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Solarpflicht Schleswig-Holstein 2026 – PV-Pflicht bei Neubau, Nichtwohngebäude-Dachsanierung und Parkplatz (§§ 25, 26 EWKG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-08 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

In Schleswig-Holstein gilt seit dem 29. März 2025 eine landesweite Photovoltaik-Pflicht auf Grundlage des novellierten Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG). Für Gebäude regelt sie § 26 EWKG: Eine PV-Installationspflicht besteht beim Neubau von Gebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäuden) sowie bei der Renovierung von mehr als 10 % der Dachfläche eines Nichtwohngebäudes – jeweils auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche. Wichtig: Eine bloße Dachsanierung eines Wohngebäudes löst keine Pflicht aus. Für offene Parkplätze regelt § 25 EWKG: Bei Neubau oder grundlegender Sanierung eines offenen Parkplatzes mit mehr als 70 Stellplätzen – oder bei Erweiterung eines bestehenden Parkplatzes um mindestens 70 Stellplätze – ist über der geeigneten Stellplatzfläche eine PV-Anlage zu errichten.

Anders als teils in Ratgebern behauptet, gibt es keine feste Mindestquote von 25 %: Nach der amtlichen Auslegung des Landes ist die für PV geeignete Fläche grundsätzlich vollständig zu belegen; ungeeignete Teilflächen (Verschattung, Statik, Dachaufbauten) sind ausgenommen. Die Pflicht kann auch durch Ersatzmaßnahmen (PV an anderen Außenflächen bzw. in der unmittelbaren Umgebung, Solarthermie oder eine Kombination) erfüllt werden. Für Wohngebäude gilt eine Übergangsregelung bis zum 29. März 2026 (Bauantrag/Bauanzeige oder Baubeginn innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Gebäude§ 26 EWKG (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein)
Rechtsgrundlage Parkplätze§ 25 EWKG
In Kraft seit29. März 2025 (Inkrafttreten des Änderungsgesetzes / EWKG-Novelle)
Auslöser Gebäude NeubauErrichtung eines Gebäudes – Wohn- und Nichtwohngebäude (§ 26 Abs. 1 EWKG)
Auslöser Nichtwohngebäude BestandRenovierung von mehr als 10 % der Dachfläche eines Nichtwohngebäudes
Wohngebäude bei DachsanierungKeine PV-Pflicht bei bloßer Renovierung/Sanierung des Wohngebäude-Dachs
Umfang der Belegungfür PV geeignete Dachfläche ist grundsätzlich vollständig zu nutzen – keine feste Mindestquote
Ungeeignete Flächenvon anderen Anlagen belegt (Dachterrasse, -fenster, Antennen), stark verschattet (z. B. Nordausrichtung), aus Statikgründen ungeeignet; regelmäßig auch Gründächer
Leistungsvorgabederzeit keine feste kWp-Vorgabe (§ 27 Nr. 2 EWKG enthält Verordnungsermächtigung, Verordnung nicht geplant)
Balkonkraftwerkerfüllt die Pflicht grundsätzlich nicht (nur bei sehr kleinen geeigneten Flächen denkbar)
Auslöser Parkplatz Neubau/Sanierungoffener Parkplatz mit mehr als 70 Stellplätzen, für Solarnutzung geeignet (§ 25 Abs. 1 EWKG)
Auslöser Parkplatz ErweiterungErweiterung eines bestehenden offenen Parkplatzes um mindestens 70 Stellplätze
"Grundlegende Sanierung" Parkplatzgroßflächige Erneuerung (> 50 % der Gesamtfläche) zumindest der Oberflächenbeschichtung, auch erstmalige Ver-/Entsiegelung
ErsatzmaßnahmenPV auf anderen Außenflächen (Gebäude) bzw. angrenzendem Gebäude/unmittelbarer Umgebung (Parkplatz), Solarthermie oder Kombination (§ 25 Abs. 2 / § 26 Abs. 2 EWKG)
VerantwortlichBauherrin/Bauherr bzw. Eigentümerin/Eigentümer; Erfüllung durch Dritte (z. B. Dachverpachtung) möglich
Befreiungganz oder teilweise bei unbilliger Härte / unangemessenem Aufwand / Unmöglichkeit (§ 25 Abs. 3 / § 26 Abs. 3 EWKG)
UnwirtschaftlichkeitAmortisationsdauer über der Nutzungsdauer (typ. ~20 Jahre) → regelmäßig unwirtschaftlich; Strompreissteigerung typ. 2–3 %/Jahr ansetzen
Antrag/ZuständigkeitAntrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (§ 25 Abs. 4 / § 26 Abs. 4 EWKG)
Übergang WohngebäudePflicht entfällt, wenn Bauantrag/Bauanzeige oder Baubeginn innerhalb eines Jahres nach 29.3.2025 – also bis 29. März 2026 (§ 26 Abs. 6 EWKG)
Übergang ParkplätzeAusnahmen u. a. bei grundlegender Sanierung, Erweiterung ≥ 70 Stellplätze oder Neubau mit ≤ 100 Stellplätzen bei Antrag/Baubeginn binnen eines Jahres (§ 25 Abs. 6 EWKG)
SanktionOrdnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 €
Vollzuguntere Bauaufsichtsbehörde kann Nachweis über Pflichterfüllung verlangen

Geltungsbereich

Die Photovoltaik-Pflicht ist im Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein (EWKG) verankert, das durch das Änderungsgesetz mit Wirkung zum 29. März 2025 die Solarpflicht eingeführt bzw. ausgeweitet hat. Sie gliedert sich in zwei Tatbestände: § 26 EWKG für Gebäude und § 25 EWKG für offene Parkplätze.

Nach § 26 Abs. 1 EWKG besteht die Installationspflicht beim Neubau von Gebäuden – ausdrücklich sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäuden – sowie bei der Renovierung von mehr als 10 % der Dachfläche eines Nichtwohngebäudes, jeweils bezogen auf die für eine Solarnutzung geeignete Dachfläche. Als "Renovierung" gilt eine Maßnahme, die der Instandsetzung oder Verlängerung der Lebensdauer des Dachs dient (z. B. Erneuerung des Daches, Neubeschichtung/Versiegelung alter Dachpfannen, neue Versiegelungsschicht auf einem Flachdach). Für Wohngebäude entsteht die Pflicht dagegen nur beim Neubau – eine bloße Dachrenovierung eines Wohngebäudes löst keine PV-Pflicht aus. Ob ein Gebäude Wohn- oder Nichtwohngebäude ist, bestimmt sich nach § 2 Nr. 14 EWKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 23 GEG; bei Mischnutzung entscheidet der Nutzungsschwerpunkt. Ein Anbau, der einen eigenständig nutzbaren Gebäudeteil bildet, gilt als Neubau, wobei die Pflicht auf die Dachfläche des neuen Gebäudeteils beschränkt bleibt.

Der Umfang der Belegung ist in Schleswig-Holstein bewusst nicht als starre Quote formuliert: Die für PV geeignete Dachfläche ist grundsätzlich vollständig zu nutzen. Für ungeeignete Teilflächen – etwa bereits belegte Flächen (Dachterrassen, Dachfenster, Antennen), stark verschattete Bereiche (Nordausrichtung, umliegende Bebauung) oder aus statischen Gründen nicht nutzbare Flächen – besteht keine Verpflichtung. Ist die gesamte Dachfläche ungeeignet, entfällt die Pflicht. Konkrete Vorgaben zur zu installierenden Leistung (kWp) bestehen derzeit nicht; § 27 Nr. 2 EWKG enthält lediglich eine Verordnungsermächtigung, von der bislang kein Gebrauch gemacht wurde. Ein Balkonkraftwerk erfüllt die Pflicht grundsätzlich nicht (Ausnahme: nur sehr kleine geeignete Fläche).

Für offene Parkplätze greift § 25 Abs. 1 EWKG: Bei Neubau oder grundlegender Sanierung eines offenen, für Solarnutzung geeigneten Parkplatzes mit mehr als 70 Stellplätzen – oder bei Erweiterung eines bestehenden Parkplatzes um mindestens 70 Stellplätze – ist über der geeigneten Stellplatzfläche eine PV-Anlage zu installieren. Eine "grundlegende Sanierung" liegt bei umfangreicher Erneuerung erheblicher Teile durch Eingriffe in die Bausubstanz vor (großflächige Erneuerung von mehr als 50 % der Gesamtfläche zumindest der Oberflächenbeschichtung, auch erstmalige Ver-/Entsiegelung); einfache Ausbesserungen (Risssanierung, Schlaglöcher) genügen nicht. Auch hier ist die gesamte geeignete Fläche zu nutzen; Adressat ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Parkplatzes.

Verantwortlich für die Einhaltung ist bei Gebäuden die Bauherrschaft, bei Parkplätzen die Eigentümerschaft. Die Pflicht kann auch durch Dritte erfüllt werden – etwa durch Verpachtung der Dach- bzw. Stellplatzfläche an einen Betreiber, der die Anlage errichtet und/oder betreibt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 EWKG).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Familie beantragt im Mai 2026 die Baugenehmigung für ein neues Einfamilienhaus in Kiel. Da die Übergangsfrist für Wohngebäude am 29. März 2026 abgelaufen ist, greift § 26 Abs. 1 EWKG uneingeschränkt: Auf der für Solarnutzung geeigneten Dachfläche ist eine PV-Anlage zu errichten, und zwar auf der geeigneten Fläche vollständig – eine feste Quote gibt es nicht. Verschattete Nordflächen oder von Dachfenstern belegte Bereiche bleiben unberücksichtigt. Ergäbe eine belastbare Wirtschaftlichkeitsberechnung (mit ~2–3 % jährlicher Strompreissteigerung) eine Amortisationsdauer deutlich über der Nutzungsdauer, könnte bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eine (Teil-)Befreiung wegen Unwirtschaftlichkeit beantragt werden. Alternativ ließe sich die Pflicht durch eine Solarthermie-Anlage oder PV auf einer anderen geeigneten Außenfläche erfüllen. Wird die Pflicht ignoriert, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Amtliche Auslegung / Landesregierung (Stufe A/B):

Änderungsverlauf

Stand