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Bedarfsausweis vs. Verbrauchsausweis – wann welcher?

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-21 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Es gibt zwei Arten von Energieausweis: den Bedarfsausweis (auf Grundlage des rechnerisch ermittelten Energiebedarfs) und den Verbrauchsausweis (auf Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs). Für Bestandsgebäude besteht grundsätzlich Wahlfreiheit zwischen beiden (§ 80 Abs. 3 GEG). Die zentrale Ausnahme: Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist zwingend ein Bedarfsausweis auszustellen – es sei denn, das Gebäude erfüllte bereits bei Fertigstellung oder durch spätere Baumaßnahmen mindestens das energetische Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977. Für Neubauten ist immer ein Bedarfsausweis vorgeschrieben (§ 80 Abs. 1, § 81 GEG). Beide Ausweisarten sind zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GEG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageGEG §§ 79–82 [gesetze-im-internet.de]
Zwei AusweisartenEnergiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis [GEG § 79 Abs. 1]
Grundsatz BestandsgebäudeWahlfreiheit zwischen beiden Arten [GEG § 80 Abs. 3]
Pflicht-BedarfsausweisWohngebäude < 5 Wohnungen + Bauantrag vor 01.11.1977 [GEG § 80 Abs. 3]
Rück-AusnahmeGebäude erfüllt Niveau der WärmeschutzV vom 11.08.1977 → wieder Wahlfreiheit [GEG § 80 Abs. 3]
Neubauimmer Bedarfsausweis [GEG § 80 Abs. 1, § 81]
Bedarfsausweis-Basisberechneter Energiebedarf [GEG § 81]
Verbrauchsausweis-Basiswitterungsbereinigter Endenergieverbrauch [GEG § 82]
Verbrauchsdaten-Zeitraumzusammenhängend 36 Monate, jüngste Abrechnungsperiode max. 18 Monate zurück [GEG § 82]
Gültigkeitsdauer10 Jahre [GEG § 79 Abs. 3]
Ausgenommenkleine Gebäude (≤ 50 m²), Baudenkmäler [GEG § 79]

Der Bedarfsausweis

Der Energiebedarfsausweis beruht nicht auf tatsächlichen Verbrauchszahlen, sondern auf einer technischen Berechnung des Gebäudes. Bewertet werden Bausubstanz und Anlagentechnik – also Dämmung von Dach, Wänden und Kellerdecke, Fenster, Heizungsanlage und Warmwasserbereitung. Das Ergebnis ist ein rechnerischer End- und Primärenergiebedarf, der unabhängig vom individuellen Heizverhalten der Bewohner ist (§ 81 GEG).

Für Neubauten ist der Bedarfsausweis zwingend vorgeschrieben; er wird auf Grundlage der ohnehin erforderlichen Nachweisberechnungen (§§ 15–16 bzw. §§ 18–19 GEG) erstellt (§ 80 Abs. 1, § 81 GEG). Weil er die energetische Qualität des Gebäudes selbst abbildet, gilt der Bedarfsausweis als der aussagekräftigere, aber auch aufwendigere und teurere Ausweistyp.

Der Verbrauchsausweis

Der Energieverbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlich gemessenen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser. Grundlage sind die Verbrauchsabrechnungen: Es müssen Abrechnungen über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten vorliegen, und die jüngste Abrechnungsperiode darf am Ende nicht länger als 18 Monate zurückliegen (§ 82 GEG).

Der ermittelte Endenergieverbrauch wird witterungsbereinigt, damit kalte oder milde Jahre das Ergebnis nicht verzerren; Leerstände werden rechnerisch berücksichtigt (§ 82 GEG). Der Verbrauchsausweis ist in der Regel günstiger, hängt aber vom Nutzerverhalten ab: Ein sparsamer Haushalt erzeugt einen besseren Kennwert als ein verschwenderischer – bei identischem Gebäude.

Wann welcher? Entscheidungslogik

Die Wahl richtet sich nach Gebäudeart, Wohnungszahl und Baualter (§ 80 GEG):

Geltungsbereich

Die Ausweispflicht knüpft an Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing an – ein Ausweis ist auszustellen, wenn noch kein gültiger vorliegt (§ 80 Abs. 3 GEG). Ausgenommen von den Vorschriften des Teils 5 GEG sind kleine Gebäude mit einer Nutzfläche bis 50 m²; auf Baudenkmäler sind die Ausstellungs-, Vorlage- und Aushangpflichten (§ 80 Abs. 3 bis 7) nicht anzuwenden (§ 79 GEG). Beide Ausweisarten sind ab Ausstellung zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GEG).

Häufige Missverständnisse

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand