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Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil – Besteuerung und keine gesonderte Feststellung (BFH VIII R 33/24)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-20 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Bei einer Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil beteiligt der Anteilseigner (Hauptbeteiligter) einen Dritten schuldrechtlich am Ergebnis seines Geschäftsanteils, ohne dass der Unterbeteiligte Gesellschafter der GmbH wird. Steuerlich wird zwischen typischer und atypischer Unterbeteiligung unterschieden: Der typisch Unterbeteiligte erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, der atypisch Unterbeteiligte ist wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber der GmbH-Beteiligung und erzielt nach § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG eigene Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. Mai 2026 – VIII R 33/24 entschieden, dass die Besteuerungsgrundlagen einer Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil nicht gesondert und einheitlich festzustellen sind – weder bei typischer noch bei atypischer Ausgestaltung. Über die Zurechnung der Ausschüttungen und die Aufteilung der Kapitalertragsteuer wird deshalb unmittelbar in den Einkommensteuerveranlagungen der Beteiligten entschieden.

Kernfakten

PunktWert
Verfahrensrechtliche LeitentscheidungBFH, Urteil v. 19.05.2026 – VIII R 33/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.190526.VIIIR33.24.0 [bundesfinanzhof.de, Entscheidung STRE202610144]
KernaussageFür eine (typische oder atypische) Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil sind die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert und einheitlich festzustellen [BFH VIII R 33/24, Leitsatz]
Einkünfte des typisch UnterbeteiligtenEinkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG [BFH VIII R 33/24, unter II.2.c aa aaa; BFH v. 10.11.1987 – VIII R 53/84, BStBl II 1988, 186]
Einkünfte des Hauptbeteiligten (typische Unterbeteiligung)§ 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG [BFH VIII R 33/24, unter II.2.c aa aaa]
Einkünfte des atypisch Unterbeteiligteneigene Kapitalerträge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG [BFH VIII R 33/24, unter II.2.c aa bbb]
Zurechnung bei atypischer UnterbeteiligungTeil des Anteils des Hauptbeteiligten entsprechend der Unterbeteiligungsquote nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO [BFH VIII R 33/24, unter II.2.c aa bbb]
Grund für die Ablehnung der FeststellungEs fehlt an gemeinschaftlichen Einkünften i. S. v. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO [BFH VIII R 33/24, unter II.2.c aa]
VerfahrensgrundsatzMehrstufige Steuerverwaltungsverfahren bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung; die Rechtsgrundlage kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden [§ 179 Abs. 1 AO; BFH VIII R 33/24, unter II.2.b]
Analogie zu § 179 Abs. 2 Satz 3 AOausgeschlossen – keine Regelungslücke, kein Haupt-Feststellungsverfahren auf Ebene der GmbH [BFH VIII R 33/24, unter II.2.c cc]
Feststellung nach § 180 Abs. 2 AOausgeschlossen – § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, jeweils i. V. m. Abs. 3 der V zu § 180 Abs. 2 AO, nicht erfüllt [BFH VIII R 33/24, unter II.2.c dd]
Folge für das VerfahrenEntscheidung unmittelbar bei der Veranlagung der (potentiellen) Feststellungsbeteiligten [BFH VIII R 33/24, unter II.2.b]
Anrechnung der Kapitalertragsteuerkeine Anrechnung, wenn die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder Abs. 3 EStG nicht vorgelegt wird [§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG]
Aussteller der Steuerbescheinigungin den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Schuldner der Kapitalerträge, also die ausschüttende GmbH [§ 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG]
VorinstanzFG Hamburg, Urteil v. 19.09.2024 – 6 K 112/23, EFG 2025, 145 [BFH VIII R 33/24, Rubrum und Rz I]
VerfahrensausgangRevision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen [BFH VIII R 33/24, Tenor]

Geltungsbereich

Betroffen sind Unterbeteiligungen an Anteilen an Kapitalgesellschaften – der entschiedene Fall betraf einen GmbH-Geschäftsanteil. Die Entscheidung gilt ausdrücklich unabhängig davon, ob die Unterbeteiligung als typisch oder atypisch einzuordnen ist; der BFH musste diese Frage im Streitfall gerade nicht entscheiden.

Zivilrechtlich ist die Unterbeteiligungsgesellschaft eine Innengesellschaft; Gesellschafter der GmbH bleibt allein der Hauptbeteiligte. Der BFH bezeichnet sie als „nicht rechtsfähige Personenvereinigung" im Sinne des § 48 FGO n. F. Die allgemeine gesellschaftsrechtliche Kategorie dafür bildet seit dem MoPeG (Fassung ab 01.01.2024) § 705 Abs. 2 BGB: Die Gesellschaft kann „den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft)". Diese Einordnung ist allgemeine zivilrechtliche Systematik, keine Aussage des Urteils.

Die Normenkette der Entscheidung nennt für das EStG die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2011; Streitjahre des Verfahrens waren nach dem Tatbestand die Jahre 2003 bis 2011. Die tragenden Verfahrensnormen (§ 179 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO, § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) führt der BFH ohne Fassungszusatz an.

Ausnahmen

Typische und atypische Unterbeteiligung

Die Unterscheidung entscheidet über die Einkunftsqualifikation, nicht über das Verfahren:

MerkmalTypische UnterbeteiligungAtypische Unterbeteiligung
Stellung des Unterbeteiligtenschuldrechtliche Beteiligung am Ergebniswirtschaftlicher (Mit-)Inhaber der GmbH-Beteiligung
Maßgebliches Kriteriumkeine Ausübung der wesentlichen Beteiligungsrechtekann „alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte)" ausüben
Zurechnung des Anteilsvollständig beim Hauptbeteiligtenanteilig beim Unterbeteiligten nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
Einkünfte des Unterbeteiligten§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG über § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG
Gemeinschaftliche Einkünfte?neinnein

Zur atypischen Unterbeteiligung heißt es im Urteil (unter II.2.c aa bbb):

> Ein atypisch Unterbeteiligter, der alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben kann, ist wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber der GmbH-Beteiligung […]. Ihm ist ein Teil des Anteils des Hauptbeteiligten entsprechend seiner Unterbeteiligungsquote gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen. Der atypisch Unterbeteiligte erzielt deshalb selbst gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus seinem Anteil an der Hauptbeteiligung.

Für die typische Unterbeteiligung knüpft der BFH an seine ständige Rechtsprechung an (u. a. BFH v. 10.11.1987 – VIII R 53/84, BStBl II 1988, 186; v. 09.11.1988 – I R 191/84, BStBl II 1989, 343; v. 21.02.1991 – IV R 35/89, BStBl II 1995, 449): Der typisch Unterbeteiligte erzielt Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, der Hauptbeteiligte solche nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG. Beide sind damit nicht an denselben Einkünften beteiligt.

Warum keine gesonderte und einheitliche Feststellung

Der amtliche Leitsatz lautet:

> Für eine (typische oder atypische) Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil sind die Besteuerungsgrundlagen (hier: Einkünfte aus Ausschüttungen der GmbH und die Aufteilung der Kapitalertragsteuer) nicht gesondert und einheitlich festzustellen.

Die Begründung verläuft in vier Schritten:

  1. Vorbehalt des Gesetzes (§ 179 Abs. 1 AO). Der Grundfall ist § 157 Abs. 2 AO: Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, „soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden". § 179 Abs. 1 AO lässt eine Abweichung davon nur zu, „soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist". Die Vorschrift ist nach dem Urteil „der einfachgesetzliche Ausdruck des Grundsatzes, dass abgestufte (mehrstufige) Steuerverwaltungsverfahren aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen; die gebotene und unverzichtbare Rechtsgrundlage für ein mehrstufiges Verfahren kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden".
  2. Keine gemeinschaftlichen Einkünfte (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Erforderlich ist, dass mehrere Personen „gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen. Weder Haupt- und typisch Unterbeteiligter (unterschiedliche Einkunftstatbestände) noch Haupt- und atypisch Unterbeteiligter (jeweils eigener, wirtschaftlich zugerechneter Anteil) erfüllen das.
  3. Keine Analogie zu § 179 Abs. 2 Satz 3 AO. Es fehlt bereits an einer Regelungslücke; zudem soll die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks VI/1982, S. 156) „eine zweite gesonderte Feststellung ermöglichen, um geheim gehaltene Unterbeteiligungen vor der Offenbarung im Haupt-Feststellungsverfahren zu schützen". Ein solches Haupt-Feststellungsverfahren gibt es bei einer GmbH nicht.
  4. Kein Gesamtobjekt (§ 180 Abs. 2 AO i. V. m. der V zu § 180 Abs. 2 AO). Bei der typischen Unterbeteiligung hält allein der Hauptbeteiligte den Anteil; bei der atypischen halten Haupt- und Unterbeteiligter wirtschaftlich jeweils ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten fehlen, weil die Beteiligung an der GmbH selbst das Wirtschaftsgut verkörpert.

Der Senat räumt ein, dass ein Feststellungsverfahren „gerade bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung prozessökonomisch sein kann, wenn beispielsweise […] die Qualifikation als typisch oder atypisch sowie einzelne Besteuerungsgrundlagen streitig sind" – hält aber daran fest, dass Zweckmäßigkeit die Rechtsgrundlage nicht ersetzt.

Kapitalertragsteuer und Anrechnung

Ausschüttungen einer GmbH unterliegen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug. Die Steuerbescheinigung stellt in diesen Fällen nach § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG der Schuldner der Kapitalerträge – also die ausschüttende Gesellschaft – dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen aus.

Für die Anrechnung auf die Einkommensteuer gilt § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Satz 2 der Vorschrift bestimmt:

> Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.

Genau an dieser Stelle lag das wirtschaftliche Interesse des Klägers: Die GmbH hatte die Bescheinigungen dem Hauptbeteiligten und dessen Mitgesellschafterin ausgestellt. Der Versuch, die Bescheinigungen zivilrechtlich zu erstreiten, blieb nach dem Tatbestand des Urteils vor dem Oberlandesgericht erfolglos; die Nichtzulassungsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Weg über ein Feststellungsverfahren, in dem die Kapitalertragsteuer hätte aufgeteilt werden sollen, ist mit dem Urteil versperrt.

Der gesonderte Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG 25 Prozent; bei der Ermittlung der Einkünfte ist nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG der Sparer-Pauschbetrag von 1 000 Euro abzuziehen. Weiteres dazu auf den Seiten Abgeltungsteuer nach § 32d EStG und Sparer-Pauschbetrag.

Häufige Fehler

Beispiel

Der vom BFH entschiedene Sachverhalt nach dem Tatbestand des Urteils:

ZeitpunktSachverhalt
1989Der spätere Beigeladene erwirbt einen Anteil von 67 % (nominell 67.000 DM) an der GmbH und wird deren einziger vertretungsberechtigter Geschäftsführer.
17.10./24.11.1989Privatschriftlicher Unterbeteiligungsvertrag zwischen dem Beigeladenen als Hauptbeteiligtem und dem Sohn des Klägers als Unterbeteiligtem: 50 % am Gewinn und Verlust des Hauptbeteiligten, gleichberechtigte und einstimmige Abstimmung sämtlicher Maßnahmen.
2003–2011 (Streitjahre)Die GmbH behält die Kapitalertragsteuer ein und stellt die Steuerbescheinigungen dem Beigeladenen und dessen Mitgesellschafterin aus. Der Beigeladene zahlt dem Kläger einen Anteil aus der Unterbeteiligung aus.
2014Berichtigte Steuererklärungen des Klägers für die Streitjahre.
Juni 2015Das Wohnsitzfinanzamt nimmt eine atypische Unterbeteiligung an, rechnet dem Kläger 50 % der Gesamtausschüttungen unmittelbar zu und erlässt geänderte Einkommensteuerbescheide (Klageverfahren FG Hamburg 1 K 135/21).
14.06.2021Der Kläger reicht beim beklagten Finanzamt Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für eine Unterbeteiligungsgesellschaft ein.
08.10.2021Das Finanzamt lehnt den Erlass von Feststellungsbescheiden ab.
19.09.2024Das FG Hamburg (6 K 112/23) weist die Klage ab.
19.05.2026Der BFH weist die Revision als unbegründet zurück (VIII R 33/24).

Dies ist die Wiedergabe des im amtlich veröffentlichten Urteil mitgeteilten Sachverhalts, keine Beratung zu einem konkreten Einzelfall.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand