Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil – Besteuerung und keine gesonderte Feststellung (BFH VIII R 33/24)
Kurzantwort
Bei einer Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil beteiligt der Anteilseigner (Hauptbeteiligter) einen Dritten schuldrechtlich am Ergebnis seines Geschäftsanteils, ohne dass der Unterbeteiligte Gesellschafter der GmbH wird. Steuerlich wird zwischen typischer und atypischer Unterbeteiligung unterschieden: Der typisch Unterbeteiligte erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, der atypisch Unterbeteiligte ist wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber der GmbH-Beteiligung und erzielt nach § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG eigene Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. Mai 2026 – VIII R 33/24 entschieden, dass die Besteuerungsgrundlagen einer Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil nicht gesondert und einheitlich festzustellen sind – weder bei typischer noch bei atypischer Ausgestaltung. Über die Zurechnung der Ausschüttungen und die Aufteilung der Kapitalertragsteuer wird deshalb unmittelbar in den Einkommensteuerveranlagungen der Beteiligten entschieden.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Verfahrensrechtliche Leitentscheidung | BFH, Urteil v. 19.05.2026 – VIII R 33/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.190526.VIIIR33.24.0 [bundesfinanzhof.de, Entscheidung STRE202610144] |
| Kernaussage | Für eine (typische oder atypische) Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil sind die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert und einheitlich festzustellen [BFH VIII R 33/24, Leitsatz] |
| Einkünfte des typisch Unterbeteiligten | Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG [BFH VIII R 33/24, unter II.2.c aa aaa; BFH v. 10.11.1987 – VIII R 53/84, BStBl II 1988, 186] |
| Einkünfte des Hauptbeteiligten (typische Unterbeteiligung) | § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG [BFH VIII R 33/24, unter II.2.c aa aaa] |
| Einkünfte des atypisch Unterbeteiligten | eigene Kapitalerträge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG [BFH VIII R 33/24, unter II.2.c aa bbb] |
| Zurechnung bei atypischer Unterbeteiligung | Teil des Anteils des Hauptbeteiligten entsprechend der Unterbeteiligungsquote nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO [BFH VIII R 33/24, unter II.2.c aa bbb] |
| Grund für die Ablehnung der Feststellung | Es fehlt an gemeinschaftlichen Einkünften i. S. v. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO [BFH VIII R 33/24, unter II.2.c aa] |
| Verfahrensgrundsatz | Mehrstufige Steuerverwaltungsverfahren bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung; die Rechtsgrundlage kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden [§ 179 Abs. 1 AO; BFH VIII R 33/24, unter II.2.b] |
| Analogie zu § 179 Abs. 2 Satz 3 AO | ausgeschlossen – keine Regelungslücke, kein Haupt-Feststellungsverfahren auf Ebene der GmbH [BFH VIII R 33/24, unter II.2.c cc] |
| Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO | ausgeschlossen – § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, jeweils i. V. m. Abs. 3 der V zu § 180 Abs. 2 AO, nicht erfüllt [BFH VIII R 33/24, unter II.2.c dd] |
| Folge für das Verfahren | Entscheidung unmittelbar bei der Veranlagung der (potentiellen) Feststellungsbeteiligten [BFH VIII R 33/24, unter II.2.b] |
| Anrechnung der Kapitalertragsteuer | keine Anrechnung, wenn die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder Abs. 3 EStG nicht vorgelegt wird [§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG] |
| Aussteller der Steuerbescheinigung | in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Schuldner der Kapitalerträge, also die ausschüttende GmbH [§ 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG] |
| Vorinstanz | FG Hamburg, Urteil v. 19.09.2024 – 6 K 112/23, EFG 2025, 145 [BFH VIII R 33/24, Rubrum und Rz I] |
| Verfahrensausgang | Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen [BFH VIII R 33/24, Tenor] |
Geltungsbereich
Betroffen sind Unterbeteiligungen an Anteilen an Kapitalgesellschaften – der entschiedene Fall betraf einen GmbH-Geschäftsanteil. Die Entscheidung gilt ausdrücklich unabhängig davon, ob die Unterbeteiligung als typisch oder atypisch einzuordnen ist; der BFH musste diese Frage im Streitfall gerade nicht entscheiden.
Zivilrechtlich ist die Unterbeteiligungsgesellschaft eine Innengesellschaft; Gesellschafter der GmbH bleibt allein der Hauptbeteiligte. Der BFH bezeichnet sie als „nicht rechtsfähige Personenvereinigung" im Sinne des § 48 FGO n. F. Die allgemeine gesellschaftsrechtliche Kategorie dafür bildet seit dem MoPeG (Fassung ab 01.01.2024) § 705 Abs. 2 BGB: Die Gesellschaft kann „den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft)". Diese Einordnung ist allgemeine zivilrechtliche Systematik, keine Aussage des Urteils.
Die Normenkette der Entscheidung nennt für das EStG die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2011; Streitjahre des Verfahrens waren nach dem Tatbestand die Jahre 2003 bis 2011. Die tragenden Verfahrensnormen (§ 179 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO, § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) führt der BFH ohne Fassungszusatz an.
Ausnahmen
- Mehrstufige Feststellung. § 179 Abs. 2 Satz 3 AO erlaubt eine besondere gesonderte Feststellung, wenn eine der beteiligten Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt ist. Nach dem Urteil regelt die Vorschrift in unmittelbarer Anwendung nur den Fall einer mehrstufigen gesonderten Feststellung; sie setzt damit ein Haupt-Feststellungsverfahren voraus, wie es auf Ebene einer Kapitalgesellschaft gerade nicht stattfindet.
- Gesamtobjekt nach § 180 Abs. 2 AO. Die Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO lässt eine gesonderte Feststellung zu, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter „von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) oder mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die „gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten" unterhalten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2). Beides verneint der BFH für die Unterbeteiligung am GmbH-Anteil; hinsichtlich der gleichartigen Rechtsbeziehungen zu Dritten weicht er dabei ausdrücklich von FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.11.2011 – 11 K 1481/09, EFG 2012, 949, ab.
- Betriebsvermögen. Gehören die Anteile zu einem Betriebsvermögen, greift die Subsidiaritätsregel des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG: Die Erträge werden dann den betrieblichen Einkünften zugerechnet. Der entschiedene Fall betraf Anteile im Privatvermögen; zur Behandlung im Betriebsvermögen verhält sich das Urteil nicht.
- Offen gelassen. Ob für einzelne Streitjahre Feststellungsverjährung eingetreten war – einschließlich der Frage einer Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist gemäß § 181 Abs. 5 AO – und ob das beklagte Finanzamt örtlich zuständig gewesen wäre, hat der BFH ausdrücklich offengelassen, weil eine Feststellung schon dem Grunde nach ausschied.
Typische und atypische Unterbeteiligung
Die Unterscheidung entscheidet über die Einkunftsqualifikation, nicht über das Verfahren:
| Merkmal | Typische Unterbeteiligung | Atypische Unterbeteiligung |
|---|---|---|
| Stellung des Unterbeteiligten | schuldrechtliche Beteiligung am Ergebnis | wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber der GmbH-Beteiligung |
| Maßgebliches Kriterium | keine Ausübung der wesentlichen Beteiligungsrechte | kann „alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte)" ausüben |
| Zurechnung des Anteils | vollständig beim Hauptbeteiligten | anteilig beim Unterbeteiligten nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO |
| Einkünfte des Unterbeteiligten | § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG | § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG über § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG |
| Gemeinschaftliche Einkünfte? | nein | nein |
Zur atypischen Unterbeteiligung heißt es im Urteil (unter II.2.c aa bbb):
> Ein atypisch Unterbeteiligter, der alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben kann, ist wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber der GmbH-Beteiligung […]. Ihm ist ein Teil des Anteils des Hauptbeteiligten entsprechend seiner Unterbeteiligungsquote gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen. Der atypisch Unterbeteiligte erzielt deshalb selbst gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus seinem Anteil an der Hauptbeteiligung.
Für die typische Unterbeteiligung knüpft der BFH an seine ständige Rechtsprechung an (u. a. BFH v. 10.11.1987 – VIII R 53/84, BStBl II 1988, 186; v. 09.11.1988 – I R 191/84, BStBl II 1989, 343; v. 21.02.1991 – IV R 35/89, BStBl II 1995, 449): Der typisch Unterbeteiligte erzielt Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, der Hauptbeteiligte solche nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG. Beide sind damit nicht an denselben Einkünften beteiligt.
Warum keine gesonderte und einheitliche Feststellung
Der amtliche Leitsatz lautet:
> Für eine (typische oder atypische) Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil sind die Besteuerungsgrundlagen (hier: Einkünfte aus Ausschüttungen der GmbH und die Aufteilung der Kapitalertragsteuer) nicht gesondert und einheitlich festzustellen.
Die Begründung verläuft in vier Schritten:
- Vorbehalt des Gesetzes (§ 179 Abs. 1 AO). Der Grundfall ist § 157 Abs. 2 AO: Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, „soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden". § 179 Abs. 1 AO lässt eine Abweichung davon nur zu, „soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist". Die Vorschrift ist nach dem Urteil „der einfachgesetzliche Ausdruck des Grundsatzes, dass abgestufte (mehrstufige) Steuerverwaltungsverfahren aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen; die gebotene und unverzichtbare Rechtsgrundlage für ein mehrstufiges Verfahren kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden".
- Keine gemeinschaftlichen Einkünfte (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Erforderlich ist, dass mehrere Personen „gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen. Weder Haupt- und typisch Unterbeteiligter (unterschiedliche Einkunftstatbestände) noch Haupt- und atypisch Unterbeteiligter (jeweils eigener, wirtschaftlich zugerechneter Anteil) erfüllen das.
- Keine Analogie zu § 179 Abs. 2 Satz 3 AO. Es fehlt bereits an einer Regelungslücke; zudem soll die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks VI/1982, S. 156) „eine zweite gesonderte Feststellung ermöglichen, um geheim gehaltene Unterbeteiligungen vor der Offenbarung im Haupt-Feststellungsverfahren zu schützen". Ein solches Haupt-Feststellungsverfahren gibt es bei einer GmbH nicht.
- Kein Gesamtobjekt (§ 180 Abs. 2 AO i. V. m. der V zu § 180 Abs. 2 AO). Bei der typischen Unterbeteiligung hält allein der Hauptbeteiligte den Anteil; bei der atypischen halten Haupt- und Unterbeteiligter wirtschaftlich jeweils ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten fehlen, weil die Beteiligung an der GmbH selbst das Wirtschaftsgut verkörpert.
Der Senat räumt ein, dass ein Feststellungsverfahren „gerade bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung prozessökonomisch sein kann, wenn beispielsweise […] die Qualifikation als typisch oder atypisch sowie einzelne Besteuerungsgrundlagen streitig sind" – hält aber daran fest, dass Zweckmäßigkeit die Rechtsgrundlage nicht ersetzt.
Kapitalertragsteuer und Anrechnung
Ausschüttungen einer GmbH unterliegen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug. Die Steuerbescheinigung stellt in diesen Fällen nach § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG der Schuldner der Kapitalerträge – also die ausschüttende Gesellschaft – dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen aus.
Für die Anrechnung auf die Einkommensteuer gilt § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Satz 2 der Vorschrift bestimmt:
> Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.
Genau an dieser Stelle lag das wirtschaftliche Interesse des Klägers: Die GmbH hatte die Bescheinigungen dem Hauptbeteiligten und dessen Mitgesellschafterin ausgestellt. Der Versuch, die Bescheinigungen zivilrechtlich zu erstreiten, blieb nach dem Tatbestand des Urteils vor dem Oberlandesgericht erfolglos; die Nichtzulassungsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Weg über ein Feststellungsverfahren, in dem die Kapitalertragsteuer hätte aufgeteilt werden sollen, ist mit dem Urteil versperrt.
Der gesonderte Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG 25 Prozent; bei der Ermittlung der Einkünfte ist nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG der Sparer-Pauschbetrag von 1 000 Euro abzuziehen. Weiteres dazu auf den Seiten Abgeltungsteuer nach § 32d EStG und Sparer-Pauschbetrag.
Häufige Fehler
- Die Verfahrensfrage von der Einordnung als typisch oder atypisch abhängig machen. Der Leitsatz erfasst beide Varianten. Der BFH hat die Einordnung im Streitfall ausdrücklich dahinstehen lassen – ebenso wie die Frage eines Treuhandverhältnisses zwischen Kläger und Sohn.
- Aus der atypischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil eine Mitunternehmerschaft ableiten. Nach dem Urteil erzielt der atypisch Unterbeteiligte Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG über § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG – nicht gemeinschaftliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft. Die Ausnahme des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG („es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist") betrifft die stille Beteiligung an einem Handelsgewerbe und partiarische Darlehen.
- Prozessökonomie als Rechtsgrundlage behandeln. Dass eine einheitliche Feststellung widersprechende Würdigungen mehrerer Finanzämter vermeiden würde, erkennt der BFH ausdrücklich an – es ersetzt die gesetzliche Grundlage aber nicht.
- Annehmen, ohne Feststellungsbescheid gebe es keinen Rechtsschutz. Fehlt eine Feststellungsgrundlage, ist über die Besteuerungsgrundlagen „unmittelbar bei der Veranlagung der (potentiellen) Feststellungsbeteiligten" zu entscheiden – hier also in den Einkommensteuerveranlagungen von Haupt- und Unterbeteiligtem.
- § 179 Abs. 2 Satz 3 AO als allgemeine Öffnungsklausel lesen. Die Vorschrift regelt in unmittelbarer Anwendung nur den Fall einer mehrstufigen gesonderten Feststellung und setzt damit ein Haupt-Feststellungsverfahren voraus.
Beispiel
Der vom BFH entschiedene Sachverhalt nach dem Tatbestand des Urteils:
| Zeitpunkt | Sachverhalt |
|---|---|
| 1989 | Der spätere Beigeladene erwirbt einen Anteil von 67 % (nominell 67.000 DM) an der GmbH und wird deren einziger vertretungsberechtigter Geschäftsführer. |
| 17.10./24.11.1989 | Privatschriftlicher Unterbeteiligungsvertrag zwischen dem Beigeladenen als Hauptbeteiligtem und dem Sohn des Klägers als Unterbeteiligtem: 50 % am Gewinn und Verlust des Hauptbeteiligten, gleichberechtigte und einstimmige Abstimmung sämtlicher Maßnahmen. |
| 2003–2011 (Streitjahre) | Die GmbH behält die Kapitalertragsteuer ein und stellt die Steuerbescheinigungen dem Beigeladenen und dessen Mitgesellschafterin aus. Der Beigeladene zahlt dem Kläger einen Anteil aus der Unterbeteiligung aus. |
| 2014 | Berichtigte Steuererklärungen des Klägers für die Streitjahre. |
| Juni 2015 | Das Wohnsitzfinanzamt nimmt eine atypische Unterbeteiligung an, rechnet dem Kläger 50 % der Gesamtausschüttungen unmittelbar zu und erlässt geänderte Einkommensteuerbescheide (Klageverfahren FG Hamburg 1 K 135/21). |
| 14.06.2021 | Der Kläger reicht beim beklagten Finanzamt Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für eine Unterbeteiligungsgesellschaft ein. |
| 08.10.2021 | Das Finanzamt lehnt den Erlass von Feststellungsbescheiden ab. |
| 19.09.2024 | Das FG Hamburg (6 K 112/23) weist die Klage ab. |
| 19.05.2026 | Der BFH weist die Revision als unbegründet zurück (VIII R 33/24). |
Dies ist die Wiedergabe des im amtlich veröffentlichten Urteil mitgeteilten Sachverhalts, keine Beratung zu einem konkreten Einzelfall.
Quellen
- BFH, Urteil v. 19.05.2026 – VIII R 33/24 (Volltext, Leitsatz, Tenor und Gründe): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610144/
- BFH, Pressemitteilung Nr. 041/26 v. 06.08.2026 („Keine gesonderte und einheitliche Feststellung für Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil"): https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/keine-gesonderte-und-einheitliche-feststellung-fuer-unterbeteiligung-an-kapitalgesellschaftsanteil/
- § 179 AO (Feststellung von Besteuerungsgrundlagen): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__179.html
- § 180 AO (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__180.html
- § 181 AO (Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__181.html
- § 157 AO (Form und Inhalt der Steuerbescheide, Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__157.html
- § 39 AO (Zurechnung, Abs. 2 Nr. 1 – wirtschaftliches Eigentum, Treuhand): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__39.html
- § 1 V zu § 180 Abs. 2 AO (Gesamtobjekt): https://www.gesetze-im-internet.de/ao1977_180abs2v/__1.html
- § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen – Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 5, Abs. 8, Abs. 9): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
- § 32d EStG (Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html
- § 36 EStG (Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer – Abs. 2 Nr. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__36.html
- § 43 EStG (Kapitalerträge mit Steuerabzug – Abs. 1 Satz 1 Nr. 1): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__43.html
- § 45a EStG (Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer – Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__45a.html
- § 705 BGB (Rechtsnatur der Gesellschaft – nicht rechtsfähige Gesellschaft): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__705.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-20: Erstveröffentlichung. BFH-Urteil v. 19.05.2026 – VIII R 33/24 im Volltext (Leitsatz, Tenor, Tatbestand, Entscheidungsgründe) sowie BFH-Pressemitteilung Nr. 041/26 v. 06.08.2026 ausgewertet; §§ 179, 180, 181, 157, 39 AO, § 1 der V zu § 180 Abs. 2 AO, §§ 20, 32d, 36, 43, 45a EStG und § 705 BGB im amtlichen Wortlaut auf gesetze-im-internet.de geprüft. Alle 14 Quellen-URLs auf HTTP 200 getestet. Nach einem Verifikationsdurchlauf acht Präzisierungen vorgenommen: wortlautgetreue Wiedergabe des Zitats zu den wesentlichen Beteiligungsrechten, Beschränkung der Kernfakten-Zeile zum Hauptbeteiligten auf die typische Unterbeteiligung, Ergänzung von Abs. 3 der V zu § 180 Abs. 2 AO, Beschränkung der Abweichung von FG Baden-Württemberg 11 K 1481/09 auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung, Streichung des nicht vom Urteil getragenen Beispiels „Personengesellschaftsanteil", Kennzeichnung der § 705 Abs. 2 BGB-Einordnung als allgemeine Systematik nebst MoPeG-Fassungsstand, Klarstellung, dass sich das Urteil zum Betriebsvermögen nicht verhält, sowie Trennung der Vorgänge 2014 (berichtigte Erklärungen) und Juni 2015 (geänderte Einkommensteuerbescheide). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-20
- Gültig ab: 2026-05-19 (Datum des BFH-Urteils VIII R 33/24; die herangezogenen Verfahrens- und Einkünftenormen der AO und des EStG sind älter)
- Status: aktuell (geltendes Recht; Verfahrensfrage durch BFH-Urteil v. 19.05.2026 – VIII R 33/24 geklärt)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0