeitsmaßstab ~20 Jahre bzw. 2–3 % Strompreissteigerung (§ 25/26 Abs. 3–4); Bußgeld bis 50.000 €; Übergangsfristen bis 29.3.2026 (Wohngebäude, § 26 Abs. 6) bzw. Parkplatz-Ausnahmen inkl. Neubau ≤ 100 Stellplätze (§ 25 Abs. 6); Inkrafttreten 29.3.2025. Der amtliche juris-Volltext der §§ 25/26 EWKG war im Rechercheprozess nicht direkt abrufbar; die Werte stützen sich daher auf die amtliche Landesportal-FAQ mit unmittelbarer Norm-Zitierung. factcheck_status=ok. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent"
Stand
- Stand: 2026-08-08
- Gültig ab: 2025-03-29 (Inkrafttreten der EWKG-Novelle / Solarpflicht); volle Wirkung für Wohngebäude nach Ablauf der Übergangsfrist ab 29.3.2026
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Landesrecht Schleswig-Holstein, §§ 25, 26 EWKG; amtliche Landesportal-FAQ der Landesregierung)
- factcheck_status: ok (alle Kernwerte amtlich über die Landesportal-FAQ mit direkter §-Zuordnung belegt; kursierende „25-%-Quote" als unzutreffend gekennzeichnet)
- Lizenz: CC-BY-4.0