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Steuerklasse IV mit Faktor – Faktorverfahren statt Kombination III/V (§ 39f EStG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Das Faktorverfahren nach § 39f EStG ist eine Alternative zur Steuerklassenkombination III/V für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Beide Partner bleiben in Steuerklasse IV und erhalten zusätzlich einen vom Finanzamt errechneten Faktor, der den Splitting-Vorteil schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der Faktor ist das Verhältnis Y : X (voraussichtliche Einkommensteuer nach Splitting geteilt durch die Summe der Lohnsteuer beider in Klasse IV), wird auf drei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet und ist stets kleiner als 1. Dadurch wird die Steuerlast realitätsnäher auf beide verteilt, hohe Nachzahlungen wie häufig bei III/V werden vermieden. Seit 2019 gilt der Faktor bis zu zwei Jahre.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 39f EStG (Faktorverfahren), § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG (Pflichtveranlagung)
Wer kann es wählenEhegatten/Lebenspartner, die beide in Steuerklasse IV gehören, auf Antrag beider [§ 39f Abs. 1 S. 1 EStG]
Faktor-FormelY : X, auf drei Nachkommastellen ohne Rundung [§ 39f Abs. 1 S. 2 EStG]
„Y"voraussichtliche Einkommensteuer beider nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG) [§ 39f Abs. 1 S. 3 EStG]
„X"Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer beider Ehegatten in Klasse IV [§ 39f Abs. 1 S. 4 EStG]
Voraussetzung für EintragungFaktor muss kleiner als 1 sein [§ 39f Abs. 1 S. 1 EStG]
Maßgebliche Steuerbeträgedie des Kalenderjahres, für das der Faktor erstmals gelten soll [§ 39f Abs. 1 S. 5 EStG]
Zweitjob (Klasse VI)Arbeitslohn aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen bleibt unberücksichtigt [§ 39f Abs. 1 S. 8 EStG]
Gültigkeitsdauerbis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der erstmaligen Geltung/letzten Änderung folgt – also bis zu zwei Jahre [§ 39f Abs. 1 S. 9 EStG]
Pflicht des Arbeitgeberswendet Steuerklasse IV und den Faktor an [§ 39f Abs. 2 EStG]
SteuererklärungPflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung [§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG]
Antragsfristbis 30. November des Jahres, damit der Wechsel noch für Dezember wirkt [BMF/Finanzverwaltung]
Geplante Reformab 2030 sollen III/V ins Faktorverfahren der Klasse IV überführt werden (Steuerfortentwicklungsgesetz / Koalitionsvorhaben)

So funktioniert der Faktor

Der Faktor bildet den Splitting-Vorteil ab, den ein Ehepaar erst bei der Jahresveranlagung erhält, und zieht ihn auf den monatlichen Lohnsteuerabzug vor. Er ergibt sich aus dem Verhältnis Y : X (§ 39f Abs. 1 S. 2 EStG):

Weil das Splittingverfahren günstiger ist als die getrennte Besteuerung nach Klasse IV, ist Y kleiner als X – der Faktor liegt also immer unter 1. Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer zunächst nach Steuerklasse IV und multipliziert das Ergebnis mit dem in den ELStAM hinterlegten Faktor (§ 39f Abs. 2 EStG). Die steuerentlastende Wirkung des Splittings wirkt so bei beiden Partnern anteilig schon im Monat.

Geltungsbereich

Das Faktorverfahren steht nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und damit in Steuerklasse IV gehören (§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG). Der Antrag muss von beiden gemeinsam gestellt werden (§ 39f Abs. 1 S. 1 EStG). Das Finanzamt trägt den Faktor nur ein, wenn er kleiner als 1 ist. Arbeitslohn aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) wird bei der Faktorberechnung nicht einbezogen (§ 39f Abs. 1 S. 8 EStG).

Gültigkeit und Antrag

Seit 2019 gilt der einmal gebildete Faktor bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der erstmaligen Geltung oder der letzten Änderung folgt – damit längstens rund zwei Jahre (§ 39f Abs. 1 S. 9 EStG). Die Ehegatten können eine Änderung beantragen, wenn sich die maßgeblichen Jahresarbeitslöhne ändern (§ 39f Abs. 1 S. 10 EStG). Wer den Wechsel ins Faktorverfahren noch für die Dezember-Abrechnung wirksam haben möchte, stellt den Antrag bis zum 30. November des Jahres (Anlage „Steuerklassenwechsel" zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung). Wer das Faktorverfahren nutzt, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Geplante Reform ab 2030

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz und dem Koalitionsvorhaben ist vorgesehen, die Steuerklassen III und V ab 2030 in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV zu überführen. Ziel ist eine gerechtere monatliche Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Partnern; die Höhe der Jahressteuer bleibt unverändert. Bis dahin bleibt die Kombination III/V wählbar. Stand 2026 ist die verpflichtende Umstellung ein politisches Vorhaben mit Zieljahr 2030; die konkrete Ausgestaltung hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand